Aktenzeichen AN 17 S 19.51089
VwGO § 80 Abs. 5
VO (EU) Nr. 604/2013 Art. 3 Abs. 2, Art. 12 Abs. 2
Leitsatz
1. Die Überstellungsfrist ist nicht abgelaufen, wenn der ersuchte Staat innerhalb von zwei Monaten seine Zustimmung zur Aufnahme erklärt. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
2. Im Rahmen des Prinzips des gegenseitigen Vertrauens und dem Konzept der normativen Vergewisserung obliegt es den nationalen Gerichten zu prüfen, ob die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der EU den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Konvention für Menschenrechte und der Charta der Grundrechte entspricht, widerlegt wird. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
3. In Spanien läuft ein Asylbewerber keine Gefahr, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein, sodass keine systemischen Mängel im spanischen Asylverfahren oder den dortigen Aufnahmebedingungen für Asylbewerber bestehen. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen die sie betreffende Abschiebungsanordnung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) im Zuge eines Dublin-Verfahrens mit dem Rückführungszielland Spanien.
Die Antragsteller, die nach eigenen Angaben als Familie gemeinsam am 6. oder 7. Oktober 2019 auf dem Landweg aus Weißrussland kommend in die Bundesrepublik Deutschland einreisten, beantragten am 18. Oktober 2019 beim Bundesamt förmlich Asyl. Die Antragsteller, weißrussische Staatsangehörige mit Volkszugehörigkeit zu den Roma und christlicher Glaubenszugehörigkeit, reisten in Deutschland mit vom Generalkonsulat des Königreichs Spanien in … ausgestellten Schengen-Visa mit Gültigkeitsdauer vom 17. September 2019 bis zum 15. September 2020 ein.
Die Ermittlungen des Bundesamtes ergaben aus der VIS-Antragsauskunft die vorgenannten Visa, jedoch keine Treffer in der EURODAC-Datenbank. Die Antragsteller legten dem Bundesamt zudem Kopien von auf ihre Namen ausgestellten weißrussischen Reisepässe vor, deren Originale sie in … verloren haben wollen.
In ihren Anhörungen vor dem Bundesamt am 18. bzw. 22. Oktober 2019 gaben die Antragsteller zu 1. und 2. im Wesentlichen an, dass die Angaben zu den erteilten Visa stimmten. Deutschland sei von vorn herein ihr erklärtes Reiseziel gewesen. Es würde in Weißrussland indes keine deutschen Visa ausgestellt werden, weshalb man sich spanische Visa habe ausstellen lassen. Die Reise sei mit dem Bus von Weißrussland über Polen nach Deutschland gegangen, wobei sie sich in Polen nicht länger als zwei Tage aufgehalten hätten. Zu Spanien hätten sie überhaupt keinen Bezug. Behandlungsbedürfte Erkrankungen oder Gebrechen verneinten die Antragsteller zu 1. und 2. für sich. Jedoch leide die Tochter …, die Antragstellerin zu 3., an einer Nervenerkrankung und einer Dermatitis. Deswegen seien sie sowohl in Weißrussland als auch nach ihrer Einreise nach Deutschland beim Arzt vorstellig geworden. Ein Attest über den Arztbesuch könnten sie nicht vorlegen. Der Arzt in Deutschland habe geraten, den Kopf mit einem Kindershampoo zu waschen. Mittlerweile sei der Ausschlag auch auf der Stirn der Antragstellerin zu 3. erkennbar, weil das Shampoo nicht geholfen habe. Der Antragsteller zu 1. habe die Schule bis zur neunten Klasse mit Abschluss besucht, jedoch keinen Beruf erlernt. Er habe in seinem Herkunftsland als Unternehmer Schuhe und Kleidung verkauft. Die Antragstellerin zu 2. gab an, die Schule bis zur siebten Klasse besucht zu haben, sich in ihrem Herkunftsland jedoch um die Familie und den Haushalt gekümmert zu haben, so dass sie keiner weiteren Beschäftigung neben der Haushaltsführung nachgegangen sei.
Am 23. Oktober 2019 richtete das Bundesamt ein Übernahmeersuchen für die Antragsteller an das Königreich Spanien. Spanien sagte für die Antragsteller mit Antwortschreiben vom 5. November 2019 die Übernahme unter Verweis auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO) zu.
Sodann erließ die Antragsgegnerin unter dem 5. November 2019 für die Antragsteller einen einheitlichen Bescheid. Die Asylanträge wurden als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1.), festgestellt, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2.), die Abschiebung nach Spanien angeordnet (Ziffer 3.) und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 21 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4.). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Bescheidsgründe verwiesen.
Die Bekanntgabe des Bescheides erfolgte gegen Empfangsbestätigung am 11. November 2019 an die Antragsteller zu 1. und 2.
Zu Protokoll der Rechtsantragsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach erhoben die Antragsteller am 12. November 2019 gegen den Bescheid Klage und stellten einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Eine Klage- bzw. Antragsbegründung erfolgte bislang nicht. Die Antragsteller beantragen sinngemäß (§ 88 VwGO analog):
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 3. des Bescheids vom 5. November 2019 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin erwiderte mit Schriftsatz vom 15. November 2019 und beantragte,
Der Antrag wird abgelehnt.
Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid unter Bezugnahme auf dessen Gründe.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte elektronische Behördenakten (Az. …*) verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag erweist sich in der Sache als unbegründet, so dass er abzulehnen war. Die Entscheidung ergeht durch den stellvertretenden Berichterstatter als Einzelrichter gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG.
Der zulässige, insbesondere statthafte und auch fristgerecht eingereichte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, der sachgerecht nur auf die Abschiebeanordnung gerichtet sein kann und daher so auszulegen ist (§ 88 VwGO analog), ist unbegründet.
Das Gericht trifft im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene, originäre Entscheidung über die Anordnung bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auf Grund der sich ihm im Zeitpunkt seiner Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) darbietenden Sach- und Rechtslage. Das Gericht hat dabei das Aussetzungsinteresse der Antragsteller und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gegeneinander abzuwägen (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 80 Rn. 152; Eyermann/Hoppe, VwGO, 15. Aufl., § 80 Rn. 89). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache nach summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos bleiben wird; ergibt eine vorläufige Überprüfung der Hauptsacheklage dagegen, dass diese offensichtlich erfolgreich sein wird, so überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse der Antragsteller. Sind die Erfolgsaussichten offen, so ist eine reine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. Eyermann/Hoppe, VwGO, 15. Aufl., § 80 Rn. 90 ff.).
Auf Grundlage dieser Maßgaben ist der klageweise angegriffene Bescheid unter Ziffer 3. seines Tenors aller Voraussicht nach rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die Anordnung der Abschiebung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zu-ständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht, § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG.
Das Königreich Spanien ist für die Behandlung der Asylanträge der Antragsteller nach Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO zuständig auf Grund der vom Generalkonsulat des Königreich Spaniens in … erteilten Visa, die im Einreisezeitpunkt gültig waren. Besitzt ein Antragsteller ein gültiges Visum, so ist nach Art. 12 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO der Mitgliedstaat, der das Visum er-teilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung erteilt wurde. Nach Art. 12 Abs. 4 UAbs. 1 Dublin III-VO verbleibt es bei der Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates, solange das Visum, aufgrund dessen der Antragsteller in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen konnte, nicht mehr als sechs Monate abgelaufen ist. Der Begriff des Visums nach Art. 2 Buchst. m Dublin III-VO umfasst nicht nur durch den Visakodex harmonisierte Visa für den kurzfristigen Aufenthalt und den Flughafentransit, sondern auch nach nationalen Rechtsvorschriften erteilte Visa für den längerfristigen Aufenthalt (EuGH, U.v. 26.7.2017 – Az. C-646/16 – NVwZ 2017, 1357 [1358]). Nach Art. 7 Abs. 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 2 Dublin III-VO kommt es für die Bestimmung des nach Kapitel III zuständigen Mitgliedstaates auf den Zeitpunkt der ersten Stellung eines Gesuchs auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat an, nicht hingegen auf die förmliche Asylantragstellung (vgl. EuGH, U.v. 26.7.2017 – Az. C-670/16 – juris Rn. 75 ff.). Im vorliegenden Fall haben die Antragsteller am 6. oder 7. Oktober 2019 ein Asylgesuch geäußert, wobei der konkrete Zeitpunkt mangels Anhaltspunkte für Fristabläufe, die sich zu Gunsten der Antragsteller auswirken, dahingestellt bleiben kann. Zu dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt waren die den Antragstellern erteilten spanischen Visa noch nicht abgelaufen.
Da das nicht auf einem EURODAC-Treffer basierende Wiederaufnahmegesuch vom 23. Oktober 2019 binnen drei Monaten nach den Asylgesuchen der Antragsteller gestellt wurden, ist in den Einzelfällen auch die Frist nach Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO gewahrt und kein Zuständigkeitswechsel nach Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3 Dublin III-VO eingetreten. Dementsprechend hat das Königreich Spanien fristgerecht innerhalb von zwei Monaten seine Zustimmung zur Aufnahme der Antragsteller erklärt (Art. 22 Abs. 1 Dublin III-VO).
Spanien hat auf die Aufnahmegesuche der Antragsgegnerin nach Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO seine Zustimmung zur Aufnahme der Antragsteller erklärt. Spanien ist daher verpflichtet, die Antragsteller gem. Art. 18 Abs. 1 a) Dublin III-VO aufzunehmen. Weder ist die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO abgelaufen, zumal diese durch den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unterbrochen wurde und mit der Bekanntgabe dieses Beschlusses neu zu laufen beginnt. Es liegen auch keine Umstände vor, die ausnahmsweise die Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO begründen oder zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO führen würden.
Nach dem System der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996, 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 – juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 31.12.2011, C-411/10 und C-433/10 – NVwZ 2012, 417) gilt die Vermutung, dass die Behandlung von Asylbewerbern in jedem Mitgliedsland der Europäischen Union (EU) den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der EU (ChGR) entspricht. Diese Vermutung ist jedoch dann widerlegt, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem Mitgliedsland systemische Mängel aufweisen, die zu der Gefahr für den Asylbewerber führen, bei Rückführung in den Mitgliedsstaat einer unmenschlichen oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 4 ChGR bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein.
Derartige systemische Mängel, mit dem der Asylbewerber der Überstellung alleine entgegen-treten kann (EuGH Gr. Kammer, U.v. 10.12.2013, C-394/12 – juris), sind für Spanien nicht erkennbar und wurden von den Antragstellern auch nicht vorgetragen. Das Gericht schließt sich nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln (vgl. etwa: Raphaelswerk e.V., Informationen für Geflüchtete, die nach Spanien rücküberstellt werden, Stand: August 2018; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Spanien, Stand: Juli 2018; United States Departement of State, Spain 2018 Human Rights Report, Stand: März 2019), der – soweit ersichtlich – einhelligen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung an (vgl. VG Würzburg, B.v. 5.4.2019, W 8 S 19.50286, VG München, B.v. 17.10.2018, M 22 S 18.52859, VG Berlin, B.v. 22.3.2019, 31 L 12.09 A, VG Lüneburg, B.v. 21.2.2019, VG Ansbach, U.v. 15.1.2016, AN 14 K 15.50380 – jeweils juris), die solche systemischen Mängel verneint. An die Annahme des Ausnahmefalls des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO sind dabei strenge Anforderungen zu stellen. Es müsste die ernsthafte Gefahr grundlegender Verfahrensmängel oder erheblich defizitärer Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in dem Mitgliedsland erkennbar und für den Rechtschutzsuchenden im zu entscheidenden Einzelfall zu befürchten sein (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014, 10 B 6/14 – juris), was weder allgemein für Spanien ersichtlich ist, noch im Hinblick auf eine besonders schutzwürdige Personengruppe, der die Antragsteller angehören, für Spanien erkannt werden kann.
Zwar erkennt das Gericht an, dass die Antragsteller insgesamt im Hinblick auf eine gelebte Kernfamilie mit drei Kindern, wobei der Antragsteller zu 5. aufgrund seines Alters besonders hilfsbedürftig ist, zu einer besonders schützenswerten Gruppe gehören. Der erkennende Einzelrichter hat dabei zum Königreich Spanien auch im Einzelfall einer besonders schutzbedürftigen Familie mit Klein- und Kleinstkindern bereits in der Vergangenheit ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK im Hinblick auf die besonderen Bedingungen des Wohnungsmarktes im Königreich Spanien und daraus resultierenden Schwierigkeiten für Großfamilien mit Kleinkindern zuerkannt (vgl. VG Ansbach, U.v. 30.08.2019 – AN 17 K 19.50228, AN 17 K 19.50337, AN 17 K 19.50338 – BeckRS 2019, 22300). Ein derart vergleichbarer Sachverhalt ist nach Überzeugung des erkennenden Richters indes für den hier zu entscheidenden Einzelfall nicht anzunehmen, zumal sich die Antragsteller nicht auf Erfahrungen aus der Vergangenheit hinsichtlich Schwierigkeiten des Auffindens von Obdach oder anderen Versorgungsleistungen des spanischen Staates gegenüber Asylantragstellern berufen. Die dem Gericht vorliegende Erkenntnislage lässt zudem eine Differenzierung hinsichtlich der Versorgungsleistungen des Königreich Spaniens für Asylantragsteller, über deren Anträge noch zu entscheiden ist und anerkannt Schutzberechtigten zu. Diese Differenzierung lässt keine erheblichen Nachteile für die Antragsteller des hiesigen Verfahrens bei einer Überstellung nach Spanien ernsthaft befürchten, zumal die Antragsteller zu 1. und 2. ausreichend ausgebildet sind und daher voraussichtlich keine Schwierigkeiten bei den von ihnen zu erbringenden Integrationsleistungen erwarten lassen.
Damit sind keine Abschiebehindernisse nach § 60 Abs. 5 AufenthG erkennbar.
Auch Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind weder substantiiert vorgetragen noch erkennbar. Die Antragsteller zu 1., 2. und 4. bis 5. leiden nicht an behandlungsbedürftigen Erkrankungen. Soweit eine ärztliche Versorgung und Untersuchung der Antragstellers zu 3. aufgrund der vorgetragenen und als wahr zu unterstellenden Erkrankung notwendig sein wird, können solche Leistungen in der Gesundheitsvorsorge nach Überzeugung des Gerichts ohne Qualitätsabstriche gegenüber dem Leistungsniveau in Deutschland auch im Königreich Spanien in Anspruch genommen werden. Valide Anhaltspunkte für eine derart schwerwiegende Erkrankung bei der Antragstellerin zu 3., die zu Problemen bei der Behandlung im Königreich Spanien oder zu einer Reiseunfähigkeit der Antragstellerin führen könne, sind schon aufgrund des Vortrags der Antragstellerin zu 2. fernliegend, darüber hinaus aber auch nicht mit qualifizierten ärztlichen Attesten belegt.
Auf Grund voriger Feststellungen begegnet die Abschiebeanordnung als gesetzliche Folge (§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Bedenken. Damit erweist sich der Verwaltungsakt insoweit als voraussichtlich rechtmäßig und das öffentliche Interesse an einer Überstellung nach Spanien und einem geordneten Asylverfahren nach den Vorgaben der EU-Gesetzgebung überwiegen die Interessen der Antragsteller, vorübergehend in Deutschland zu verbleiben, zumal in der Überstellung nach Spanien keinerlei gravierende Eingriffe in die Rechtsgüter der Antragsteller erkennbar sind. Dass es den Wünschen der Antragsteller entspricht, in Deutschland zu sein, ist kein relevanter Gesichtspunkt.
Im Übrigen wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Bescheide ergänzend Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 Alt. 1 AsylG).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 80 AsylG.