Aktenzeichen W 4 K 15.50313
Dublin III-VO Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2
Leitsatz
Das bulgarische Asylsystem sowie die Aufnahmebedingungen weisen grundsätzlich keine systemische Mängel auf. Systemische Mängel können nur im Einzelfall hinsichtlich besonders schutzbedürftiger Personen angenommen werden. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der angegriffene Bescheid ist – zum gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung – in Ziffer 1. und Ziffer 2. nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach diesen Vorgaben ist das Asylgesetz in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I 2016, Seite 1939) anzuwenden.
1. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers rechtmäßig auf der Grundlage von § 27a AsylVfG a.F., jetzt geregelt in § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG, wegen der Zuständigkeit Bulgariens gem. Art. 18 Abs. 1 lit. B) Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) als unzulässig abgelehnt. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung (Dublin III-Verordnung) wird der Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. In einem solchen Fall prüft die Beklagte den Asylantrag nicht, sondern ordnet die Abschiebung in den zuständigen Staat an (§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG).
2. Gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO ist der Mitgliedstaat für einen Antrag auf internationalen Schutz zuständig, dessen Land-, See- oder Luftgrenze ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend illegal überschreitet. Im Fall des Klägers ist dies unstreitig Bulgarien, so dass Bulgarien – unabhängig davon, ob der Kläger dort einen Asylantrag stellen wollte – zuständig ist. Eine vorrangige Zuständigkeit Deutschlands ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag, der Kläger habe Geschwister, die bereits in Deutschland lebten. Bei ihnen handelt es sich nicht um „Familienangehörige“ des erwachsenen Klägers i.S.v. Art. 2 lit. g) Dublin III-VO, so dass sich daraus keine Zuständigkeit der Bundesrepublik gem. Art. 9 und 10 Dublin III-VO ableiten ließe. Ausweislich des Bescheides vom 2. September 2015 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auch einen Selbsteintritt der Bundesrepublik gem. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO geprüft und zu Recht keine außergewöhnlichen humanitären Gründe für eine entsprechende Ermessensausübung gesehen (hierzu vgl. unten 4.). Damit ist Ziffer 1) des angegriffenen Bescheides rechtmäßig.
3. Auch die Abschiebungsanordnung nach Bulgarien in Ziffer 2) des Bescheides ist rechtmäßig. Soll ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt gem. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies setzt die Aufnahmebereitschaft des Landes voraus, in das abgeschoben werden soll. Die bulgarischen Behörden erklärten auf das im Dublin-Verfahren fristgerecht gestellte Wiederaufnahmegesuch der Beklagten vom 5. August 2015 mit Schreiben vom 19. August 2015 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. B) Dublin III-VO (Art. 25 Abs. 1 Dublin III-VO).
3.1. Der Durchführung der Abschiebung stehen auch keine anderweitigen Abschiebungshindernisse entgegen. Insbesondere ist die Überstellung des Klägers nicht gem. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO rechtlich unmöglich. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO ist eine Überstellung unmöglich, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in dem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta (Art. 3 EMRK) mit sich bringt. Auch unter Auseinandersetzung mit der teilweise anders lautenden Rechtsprechung schließt sich das Gericht dem Teil der Rechtsprechung an, der nicht generell von systemischen Mängeln in Bulgarien ausgeht und eine Überstellung im Dublin-Verfahren grundsätzlich für zulässig erachtet. Im Übrigen wird darauf Bezug genommen (siehe statt vieler und teilweise zu Drittstaatsbescheiden: VG Berlin, U.v. 10.3.2016 – 23 K 10.16 A – juris; VG Bayreuth, U.v. 9.3.2016 – B 3 K 15.30152 – juris; VG Regensburg, B.v. 23.2.2016 – RN 1 S. 16.50036; VG München, U.v. 12.10.2016 – M 6 K 15.50954 – juris; VG München, B.v. 15.1.2016 – M 3 S. 15.50925 – juris; VG Schleswig-Holstein, U.v. 29.10.2015 – 12 A 286/15 – juris).
Die Prüfung systemischer Mängel erfordert eine aktuelle Gesamtwürdigung der zu der jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen. Dabei kommt regelmäßigen und übereinstimmenden Berichten von internationalen Nichtregierungsorganisationen besondere Bedeutung zu (vgl. BVerfG, B.v. 21.4.2016 – 2 BvR 273/16 – juris). Für die Situation von Asylbewerbern in Bulgarien liegen aus dem Bereich der internationalen Nichtregierungsorganisationen aktuell insbesondere vor:
– ECRE (European Council on Refugees and Exiles) und ELENA (European Legal Network on Asylum)/Bericht von Februar 2016 – AIDA Asylum Information Database/Country Report von Oktober 2015 – Auskunft von Dr. phil. Ilareva an den VGH Baden-Württemberg vom 27. August 2015 – Auskunft von PRO ASYL an das VG Köln vom 17. Juni 2015 Das Gericht verkennt nicht das Bestehen der in den vorliegenden Berichten dargestellten Missstände in Bulgarien, die sich teilweise auch auf Dublin-Rückkehrer beziehen. So stellen ECRE und ELENA in ihrem gemeinsamen Bericht von Februar 2016 für Dublin-Rückkehrer ein hohes Risiko fest, dass das Recht auf Unterkunft in einer Aufnahmeeinrichtung erloschen sei, weil sie zuvor die Aufnahmeeinrichtung für länger als drei Tage unangekündigt verlassen hätten oder der vormalige Verzicht auf Unterkunft zur externen Wohnungsnahme noch wirksam sei. Ausgenommen seien lediglich besonders schutzbedürftige Antragsteller. Es sei jedoch nicht sichergestellt, dass schutzbedürftige Antragsteller identifiziert würden. Dies träfe insbesondere alleinstehende Männer mit psychischen Verwundbarkeiten. Entsprechend einer Rechtsänderung, die im Januar 2016 in Kraft getreten sei, sei während der Zulässigkeitsprüfung von Folgeanträgen für diejenigen, die bislang nicht interniert gewesen seien, die Gewährleistung von Grundrechten einschließlich Nahrung, Obdach, soziale Absicherung, medizinische Versorgung und psychologische Betreuung ausgesetzt. Der Antragsteller habe kein Anhörungsrecht und werde systematisch von weiteren Anträgen ausgeschlossen. Abhängig vom Verfahrensstand bei Verlassen Bulgariens bestehe das Risiko, dass ein Dublin-Rückkehrer als illegaler Einwanderer behandelt werde und für längere Zeit in Abschiebehaft genommen werde. Unter Bezugnahme auf mangelhafte Aufnahmebedingungen hält ECRE an seiner Forderung fest, Rücküberstellungen nach Bulgarien grundsätzlich auszusetzen und fordert, die Aufhebung der UNHCR-Empfehlung eines grundsätzlichen Abschiebungsstopps (UN High Commissioner for Refugees, UNCHR observations on the current asylum system in Bulgaria, April 2014) kritisch zu überdenken. Insbesondere seit die finanzielle Unterstützung von Asylbewerbern in Aufnahmeeinrichtungen gestrichen wurde, hätten sich die Bedingungen wieder kontinuierlich verschlechtert. Die vom UNHCR im April 2014 festgestellten Verbesserungen seien nicht nachhaltig gewesen. Die Lebensmittelversorgung genüge nicht den Ernährungsrichtlinien und sei nicht zuverlässig mit monatelangen Engpässen, die auf Missmanagement und fehlender Finanzierung beruhen würden. Auch die Behandlung von Asylsuchenden hätte sich wieder verschlechtert. Dublin-Rückkehrer, die wieder in das Asylverfahren in Bulgarien eintreten, seien entweder dem Risiko von Obdachlosigkeit oder einer entwürdigenden Behandlung ausgesetzt, falls sie wieder in die Aufnahmeeinrichtungen aufgenommen würden. Zu ähnlichen Schlussfolgerungen kommen auch PRO ASYL e.V. in seinem Bericht „Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien“ von April 2015 und AIDA Asylum Information Database im „Country Report: Bulgaria“ von Oktober 2015. Soweit sich die Berichte in ihren Tatsachendarstellungen decken, kommt ihnen besondere Bedeutung zu, die auch das Gericht entsprechend würdigt.
Entscheidend ist jedoch für das Gericht, dass der UNHCR trotz dieser neuerlichen Entwicklungen auch in seiner jüngsten – immer noch aktuellen – Auskunft an das VG Minden vom 28. Dezember 2014 an seiner Empfehlung festhält, die Dublin-Rückkehrer auf individuelle Gegebenheiten zu überprüfen, die im Einzelfall eine Rückkehr verhindern würden. Dies ist deshalb von erheblicher Bedeutung, weil die vom Amt des UNHCR herausgegebenen Dokumente im Rahmen der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in dem Drittstaat, der nach den Kriterien der Dublin III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird, angesichts der Rolle, die dem Amt des UNHCR durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist, die bei der Auslegung des unionsrechtlichen Asylverfahrens zu beachten ist, besonders relevant sind (vgl. EuGH, U.v. 30.5.2013 – C 528/11 – ABl EU 2013 Nr. C 225 S. 12 – NVwZ-RR 2013, 660). Der UNHCR hat sich – trotz genauer Beobachtung der Situation – bislang nicht veranlasst gesehen, eine erneute generelle Aussetzung von Überstellungen zu empfehlen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Mehrzahl der von den internationalen Nichtregierungsorganisationen berichteten Vorfälle und Missstände sich auf die Situation unmittelbar nach der Einreise nach Bulgarien bezieht (vgl. Auskunft Pro Asyl an das VG Köln vom 17.6.2015) und damit nicht oder nur bedingt auf die Situation der Dublin-Rückkehrer übertragbar ist. Was die Gefahr der Internierung anbelangt, so teilt Pro Asyl in einer Auskunft an das Verwaltungsgericht Köln vom 17. Juni 2015 mit, dass zur Frage der Inhaftierung nach der Dublin-Überstellung bislang keine ausreichenden Informationen vorliegen. Das Auswärtige Amt hat auf Anfrage des Verwaltungsgerichts Aachen mit Schreiben vom 27. Januar 2016 hingegen mitgeteilt, dass nur wenn über den Antrag eines Asylsuchenden in Abwesenheit negativ entschieden worden sei, die betreffende Person als „endgültig abgelehnte Asylsuchende“ betrachtet und im Fall einer Wiedereinreise direkt in eines der Abschiebezentren gebracht werde, wo die Haftzeit bis zu sechs Monate betrage und mit richterlicher Genehmigung auf bis zu 18 Monaten verlängert werden könne. Im Fall des Klägers kann wohl schon in zeitlicher Hinsicht ausgeschlossen werden, dass ein Asylverfahren bis zur Entscheidungsreife durchgeführt worden ist. Vielmehr ist – nach den Informationen, die das Auswärtige Amt von der bulgarischen Flüchtlingsagentur (SAR) eingeholt hat – davon auszugehen, dass das Verfahren zunächst wegen der Abwesenheit des Klägers ausgesetzt und drei Monate nach der Aussetzung eingestellt wurde. Bei einer Rückführung gemäß der Dublin-Verordnung werde – so die Auskunft der SAR an das Auswärtige Amt – der bereits in Bulgarien gestellte Antrag in der Sache geprüft und die Flüchtlingsagentur nehme keine Festnahmen von Personen vor. Zwar widerspricht der UNHCR der vom Auswärtigen Amt bei der bulgarischen Flüchtlingsagentur SAR eingeholten Auskunft, dass bei der Rückführung eines Asylsuchenden nach Bulgarien gemäß der Dublin-Verordnung sein Verfahren automatisch wiedereröffnet und in der Sache geprüft werde. Der UNHCR teilte dem Auswärtigen Amt vielmehr mit, dass wenn ein Dublin-Rückkehrer einen entsprechenden Antrag stelle, die Flüchtlingsagentur eine Registrierungskarte ausstelle und den Antrag als Folgeantrag betrachte. Es gebe für den Antragsteller jedoch rechtliche Wege, gegen die Weigerung der Flüchtlingsagentur ordnungsgemäß das frühere Verfahren wieder aufzunehmen und abzuschließen. Diese Angaben stimmen im Wesentlichen mit den Ausführungen von ECRE und ELENA in ihrem Bericht von Februar 2016 überein, wenn dort auch der Schwerpunkt auf den vor allem durch das Fehlen von qualifizierten Übersetzern bedingten Verfahrensschwierigkeiten liegt.
Die auf Informationen des UNHCR beruhenden Auskünfte des Auswärtigen Amts zur Behandlung der in Bulgarien inhaftierten Asylsuchenden vom 27. Januar 2016 lassen ebenfalls keine wesentlichen Gründe für die Annahme systemischer Mängel i.S.d. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO in Bezug auf eine mögliche Rückkehrsituation des Klägers erkennen. So erfolge die Versorgung der nötigsten körperlichen und psychischen Bedürfnisse entsprechend den geltenden Gesetzen und Verfahren sowie gemäß der vorhandenen Mittel. Die Bedingungen seien je nach Einrichtung unterschiedlich. Der am häufigsten anzutreffende Mangel beziehe sich auf das Fehlen verlässlicher, ständiger und effizienter Sprachmittlung. Der UNHCR bemühe sich jedoch um mit seinen Partnern um eine Verbesserung dieser Situation. Auch hier ist wieder festzustellen, dass sich die wesentlichen Angaben von ECRE und ELENA mit den Aussagen des UNHCR decken, nur die Bewertung der bestehenden Mängel seitens ECRE und ELENA im Hinblick auf weitere Überstellungen auseinanderfällt. So konstatiert der UNHCR in seiner Auskunft an das Auswärtige Amt, dass er die Aufnahmezentren beobachtet und die Gefangenen mit Informationen (allgemeiner Art, auch in Form von mehrsprachigen Broschüren, sowie gleichfalls durch Einzel- oder Gruppenberatung) versorgt. Nach Eindruck der deutschen Botschaft in Sofia anlässlich eigener Besuche habe sich die Situation in den Aufnahmezentren immer weiter verbessert und sei heute als insgesamt akzeptabel zu bewerten. Die Verpflegung der Flüchtlinge sei nach Informationen des Auswärtigen Amtes derzeit gesichert, medizinische Grundversorgung sei in allen Zentren gewährleistet. Personen mit besonderen medizinischen Bedürfnissen könnten nicht immer angemessen versorgt werden. Dies betreffe jedoch nicht nur Schutzsuchende, sondern auch einen Großteil der Allgemeinbevölkerung. Zwar beziehen sich die Auskünfte des Auswärtigen Amtes ausdrücklich nur auf die allgemeinen Aufnahmeeinrichtungen, nicht die „SCTAF“ (Centre for the Temporary Accomodation of Foreigners), die sich in Busmantsi und in Lyubitmets befinden. Für die Situation des Klägers spielt dies jedoch keine Rolle, da dorthin nur diejenigen Dublin-Rückkehrer verbracht werden, über deren Asylantrag in Abwesenheit in der Sache negativ entschieden wurde und die deshalb als „endgültig abgelehnte Asylsuchende“ betrachtet werden.
Bei der Überprüfung systemischer Mängel i.S.v. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO dürfen auch die Lebensbedingungen nicht außer Betracht bleiben, die einen Dublin-Rückkehrer ggf. nach der Zuerkennung internationalen Schutzes in Bulgarien erwarten. Auch hier weist die aktuelle Erkenntnislage, insbesondere die Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das VG Stuttgart vom 23. Juli 2015 und von Prof. Dr. I. vom 27. August 2015, auf gravierende Missstände bei der sozialen Absicherung und den Möglichkeiten zur Existenzsicherung hin. Jedoch ist Art. 3 EMRK nicht in dem Sinn auszulegen, dass er die Vertragsparteien verpflichtet, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Auch begründet Art. 3 EMRK keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (vgl. EGMR, U.v. 21.1.2011 – juris). Jedoch kann sich bei besonders schutzbedürftigen Personen die Verweigerung von staatlicher Hilfeleistung zu einer existenzbedrohenden Gefahr verdichten (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 10.11.2014 – A 11 S 1778/14 – juris). Auch unter diesem Aspekt hängt das Ausmaß in dem der Einzelne von den zweifelsohne harten Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien getroffen wird, von seiner individuellen Verwundbarkeit ab. Entsprechend der aktuell gültigen Empfehlung des UNHCR (vgl. zuletzt Auskunft vom 28. Dezember 2014 an das VG Minden) ist deshalb die besondere Schutzbedürftigkeit im Einzelfall zu prüfen.
3.2. Im Einklang damit geht auch das Gericht davon aus, dass besonders schutzbedürftigen Personen weder im Rahmen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen noch im Hinblick auf die Umstände nach einer eventuellen Anerkennung angemessen Rechnung getragen wird. Dies stellt zur Überzeugung des Gerichts auch einen gravierenden Mangel dar, der sich im Lichte von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK je nach der individuellen Betroffenheit des Einzelnen und der spezifischen Situation, in die er nach Bulgarien überstellt wird, als systemisch erweisen und zu einem rechtlichen Überstellungshindernis im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO verdichten kann.
Der Kläger hat vorgetragen, im Vergleich zu anderen Dublin-Rückkehrern durch individuelle Gegebenheiten aufgrund einer psychischen Erkrankung besonders schutzbedürftig zu sein. Mit Datum vom 2. Oktober 2015 wurde ein Attest von Frau Dr. S* …, einer Fachärztin für Allgemeinmedizin aus München, vorgelegt, in welchem dem Kläger eine posttraumatische Belastungsstörung, eine depressive Episode sowie vegetative Dystonie (Schlafstörungen, Alpträume, Unruhe, Angststörung, Zittern, Weinkrämpfe) bescheinigt wurden. Es folgten fachärztliche Atteste, ausgestellt von Frau M.D. Univ. J* … K* … (Nervenärztin – Psychotherapie – Psychoanalyse) aus O* …, vom 4. November 2015, 29. Januar 2016 und zuletzt vom 16. September 2016. In dem letzten Attest vom 16. September 2016 wurde ausgeführt, dass sich der Kläger wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung in der fachärztlichen Behandlung befände und die Diagnose nach eingehender psychiatrischer Untersuchung am 4. November 2015 festgestellt worden sei. Der Kläger sei schwer traumatisiert und psychisch massiv angeschlagen. Die kontinuierliche psychotherapeutische, psychiatrische und medikamentöse Behandlung sei unbedingt notwendig. Es werde eine medikamentöse Behandlung mit dem Antidepressiva (Opipramol 50 mg) durchgeführt. Eine dringend indizierte Behandlung mit Psychopharmaka könne nicht durchgeführt werden, da aufgrund der räumlichen Distanz keine Verlaufskontrolle möglich sei. Der Kläger sei nicht reisefähig. Unbehandelt sei von einer gravierenden Verschlechterung des Gesundheitszustands auszugehen. Eine Rückkehr des Klägers in den Irak bzw. nach Bulgarien hätte eine neue Konfrontation mit den das Trauma auslösenden Faktoren zur Folge.
Ein ausreichender Nachweis für eine schwerwiegende psychische Erkrankung ist damit, auch unter Bezugnahme auf die in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erkenntnisse, nicht erbracht. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attestes erforderlich, aus dem sich nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage der Arzt zu seiner Diagnose gelangt ist und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8. 07 – NJW 2008, 330) ausgeführt:
„Allerdings gehört zur Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrags, der das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen PTBS zum Gegenstand hat, angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptome regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests. Aus diesem (fachärztlichen Attest) muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten an der Erforschung des Sachverhaltes mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen (vgl. BVerwG, Buchholz 451.20 § 14 GWO Nr. 6 – NVwZ 1995, 473).“
Diesen Anforderungen entsprechen die ärztlichen Stellungnahmen im gerichtlichen Verfahren nicht. Insbesondere ergibt sich aus den ärztlichen Stellungnahmen nicht, wie die Befunderhebung im Einzelnen erfolgt ist, wie das Krankheitsbild genau einzustufen ist, welche Symptome im Einzelnen auf das Krankheitsbild hinweisen, inwieweit die Erfahrungen des Klägers in der Vergangenheit von Einfluss sind und wie sich der konkrete Behandlungsbedarf darstellt (Art der Medikamente und genaue Bezeichnung sowie Ablauf einer möglichen Therapie). Aus der ärztlichen Darstellung ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, wann die Erkrankung aufgetreten ist bzw. warum die psychische Erkrankung erst so spät nach der Ausreise aus dem Irak aufgetreten ist und inwieweit der Kläger konkret weiterhin einer psychiatrischen Behandlung bedarf.
Frau M.D. Univ. J … K …, die behandelnde Ärztin, wurde deshalb zur Erläuterung des letzten Attests vom 16. September 2016 als Sachverständige geladen, um zu klären, ob der Nachweis einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung entsprechend den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts aktuell erbracht werden kann. Aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen und des Klägers in der mündlichen Verhandlung konnte das Gericht nicht die Überzeugung von einer schweren und fortwährenden psychischen Erkrankung des Klägers gewinnen. Erst auf wiederholte Nachfrage des Gerichts bestätigte die Sachverständige, dass der Kläger nach den Forschungskriterien F43.1 des ICD-10 (International Classification of Diseases, World Health Organisation 1992) an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Auch das auslösende Ereignis, der Einmarsch von IS-Kämpfern in das Dorf des Klägers, und seine Auswirkungen auf das innere Erleben des Klägers konnte nicht detailliert aufgezeigt werden (so OVG NRW, B.v. 3.11.2016 – 3 A 2648/15.A – juris Rn. 9 f.). Der Kläger war während der Behandlungszeit 2015 und 2016 insgesamt nur fünf Mal zu Gesprächen bei der Sachverständigen. Er ist während dieser Zeit nur mit leichten Antidepressiva behandelt worden. Eine Behandlung in einer Fachklinik und mit Psychopharmaka hat nicht stattgefunden. Eine akute Suizidalität wurde nicht gesehen. Entscheidend für das Gericht ist allerdings die Stellungnahme des Klägers selbst, der in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass es ihm besser gehe und er derzeit keine Medikamente mehr einnehme.
Es ist daher davon auszugehen, dass es sich beim Kläger nicht um eine sog. vulnerable Person handelt. Eine schwere und chronische Erkrankung, aufgrund derer von einem ernsthaften Risiko aufgrund der Unterversorgung im Bereich der medizinischen Betreuung in Bulgarien auszugehen ist, konnte das Gericht nicht feststellen.
Auch konnte das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Kläger krankheitsbedingt transport- bzw. reiseunfähig ist und hierdurch ein Abschiebungshindernis begründet wird. Hiervon kann bei einer psychischen Erkrankung nur dann ausgegangen werden, wenn entweder im Rahmen der Abschiebung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung droht, der auch nicht durch ärztliche Hilfe oder in sonstiger Weise wirksam begegnet werden kann, oder wenn dem Ausländer unmittelbar durch die Abschiebung bzw. als mittelbare Folge davon konkret eine erhebliche und nachhaltige Verschlechterung des Gesundheitszustands droht, die allerdings – in Abgrenzung zu zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen – nicht wesentlich (erst) durch die Konfrontation des Betreffenden mit den Gegebenheiten im Zielstaat bewirkt werden darf. Ferner kann ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis aufgrund einer (auch psychischen) Erkrankung vorliegen, wenn dem Ausländer bei seiner Ankunft im Zielstaat eine Gefährdung im Sinne des oben aufgezeigten Maßstabs droht, weil es an einer erforderlichen, unmittelbar nach der Ankunft einsetzenden Versorgung und Betreuung fehlt (OVG NW, B.v. 29.11.2010 – 18 B 910/10 – juris Rn. 15 f. m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nach dem von der Kammer in der mündlichen Verhandlung ermittelten aktuellen Gesundheitszustand des Klägers nicht verwirklicht. Aktuell benötigt der Kläger insbesondere keine spezielle Medikamentation und strikte ärztliche Kontrolle.
4. Aus eben diesen Gründen ist die Zuständigkeit nicht auf die Beklagte nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO übergegangen. Das dort geregelte Ermessen kann sich zu einem Anspruch verdichten. Es besteht in diesem Fall eine Pflicht der Beklagten zum Selbsteintritt, wenn jede andere Entscheidung zu einer erheblichen Grundrechtsverletzung des Betroffenen führen würde (vgl. BayVGH, U.v. 3.12.2015 – 13a B 15.50124 – juris). Gerade dies hat die Kammer jedoch nicht feststellen können. Es gibt aufgrund der Erkenntnisse der mündlichen Verhandlung keine Hinweise darauf, dass der Kläger so schwer erkrankt ist, dass sich sein Gesundheitszustand bei fehlender medizinischer Betreuung und Versorgung in Bulgarien erheblich derart verschlechtern würde, dass er in eine ernsthafte und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchtende Gefahr geriete.
5. Anderweitige Gründe, die zu einem Abschiebungshindernis führen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Der Bescheid vom 2. September 2015 ist folglich rechtmäßig, so dass die Klage vollumfänglich abzuweisen war.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.