Europarecht

Rechtmäßige Abschiebungsanordnung nach Italien – keine systemischen Mängel des Asylverfahrens

Aktenzeichen  M 12 K 15.50474

Datum:
10.5.2016
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG AsylG § 27a, § 34a Abs. 1 S. 1
VwGO VwGO § 82 Abs. 1 S. 1, § 113 Abs. 1 S. 1
Dublin III-VO Dublin III-VO Art. 3 Abs. 1

 

Leitsatz

Tenor

I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Mai 2016 entschieden werden, obwohl seitens der Beteiligten niemand zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Denn die Beteiligten wurden zur mündlichen Verhandlung form- und fristgerecht geladen (der Klägerbevollmächtigter ausweislich des Empfangsbekenntnis am 14. 4. 2016, die Beklagte am 18. 4. 2016) und in den Ladungsanschreiben vom 12. April 2016 jeweils darauf hingewiesen, dass auch im Fall ihres Nichterscheinens verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). Der Umstand, dass der Bevollmächtigte des Klägers dem Gericht am 19. April 2016 die Niederlegung des Mandats angezeigt hat, bewirkt nicht die Unwirksamkeit der Ladung. Denn eine Ladung zur mündlichen Verhandlung, die dem Prozessbevollmächtigten eines Prozessbeteiligten ordnungsgemäß zugestellt worden ist, verliert nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 13.12.1982 – 9 C 894.80 – BayVBl 1983, 667) ihre Wirkung für und gegen den Prozessbeteiligten nicht dadurch, dass dem Gericht nach Ladungszustellung das Erlöschen der Prozessvollmacht angezeigt wird. Darüber hinaus ist im vorliegenden Fall zudem davon auszugehen, dass der Bevollmächtigte des Klägers weiterhin zustellungsbevollmächtigt nach § 67 Abs. 6 Satz 5 VwGO ist. Denn allein die Mitteilung des Bevollmächtigten des Klägers, er vertrete den Kläger nicht mehr, hat das der Prozessvollmacht zugrundeliegenden Rechtsverhältnis noch nicht zur Auflösung gebracht. Dies setzt vielmehr eine wirksame Kündigung des Vollmachtsvertrages voraus, die gegenüber dem Vollmachtgeber erklärt werden muss (vgl. BayVGH, B. v. 27.11.2003 – 24 CS 03.2421 – juris Rn. 14). Eine entsprechende Kündigung des Vollmachtsverhältnisses hat der Klägerbevollmächtigte bislang jedoch nicht nachgewiesen. Insbesondere wird das Vertragsverhältnis auch nicht durch die Nichterreichbarkeit des Mandanten das Vertragsverhältnis beendet (vgl. BGH, B. v. 24.11.1976 – IV ZB 20/76 – juris Rn. 8).
Die gegen den Bescheid des Bundesamts vom 17. April 2015 erhobene Klage ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Asylgesetzes – AsylG) bereits unzulässig, darüber hinaus aber auch unbegründet.
1. Die Klage ist bereits unzulässig.
1.1. Die Klage genügt nicht den Voraussetzungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift zu den Mindestanforderungen einer ordnungsgemäßen Klageerhebung gehört. Dies gilt auch dann, wenn zwar in der Klageschrift zunächst eine ladungsfähige Anschrift genannt wurde, diese jedoch im Laufe des Verfahrens unbekannt wird (vgl. BayVGH, B. v. 5. 12. 2007 – 19 ZB 06.2329 – juris Rn. 6). Unter der ladungsfähigen Anschrift ist die Anschrift zu verstehen, unter der die Partei tatsächlich zu erreichen ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 82 Rn. 4). Bei einer natürlichen Person ist dies in der Regel die Wohnungsanschrift (Anlehner in Sodan/Ziekow, VwGO, § 82 Rn. 8).
Die Mitteilung einer ladungsfähigen Anschrift ist dabei auch in Fällen erforderlich, in denen der Kläger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird. Den Kläger trifft insoweit eine Mitwirkungspflicht (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 82 Rn. 3). Denn die Angabe der ladungsfähigen Anschrift dient nicht nur der hinreichenden Sicherstellung der Individualisier- und Identifizierbarkeit des Klägers sowie der Ermöglichung der Zustellung von Entscheidungen, Ladungen sowie gerichtlichen Verfügungen; vielmehr soll sie darüber hinaus auch gewährleisten, dass der Kläger nach entscheidungserheblichen Tatsachen befragt und sich im Falle des Unterliegens seiner Kostentragungspflicht nicht entziehen kann (Geiger in Eyermann, VwGO, § 82 Rn. 3). Die Mitwirkungspflicht entfällt nur dann, wenn deren Erfüllung ausnahmsweise unmöglich oder unzumutbar wird. Dies ist dann der Fall, wenn der Angabe der Anschrift unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstünden (vgl. BVerwG, U. v. 13. 4. 1999 – 1 C 24/97 – juris).
Im vorliegenden Fall wurde zwar bei der Klageerhebung die Wohnungsanschrift des Klägers mitgeteilt; diese ist jedoch im Laufe des Gerichtsverfahrens unbekannt geworden. Nach den Angaben der zuständigen Ausländerbehörde ist der Aufenthaltsort des Klägers derzeit nicht zu ermitteln. Auch der Klägerbevollmächtigte hat auf die Aufforderung des Gerichts vom 11. Februar 2016 hin, die ladungsfähige Anschrift des Klägers zu benennen, keine weiteren Angaben gemacht. Des Weiteren ist auch ein schützenswertes Interesse des Klägers dahingehend, seine Anschrift nicht mitteilen zu müssen, nicht zu erkennen.
1.2. Darüber hinaus ist auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die Klage entfallen. Der Kläger wurde vorliegend in Vollzug der Abschiebungsanordnung in Nummer 2 des Bescheides vom 17. April 2015 am 16. September 2015 nach Italien abgeschoben. Durch die erfolgte Überstellung nach Italien hat sich der angegriffene Bescheid damit im Hinblick auf die Abschiebungsanordnung erledigt und entfaltet diesbezüglich keine den Kläger betreffenden Rechtswirkungen mehr (vgl. VG Frankfurt, U. v. 28.11.2012 – 3 K 525/11.A – juris; VG München, M 12 K 15.30071).
1.3. Weiterhin ist die Klage auch unstatthaft, soweit der Kläger über die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides hinaus die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ein Asylverfahren durchzuführen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, bzw. hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen der § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG bezüglich des Klägers vorliegen (vgl. die Klageanträge zu 2. und 3. im Schriftsatz vom 19. 5. 2015).
Lehnt das Bundesamt auf der Grundlage der §§ 27a, 34a AsylG die Durchführung eines Asylverfahrens als unzulässig ab und ordnet die Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union an, besteht die Besonderheit, dass das Bundesamt lediglich die Frage nach dem für die Prüfung des Asylbegehrens des Klägers zuständigen Mitgliedstaat erwogen hat, sich aber mit der geltend gemachten politischen Verfolgung im Herkunftsstaat des Betroffenen und der Frage der Abschiebung dorthin inhaltlich noch nicht befasst hat. Die Zuständigkeitsprüfung nach der Dublin II-VO bzw. der Dublin III-VO einerseits und die inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens andererseits sind damit zwei unterschiedliche, voneinander getrennte Verfahren. Die Frage nach dem für die Prüfung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat ist der inhaltlichen Prüfung des Asylantrags vorgelagert. Entscheidungen nach §§ 27a und 34a Abs. 1 AsylG stellen belastende Verwaltungsakte dar, deren isolierte Aufhebung – anders als in sonstigen Fällen eines Verpflichtungsbegehrens – ausnahmsweise zulässig ist, weil schon ihre Beseitigung grundsätzlich zur formellen und materiellen Prüfung des gestellten Asylantrages führt. Denn bei Stattgabe der isolierten Anfechtungsklage, d. h. im Falle einer gerichtlichen Aufhebung eines auf der Grundlage von § 27a AsylG ergangenen Bescheides und der hierauf gestützten Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG, ist das Asylverfahren wegen § 31 Abs. 2, Abs. 3 AsylG kraft gesetzlicher Verpflichtung durch die Beklagte weiterzuführen und das Asylbegehren des Klägers von ihr – sei es als herkömmlicher Erstantrag, sei es als Zweitantrag gemäß § 71a AsylG – in der Sache zu prüfen. Nach gefestigter höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung ist deshalb statthafte Klageart gegen eine Feststellung nach § 27a AsylG allein die Anfechtungsklage (vgl. BVerwG, U. v. 27.10.2015 – 1 C 32.14 – juris Rn. 13 ff.; BayVGH, B. v. 20.5.2015 – 11 ZB 14.50036 – juris Rn. 11; BayVGH, B. v. 11.2.2015 – 13a ZB 15.50005 – juris Rn. 8 ff.; OVG RhPf, U. v. 5.8.2015 – 1 A 11020/14 – juris Rn. 19; OVG NRW, B. v.16.6.2015 – 13 A 221/15.A – juris Rn. 16 ff.; VGH BW, U. v. 29.4.2015 – A 11 S 121/15 – juris Rn. 35 ff.).
2. Im Übrigen ist die Klage auch unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom 17. April 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
2.1. Die Beklagte hat den Asylantrag des Klägers vom 17. Dezember 2014 in Nummer 1 des streitgegenständlichen Bescheides vom 17. April 2015 zu Recht als unzulässig abgelehnt.
2.1.1. Gemäß § 27a AsylG ist ein Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Das Bundesamt kann in einem solchen Fall die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG anordnen, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
Im Fall des Klägers ist Italien aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union i. S. v. § 27a AsylG für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.
Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates ist vorliegend die am 19. Juli 2013 in Kraft getretene Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO). Diese findet gemäß Art. 49 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO auf alle in der Bundesrepublik ab dem 1. Januar 2014 gestellten Anträge auf internationalen Schutz Anwendung, also auch auf das am 17. Dezember 2014 gestellte Schutzgesuch des Klägers.
Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO sieht vor, dass der Asylantrag von dem Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Bei Anwendung dieser Kriterien ist vorliegend Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO ist derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, über dessen Grenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat illegal eingereist ist. Ausweislich des bei einer EURODAC-Abfrage für den Kläger erzielten Treffers mit der Kennzeichnung „IT2“ wurde dieser in Italien bei dem illegalen Überschreiten der Grenze auf dem Land-, See- oder Luftweg von den zuständigen italienischen Kontrollbehörden aufgegriffen (vgl. Art. 24 Abs. 4 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 vom 26. Juni 2013 (EURODAC-VO). Anhaltspunkte dafür, dass diese Daten unzutreffend sind, bestehen nicht. Vielmehr hat der Kläger bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 17. April 2015 bestätigt, sich vor seiner Einreise nach Deutschland ca. 15 Tage in Italien aufgehalten zu haben. Die Zuständigkeit Italiens ist auch nicht gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO erloschen, da zum Zeitpunkt der erstmaligen Asylantragstellung der illegale Grenzübertritt noch nicht länger als zwölf Monate zurücklag (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO). Damit ist Italien gemäß Art. 18 Abs. 1 a) Dublin III-VO verpflichtet, den Kläger nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 wieder aufzunehmen. Da die italienischen Behörden auf das Aufnahmegesuch der Beklagten nicht innerhalb der nach Art. 22 Abs. 1 Dublin III-VO maßgeblichen Frist von zwei Monaten reagiert haben, kann auch davon ausgegangen werden, dass dem Aufnahmeersuchen stattgegeben wurde (Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO).
2.1.2. Die Zuständigkeit Italiens ist auch nicht aus verfahrensbezogenen Gründen auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Insbesondere ergibt sich auf Grundlage von Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO keine Zuständigkeit der Beklagten, da der Kläger innerhalb der dort geregelten sechsmonatigen Überstellungsfrist am 16. September 2015 nach Italien rücküberstellt wurde.
2.1.3. Besondere Umstände, die die Zuständigkeit der Beklagten nach Art. 3 Abs. 2 UnterAbs. 2 Dublin III-VO begründen oder zur Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO führen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere kann der Kläger einer Überstellung nach Italien auch nicht mit dem Einwand entgegentreten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so dass eine Überstellung nach Italien unmöglich wäre (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO).
Das gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK – finden (EuGH, U. v. 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 – juris). Daraus ist die Vermutung abzuleiten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (EuGH, U. v. 21.12.2011, a. a. O., juris Rn. 80).
Die diesem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011, a. a. O.) bzw. dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ (vgl. BVerfG, U. v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 – juris) zugrunde liegende Vermutung ist jedoch nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für die Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 der Grundrechtscharta ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011, a. a. O.). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber aufgrund größerer Funktionsstörungen in dem zuständigen Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVwerG, B. v. 19.3.2014 – 10 B 6.14 – juris Rn. 5 f. m. w.N.). Bei einer zusammenfassenden, qualifizierten – nicht rein quantitativen – Würdigung aller Umstände, die für das Vorliegen solcher Mängel sprechen, muss diesen ein größeres Gewicht als den dagegensprechenden Tatsachen zukommen, d. h. es müssen hinreichend gesicherte Erkenntnisse dazu vorliegen, dass es immer wieder zu den genannten Grundrechtsverletzungen kommt (vgl. VGH BW, U. v. 16.4.2014 – A 11 S 1721/13 – juris).
In Bezug auf Italien ist nach aktuellem Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass dem Kläger bei einer Rücküberstellung eine menschenunwürdige Behandlung im eben beschriebenen Sinn droht. Es ist nicht hinreichend ersichtlich, dass in Italien systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorliegen. Das Gericht schließt sich insoweit der Bewertung des umfangreichen aktuellen Erkenntnismaterials durch verschiedene Obergerichte und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte an (vgl. OVG NRW, U. v. 24.04.2015 – 14 A 2356/12.A – juris 20 ff. m. w. N.; OVG Lüneburg, U. v. 25.06.2015 – 11 LB 248/14 – juris Rn. 47 ff. m. w. N.; BayVGH, U. v. 28.2.2014 – 13a B 13.30295 – juris; VGH BW, U. v. 16.4.2014, a. a. O., Rn. 43 ff.; OVG NW, U. v. 7.3.2014, a. a. O.; OVG RhPf, U. v. 21.2.2014 – 10 A 10656/13 – juris Rn. 41 ff; OVG Nds., B. v. 30.1.2014 – 4 LA 167/13 – juris u. 18.3.2014 – 13 LA 75/13 – juris Rn. 15 ff.; OVG BB, B. v. 17.6.2013 – 7 S 33.13 – juris Rn. 13 ff. und B. v. 24.6.2013 – 7 S 58.13 – juris; EGMR, B. v. 2.4.2013 – Nr. 27725/10 – Rn. 78, ZAR 2013, 336/337 u. B. v. 10.9. 2013 – Nr. 2314/10 – Rn. 138 ff; B. v. 5.2.2015 – Nr. 51428/10 – A.M.E. ./. Niederlande, Rn. 36, veröffentlicht auf der Internetseite des EGMR). Es mag zwar immer wieder vorkommen, dass Asylsuchende während der Bearbeitung ihres Asylantrags in Italien auf sich alleine gestellt und zum Teil auch obdachlos sind. Dies und auch die zum Teil lange Dauer der Asylverfahren sind darauf zurückzuführen, dass das italienische Asylsystem aufgrund der momentan hohen Asylbewerberzahlen stark ausgelastet und an der Kapazitätsgrenze ist. Die im Bereich der Unterbringung und Versorgung der Asylbewerber weiterhin feststellbaren Mängel und Defizite sind aber weder für sich genommen noch insgesamt als so gravierend zu bewerten, dass ein grundlegendes systemisches Versagen des Mitgliedstaates vorläge, welches für einen Dublin-Rückkehrer nach dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit Rechtsverletzungen im Schutzbereich von Art. 4 EUGRCh bzw. Art. 3 EMRK mit dem dafür notwendigen Schweregrad impliziert (vgl. OVG NW, U. v. 7.3.2014, a.a.O, Rn. 132; OVG RhPf, U. v. 21.2.2014, a.a.O, Rn. 45 f.). Es ist im Grundsatz davon auszugehen, dass Italien über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes, richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren verfügt, welches trotz einzelner Mängel nicht nur abstrakt, sondern gerade auch unter Würdigung der vor Ort tatsächlich anzutreffenden Rahmenbedingungen prinzipiell funktionsfähig ist und dabei insbesondere sicherstellt, dass der rücküberstellte Asylbewerber im Normalfall nicht mit schwerwiegenden Verstößen und Rechtsbeeinträchtigungen rechnen muss (OVG NW, a. a. O., Rn. 131). In Italien bestehen ausdifferenzierte Strukturen zur Aufnahme von Asylbewerbern, auch speziell für Dublin-Rückkehrer. Diese befinden sich in staatlicher, in kommunaler, kirchlicher oder privater Trägerschaft und werden zum Teil zentral koordiniert (vgl. VG Ansbach, U. v. 11.12.2015 – AN 14 K 15.50316 – juris Rn. 24 m. w. N.). Das italienische Recht gewährt den Asylsuchenden zudem ab dem Zeitpunkt des Asylantrags Zugang zu diesen Unterbringungsmöglichkeiten. Damit wurde die damalige europäische Aufnahmerichtlinie umgesetzt. In der Praxis wird zwar der Zugang zu den Aufnahmezentren häufig erst von der formellen Registrierung des Asylantrags (verbalizzazione) abhängig gemacht, so dass hierdurch eine Zeitspanne ohne Unterbringung entstehen kann. Die Behörden sind jedoch darum bemüht, diese zu verringern (vgl. VG Ansbach, U. v. 11.12.2015 – AN 14 K 15.50316 – juris Rn. 24 m. w. N.). Auch Dublin-Rückkehrer haben bei ihrer Ankunft in Italien nach Kapazität sofort Zugang zu bestimmten Unterkünften und es ist gewährleistet, dass sie nach ihrer Rückkehr ihr ursprüngliches Asylverfahren weiterbetreiben können, bzw. einen Asylantrag stellen können, wenn sie das noch nicht getan haben (vgl. UNHCR, Empfehlungen zu wichtigen Aspekten des Flüchtlingsschutzes in Italien, Juli 2013, S. 6 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013, S. 7).
Auch die Lage der Personen, die in Italien einen internationalen Schutzstatus zuerkannt bekommen haben, begründet noch keine systemischen Mängel. Dies gilt auch in Ansehung des Umstands, dass Italien kein mit dem in der Bundesrepublik bestehenden Sozialleistungssystem vergleichbares landesweites Recht auf Fürsorgeleistungen kennt und hier nur im originären Kompetenzbereich der Regionen und Kommunen ein sehr unterschiedliches und in weiten Teilen von der jeweiligen Finanzkraft abhängiges Leistungsniveau besteht (VGH BW, U. v. 16.4.2014, a. a. O., juris).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des EGMR vom 4. November 2014 im Verfahren Tarakhel ./. Schweiz (Az. 29217/12, NVwZ 2015, 127 ff.). Der EGMR hat hier lediglich entschieden, dass die Schweizer Behörden die Abschiebung einer Familie nach Italien nicht vornehmen dürfen, ohne vorher individuelle Garantien von den italienischen Behörden erhalten zu haben, dass die Antragsteller in Italien in einer dem Alter der Kinder adäquaten Art und Weise behandelt werden und die Familie zusammen bleiben darf. Das Urteil beinhaltet damit keine Aussage zu eventuellen systemischen Mängeln in Italien, sondern lediglich eine Einschränkung für die Abschiebung von Familien nach Italien. Zudem hat der EGMR in seiner Entscheidung vom 5. Februar 2015 im Verfahren A.M.E. ./. Niederlande (Az. 51428/10) entschieden, dass die Struktur und die Gesamtsituation des italienischen Flüchtlings- und Asylbewerberaufnahmesystems kein genereller Grund sind, eine Überstellung im Zuge des sogenannten Dublin-Verfahrens zu verbieten.
Auch aus neueren Erkenntnismitteln können keine Hinweise auf systemische Mängel entnommen werden. Insbesondere stellt auch die gegenwärtig besonders hohe Zahl von Einwanderern nach Italien keinen Umstand dar, der eine veränderte Beurteilung rechtfertigen könnte. In dem vom Europäischen Rat für Flüchtlinge und im Exil lebende Personen (ECRE) für das Projekt AIDA – Asylum Information Database erstellten Länderbericht zu Italien vom Dezember 2015 (abrufbar unter http://www.asylumineurope.org/reports/country/italy) wird zwar ausgeführt (vgl. S. 62 ff. des Berichts), dass dort zumindest in der Vergangenheit nicht für alle Asylbewerber adäquate Aufnahmeeinrichtungen zur Verfügung gestanden haben und die Zahl von Unterbringungsplätzen nur unzureichend war. Bei Dublin-Rückkehrern wie dem Antragsteller kann es längere Zeit dauern, bis sie einer Aufnahmeeinrichtung zugewiesen werden. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der italienische Staat hiergegen erfolgsversprechende Gegenmaßnahmen ergreift. Zum einen werden die Kapazitäten der Aufnahmeeinrichtungen dem vorgenannten Bericht zufolge seit 2013 deutlich erhöht. UNHCR und Nichtregierungsorganisationen beraten die staatlichen Stellen bei der Verbesserung der Aufnahmebedingungen. Speziell für Dublin-Rückkehrer wurden zum anderen Zentren zur übergangsweisen Unterbringung eingerichtet (vgl. S. 63 f. des Berichts.). Ein systemisches Versagen der Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen lässt sich dem AIDA-Bericht angesichts dessen nicht entnehmen. Ein systemischer Mangel der Aufnahmebedingungen kann daher gerade auch für die Personengruppe, welcher der Antragsteller angehört, nicht angenommen werden.
Des Weiteren bestehen auch in der Person des Klägers keine individuellen, außergewöhnlichen humanitären Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO notwendig machen würden.
Nach alledem erweist sich die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig in Nummer 1 des streitgegenständlichen Bescheids daher als rechtmäßig.
2.2. Auch die in Nummer 2 des verfahrensgegenständlichen Bescheids auf Grundlage von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG angeordnete Abschiebung nach Italien ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Gegen die rechtliche und tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung des Klägers nach Italien bestehen keine Bedenken. Da die italienischen Behörden auf das Aufnahmegesuch der Beklagten nicht innerhalb der nach Art. 22 Abs. 1 Dublin III-VO maßgeblichen Zweiwochenfrist reagiert haben, ist gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO davon auszugehen, dass dem Aufnahmeersuchen stattgegeben wurde, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse wurden vom Kläger weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich.
3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.
4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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