Aktenzeichen M 7 S 16.50390
Leitsatz
Dublin-Rückkehrer müssen während der Durchführung ihres Asylverfahrens in Italien nicht beachtlich wahrscheinlich damit rechnen, dass ihnen durch den italienischen Staat wegen von der Zahl her offensichtlich nicht ausreichender angemessener Unterkunftsmöglichkeiten ein Leben “auf der Straße” oder in “Elendsquartieren” zugemutet wird oder dass sie im Allgemeinen keine ausreichende Verpflegung und Versorgung, einschließlich der medizinischen, erhalten (ebenso OVG NRW BeckRS 2014, 48497, VGH BW BeckRS 2014, 51025, OVG RhPf BeckRS 2016, 47662). (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Antragsteller, nach seinen Angaben ein somalischer Staatsangehöriger, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Überstellung nach Italien im Rahmen des Dublin-Verfahrens.
Er wurde am 21. Januar 2016 ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufgegriffen. Bei seiner Befragung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 26. Februar 2016 gab er an, er sei verheiratet und habe im Jahr 2015 sein Heimatland verlassen. Er sei in fünf Monaten über Äthiopien und den Sudan nach Lybien und von dort nach Italien gereist. Am 13. Januar 2016 sei er in Deutschland angekommen. Einen Asylantrag stellte er nicht.
Eine EURODAC-Recherche ergab für den Antragsteller am 21. Januar 2016, dass er am 29. Dezember 2015 in Italien ein Schutzgesuch gestellt hatte. Am 2. März 2016 richtete das Bundesamt ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18 Abs. 1b Dublin-III-VO an Italien, auf das keine Reaktion erfolgte.
Mit Bescheid vom 9. Juni 2016 ordnete das Bundesamt die Abschiebung des Antragstellers nach Italien an (Nummer 1) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nummer 2). Auf die Gründe des Bescheids wird gem. § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen.
Gegen den mit Postzustellungsurkunde vom 16. Juni 2016 zugestellten Bescheid erhob der Antragsteller am 21. Juni 2016 Klage (M 7 K 16.50389) mit dem Antrag, den Bescheid vom 9. Juni 2016 aufzuheben, die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren fortzuführen, hilfsweise, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylVfG zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz gem. § 4 AsylVfG zu gewähren und festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Gleichzeitig wurde der Antrag gestellt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung
des Bundesamtes vom 9. Juni 2016 anzuordnen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen einer anderweitigen Verfolgungssicherheit in einem sonstigen Drittstaat im Sinne von § 29 AsylVfG lägen nicht vor. Die Situation des Antragstellers in Italien sei nicht sicher. Er würde sich auf der Straße wiederfinden. Es gebe dort keinerlei Unterkünfte und Versorgungsmöglichkeiten. Als er in Palermo angekommen sei, sei er gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben, da er sonst nichts zu essen bekomme hätte. Er habe schon in Libyen kaum gegessen und sei sehr hungrig gewesen. Man habe ihm gesagt, er solle nach Deutschland gehen. Er habe keine Nahrung und keinen Platz zum Schlafen erhalten. Es sei ihm nicht möglich, in Italien sein Asylverfahren durchzuführen. Sein Großvater lebe in München. Bei der Abfassung der Klageschrift habe ihm die Caritas geholfen.
Mit Schreiben vom 21. Juni 2016 übersandte das Bundesamt die Behördenakten.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die im Bescheid vom 9. Juni 2016 verfügte Anordnung der Abschiebung nach Italien gerichtete Antrag ist zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt (§ 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG), aber unbegründet.
Entfaltet ein Rechtsbehelf wie hier von Gesetzes wegen (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V. m. § 75 Abs. 1 AsylG) keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen. Bei der vom Gericht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu treffenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen, die ein wesentliches, wenn auch nicht das alleinige Indiz für und gegen die Begründetheit des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens sind.
Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Anordnung gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Denn nach der gebotenen summarischen Prüfung auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ist davon auszugehen, dass der Antragsteller durch die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung nach Italien nicht in subjektiven Rechten verletzt wird.
Gem. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG kann das Bundesamt die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) anordnen, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
Italien ist aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.
Nach Art. 18 Abs. 1b der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl L 180/31) – Dublin III-VO – ist Italien verpflichtet, den Antragsteller nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin III-VO wieder aufzunehmen, da er sich während der Prüfung seines dort gestellten Antrags auf internationalen Schutz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates, nämlich der Bundesrepublik Deutschland, ohne Aufenthaltstitel aufhält. Das Bundesamt hat das Wiederaufnahmegesuch am 2. März 2016, also innerhalb von zwei Monaten nach der EURODAC-Treffermeldung vom 21. Januar 2016, und damit innerhalb der Frist des Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO gestellt. Da die italienischen Behörden nicht geantwortet haben, ist gem. Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen. Damit ist die Abschiebung nach Italien – als EU-Mitgliedstaat ein sicherer Drittstaat im Sinne des § 26a AsylG – möglich.
Die Antragsgegnerin hat einen Selbsteintritt gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ermessensfehlerfrei abgelehnt. Insbesondere ist derzeit nicht ersichtlich, dass eine Überstellung nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO unmöglich ist. Das ist dann der Fall, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller im zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – EUGRCh – mit sich bringen. Nach der zur Rechtslage unter der Dublin II-VO ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U. v. 21. Dezember 2011 – C-411/10 u. C-493/10 – NVwZ 2012, 417/419 Rn. 80) gilt eine widerlegbare Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat mit den Erfordernissen der EUGRCh sowie der Genfer Flüchtlingskonvention – GF – und der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK – in Einklang steht. Die Vermutung ist dann widerlegt, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsmängel regelhaft so defizitär sind, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, B. v. 19. März 2014 – 10 B 6.14 – S. 7). An diese Feststellung sind hohe Anforderungen zu stellen (OVG Lüneburg, B. v. 18. März 2014 – 13 LA 75/13 – juris Rn. 14). Einzelne Missstände stellen noch keine systemischen Schwachstellen dar. Diese liegen vielmehr erst dann vor, wenn dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, der Zugang zu einem Asylverfahren verwehrt oder massiv erschwert wird, das Asylverfahren an grundlegenden Mängeln leidet oder wenn er während der Dauer des Asylverfahrens wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse des Menschen (wie z. B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann (OVG NW, U. v. 7. März 2014 – 1 A 21/12.A – juris Rn. 126). Es besteht allerdings keine allgemeine Verpflichtung, jedermann mit einer Wohnung zu versorgen, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (OVG NW, a. a. O., Rn. 118 f. m. w. N.).
Das Gericht schließt sich insoweit der Bewertung des umfangreichen aktuellen Erkenntnismaterials durch verschiedene Obergerichte und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte an (VGH BW, U. v. 16. April 2014 – A 11 S 1721/13 – juris Rn. 43 ff.; OVG Nds., U. v. 25. Juni 2015 – juris – Rn. 47 ff., B. v. 18. März 2014 – 13 LA 75/13 – juris Rn. 15 ff.; OVG NW, U. v. 21. Juni 2016 – 13 A 1896/14.A – juris RN 47 f., U. v. 24. April 2015 – 14 A 2356/12.A – juris Rn. 20 ff. u. U. v. 7. März 2014 – 1 A 21/12.A – juris; BayVGH, U. v. 28. Februar 2014 – 13a B 13.30295 – juris Rn. 41 ff.; OVG RP, U. v. 21. Februar 2014 – 10 A 10656/13 – juris Rn. 41 ff.; OVG BB, B. v. 17. Juni 2013 – 7 S 33.13 – juris Rn. 13 ff. und B. v. 24. Juni 2013 – 7 S 58.13 – juris; OVG SA, B. v. 14. November 2013 – 4 L 44/13 – S. 7 ff. u. U. v. 2. Oktober 2013 – 3 L 643/12 – unveröffentlicht; vgl. auch das im Internet veröffentlichte Schweizer BVerwG, U. v. 20. Juni 2013 – E 1814/2013 -; EGMR, B. v. 2. April 2013 – Nr. 27725/10 – Rn. 78, ZAR 2013, 336/337 u. B. v. 10. September 2013 – Nr. 2314/10 – Rn. 138 ff. zitiert nach http://hudoc.echr.coe.in; B. v. 2. Februar 2015 – Nr. 51428/10 – A.M.E. ./. Niederlande, Rn. 36 veröffentlicht auf der Internetseite des EGMR; wegen der durchgeführten Rücküberstellungen aus anderen Mitgliedstaaten wie Frankreich, Großbritannien, Schweden, Niederlande, Österreich, Ungarn und der Schweiz nach Italien vgl. Leitfaden Italien vom Oktober 2014, Hrsg. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, S. 36, im Internet veröffentlicht). Danach verfügt Italien unter Berücksichtigung der Verwaltungspraxis über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes, richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren, welches trotz einzelner Mängel nicht nur abstrakt, sondern gerade auch unter Würdigung der vor Ort tatsächlich anzutreffenden Rahmenbedingungen prinzipiell funktionsfähig ist und dabei insbesondere sicherstellt, dass der rücküberstellte Asylbewerber im Normalfall nicht mit schwerwiegenden Verstößen und Rechtsbeeinträchtigungen rechnen muss (OVG NW, a. a. O., Rn. 131). Obwohl sich in Teilbereichen der tatsächlichen Aufnahmebedingungen durchaus erhebliche Mängel und Defizite feststellen lassen, werden diese, weder für sich genommen noch insgesamt, als so gravierend bewertet, dass ein grundlegendes, systemisches Versagen des Mitgliedstaates vorläge, welches für einen Dublin-Rückkehrer nach dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit Rechtsverletzungen im Schutzbereich von Art. 4 EUGRCh bzw. Art. 3 EMRK mit dem dafür notwendigen Schweregrad impliziert (vgl. OVG NW, U. v. 7. März 2014 – 1 A 21/12.A – juris Rn. 132; vgl. OVG RP, a. a. O., Rn. 45 f.). Auch der UNHCR, dessen Dokumente wegen des ihm durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragenen Amtes für die Beurteilung des Asylsystems des zuständigen Mitgliedstaats besonders relevant sind (EuGH v. 30. Mai 2013, Rs. C-528/11, NVwZ-RR 2013, 660/661 f.), hat keine generelle Empfehlung ausgesprochen, Asylbewerber und Ausländer, die bereits einen Schutzstatus in Italien haben, nicht nach Italien zu überstellen (vgl. OVG RP, a. a. O., Rn. 48). Der Auskunft des UNHCR vom 19. Dezember 2013 an das Verwaltungsgericht Freiburg lässt sich entnehmen, dass Italien in den letzten Jahren erhebliche Anstrengungen unternommen hat, um seine Aufnahmekapazitäten zu vergrößern und Mängel abzustellen.
Dublin-Rückkehrer müssen während der (weiteren) Durchführung ihres Asylverfahrens in Italien nicht beachtlich wahrscheinlich damit rechnen, dass ihnen durch den italienischen Staat wegen von der Zahl her offensichtlich nicht ausreichender angemessener Unterkunftsmöglichkeiten ein Leben „auf der Straße“ oder in „Elendsquartieren“ zugemutet wird oder dass sie im Allgemeinen keine ausreichende Verpflegung und Versorgung, einschließlich der medizinischen, erhalten (OVG NW, U. v. 7. März 2014 – 1 A 21/12.A – juris, Rn. 146 ff., Rn. 179 ff.; OVG RP, a. a. O., 49, 52; VGH BW, a. a. O., Rn. 53 f.). Grundsätzlich werden alle Dublin-Rückkehrer in eine Unterkunft verteilt, sofern sie einen Asylantrag stellen bzw. ihr Asylverfahren in Italien weiterführen. Seit 2012 sind mit Hilfe europäischer Mittel speziell für sie – derzeit elf – vorübergehende Aufnahmezentren geschaffen worden (vgl. Asylum Information Database, Country Report Italy, Dezember 2014, S. 59 allg. zugänglich im Internet). Nach der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 11. September 2013 an das OVG Nordrhein-Westfalen wird nach ihrer Ankunft am Flughafen der Verfahrensstand eruiert und sie einer Questura zugeteilt, von der am Flughafen zuständigen Hilfsorganisation betreut und über den weiteren Verfahrensablauf unterrichtet. Die temporären Aufnahmestrukturen des Zivilschutzes, die anlässlich des Flüchtlingsstroms aus Nordafrika in der Größenordnung von 50.000 Plätzen in den Regionen geschaffen wurden, haben Engpässe bei den staatlichen Aufnahmeeinrichtungen kompensiert (Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 21. Januar 2013 an das OVG Sachsen-Anhalt). Neben den staatlichen Unterbringungszentren gibt es zusätzlich kommunale und karitative Einrichtungen, die die Asylsuchenden versorgen und ihnen Unterkunftsplätze besorgen (AA ebenda). Diese Organisationen stellen medizinischen, rechtlichen und psychologischen Beistand zur Verfügung und bereiten die Betroffenen auf den Arbeitsmarkt vor (AA ebenda). Mit der Anerkennung erhalten Schutzsuchende ein unbegrenztes Aufenthaltsrecht und freien Zugang zum Arbeitsmarkt; sie genießen die gleichen Rechte wie italienische Staatsangehörige und müssen sich wie diese selbst um eine Wohnung und einen Arbeitsplatz kümmern (AA ebenda). Unterstützung können sie von Hilfsorganisationen wie Caritas und CIR und der staatlichen Arbeitsvermittlung auf regionaler Ebene erlangen (AA ebenda). Es werden Integrationsmaßnahmen angeboten; die Aufnahme eines Gewerbes oder Handwerks ist erlaubt und wird nach Möglichkeit gefördert (AA ebenda).
Der Antragsteller, der sich nur rund zwei Wochen in Italien aufgehalten hat, gehört auch nicht zu einem besonders benachteiligten oder schutzbedürftigen Personenkreis wie Familien mit Kleinkindern oder Minderjährige, deren Rücküberstellung eine individuelle Zusage einer gesicherten Unterkunft durch die italienischen Behörden erfordert (BVerfG, B. v. 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 – juris Rn. 15 f.; EGMR vom 4. November 2014 – Nr. 292117/12 – Tarakhel ./. Schweiz).
Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote hinsichtlich Italiens bestehen nicht. Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe, die im Rahmen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vom Bundesamt zu prüfen sind (BayVGH, B. v. 12. März 2014 – 10 CE 14.427- juris Ls), sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).