Aktenzeichen M 6 S 16.50261
AsylG AsylG § 27a, § 34a
EMRK EMRK Art. 8
Leitsatz
Aus einer Vaterschaftsanerkennung ergibt sich kein inlandsbezogenes Bleiberecht, wenn weder die Kindsmutter noch das Kind über ein gesichertes Bleiberecht in Deutschland verfügen. Art. 6 GG und Art. 8 EMRK entfalten keine ausländerrechtlichen Schutzwirkungen, wenn weder die familiäre Verbundenheit, spezifische Erziehungsbeiträge oder auch nur Umgangskontakte dargelegt werden. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist eigenen Angaben zufolge am … 1979 geboren, ledig und nigerianischer Staatsangehöriger. Er begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen seine drohende Überstellung nach Italien im Rahmen des sog. Dublin-Verfahrens.
Nach eigenen Angaben reiste der Antragsteller über Niger, Libyen und Italien am … Dezember 2015 unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er gab an, sieben bis acht Jahre in Italien gelebt zu haben. Laut Aktenlage stellte er in der Bundesrepublik Deutschland keinen Asylantrag.
Bei einer Recherche des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ergab sich ein EURODAC-Treffer international für Italien. Am … März 2013 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1b Dublin-III-Verordnung (Dublin-III-VO) an Italien gerichtet. Das Ersuchen blieb nach Aktenlage unbeantwortet.
Mit Bescheid vom 8. April 2016 ordnete das Bundesamt die Abschiebung nach Italien an (Nr. 1 des Bescheids) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 2 des Bescheids). Die Abschiebung nach Italien sei gemäß § 34a Abs. 1 Satz 2 AsylG anzuordnen, da dieser Staat gemäß Art. 3 Dublin-III-VO für die Bearbeitung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die gegen eine Überstellung nach Italien sprechen könnten, seien nicht ersichtlich. Hierzu erfolgte eine ausführliche Darstellung hinsichtlich der Unterbringungs- und Versorgungssituation von „Dublin-Rückkehrern“ in Italien. Der Bescheid wurde dem Antragsteller mittels Postzustellungsurkunde am … April 2016 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom … April 2016, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am selben Tag, erhob der Antragsteller Klage gegen den Bescheid vom 8. April 2016 (M 6 K 16.50260) und beantragte zugleich,
nach § 80 Abs. 5 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung.
Zur Begründung legte der Antragsteller die Urkunde der Stadt A. über die Zustimmung zur Anerkennung der Vaterschaft für das durch die nigerianische Staatsangehörige Frau A. am … Februar 2016 geborene Kind … und eine vorgeburtliche Anerkennung der Vaterschaft durch den Antragsteller vor.
Mit Schreiben vom 29. April 2016 legte die Antragsgegnerin die Behördenakten vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt, aber nicht begründet.
Entfaltet ein Rechtsbehelf wie hier von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 AsylG), kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen.
Das Gericht trifft hierbei eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es abzuwägen hat zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem privaten Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei der Abwägung sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Eilverfahren nur erforderliche und mögliche summarische Prüfung, dass die Klage voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers, vom Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts zunächst verschont zu bleiben, zurück. Erweist sich umgekehrt der Bescheid nach vorläufiger Prüfung als rechtswidrig, wird das Gericht die aufschiebende Wirkung in der Regel anordnen, da kein öffentliches Interesse an der Vollziehung eines voraussichtlich rechtswidrigen Bescheids besteht. Ist der Ausgang des Verfahrens nicht absehbar, bleibt es bei der allgemeinen Interessenabwägung.
Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochten Bescheids, da nach vorläufiger Prüfung davon auszugehen ist, dass der angefochtene Bescheid sich als rechtmäßig erweisen wird und die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt.
Nach § 27a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Nach § 34a Abs. 1 AsylG ordnet das Bundesamt, wenn ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald fest steht, dass sie durchgeführt werden kann. Die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates regelt die Dublin – III – VO. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin – III – VO wird ein Asylantrag von einem einzigen Mitgliedsstaat geprüft.
Die Voraussetzungen für den Erlass der Abschiebungsanordnung nach Italien sind nach summarischer Überprüfung gegeben. Für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers ist gemäß Art. 13 Abs. 1, 18 Abs. 1b) der Verordnung (EG) 604/2013 vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) Italien zuständig, weil der Antragsteller sowohl nach eigenen Angaben vor dem Bundesamt als auch aufgrund der vorliegenden Beweise und Indizien (Art. 22 Abs. 3 Dublin-III-VO), hier der Daten aus der Eurodac-Datei, über Italien in das Gebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist.
Die Frist nach Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO ist gewahrt. Gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO kann auch davon ausgegangen werden, dass Italien das Aufnahmegesuch vom … März 2016 akzeptiert hat, da hierauf keine fristgemäße Reaktion erfolgte.
Gründe, von einer Überstellung nach Italien gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO abzusehen, sind nicht ersichtlich.
Diese Vorschrift setzt voraus, dass es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechte-Charta – EU-GR-Charta – mit sich bringen. In diesem Fall setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der Zuständigkeitskriterien nach Kapitel III der Dublin-III-VO fort, um ggf. die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates festzustellen. Kann keine Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates festgestellt werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
Es sind keine Gründe erkennbar, weshalb die Antragsgegnerin gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO im Wege der Ermessensreduzierung auf Null das ihr eingeräumte Selbsteintrittsrecht zugunsten des Antragstellers ausüben müsste, den Asylantrag also in eigener Zuständigkeit sachlich prüfen müsste. Systemische Mängel, die eine solche Zuständigkeit begründen könnten, sind nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen weder bei der Durchführung von Asylverfahren, noch hinsichtlich des Aufnahmesystems in Italien festzustellen.
Das Gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens darauf, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK – finden (EuGH, U. v. 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 – Slg. 2011, I-13905 – juris – Rn. 78 f.). Daraus hat der EuGH die Vermutung abgeleitet, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (EuGH, U. v. 21.12.2011 a. a. O. Rn. 80). Da dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stoßen kann, geht der EuGH davon aus, dass diese Vermutung widerlegt werden kann (EuGH, U. v. 21.12.2011 a. a. O. Rn. 104).
Eine Widerlegung der Vermutung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (EuGH, U. v. 21.12.2011 a. a. O. Rn. 81 ff.). Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 EU-GR-Charta zur Folge haben, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (EuGH, U. v. 21.12.2011 a. a. O. Rn. 86 und 94). Es obliegt den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte, einen Asylbewerber nicht an den „zuständigen Mitgliedstaat“ im Sinne der (damals maßgeblichen) Dublin-II-Verordnung zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-GR-Charta ausgesetzt zu werden (EuGH, U. v. 21.12.2011 a. a. O. Rn. 106 und LS 2; ebenso U. v. 14.11.2013 – Puid, C-4/11 – NVwZ 2014, 129 Rn. 30).
Schließlich hat der EuGH für den Fall, dass der zuständige Mitgliedstaat der Aufnahme zustimmt, entschieden, dass der Asylbewerber der Überstellung gegen den nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat nur mit dem o.g. Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann (EuGH, U. v. 10.12.2013 – Abdullahi, C-394/12 – NVwZ 2014, 208 Rn. 60). Diese Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt auch Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung zugrunde (vgl. BVerwG, B. v. 19.3.2014 – 10 B 6/14 – juris Rn. 5ff.).
Im Hinblick auf das in Deutschland – im Unterschied zu anderen Rechtssystemen – durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren muss sich das erkennende Gericht zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechte-Charta, mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U. v. 27.4. 2010 -10 C 5.09 – BVerwGE 136, 377 Rn. 22) einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird; dabei müssen derartige Defizite deshalb vorhersehbar sein, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Dann treffen die Mängel den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern waren von deutschen Behörden und Gerichten verlässlich vorhersehbar. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dann scheidet eine Überstellung an den nach der Dublin II-VO bzw. Dublin III-VO zuständigen Mitgliedstaat aus (vgl. BVerwG, B. v. 19.3.2014 – 10 B 6/14 – juris Rn. 9).
Das Gericht konnte sich in diesem Sinne nicht die erforderliche Überzeugungsgewissheit verschaffen, dass der Antragsteller in Italien grundsätzlich wegen systemischer Mängel des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen mit beachtlicher, also überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt würde. Es folgt damit der ganz überwiegenden Meinung in der aktuellen Rechtsprechung, wonach in Italien im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung systemische Mängel im dargestellten Sinne nicht bestehen (vgl. z. B. OVG NRW, U. v. 19.5.2016 – 13 A 516/14.A – juris – m. w. N.; VG München, B. v. 1.3.2016 – M 1 S 16.50017; VG München, B. v. 12.1.2016 – M 25 S 15.50996; VG München, B. v. 8.1.2016 – M 3 S 15.50927; VG Augsburg, U. v. 19.10.2015 – Au 5 K 15.50416 m. w. N.; VG München, B. v. 14.10.2015 – M 12 S 15.50779 ; VG Gelsenkirchen, B. v. 9.10.2015 – 9a L 2021/15 A ; VG München, B. v. 10.4.2015 – M 16 S 15.50307; BayVGH, U. v. 28.2.2014 – 13a B 13.30295 ). Allenfalls ist bei besonders schutzbedürftigen Personen, wie z. B. Familien mit Neugeborenen und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren (vgl. BayVGH, B. v. 15.1.2015 – 21 ZB 14.50051 – juris) im Einzelfall sicherzustellen, dass diese im Falle einer Rückführung nach Italien angemessen untergebracht und versorgt werden. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat entschieden, dass die Aufnahmebedingungen in Italien für einen alleinstehenden jungen Mann nicht grundsätzlich die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK begründen (vgl. EGMR, B. v. 5.2.2015 – A.M.E./Niederlande Nr. 51428/10). Eine Familiengemeinschaft oder auch die Abschiebung des Kindes, dessen Vaterschaftsanerkennung der Antragsteller vorgelegt hat, sind nicht vorgetragen, so dass diese Konstellation im vorliegenden Fall nicht zutrifft. Aktuelle Erkenntnisse belegen, dass das Asylsystem in Italien grundsätzlich funktionsfähig ist (vgl. die Nachweise bei OVG NRW, U. v. 19.5.2016 – a. a. O. – juris Rn. 71 ff); es ist nicht mit längerer Obdachlosigkeit der Asylbewerber zu rechnen, da das Recht auf Unterkunft beachtet wird (vgl. die Nachweise bei OVG NRW a. a. O. Rn. 97 f); die Versorgung mit Lebensmitteln, Kleidung, Hygieneartikeln und der Zugang zu einer medizinischen Mindestversorgung ist während des Asylverfahrens grundsätzlich in menschenrechtskonformer Weise gewährleistet, insbesondere haben Asylbewerber Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem (vgl. die Nachweise bei OVG NRW a. a. O. Rn. 132 f).
Einer Rückführung des Antragstellers nach Italien stehen auch keine zu prüfenden inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse (vgl. § 60a Abs. 2 AufenthG) im Sinne des § 34a Abs. 1 AsylG entgegen (vgl. BayVGH, B. v. 12.3.2014 – 10 CE 14.427 – juris). Ein inlandsbezogenes rechtliches Abschiebungshindernis ergibt sich nicht aus der Vaterschaftsanerkennung für das am … Februar 2016 geborene Kind durch eine nigerianische Staatsangehörige. Es wurde nicht vorgetragen oder belegt, dass die Kindsmutter oder das Kind ein gesichertes Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland hätten. Es ist dem Antragsteller daher zuzumuten, mit dem Kind die familiäre Gemeinschaft im Ausland zu führen oder – sollte die Kindsmutter ein Bleiberecht besitzen oder erhalten – im Wege des Familiennachzugs wieder einzureisen. Ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfalten Art. 6 GG und Art. 8 EMRK auch nicht allein aufgrund formal-rechtlicher familiärer Bindungen. Die Erklärung zur Vaterschaftsanerkennung kann insofern alleine keinen Abschiebungsschutz begründen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern (BVerfG, Beschluss vom 8.12.2005, 2 BvR 1001/04 – juris). Der Antragsteller hat nicht vorgetragen, dass zwischen ihm und dem Kind eine tatsächliche Verbundenheit besteht. Auch wurde nicht substantiiert dargelegt, welche spezifischen Erziehungsbeiträge oder auch nur Umgangskontakte der Antragsteller erbringt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG Gerichtskostenfrei.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.
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