Aktenzeichen Au 5 S 17.50044
AsylG AsylG § 29 Abs. 1, § 34a Abs. 1, Abs. 2
Dublin III-VO Dublin III-VO Art. 13 Abs. 1, Art. 25 Abs. 2
Leitsatz
1 Die Überstellung eines Asylbewerbers im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien ist nicht unmöglich, da aktuell keine Anhaltspunkte für das Vorliegen systemischer Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen bestehen. (red. LS Clemens Kurzidem)
2 Systemische Mängel liegen dann vor, wenn es sich um Defizite handelt, die im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedsstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Dabei müssen das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sein, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylsuchenden im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG BeckRS 2014, 49494). (red. LS Clemens Kurzidem)
3 Für einen volljährigen jungen Alleinreisenden, der nicht zu einer besonders schutzbedürftigen Gruppe rechnet, bestehen aktuell keine Anhaltspunkte für das Vorliegen systemischer Schwachstellen in Italien (vgl. OVG NRW BeckRS 2016, 52566). (red. LS Clemens Kurzidem)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege einstweiligen Rechtschutzes gegen eine Abschiebungsanordnung nach Italien.
Der am … 1985 in … (Mali) geborene Antragsteller ist Staatsangehöriger von Mali mit Volkszugehörigkeit der Bambara und islamischem Glauben.
Seinen Angaben zufolge reiste der Kläger am 6. August 2015 erstmalig in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er unter dem 7. Dezember 2016 Asylerstantrag stellte.
Gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab der Antragsteller an, dass er Mali im Januar 2013 verlassen habe. Nach seiner Ausreise habe er sich in Niger eine Woche, in Libyen ca. zwei Jahre und in Italien drei Monate aufgehalten. In Italien sei er am 30. Mai 2015 eingereist. Dort seien ihm auch Fingerabdrücke abgenommen worden.
Für den Antragsteller liegt ein EURODAC-Treffer mit der Kennung „…“ vor, wonach der Antragsteller am 23. Juli 2015 in … Asylantrag gestellt hat.
Am 27. Januar 2017 ersuchte das Bundesamt die Republik Italien um Übernahme des Antragstellers. Diese blieb im Folgenden von Seiten der italienischen Behörden unbeantwortet.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16. Februar 2017 wurde der Asylantrag des Antragstellers als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1.). In Ziffer 2. wurde bestimmt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen. In Ziffer 3. wird gegenüber dem Antragsteller die Abschiebung nach Italien angeordnet. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wird auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4.). In den Gründen des Bescheides ist u.a. ausgeführt, dass nach den Erkenntnissen des Bundesamts Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gegeben sei. Am 27. Januar 2017 sei ein Übernahmeersuchen nach der Dublin III-VO an Italien gerichtet worden. Da die italienischen Behörden nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen geantwortet hätten, sei gemäß Art- 25 Abs. 2 Dublin III-VO davon auszugehen, dass Italien die Wiederaufnahme akzeptiere. Der in der Bundesrepublik Deutschland gestellte Asylantrag sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Asylgesetz (AsylG) unzulässig, da Italien aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrages gemäß Art. 18 Abs. 1b Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Daher werde der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft; Deutschland sei verpflichtet, die Überstellung nach Italien als zuständigen Mitgliedstaat innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchens durch Italien oder der endgültigen negativen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder einer Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung habe, durchzuführen (Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III VO). Schwerwiegende humanitäre Gründe stünden vorliegend einer Dublin-Überstellung nicht entgegen. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Italien führten nicht der zu Annahme, dass bei einer Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) vorliege. Die hierfür vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Auch seien außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Antragsgegnerin veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, nicht ersichtlich. Die Anordnung der Abschiebung nach Italien beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG.
Auf die weiteren Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes vom 16. Februar 2017 wird verwiesen.
Der Antragsteller hat gegen den vorbezeichneten Bescheid mit Schriftsatz vom 3. März 2017 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben (Az. Au 5 K 17.50043) und beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Februar 2017 (Gz.: …) aufzuheben.
Über diese Klage ist noch nicht entschieden worden.
Mit Schriftsatz vom 3. März 2017 hat der Antragsteller im Wege vorläufigen Rechtschutzes beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 3 des angegriffenen Bescheides (Abschiebungsanordnung nach Italien) anzuordnen.
Der Antragsteller hat zur Begründung vorgetragen, dass das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers zu Unrecht als unzulässig abgelehnt habe. Dem gemeinsamen europäischen Asylsystem liege die Vermutung zugrunde, dass jeder Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat gemäß den Anforderungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 sowie der EMRK behandelt werde. Die diesem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens zugrunde liegende Vermutung sei dann als widerlegt zu betrachten, wenn dem Mitgliedstaat „nicht unbekannt sein könne“, dass dem Asylverfahren einschließlich seiner Aufnahmebedingungen in einem zuständigen Mitgliedstaat derart grundlegende, systemische Mängel anhafteten, dass für den dorthin überstellten Asylbewerber die Gefahr bestehe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 Grundrechtecharta ausgesetzt zu sein. Als systemische Mängel seien in diesem Zusammenhang solche Störungen anzusehen, die entweder im System eines nationalen Asylverfahrens angelegt seien und deswegen Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von ihnen nicht vereinzelt oder zufällig, sondern in einer Vielzahl von Fällen objektiv vorhersehbar treffen würden oder die dieses System aufgrund einer empirisch feststellbaren Umsetzung in der Praxis in Teilen funktionslos werden ließen. Prognosemaßstab für das Vorliegen derart relevanter Mängel sei eine beachtliche Wahrscheinlichkeit. Gemessen an diesen Maßgaben lägen gewichtige und erhebliche Anhaltspunkte dafür vor, dass dem italienischen Asylsystem systemische Mängel anhafteten. Aus den aktuell vorliegenden Unterlagen und Materialien gehe hervor, dass Asylbewerber in Italien aufgrund der dort bestehenden Kapazitätsengpässe bei der Versorgung von Asylbewerbern mit einer Unterkunft anhaltende Obdachlosigkeit, eine unzureichende medizinische Versorgung und ein Leben in extremer Armut drohten, da sowohl die über eine Notfallversorgung hinausgehende medizinische Versorgung als auch die Gewährleistung des Lebensunterhaltes für Asylbewerber an das Vorhandensein eines Wohnsitzes bzw. die Unterbringung in einer staatlichen Unterkunft anknüpften. Insbesondere Dublin-Rückkehrer hätten nach der Auskunftslage nur geringe Chancen, eine entsprechende Unterkunft zugewiesen zu bekommen. Unabhängig hiervon herrschten in den Unterkünften zum Teil menschenunwürdige Zustände. Das Ungleichgewicht zwischen verfügbaren Unterkunftsplätzen und Asylantragstellern habe sich seit Anfang des Jahrs 2015 noch deutlich verschärft. In den Monaten Januar und Februar 2015 seien knapp 7.900 Flüchtlinge nach Italien gelangt. Seither seien die Flüchtlingszahlen weiter stark angestiegen. Bis Anfang Juni 2015 seien bereits etwa 55.000 Flüchtlinge in Italien gelandet. Die Notunterkünfte in Italien seien überfüllt, die Auffanglager stünden vor dem Kollaps. Es lägen auch keine sonstigen Erkenntnisse vor, dass der Antragsteller bei einer Überstellung nach Italien eine ausreichende Unterkunftsmöglichkeit erhalte. Es dürfte gerichtsbekannt sein, dass Italien keine individuellen Zusicherungen mehr gebe. Es sei von einer besonderen Schutzbedürftigkeit des Antragstellers auszugehen, da dieser mittellos sei. Hieraus folge, dass es nicht nur für Familien und Kinder eine erniedrigende Behandlung darstelle, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit für eine Dauer von zumindest mehreren Monaten obdachlos zu werden. Dies gelte auch für jeden mittellosen Asylbewerber, sei er auch alleinstehend und gesund wie der Antragsteller. Anhaltspunkte dafür, dass Italien sein Aufnahmesystem der steigenden Anzahl von Asylanträgen angepasst habe, insbesondere die Zahl der Unterkunftsplätze angemessen erhöht habe, seien den Auskunftsquellen nicht zu entnehmen.
Auf den weiteren Vortrag im Antragsschriftsatz vom 3. März 2017 wird ergänzend verwiesen.
Die Antragsgegnerin hat dem Gericht die einschlägige Verfahrensakte vorgelegt; ein Antrag wurde nicht gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Antragsgegnerin vorgelegte Verfahrensakte Bezug genommen.
II.
Der nach § 34a Abs. 2 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zulässige und insbesondere statthafte Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. Das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung überwiegt nicht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 16. Februar 2017. Denn die Abschiebungsanordnung ist aller Voraussicht nach rechtmäßig und verletzt den Antragsteller deshalb nicht in seinen Rechten.
Die Abschiebungsanordnung findet ihre Grundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt, sofern der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht, § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG.
Die Abschiebung des Antragstellers nach Italien ist rechtlich zulässig und tatsächlich möglich:
1. Für die Durchführung des Asylverfahrens ist nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31 – Dublin III-VO), nicht die Antragsgegnerin, sondern der italienische Staat zuständig (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG). Nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. die Urteile der Großen Kammer des EuGH v. 7.6.2016, C-63/15 und C-155/15, beide juris) hat ein Asylsuchender im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Anspruch auf Prüfung der fehlerfreien Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den in Kapitel III der Dublin III-VO aufgeführten Kriterien.
a) Italien ist nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz. Denn der Antragsteller ist nach seinen eigenen Angaben von nach Italien gelangt, wurde dort erkennungsdienstlich behandelt und hat in Italien um Asylgewährung nachgesucht. Dies bestätigt ein entsprechender EURODAC-Treffer der Kategorie 1.
b) Auf das Aufnahmegesuch der Antragsgegnerin vom 27. Januar 2017 hat Italien nach Aktenlage nicht reagiert. Nach Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO ist davon auszugehen, dass in Fällen, in denen sich das Wiederaufnahmegesuch auf Angaben aus dem EURODAC-System stützt, dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, wenn innerhalb einer Frist von zwei Wochen, nachdem der ersuchte Mitgliedstaat mit dem Gesuch befasst wurde, keine Antwort erteilt wird. Damit ist Italien zuständig zur Fortführung des Asylverfahrens des Antragstellers.
c) Die Zuständigkeit ist nicht nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen. Nach dieser Vorschrift wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zuständig, wenn keine Überstellung an einen anderen Mitgliedstaat erfolgen kann. Die Überstellung nach Italien ist indes nicht unmöglich, denn es bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen systemischer Schwachstellen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B. v. 19.3.2014 -10 B 6/14-, juris) liegen systemische Mängel vor, wenn es sich um Defizite handelt, die im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedsstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Dabei müssen das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sein, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylsuchenden im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bzw. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) kommen kann und ob ein Antragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war (BVerwG, B. v. 6.6.2014 -10 B 35/14-, juris). Derartige individuelle Erfahrungen sind vielmehr in die Gesamtwürdigung einzubeziehen, ob systemische Mängel im Zielland der Abschiebung vorliegen. Eine tragfähige Grundlage für die Annahme systemischer Mängel dürfte jedenfalls dann vorliegen, wenn hierfür kompetente Stellen wie der UNHCR und das EASO (Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen, errichtet durch die Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 132 v. 29.5.2010, S. 11) derartige Mängel feststellen.
Gemessen hieran sind Anhaltspunkte für das Vorliegen systemischer Schwachstellen in Italien weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich (vgl. dazu ausführlich OVG Münster, U. v. 22.9.2016 -13 A 2448/15.A-, juris; U. v. 7.7.2016 -13 A 2238/15.A-, juris). Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (E.v. 17.9.2014, u.a. 2 BvR 1795/14, juris) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, Entscheidung der Großen Kammer v. 4.11.2014, Tarakhel, Nr. 29217/12) geben für den Fall des volljährigen Antragstellers, der als junger Alleinreisender nicht zu einer besonders schutzwürdigen Gruppe gehört, nichts her. Systemische Mängel in Italien werden in diesen Entscheidungen gerade nicht festgestellt. Beide Gerichte haben vielmehr unter Hervorhebung der besonderen Schutzbedürftigkeit von Kindern die Auffassung vertreten, eine Überstellung nach Italien bedürfe einer vorherigen Zusicherung der zuständigen italienischen Behörden, dass die jeweils betroffenen Asylsuchenden in Italien in einer der besonderen Situation von Kindern gerecht werdenden Einrichtung gemeinsam mit ihren Eltern untergebracht werden. Diese Entscheidungen, selbst wenn man etwa die Entscheidung des EGMR als Hinweis auf einen systembedingten Mangel der Aufnahmebedingungen in Italien für eine bestimmte Personengruppe verstehen wollte, treffen für den Fall des Klägers indes keine Aussage. So hat auch der EGMR (Entscheidung der Dritten Kammer v. 5.2.2015, A.M.E against the Netherlands, Nr. 51428/10) für einen 21 Jahre alten Mann entschieden, dass eine Verletzung in dem Recht aus Art. 3 EMRK bei Rückkehr nach Italien nicht zu befürchten ist.
Nichts anderes folgt aus dem aktuellen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Aufnahmebedingungen in Italien, Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien, abrufbar unter: https: …www.fluechtlingshilfe.ch/assets/news/2016/160815-sfh-bericht-italien-aufnahmebedingungen-final.pdf) vom August 2016 (ebenso VG Schwerin, U. v. 26.9.2016 -16 A 1757/15 As SN-, juris). Auch der genannte Bericht liefert keine Hinweise darauf, dass Italien zur Bewältigung der Probleme durch die erhöhte Zahl von Einwanderern keinerlei Maßnahmen ergreift. Vielmehr reagiert Italien gerade im Bereich der Unterbringung von Asylsuchenden sehr flexibel auf den steigenden Zustrom (OVG Münster, a.a.O.). Dies bestätigen auch die von der Österreichischen Botschaft Rom dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich übermittelten Zahlen über die in Italien in Flüchtlingsunterkünften untergebrachten Personen, die auf Auskünften des italienischen Innenministeriums beruhen (Länderreport von Österreich v. 2.8.2016 und v. 29.9.2016). Aus dem Bericht folgt, dass das italienische Sozialsystem die Deckung der Elementarbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Nahrung, Hygiene und medizinischer Versorgung in noch ausreichender Weise gewährleistet.
2. Die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, ist voraussichtlich ebenfalls rechtmäßig. Der Antragsteller kann sich auf zielstaatsbezogene – bezogen auf Italien – oder inlandsbezogene Abschiebungsverbote, die in Bezug auf die Abschiebungsanordnung gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht werden können (vgl. BayVGH, B.v.12.102015 – 11 ZB 15.50050 -, juris Rn. 4; VGH BW, B. v. 31.5.2011, A 11 S 1523/11-, juris; OVG Hamburg, B. v. 3.12.2010 -4 Bs 223/10-, juris), nicht berufen. Er hat insofern weder etwas vorgebracht noch gibt es sonstige Anhaltspunkte hierfür.
3. Ob die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG auf 6 Monate rechtmäßig ist, kann dahinstehen. Denn die Rechtmäßigkeit der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots, wirkt sich nur dann auf die Rechtmäßigkeit der Abschiebung aus, wenn der Antragsteller ausnahmsweise einen Anspruch auf Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf „Null“ hätte, wenn damit also auch die Ausreiseverpflichtung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG entfiele (vgl. BVerwG, U. v. 6.3.2014 -1 C 2/13-, juris). Umstände, die einen solchen Anspruch begründen könnten, hat der Antragsteller nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Für den Fall von zu lang bemessenem Einreise- und Aufenthaltsverbot ist es dem Antragsteller zuzumuten, auszureisen und einen ggf. erforderlichen Rechtsstreit vom Ausland aus zu führen.
4. Damit war der Antrag des Antragstellers vollumfänglich abzulehnen. Der Antragsteller hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).