Europarecht

Keine systemischen Mängel des italienischen Asylverfahrens und der dortigen Aufnahmebedingungen

Aktenzeichen  M 9 S 17.50325

Datum:
22.3.2017
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
VwGO VwGO § 80 Abs. 5
Dublin III-VO Dublin III-VO Art. 3 Abs. 1, Abs. 2, Art. 13 Abs. 1 S. 1, Art. 17 Abs. 1, Art. 22 Abs. 7, Art. 31
AsylG AsylG § 29 Abs. 1, § 34a
AufenthG AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1, § 60a Abs. 2c
GRCh GRCh Art. 4

 

Leitsatz

1 Dass der Antragsteller im Mitgliedsstaat keinen Asylantrag gestellt hat, ist für die Zuständigkeit des Mitgliedsstaats unerheblich, weil dafür der Umstand eines dort gestellten Asylantrags nach der gesetzlichen Regelung nicht Voraussetzung ist.  (redaktioneller Leitsatz)
2 Reagieren die Behörden des Mitgliedsstaates auf das Aufnahmeersuchen nicht, ist gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird.  (redaktioneller Leitsatz)
3 Es ist im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller in Italien aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Auch die Lage der Personen, die in Italien einen internationalen Schutzstatus zuerkannt bekommen haben, begründet keine systemischen Mängel. (redaktioneller Leitsatz)
4 Bei der Beurteilung von inlandsbezogenen oder zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen ist von dem rechtlichen Rahmen auszugehen, den § 60a Abs. 2c AufenthG absteckt.  (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die bevorstehende Überstellung nach Italien im Rahmen des sog. Dublin-Verfahrens.
Der Antragsteller ist (alles nach eigenen Angaben) pakistanischer Staatsangehöriger kaschmirischer Volkszugehörigkeit und geboren am …1989. Auf seine Angaben im persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und die persönliche Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrags am 26. August 2016 (vgl. Bl. 22-25 der Bundesamtsakte) wird Bezug genommen. Er habe sein Heimatland erstmalig am 3. März 2015 verlassen und sei über den Iran, die Türkei, Libyen, Italien, wo er sich sechs Monate aufgehalten habe, und Österreich nach Deutschland gereist, wo er im Dezember 2015 angekommen sei und wo er am 26. August 2016 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) – Außenstelle Regensburg einen Asylantrag gestellt hat. Der Antragsteller gab weiter an, er habe in keinem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt; in Italien seien ihm im Mai 2015 Fingerabdrücke abgenommen worden. Auf die Angaben im persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens – Zweitbefragung am 13. Dezember 2016 (Bl. 59 – 61 Bundesamtsakte) wird ebenfalls Bezug genommen. Auf die Frage, ob es Staaten gebe, in die er nicht überstellt werden wolle, gab der Antragsteller Italien an; er habe dort keinen Asylantrag stellen wollen. Er sei gezwungen worden, Fingerabdrücke abzugeben. Er würde gerne in Deutschland bleiben und hier seine Asylgründe prüfen lassen. Außerdem werde er in Deutschland ärztlich behandelt, er habe hier Freunde und fühle sich wohl. Er sei krank und wolle hierbleiben. Zu seinen Erkrankungen gab der Antragsteller an, er habe wegen der in Pakistan erlittenen Folterung Depressionen, Angstzustände und Albträume. Außerdem habe er Probleme mit den Ohren. Er sei wegen beiden Erkrankungen in ärztlicher Behandlung. Wegen der Ohrprobleme nehme er Amoxiclav Basics 500 mg/125 mg, Ohrentropfen Infecto Cipro Cort 3 mg, außerdem Olynth. Wegen der Angstzustände nehme er keine Medikamente, allerdings nehme er wegen seiner Kopfschmerzen Schmerzmittel. Im Übrigen wird auf die Niederschrift Bezug genommen.
In der Bundesamtsakte ist ein „ärztliches Attest“ einer Hausarztpraxis vom 1. Dezember 2016 (Bl. 63 der Bundesamtsakten), in der die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt wird und eine „HNO-ärztliche Bescheinigung“ eines Hals-Nasen- und Ohrenarztes vom 6. Dezember 2016 (Bl. 64 der Bundesamtsakten) enthalten.
Für den Antragsteller folgt aus dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgang ein EURODAC-Treffer für Italien (IT2KR01IBE).
Auf ein Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 17. Oktober 2016 an Italien erfolgte keine Reaktion.
Mit Bescheid vom 31. Januar 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2) und ordnete die Abschiebung nach Italien an (Nr. 3). Die Nr. 4 des Bescheids enthält die Befristungsentscheidung hinsichtlich des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG. Auf den Bescheid und seine Begründung wird Bezug genommen.
Mit Begleitschreiben vom selben Tag wurde der Bescheid an den Antragsteller versandt. Der Bescheid wurde dem Antragsteller mit Postzustellungsurkunde am 2. Februar 2017 zugestellt.
Der Antragsteller ließ hiergegen mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 9. Februar 2017, bei Gericht eingegangen per Telefax am selben Tag, Klage (Az.: M 9 K 17.50324) erheben mit dem Antrag, den Bescheid vom 31. Januar 2017 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragsteller als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.
Außerdem ließ der Antragsteller beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Zur Begründung von Klage und Antrag ist ausgeführt, dass der Antragsteller in Italien keinen Asylantrag gestellt habe. Jedenfalls aber läge das Erfordernis eines humanitären Selbsteintritts vor. Der Antragsteller sei eine besonders vulnerable Person, bei einer Abschiebung nach Italien würde er erheblichen Gesundheitsgefahren ausgesetzt. Er sei körperlich und psychisch erkrankt. Wegen einer beidseitigen Trommelfellperforation und einer chronischen Otitis Media liege eine Reiseunfähigkeit vor. In der Anlage zur Klage- und Antragsbegründung ist ein Schreiben des behandelnden Hals-Nasen- und Ohrenarztes vom 9. Februar 2017 beigefügt. Außerdem bestehe beim Antragsteller jedenfalls der Verdacht auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung. In diesem Zusammenhang wird auf die Angaben des Antragstellers im Verwaltungsverfahren und auf das bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegte hausärztliche Schreiben vom 1. Dezember 2016 verwiesen. Der Antragsteller bemühe sich, unverzüglich einen Facharzttermin zu erhalten.
Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 22. Februar 2017 ließ der Antragsteller ein ärztliches Schreiben betitelt mit „Epikrise“ einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vorlegen, in dem eine schwere Anpassungsstörung mit Angstsymptomatik diagnostiziert wird.
Die Antragsgegnerin legte die Behördenakten vor, äußerte sich in der Sache aber nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem und im dazugehörigen Klageverfahren und der Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist er fristgerecht gestellt, § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dass mit der Klage neben dem Anfechtungszusätzlich ein Verpflichtungsbegehren verfolgt wird, das sich in der Hauptsache als unzulässig erweisen wird (vgl. hierzu VG München, U.v. 1.12.2016 – M 9 K 16.50067 – juris Rn. 24 m.w.N.), ist für das Antragsverfahren unschädlich.
Der Antrag ist jedoch unbegründet, denn die Hauptsacheklage hat voraussichtlich keinen Erfolg.
Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 31. Januar 2017, auf den im Sinne von
§ 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen wird, ist voraussichtlich rechtmäßig.
Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.
1. Italien ist für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.
Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens richtet sich vorliegend nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO). Die Zuständigkeitskriterien der Dublin III-VO finden nach Art. 49 Abs. 2 dieser Verordnung auf Asylanträge, die – wie hier – nach dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind, Anwendung.
Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO sieht vor, dass der Asylantrag von dem Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Bei Anwendung dieser Kriterien ist Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO ist derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, über dessen Grenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat illegal eingereist ist. Das ist bereits nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers Italien: Er hat selbst angegeben, dass er von Libyen zunächst nach Italien und dann erst nach Österreich und schließlich nach Deutschland weitergereist ist. Der Umstand der illegalen Einreise nach Italien wird außerdem belegt durch den für den Antragsteller erzielten Eurodac-Treffer der Kategorie „2“. Die Ziffer „2“ steht für einen Fall eines Drittstaatsangehörigen, der beim illegalen Überschreiten der EU-Außengrenze aufgriffen wurde (Art. 24 Abs. 4 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 VO (EU) Nr. 603/2013 vom 26.6.2013). Dass die Bevollmächtigte des Antragstellers (zu Recht) darauf hinweist, dass der Antragsteller in Italien keinen Asylantrag gestellt hat, ist für die Zuständigkeit Italiens unerheblich, weil dafür der Umstand eines dort gestellten Asylantrags nach der gesetzlichen Regelung nicht Voraussetzung ist. Die Zuständigkeit Italiens ist auch nicht gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO erloschen. Damit ist vorliegend Italien der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat.
Da die italienischen Behörden auf das Aufnahmeersuchen der Antragsgegnerin nicht reagiert haben, ist gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen (Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO).
2. Die Abschiebung nach Italien kann gemäß § 34a Abs. 1 AsylG auch durchgeführt werden.
Die Zuständigkeit ist nicht gem. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen, weil eine Überstellung an Italien als den zuständigen Mitgliedstaat an Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO scheitern würde. Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller im Falle einer Abschiebung nach Italien infolge systemischer Schwachstellen des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen einer hinreichend wahrscheinlichen Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt wäre.
Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v.14.05.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v.21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 -, juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtscharta) entspricht. Allerdings ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für den Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 Grundrechtscharta ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U.v.21.12.2011 a.a.O.). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B.v.19.03.2014 – 10 B 6.14 -, juris).
Ausgehend von diesen Maßstäben und im Einklang mit der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung ist im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller in Italien aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. BayVGH, U.v.28.02.2014 – 13a B 13.30295 -, juris; OVG NRW, U.v.22.09.2016 – 13 A 2248/15.A -, juris Rn. 72ff.; U.v.18.07.2016 – 13 A 1859/14.A -, juris Rn. 54ff.; U.v.24.04.2015 – 14 A 2356/12.A -, juris; U.v. 07.03.2014 – 1 A 21/12.A -, juris; VGH BW, U.v.16.04.2014 – A 11 S 1721/13 -, juris; OVG Rh-Pf, U.v.21.02.2014 – 10 A 10656/13.OVG -, juris; OVG LSA, U.v.02.10.2013 – 3 L 645/12 -, juris; OVG Berlin-Bbg, B.v.17.06.2013 – OVG 7 S. 33.13 -, juris; NdsOVG, B.v.30.01.2014 – 4 LA 167/13 -, juris; U.v.25.06.2015 – 11 LB 248/14 -, juris; vgl. auch BVerfG, Kammerb.v.17.09.2014 – 2 BvR 732/14 -, juris). Danach verfügt Italien unter Berücksichtigung der Verwaltungspraxis über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes, richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren, welches trotz einzelner Mängel nicht nur abstrakt, sondern gerade auch unter Würdigung der vor Ort tatsächlich anzutreffenden Rahmenbedingungen prinzipiell funktionsfähig ist und dabei insbesondere sicherstellt, dass der rücküberstellte Asylbewerber im Normalfall nicht mit schwerwiegenden Verstößen und Rechtsbeeinträchtigungen rechnen muss. Obwohl sich in Teilbereichen der tatsächlichen Aufnahmebedingungen durchaus erhebliche Mängel und Defizite feststellen lassen, werden diese, weder für sich genommen noch insgesamt, als so gravierend bewertet, dass ein grundlegendes, systemisches Versagen des Mitgliedstaates vorläge, welches für einen Dublin-Rückkehrer nach dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit Rechtsverletzungen im Schutzbereich von Art. 4 EUGRCh bzw. Art. 3 EMRK mit dem dafür notwendigen Schweregrad impliziert (vgl. OVG NRW, U.v.07.03.2014, a.a.O, Rn 132; OVG Rh-Pf, U.v. 21.02.2014, a.a.O, Rn 45 f.).
Das Gericht schließt sich damit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte an (vgl. EGMR, B.v.02.04.2013 – Hussein u.a../.Niederlande und Italien, Nr. 27725/10 -, ZAR 2013, 336; B.v.18.06.2013 – Halimi./.Österreich und Italien, Nr. 53852/11 -, ZAR 2013, 338). Unter Berücksichtigung der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsinstitutionen und -organisationen über die Aufnahmeprogramme für Asylbewerber in Italien kam der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die allgemeine Situation und die Lebensbedingungen in Italien für Asylbewerber, anerkannte Flüchtlinge und Ausländer, die aus Gründen des internationalen Schutzes oder zu humanitären Zwecken eine Aufenthaltserlaubnis erhalten hätten, zwar einige Mängel aufweisen mögen, dass die vorliegenden Materialien jedoch kein systemisches Versagen der Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen für Asylbewerber als Mitglieder einer besonders schutzbedürftigen Personengruppe aufzeigen würden. Berichte des UNHCR und des Menschenrechtskommissars wiesen auf jüngste Verbesserungen der Situation hin mit dem Ziel der Mängelbeseitigung; alle Berichte zeigten übereinstimmend und ausführlich die Existenz ausgearbeiteter Strukturen von Einrichtungen und Hilfsmaßnahmen, die auf die Bedürfnisse der Asylbewerber zugeschnitten seien. Diese Rechtsauffassung hat der EGMR, dessen Rechtsprechung für die Auslegung der EMRK auch über den jeweilig entschiedenen Fall hinaus eine Orientierungs- und Leitfunktion hat (BVerfG, U.v.04.05.2011 – 2 BvR 2333/08 -, juris), durch seine Entscheidung vom 10. September 2013 (Nr. 2314/10 – HUDOC) ausdrücklich bestätigt.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des EGMR vom 4. November 2014 im Verfahren Tarakhel./.Schweiz (Az. 29217/12, NVwZ 2015, 127 ff.). Der EGMR hat hier lediglich entschieden, dass die Schweizer Behörden die Abschiebung einer Familie nach Italien nicht vornehmen dürfen, ohne vorher individuelle Garantien von den italienischen Behörden erhalten zu haben, dass die Antragsteller in Italien in einer dem Alter der Kinder adäquaten Art und Weise behandelt werden und die Familie zusammen bleiben darf. Das Urteil beinhaltet damit keine Aussage zu eventuellen systemischen Mängeln in Italien, sondern lediglich eine Einschränkung für die Abschiebung von Familien nach Italien. Zudem hat der EGMR in seiner Entscheidung vom 5. Februar 2015 im Verfahren A.M.E../.Niederlande (Az. 51428/10) entschieden, dass die Struktur und die Gesamtsituation des italienischen Flüchtlings- und Asylbewerberaufnahmesystems kein genereller Grund sind, eine Überstellung im Zuge des sog. Dublin-Verfahrens zu verbieten. Unabhängig davon sind die Umstände des streitgegenständlichen Falles des Antragstellers mit denjenigen in der Entscheidung des EGMR nicht vergleichbar.
Auch aus neueren Erkenntnismitteln können keine Hinweise auf systemische Mängel entnommen werden. In dem vom Europäischen Rat für Flüchtlinge und im Exil lebende Personen (ECRE) für das Projekt AIDA – Asylum Information Database erstellten Länderbericht zu Italien vom Dezember 2015 (abrufbar unter http: …www.asylumineurope.org/reports/country/italy) wird zwar ausgeführt (vgl. S. 62 ff. des Berichts), dass dort zumindest in der Vergangenheit nicht für alle Asylbewerber adäquate Aufnahmeeinrichtungen zur Verfügung gestanden haben und die Zahl von Unterbringungsplätzen nur unzureichend war. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der italienische Staat hiergegen erfolgsversprechende Gegenmaßnahmen ergreift. Zum einen werden die Kapazitäten der Aufnahmeeinrichtungen dem vorgenannten Bericht zufolge seit 2013 deutlich erhöht. UNHCR und Nichtregierungsorganisationen beraten die staatlichen Stellen bei der Verbesserung der Aufnahmebedingungen. Speziell für Dublin-Rückkehrer wurden zum anderen Zentren zur übergangsweisen Unterbringung eingerichtet (vgl. S. 63f. des Berichts). Ein systemisches Versagen der Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen lässt sich dem AIDA-Bericht nicht entnehmen. Ein systemischer Mangel der Aufnahmebedingungen kann daher auch für die Personengruppe, der der Antragsteller angehört, nicht angenommen werden.
Auch aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe von August 2016 (vgl. Schweizerischen Flüchtlingshilfe (https: …www.f…ch/…/160815-sfh-bericht-italien-aufnahmebedingungen) ergibt sich nichts anderes. Denn erstens handelt es sich hierbei nicht um das einzig richtige bzw. einzig maßgebliche Erkenntnismittel, vielmehr ergibt eine Berücksichtigung dieses Erkenntnismittels in der Zusammenschau mit den zahlreichen anderen vorhandenen Erkenntnismitteln eben im Ergebnis, dass systemische Mängel im italienischen Asylverfahren nicht vorliegen. Zweitens wäre die Schwelle zur unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch Italien erst dann überschritten, wenn absehbar wäre, dass auf die erhöhte Zahl von Einwanderern keinerlei Maßnahmen zur Bewältigung des Problems ergriffen würden. Dafür gibt es auch nach dem aktuellen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe aus dem August 2016 keine Hinweise (vgl. VG Schwerin, U.v.26.09.2016 – 16 A 1757/15 As SN -, juris Rn. 122), auch ansonsten ist das nicht der Fall (vgl. z.B. OVG NRW, U.v.18.07.2016 – 13 A 1859/14.A -, juris Rn. 103ff.).
Die gegenwärtig hohe Zahl von Einwanderern nach Italien stellt keinen Umstand dar, der eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte. Die Schwelle zur unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch Italien würde erst dann überschritten, wenn auf die erhöhte Zahl von Einwanderern hin keinerlei Maßnahmen zur Bewältigung der damit verbundenen Probleme ergriffen würden. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden (vgl. OVG NRW, U.v.24.04.2015 a.a.O.).
Auch der Umstand, dass sich die Situation des Antragstellers in Italien u.U. deutlich schlechter als im Bundesgebiet darstellt, begründet keinen systemischen Mangel des Asylverfahrens (vgl. EGMR, B.v.02.04.2013 – a.a.O.).
Auch im Hinblick auf medizinische Betreuung und Versorgung ergibt sich keine Verpflichtung der Antragsgegnerin, das Asylverfahren durchzuführen (vgl. EGMR, U.v.30.6.2015 – 39350/13 – A.S. gegen Schweiz), da Italien über eine umfassende Gesundheitsfürsorge verfügt, die italienischen Staatsbürgern sowie Flüchtlingen, Asylbewerbern und unter humanitären Schutz stehenden Personen gleichermaßen zugänglich ist. Nach der bestehenden Auskunftslage funktioniert die notfallmedizinische Versorgung und der Zugang zu Hausärzten grundsätzlich ebenso wie das Angebot von psychologischer und psychiatrischer Behandlung (vgl. VG Ansbach, U.v.11.12.2015 – AN 14 K 15.50316 -, juris Rn. 26 m.w.N.). Auch der bereits erwähnte Bericht von AIDA bestätigt die Gleichstellung von Asylsuchenden und international Schutzberechtigten mit italienischen Staatsangehörigen hinsichtlich der gesundheitlichen Versorgung (vgl. dort S. 84). Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 21. Januar 2013 an das OVG Sachsen-Anhalt steht eine kostenfreie medizinische Versorgung auch Personen zu, die nicht in einer staatlichen Unterkunft untergebracht sind. Eine aktuelle Vereinbarung zwischen der italienischen Zentralregierung und den Regionen garantiert dabei die Not- und Grundversorgung auch von Personen, die sich illegal im Land aufhalten (VG Augsburg, B.v.19.09.2015 – Au 7 S. 15.50412 -, juris). Die Notambulanz ist für alle Personen in Italien kostenfrei (VG München, B.v.05.11.2014 – M 18 S. 14.50356 -, juris). Auch bei Überstellung von kranken Personen, deren Asylverfahren in Italien negativ abgeschlossen ist, besteht damit die Möglichkeit der Behandlung. Es ist daher davon auszugehen, dass der Antragsteller, der nach eigenen Angaben ohnehin gesund ist, in Italien Zugang zu einer angemessenen medizinischen Versorgung hat.
Schließlich begründet auch die Lage der Personen, die in Italien einen internationalen Schutzstatus zuerkannt bekommen haben, keine systemischen Mängel. Dies gilt auch in Ansehung des Umstands, dass Italien kein mit dem in der Bundesrepublik bestehenden Sozialleistungssystem vergleichbares, landesweites Recht auf Fürsorgeleistungen kennt und hier nur im originären Kompetenzbereich der Regionen und Kommunen ein sehr unterschiedliches und in weiten Teilen von der jeweiligen Finanzkraft abhängiges Leistungsniveau besteht (VGH BW, U.v.16.04.2014 – A 11 S 1721/13 -, juris).
Individuelle, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO notwendig machen, liegen nicht vor. Zwar kann gemäß Artikel 17 Absatz 1 Dublin III-VO jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in der Dublin III-VO festgesetzten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Indes besteht kein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17 Absatz 1 Dublin III-VO durch die Bundesrepublik Deutschland vgl. VG Düsseldorf, U.v.25.8.2015 – 13 K 1723/15.A – juris Rn. 42f. m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs). Die Dublin III-Verordnung sieht ein nach objektiven Kriterien ausgerichtetes Verfahren der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten vor. Die Zuständigkeitsvorschriften der Dublin III-VO begründen – wie die der früheren Dublin II VO – zum Zwecke der sachgerechten Verteilung der Asylbewerber vor allem subjektive Rechte der Mitgliedstaaten untereinander. Die Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylbewerbers an einen bestimmten Staat hindert daher nur die Überstellung dorthin; sie begründet grundsätzlich kein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gegenüber der Antragsgegnerin.
Schließlich liegen auch keine inlandsbezogenen oder zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse vor.
Das gilt insbesondere hinsichtlich des hausärztlichen Schreibens vom 1. Dezember 2016, der HNO-fachärztlichen Schreiben vom 6. Dezember 2016 und 9. Februar 2017 sowie des Schreibens der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 22. Februar 2017. Weder die Trommelfellperforation mit der chronischen Otitis media (= akute Mittelohrentzündung) noch die diagnostizierte schwere Anpassungsstörung mit Angstsymptomatik führen zu einem inlandsbezogenen Vollstreckungshindernis, weil dadurch keine Reiseunfähigkeit, weder im engeren noch im weiteren Sinne, begründet wird.
Bei der Beurteilung ist von dem rechtlichen Rahmen auszugehen, den § 60a Abs. 2c AufenthG absteckt. Dabei unterstellt das Gericht, dass die diagnostizierten Erkrankungen zutreffen. Aus den vorgelegten fachärztlichen Bescheinigungen geht jedoch inhaltlich dasjenige, was ihnen die Bevollmächtigte des Antragstellers beimisst, nicht hervor. Das gilt zunächst für die diagnostizierte Ohrerkrankung. Aus den insofern vorgelegten Bescheinigungen folgt, unabhängig davon, ob diese den Anforderungen gemäß dem seit dem 17. März 2016 (durch Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren v. 11.3.2016 – BGBl I S. 390) neu eingeführten § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG gerecht werden, inhaltlich keine Reiseunfähigkeit. Allein die Wahl des Begriffs „Reiseverbot“ genügt dafür nicht. Die HNO-Bescheinigungen führen aus, dass dem Antragsteller eine Abschiebung nach Italien deswegen nicht möglich sei, weil seine Operation (gemeint ist insofern das rechte Ohr, bei dem dessen Perforation verschlossen werden soll) zeitnah anstehe und eine ständige fachärztliche Betreuung gewährleistet bleiben müsse, um weitere ernsthafte Verschlimmerungen von Entzündungen und Verletzungen beider Ohren zu vermeiden. Ganz unabhängig davon, dass bereits in dem HNO-Schreiben vom 6. Dezember 2016 steht, dass die Operation anstehe, sie aber ausweislich des Schreibens vom 9. Februar 2017 immer noch nur „ansteht“, aber immer noch nicht gemacht wurde, was gewisse Zweifel an der behaupteten ärztlichen Dringlichkeit weckt, ist nicht ersichtlich, wie dadurch eine Reise- bzw. Transportfähigkeit hinsichtlich Italien mit einem kurzen Rückführungsweg ohne größere Belastungen fehlen sollte. Denn daraus erwachsen zunächst ohne weiteres keine Zweifel an der Transportfähigkeit (Reisefähigkeit im engeren Sinne). Es ist aber auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass sich der Gesundheitszustand als unmittelbare Folge der Abschiebung erheblich verschlechtern wird (Reisefähigkeit im weiteren Sinne). Für diese Befürchtung wäre nur Raum, wenn nicht sichergestellt wäre, dass im Zielstaat eine (Anschluss-) Behandlungsmöglichkeit zur Verfügung steht; das ist jedoch hinsichtlich Italien sichergestellt. Denn es bestehen insbesondere unter Berücksichtigung des oben auf S. 13 und 14 Gesagten keine Zweifel daran, dass entweder bereits die Operation in Italien durchgeführt werden könnte, noch daran, was angesichts des Zeitablaufs unter Berücksichtigung der laufenden Gerichtsverfahren ohnehin deutlicher realistischer erscheint, dass die Anschlussbehandlung und fachärztliche Betreuung in Italien ebenso geleistet werden. Deswegen hindern auch die Befürchtungen, dass sich die Erkrankung stressbedingt verschlimmern könnte, nicht die Abschiebung, unabhängig davon, dass die HNO-ärztlichen Schreiben insofern schon nicht spezifizieren, wie genau sich möglicher Stress auswirkt. In diesem Zusammenhang ist bezüglich der Überstellung auch auf die Übermittlungspflichten gemäß Art. 31 Dublin III-Verordnung hinzuweisen.
Gleiches gilt im Ergebnis hinsichtlich der diagnostizierten schweren Anpassungsstörung mit Angstsymptomatik. Aus dem diesbezüglich vorgelegten fachärztlichen Schreiben vom 22. Februar 2017 folgt ebenfalls inhaltlich nichts, was eine Reise- bzw. Transportunfähigkeit in Bezug auf Italien begründet. Dabei ist zunächst bezogen insbesondere auf die Transportfähigkeit darauf hinzuweisen, dass ein Attest wie hier, dem weiter nicht zu entnehmen ist, wie es zur prognostischen Diagnose bzw. Einschätzung kommt, dass sich der Zustand des Betroffenen durch eine Abschiebung erheblich verschlechtert, und das auch nichts darüber aussagt, welche Tatsachen dieser Prognose zugrunde liegen, nicht geeignet ist, das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses wegen Reiseunfähigkeit zu begründen (BayVGH, B.v. 5.1.2017 – 10 CE 17.30 – juris Rn. 7; B.v. 23.8.2016 – 10 CE 15.2784 – juris Rn. 16). Nach der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drs. 18/7538, S. 19) wäre beispielsweise eine Aussage dazu erforderlich, welche hinreichend konkreten Gründe eine Reise im KFZ oder im Flugzeug nicht ohne Weiteres zulassen. Auch eine Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne liegt bezogen auf die psychische Erkrankung des Antragstellers nicht vor. Die zu der Diagnose führenden Ereignisse, die anamnestisch sämtlich aus behaupteten Geschehnissen im Herkunftsland Pakistan bestehen, haben mit Italien nichts zu tun. Zudem bestehen insbesondere unter Berücksichtigung des oben auf S. 13 und 14 Gesagten keine Zweifel daran, dass auch insofern eine Behandlung in Italien durchgeführt wird. Einzig in der abschließenden Beurteilung taucht ein Umstand auf, der tatsächlich einen Bezug zu Italien hat, nämlich, dass es beim Antragsteller ohne die Möglichkeit, weiter unter den gegenwärtigen stabilen Bedingungen zu leben, zu einer „Verschlechterung der Symptomatik kommen wird und zu einer Re-Exacerbation der suizidalen Gedanken wie in der Zeit in Italien kommen kann“. Auffällig hieran ist aber zunächst, dass es weder in der Anamnese der Fachärztin, die dieses Schreiben verfasst hat, noch sonst irgendwo einen Hinweis auf suizidale Gedanken beim Antragsteller gibt, weder in Bezug auf eine Rückkehr ins Herkunftsland, die mit dem Streitgegenstand dieses Verfahrens ohnehin nichts zu tun hat, noch insbesondere in Bezug auf Italien. Außerdem bestehen wie oben so auch hier keine Zweifel daran, dass einer etwaig eintretenden Verschlechterung in Italien begegnet wird.
Schließlich liegen auch keine zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse i.S.v. § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG vor. Es sind keine Umstände ersichtlich, die einen Anhaltspunkt dafür geben könnten, dass eine erforderliche Behandlung gerade nur in der Bundesrepublik Deutschland erfolgen kann und nicht auch in Italien möglich ist. Das Gericht weist in diesem Zusammenhang im Anschluss an die Ausführungen oben S. 13 und 14 darauf hin, dass die Behandlung einer psychischen Erkrankung des Klägers auch in Italien in ausreichendem Umfang gewährleistet ist. Nach der bestehenden Auskunftslage sind Asylbewerber in Fragen der Gesundheitsversorgung den italienischen Staatsbürgern gleichgestellt. Die Anmeldung beim nationalen Gesundheitsdienst ermöglicht die Ausstellung eines Gesundheitsausweises, der zur Inanspruchnahme medizinischer Leistungen nicht nur im Rahmen der Notfallversorgung, sondern auch hinsichtlich der Behandlung bei Spezialisten, etc. berechtigt. Die Überweisungen an Spezialisten sind zudem für Asylbewerber kostenfrei. Darüber hinaus besteht gerade für Asylbewerber die Möglichkeit, an Projekten von Nichtregierungsorganisationen oder anderen privaten Trägern, deren Mitarbeiter speziell auf die Behandlung psychischer Krankheiten von Flüchtlingen ausgebildet sind, teilzunehmen (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 25.8.2015 – 13 K 1723/15.A – juris Rn. 98ff.)
Der Umstand, dass der Antragsteller im persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens – Zweitbefragung geltend gemacht hat, dass er nicht nach Italien wolle, weil er möchte, dass sein Asylantrag in Deutschland geprüft wird, begründet keine systemischen Mängel des italienischen Asylverfahrens, unabhängig davon, dass der Antragsteller über ein halbes Jahr in Italien gelebt hat.
Auch gegen die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen in den Nummern 2 (siehe dazu schon soeben auf S. 15 – 18) und 4 des streitgegenständlichen Bescheids bestehen keine Bedenken.
3. Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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