Aktenzeichen M 7 S 16.50392
AsylG AsylG § 27a, § 34a Abs. 1 S. 1
GRCh GRCh Art. 4
Leitsatz
In Frankreich besteht nicht die Gefahr, dass ein Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Antragsteller, senegalesischer Staatsangehöriger, reiste am 9. Oktober 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde am 30. Oktober 2015 aufgegriffen, weil er sich illegal im Land aufhielt. Eine EURODAC-Abfrage der Antragsgegnerin ergab, dass der Antragsteller in Belgien am 16. Dezember 2014 einen Asylantrag gestellt hatte. Die belgischen Behörden teilten mit Schreiben vom 6. Januar 2016 mit, dass Frankreich verantwortlicher Mitgliedstaat sei und einer Rücküberstellung gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zugestimmt habe. Mit Schreiben vom 1. Februar 2016 stimmten die französischen Behörden einer Überstellung des Antragstellers gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO auch gegenüber den deutschen Behörden zu.
Am 19. April 2016 stellte der Antragsteller im Bundesgebiet einen Asylantrag. Bei dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens gab er an, dass er im November 2014 sein Herkunftsland verlassen habe und über Italien (1 Tag), Frankreich (4 Monate), Belgien (5 Monate) nach Deutschland gereist sei. Er sei im November 2014 zuerst in Frankreich eingereist und habe sich in Paris aufgehalten. Ihm sei von der Botschaft in Senegal ein Visum erteilt worden. Er habe in Frankreich im Dezember 2014 einen Asylantrag gestellt. Bei seiner Zweitbefragung gab er an, dass er in Frankreich 9 Monate gewesen sei und dort auf der Straße habe schlafen müssen. In Frankreich sei sein Asylantrag abgelehnt worden und er sei einen Monat ins Gefängnis gesperrt worden.
Mit Bescheid vom 15. Juni 2016 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1 des Bescheides), ordnete die Abschiebung nach Frankreich an (Nr. 2 des Bescheides) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 9 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Asylantrag sei gemäß § 27a AsylG unzulässig, da Frankreich aufgrund des bereits dort gestellten Asylantrags gemäß Art. 18 Abs. 1b Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Der Vortrag des Antragstellers führe nicht dazu, dass die Bundesrepublik Deutschland zuständiger Mitgliedsstaat werde. Die Anordnung der Abschiebung nach Frankreich beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Eine Abschiebung habe gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zur Folge, dass der Drittstaatsangehörige nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich dort aufhalten dürfe. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 9 Monate sei angemessen.
Am 20. Juni 2016 erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht München, beantragte u. a. die Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 15. Juni 2016 und gleichzeitig,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung beziehe er sich auf die bisherigen Angaben. Das Bundesamt habe seinen Antrag falsch gewürdigt. Richtig sei, dass er in Frankreich keinen Schutz habe finden können. Er sei registriert worden, es sei ihm aber keine Chance gegeben worden, einen Asylantrag zu stellen und zu begründen. Er habe 9 Monate auf der Straße leben müssen, keine Unterkunft für Asylbewerber habe ihn genommen.
Das Bundesamt übersandte am 4. Juli 2016 die Asylakte und beantragte,
den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen.
Zur Begründung wurde Bezug genommen auf die angefochtene Entscheidung.
Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen.
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die im Bescheid des Bundesamtes vom 15. Juni 2016 verfügte Abschiebung nach Frankreich (§ 88, § 122 Abs. 1 VwGO) hat keinen Erfolg.
Gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft; er wurde auch fristgerecht gestellt.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zwischen dem sich aus der Regelung des § 75 AsylG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des ablehnenden Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück.
Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist der Bescheid des Bundesamtes vom 15. Juni 2016 rechtmäßig. Das Bundesamt hat zu Recht die Abschiebung des Antragstellers nach Frankreich angeordnet.
Das Bundesamt ordnet gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Nach den Regelungen der vorliegend anzuwendenden Dublin-III-Verordnung (vgl. Art. 49 Unterabs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, sog. Dublin-III-VO) ist grundsätzlich nur ein einziger Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Prüfung eines Asylantrags zuständig (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO). Dies ist hier Frankreich. Der Antragsteller war im Besitz eines gültigen Visums für Frankreich (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO) und die französischen Behörden haben der Übernahme des Antragstellers zugestimmt.
Die Antragsgegnerin ist auch nicht nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO gehindert, den Antragsteller nach Frankreich zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gäbe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
Das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und die Versicherung, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist. Es gilt grundsätzlich die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht. Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden. Allerdings hat nicht jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat zur Folge, dass der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert ist, den Antragsteller an diesen Mitgliedstaat zu überstellen. Nur wenn ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10 u. a. – juris Rn. 75, 80, 82, 85 und 86). Diese vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Grundsätze sind nunmehr auch ausdrücklich in die Dublin-Verordnung aufgenommen worden. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird (vgl. BVerwG, B.v. 19.03.2014 – 10 B 6.14 – juris Rn. 9).
Systemische Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen in Frankreich, die einer Abschiebung des Antragstellers entgegenstehen würden, wurden weder glaubhaft vorgetragen noch sind diese ersichtlich. So hat der Antragsteller bei seiner Anhördung im Dublin-Verfahren vorgetragen, dass er in Frankreich einen Asylantrag gestellt habe, der abgelehnt worden sei. Nun trägt er vor, dass ihm keine Chance gegeben worden sei, einen Asylantrag zu stellen. Aus den Unterlagen des Bundesamtes ergibt sich, dass der Antragsteller in Belgien einen Asylantrag gestellt hat, dort aber flüchtig war, nachdem er nach Frankreich rücküberstellt werden sollte. Bei einer Befragung am 24. November 2015 machte der Antragteller nochmals andere Angaben. So verneinte er hier, schon einmal ein Visum beantragt zu haben, und gab an, dass er im Sommer 2015 von Dakar nach Italien gereist sei. Die Angabe des Antragstellers im Klageverfahren und einstweiligen Rechtsschutzverfahren, dass er in Frankreich keine Möglichkeit gehabt habe, einen Asylantrag zu stellen und dort als Asylbewerber keine Unterkunft erhalten habe, ist daher nicht glaubhaft. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller in Frankreich eine menschenunwürdige Behandlung droht (vgl. VG Gelsenkirchen, U.v. 16.3.2016 – 9a K 509/16.A – juris Rn. 24 ff. m. w. N.).
Es liegt auch kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis vor. Das Bundesamt hat im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG die (rechtliche und tatsächliche) Durchführbarkeit der Abschiebung und damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde für die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (vgl. BVerfG, B.v. 17.09.2014 – 2 BvR 732/14 – juris Rn. 11 mit Verweis auf die einheitliche obergerichtliche Rechtsprechung). In der Person des Antragstellers liegende Vollzugshindernisse sind weder vorgetragen noch nach Aktenlage ersichtlich.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).