Europarecht

Rechtmäßige Anordnung der Abschiebung nach Italien – HIV-Erkrankung

Aktenzeichen  RN 6 S 17.52188

Datum:
7.12.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 154139
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Regensburg
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 34a Abs. 1 S. 1, Abs. 2
Dublin III-VO Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2, Art. 17 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 lit. b, Art. 23 Abs. 2 UAbs. 1, Art. 25 Abs. 2
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1, § 60a Abs. 2 S. 1
EMRK Art. 3
GRCh Art. 4
VwGO § 80 Abs. 5

 

Leitsatz

1. Es bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte für systemische Mängel bezüglich des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen in Italien. (Rn. 33 – 37) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Gesundheitsversorgung in Italien ist grundsätzlich für alle Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, gewährleistet. Flüchtlinge, Asylbewerber und Personen, die unter humanitärem Schutz stehen, sind in Fragen der Gesundheitsversorgung den italienischen Staatsbürgern gleichgestellt. (Rn. 39 – 40) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.
Der am … geborene Antragsteller ist Staatsangehöriger Sierra Leones und reiste am 2.2.2017 nach Deutschland ein. Er begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt), in dem die Abschiebung des Antragstellers nach Italien angeordnet worden ist.
Nach seinen Angaben beim Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates am 13.2.2017 ist der Antragsteller über Libyen nach Italien gekommen, wo er sich 4 Monate aufhielt. Er habe in keinem anderen Staat internationalen Schutz beantragt.
Eine EURODAC-Anfrage ergab für Italien einen Treffer der Kategorie 2. Deshalb richtete das Bundesamt am 5.4.2017 ein Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden. Diese hatten mit Schreiben vom 9.8.2016 allgemein erklärt, dass ab 6.6.2016 alle Aufnahmegesuche mit fehlender deutscher EURODAC-Nummer, sowie alle Wiederaufnahmegesuche nach Fristablauf abgelehnt würden. Im Übernahmeersuchen wurde darauf hingewiesen, dass eine pauschale Ablehnung der Rückübernahme nicht akzeptiert werde.
Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 2.4.2017 legte der Antragsteller ein Attest der Diabetologischen Schwerpunktpraxis Dr. … (Facharzt für Innere Medizin, Hämatologie & Onkologie, Gastroenterologie, Infektiologie, Reisemedizin) vom 9.3.2017 vor, in dem eine chronische HIV-Erkrankung bestätigt wird, die im Februar 2017 erstmals diagnostiziert worden sei. Es liege eine Einschränkung der Immunität mit einer CD4-Zellzahl von 521/µl vor. Die HI-Viruslast liege bei 50.900 cp/ml. Es bestehe die Indikation für den Beginn einer antiretroviralen HIV-Therapie. Die HIV Therapie sei ohne absehbares Ende fortzuführen. Eine Unterbrechung könne zu einer akuten und lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen.
Als Medikation wird morgens die Einnahme des Medikaments Genvoya angegeben.
Bei seiner Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 12.4.2017 erklärte der Antragsteller, gegen eine Überstellung nach Italien spreche, dass er dort keine Behandlung seiner HIV-Infektion erhalten habe. Dort habe man aber auch nicht gewusst, dass er diese Erkrankung habe.
Er sei von den Betreuern im Camp auch gezwungen worden, Sex mit Männern zu haben.
Bei seiner Anhörung am 12.4.2017 gab er an, Schwierigkeiten zu haben weil er Christ sei. Sein Großvater habe Zauberkraft und ihn deshalb bedroht und habe bewirkt, dass er Albträume habe. Auch habe er ihm etwas ins Essen getan. Nachdem der Antragsteller nicht mehr nachhause gekommen sei, habe der Großvater nach ihm gesucht.
Das Gesundheitsamt … erklärte mit Schreiben vom 31.7.2017, dass der Antragsteller medikamentös gut eingestellt sei. Die medikamentöse Behandlung müsse regelmäßig und konsequent durchgeführt werden. Unter dieser Voraussetzung sei er gesundheitlich in der Lage, die Reise nach Italien durchzuführen. Hierfür müsse er größere Menge Tabletten mitbekommen, um eine nahtlose Behandlung durch einen italienischen Arzt sicherzustellen.
Mit Bescheid vom 12.10.2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2) und ordnete die Abschiebung des Antragstellers nach Italien an (Ziffer 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4).
Der Asylantrag sei gemäß § 29 Abs. 1 AsylG unzulässig, da Italien wegen des dort gestellten Asylantrages gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, welche die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Nach den Erkenntnissen des Bundesamts lägen in Italien keine „systemischen Mängel“ des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vor, weshalb eine Überstellung nach Italien möglich sei.
Der Bescheid wurde am 18.10.2017 zugestellt.
Der Antragsteller erhob mit Telefax seiner Prozessbevollmächtigten vom 20.10.2017 Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg auf Aufhebung des Bescheides vom 12.10.2017.
Weiterhin beantragt er,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamts vom 12.10.2017 anzuordnen.
Zur Begründung wir vorgetragen, der Antragsteller sei schwer erkrankt und nicht reisefähig. Der Arzt beim Gesundheitsamt könne dies nicht beurteilen, da er kein Immunologe sei. Demgegenüber habe der behandelnde Arzt Dr. … in seinem aktuellen Attest vom 19.10.2017 festgestellt, dass der Antragsteller bis zur nächsten Verlaufskontrolle nicht reisefähig sei.
Die kontinuierliche medizinische Versorgung in Italien sei nicht gewährleistet. Bei vulnerablen Personen habe die Antragsgegnerin sicherzustellen, dass eine Übergabe an eine gesicherte Unterkunft mit medizinisch qualifiziertem Personal erfolge. Eine entsprechende Zusicherung der italienischen Behörden liege nicht vor.
Die italienischen Behörden hätten Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuche auch mit Schreiben vom 9.8.2016 pauschal abgelehnt.
In einem vergleichbaren Fall sei auch von der Antragsgegnerin ein Selbsteintrittsrecht ausgeübt worden.
Die Antragsgegnerin beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe des angegriffenen Bescheids, den Antrag abzulehnen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf die elektronische Akte des Bundesamts Bezug genommen.
II.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 Asylgesetz (AsylG) durch den Berichterstatter als Einzelrichter.
Der bezüglich Ziff. 3 des Bescheids vom 12.10.2017 fristgerecht erhobene Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig, aber unbegründet.
Ist der Sofortvollzug eines Verwaltungsakts durch Gesetz angeordnet, kann das Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Betrifft das Verfahren eine nach § 34a Abs. 1 AsylG angeordnete Abschiebung, so ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung zu stellen, was vorliegend geschehen ist.
Das Gericht hat bei seiner Entscheidung eine Interessenabwägung durchzuführen, im Rahmen derer das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung gegeneinander abzuwägen sind. Im Rahmen dieser Abwägung spielen die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage eine wesentliche Rolle. Lassen sich diese nach der im Eilrechtsschutzverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht hinreichend sicher abschätzen, führt dies zu einer von den Erfolgsaussichten der Klage unabhängigen Interessenabwägung (vgl. Kopp/Schenke, 22. Aufl. 2016, § 80 Rn. 146 ff., insb. Rn. 152).
1. Die Klage gegen die Abschiebungsanordnung wird im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach erfolglos bleiben, weshalb auch der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO keinen Erfolg hat.
Das Bundesamt hat die Anordnung der Abschiebung nach Italien auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützt. Hiernach ordnet es die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr.1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
Die Antragsgegnerin ist hier zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei Italien um den für das Asylverfahren zuständigen Staat im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr.1 AsylG handelt. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr.604/2013 oder auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Hier hat das Bundesamt die Abschiebung nach Italien angeordnet, weil sich aufgrund eines EURODAC-Treffers der Kategorie 2 ergab, dass Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und demgemäß nach Art. 18 Abs. 1 b) Dublin III-VO verpflichtet ist, den Antragsteller wiederaufzunehmen. Nicht maßgeblich ist, ob der Antragsteller in Italien einen Asylantrag gestellt hat bzw. stellen wollte, da für die Zuständigkeit Italiens der Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel ausreichend ist. Den Aufenthalt in Italien hat der Antragsteller selbst angegeben. Ob mit oder gegen seinen Willen Fingerabdrücke genommen wurden, ist ebenfalls nicht entscheidend.
Das Wiederaufnahmegesuch wurde seitens des Bundesamts ordnungsgemäß innerhalb der Frist des Art. 23 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-VO gestellt. Da die italienischen Behörden auf das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb von 2 Wochen reagiert haben, ist nach Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO davon auszugehen, dass Italien dem Gesuch stattgegeben hat. Damit steht fest, dass Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und dass die Abschiebung nach Italien durchgeführt werden kann.
Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht aus der allgemeinen Weigerung Italiens, der Rücknahme unter bestimmten Umständen zuzustimmen. Da nicht aufgrund Fristablaufs die Zuständigkeit Italiens entfallen ist, gilt die Stattgabe des Wiederaufnahmegesuchs ohne individuelle Antwort nach Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO als erteilt.
a) Der Regelung des § 34a AsylG, wonach die Abschiebung ohne materielle Prüfung des in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylantrags erfolgen soll, liegt das sogenannte Konzept der normativen Vergewisserung zugrunde. Grundlage und Rechtfertigung des gemeinsamen europäischen Asylsystems ist die Vermutung, dass das Asylverfahren und die Aufnahme der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang steht mit den Anforderungen der Charta der Grundrechte der EU (GR-Charta), der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Deshalb ist davon auszugehen, dass dem Asylsuchenden im Zielstaat der Abschiebung keine politische Verfolgung droht (vgl. EuGH vom 10.12.2013, Rs. C-394/12 ; BVerfG vom 14.5.1996, BVerfGE 94,49 ff.).
b) Die Rechtsprechung lässt jedoch in eng begrenzten Ausnahmefällen Abweichungen von dem dargestellten Konzept zu. Das Konzept der normativen Vergewisserung wird insbesondere dann durchbrochen, wenn – wie dies der Europäische Gerichtshof formuliert – ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im Zielstaat der Abschiebung systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Asylbewerbers im Sinne von Art. 4 GR-Charta implizieren (vgl. EuGH vom 21.12.2011, verb. Rs. C-411/10 und C-393/10, NVwZ 2012, 417 ). Liegen systemische Mängel vor, kann ein Asylbewerber seiner Überstellung in diesen Mitgliedstaat mit Erfolg entgegentreten (EuGH vom 10.12.2013, Rs. C-394/12 ). Diese zur Dublin-II-VO (Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.2.2013, ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 50 ff.) ergangene Rechtsprechung wurde nun ausdrücklich in Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO umgesetzt.
Für das durch den Untersuchungsgrundsatz geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.3.2014 (Az. 10 B 6/14 ) Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 GR-Charta bzw. des Art. 3 EMRK. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Beschluss folgendes ausgeführt:
„Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 – BVerwGE 136, 377 Rn. 22 m.w.N. = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 39) einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des Gerichtshofs zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10 – a.a.O. Rn. 88 bis 94), Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.“
Zu prüfen ist demnach, ob in Italien die Mindeststandards bei der Behandlung von Asylbewerbern im Allgemeinen eingehalten werden. Fehlleistungen im Einzelfall stellen das Konzept der normativen Vergewisserung nicht in Frage. Erst wenn ein Asylbewerber nach der Überzeugung des Gerichts wegen größerer Funktionsstörungen des ita-lienischen Asylverfahrens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat, muss eine Abschiebung dorthin unterbleiben, mit der Folge, dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erfolgreich ist. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bedeutet dies dann allerdings noch nicht, dass der Asylbewerber gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO hat (vgl. dazu unten 1 c)). Die Bundesrepublik ist in einem derartigen Fall nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO lediglich verpflichtet, die Prüfung der Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO fortzuführen, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedsstaat als zuständig bestimmt werden kann (EuGH vom 14.11.2013, Rs. C-4/11 zu den Vorgängerregelungen in der Dublin-II-VO).
In Bezug auf Italien ist der zur Entscheidung berufene Einzelrichter nach aktuellem Kenntnisstand davon überzeugt, dass Asylbewerbern im Falle ihrer Rücküberstellung in dieses Land keine menschenunwürdige Behandlung im eben beschriebenen Sinn droht. Nach der im Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung ist nicht davon auszugehen, dass die Mindeststandards bei der Behandlung von Asylbewerbern in Italien schon im Allgemeinen nicht eingehalten werden.
Im Jahr 2015 beantragten 84.000 Personen Asyl in Italien, hinzukamen die Personen, die sich bereits vor 2015 im Asylverfahren befanden. Zusätzlich kamen Personen dazu, die unter der Dublin III-VO nach Italien rücküberstellt werden (SFH vom 7.4.2016 an OVG NRW). Sofern sich Dublin-Rückkehrer immer noch im Asylverfahren befinden, erhalten sie in der Regel eine Unterkunft in einem entsprechenden Aufnahmezentrum. Ein Recht auf Unterkunft besteht nicht, wenn der Betroffene beim vorherigen Aufenthalt in Italien die ihm zugewiesene Unterkunft nicht in Anspruch genommen hat oder untertauchte. Ein neuer Platz kann beantragt werden. Vulnerable Personen können nach Wiedereinreise in SPRAR-Aufnahmezentren unterkommen, für welche eine intensivere Betreuung und Integrationsförderung maßgeblich sind. In den Identifikations- und Abschiebungszentren (CIE) werden diejenigen Migranten untergebracht, die illegal eingereist sind und kein Asylgesuch gestellt haben, die nicht bereit sind, freiwillig auszureisen, sowie Asylsuchende, deren Gesuch abgelehnt worden ist und die zeitnah in ihren Heimatstaat oder einen Drittstaat rückgeführt werden sollen (AA vom 23.2.2016 an OVG NRW). Während des Asylverfahrens haben die Asylbewerber Anspruch auf Unterbringung, Verpflegung, medizinische Versorgung, psychologische Hilfe und Dolmetscher. Kleidung, Wäsche und Hygieneartikel zum persönlichen Gebrauch werden gestellt (AA vom 23.2.2016 an OVG NRW). Finanzielle Hilfe ist allerdings nur für den Fall vorgesehen, dass alle Plätze in den Aufnahmezentren belegt sind. Diese Möglichkeit wurde bisher nicht umgesetzt. Nach Italien zurückgeführten Personen wird eine Unterkunft zugeteilt, sofern ein Asylantrag gestellt wird bzw. das Asylverfahren noch weitergeführt wird. Allerdings stellen viele Rückkehrer, da sie nicht in Italien bleiben wollen, keinen Asyl- oder Schutzantrag, weshalb ihnen die staatlichen Aufnahmezentren und andere Leistungen nicht offen stehen (AA vom 29.11.2011 an VG Darmstadt; AA vom 9.12.2011 an VG Braunschweig; AA vom 11.7.2012 an VG Freiburg). Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aufgrund der dem Gericht vorliegenden Berichte davon auszugehen ist, dass Italien Asylbewerbern in ausreichendem Maß Unterkünfte zur Verfügung stellen und damit einhergehend auch deren Grundbedürfnisse nach Nahrung etc. decken kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein formeller Asylantrag gestellt worden ist. Wird dagegen kein Asylantrag gestellt, so ist die sich daraus ergebende Situation für den Ausländer nicht durch die Verfahrensregelungen des italienischen Asylverfahrens verursacht. Es ist vielmehr allein dem Drittstaatsangehörigen anzulasten, wenn er sich bewusst außerhalb des geltenden Asylsystems in Italien aufhält.
Das Aufnahmesystem in Italien wurde in den letzten Jahren verbessert und um einen Notfallaufnahmeplan (verwaltet von der Abteilung für Zivilschutz) ergänzt, der eingeführt wurde, um auf die Migrationsbewegungen aus Nord-Afrika seit Januar 2011 zu reagieren (UNHCR vom 24.4.2012 an VG Braunschweig). Die Zahl der Unterkünfte im Rahmen dieses Notfallplans (CAS) ist stark schwankend (Schweizerische Flüchtlingshilfe – SFH -, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, zu diesem Zeitpunkt ca. 80.000). Hinzu kommen die Aufnahmezentren für Asylsuchende (Centri Governativi di prima accoglienza, ehemals CARA, ca. 7.300), sowie Aufnahmekapazitäten im Zweitaufnahmesystem (SPRAR, ca. 22.000, weitere 10.000 waren geplant) und Unterbringungsmöglichkeiten bei Gemeinden, NGO’s und kirchlichen Institutionen.
Im Jahr 2016 kamen zwar mehr Flüchtlinge über das Mittelmeer nach Italien als zuvor. Die Kapazitäten der Flüchtlingsunterkünfte wurden dabei aber auch auf etwa 120.000 erhöht (SFH, August 2016, a.a.O.). Dabei erfolgte kein kontinuierliches Wachstum, vielmehr wurden die Kapazitäten dem wachsenden bzw. zurückgehenden Bedarf angepasst. Danach vermag das Gericht keine durchgreifenden Anhaltspunkte für systemische Mängel bezüglich des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen in Italien zu erkennen.
Dies entspricht auch der Rechtsprechung des EGMR (U.v. 13.1.2015, No. 51428/10 ), mit der eine Klage eines jungen, gesunden Mannes gegen seine Überstellung nach Italien abgewiesen wurde. Art. 3 EMRK stehe der Überstellung von Asylbewerbern nach Italien im Rahmen des Dublin-Systems regelmäßig nicht entgegen. Dies gelte unter Berücksichtigung der zahlreichen Berichte von Nichtregierungsorganisationen auch für besonders schutzbedürftige Personengruppen, wie etwa Alleinerziehende mit Kleinkindern oder traumatisierte Personen (EGMR vom 2.4.2013, ZAR 2013, 336) sowie auch für Asylbewerber mit einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer somatoformen Schmerzstörung (EGMR vom 18.6.2013, ZAR 2013, 338). In der erstgenannten Entscheidung hat der Gerichtshof ferner ausgeführt, allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse der Beschwerdeführerin im dortigen Verfahren durch eine Rückführung nach Italien bedeutend geschmälert würden, sei nicht ausreichend, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen. Allerdings verlangt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 4.11.2014 (ASYLMAGAZIN 12/2014, S. 424 f.) für die Abschiebung von Familien mit Kleinkindern, dass eine individuelle Garantie vor der Abschiebung vorliegen muss, dass die Familie gemeinsam untergebracht wird und eine dem Alter der Kinder angemessene Betreuung vorhanden ist. Der EGMR hat in seiner Entscheidung vom 4.10.2016, Nr. 30474 festgestellt, dass die von den italienischen Behörden neu eingeführten Verfahren und die konkret abgegebene Zusicherung der Zuweisung einer kindgerechten, reservierten Unterkunft ausreichend seien. Ebenso verlangt das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 17.9.2014, (Az. 2 BvR 732/14 ), dass – sofern belastbare Anhaltspunkte für das Bestehen von Kapazitätsengpässen im Zielstaat der Abschiebung bestehen – diesen durch die auf deutscher Seite für die Abschiebung zuständige Behörde angemessen Rechnung zu tragen ist. Jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit Neugeborenen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO) und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren sei in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaats sicherzustellen, dass die Familie bei der Übergabe an diese eine gesicherte Unterkunft erhalte. .
Die medizinische Versorgung in Italien erscheint bei summarischer Prüfung ebenso gesichert. Die Gesundheitsversorgung in Italien ist grundsätzlich für alle Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, gewährleistet. Flüchtlinge, Asylbewerber und Personen, die unter humanitärem Schutz stehen, sind in Fragen der Gesundheitsversorgung den italienischen Staatsbürgern gleichgestellt. Die Anmeldung beim Servizio Sanitario Nazionale (Nationaler Gesundheitsdienst) ist obligatorisch und ermöglicht die Ausstellung eines Gesundheitsausweises, der zur Behandlung bei einem praktischen Arzt, Kinderarzt, in Ambulanzen und bei Spezialisten oder zur Aufnahme in ein Krankenhaus berechtigt. Alle Ausländer sollten sich beim Servizio Sanitario Nazionale melden und registrieren lassen. Dafür benötigen sie einen Aufenthaltstitel, ihren Codice Fiscale (Steuernummer, die man bei der Agenzia delle Entrate/Einreise-Agentur erhält) sowie eine feste Adresse, wobei die Selbstauskunft für eine Adresse ausreicht. Die Caritas bietet darüber hinaus Sammeladressen für Personen an, die keinen festen Wohnsitz haben, diesen jedoch für alle bürokratischen und Verwaltungsangelegenheiten benötigen. Mit dieser Registrierung haben alle Zugang zu einem Allgemeinarzt und kostenloser Behandlung. Überweisungen an Spezialisten bzw. Fachärzte werden kostenlos übernommen (SFH, August 2016, a.a.O.). Eine ärztliche Versorgung ist im Allgemeinen auch gewährleistet, soweit es um die Behandlung von psychischen bzw. traumatischen Erkrankungen geht (AA vom 21.1.2013 an das OVG Sachsen-Anhalt vom 21.1.2013).
Damit ist auch die Behandlung des Antragstellers gewährleistet. Nach der glaubhaften Darstellung des Gesundheitsamtes …, der als amtlicher Darstellung besonderes Gewicht zukommt, muss zwar sichergestellt werden, dass die medikamentöse Behandlung nicht unterbrochen wird. Eine darüber hinausgehende besondere Behandlung bzw. Unterbringung benötigt der Antragsteller nicht. Bei einer Überstellung nach Italien von behandlungsbedürftigen Personen erfolgt seitens der Antragsgegnerin regelmäßig eine rechtzeitige Information der italienischen Behörden. Es kann jedoch ohne allgemeinverbindliche Erklärung, dass dies in jedem Fall geschieht bzw. ohne individuelle Erklärung im Einzelfall nicht in jedem Fall von einer rechtzeitigen Information der italienischen Behörden ausgegangen werden. Auch gibt es unterschiedliche Informationen darüber, ob die italienischen Behörden eine oder zwei Wochen benötigen, um eine ordnungsgemäße Unterbringung vulnerabler Personen sicherzustellen. Beim Antragsteller ist es bei Sicherstellung der medikamentösen Versorgung aber nicht erforderlich, dass die Unterbringung in den ersten zwei Wochen besondere Kriterien erfüllt. Nachdem HIV eine erhebliche Verbreitung hat, ist es unter Hinweis auf das einzunehmende Medikament ohne Schwierigkeiten möglich, in Italien dieses verordnet zu bekommen. Bei der guten ärztlichen Versorgung in Italien ist es auch nicht schwierig einen für die Behandlung von HIV-Patienten kompetenten Arzt zu finden.
Soweit der Antragsteller vorbringt, er sei von den Betreuern im Camp gezwungen worden, Sex mit Männern zu haben, wäre es ihm zuzumuten gewesen, Hilfe der Polizei in Anspruch zu nehmen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm diese nicht gewährt worden wäre. Nachdem nunmehr eine HIV-Infektion festgestellt wurde, kann auch davon ausgegangen werden, dass selbst dann, wenn das Vorbringen des Antragstellers als wahr unterstellt werden kann, keine sexuellen Handlungen von ihm mehr verlangt werden.
Nach alledem hält es das Gericht nach summarischer Prüfung derzeit nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass dem Antragsteller in Italien im Falle einer Rückkehr im Zuge des Dublin-Verfahrens die Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung droht, weshalb ein ausnahmsweises Abweichen von der Regelung des § 34a Abs. 2 AsylG nicht geboten ist (so auch OVG NRW vom 6.7.2016, Az. 13 A 1476/15.A , vom 24.4.2015, Az. 14 A 2356/12.A und vom 26.5.2015, Az. 19 A 581/14.A ; Nds OVG vom 25.6.2015, Az. 11 LB 248/14 >juris> und vom 27.5.2014, Az. 2 LA 308/13 , BayVGH vom 28.2.2014, BayVBl 2014, 628; VGH BW vom 16.4.2014, InfAuslR 2014, 293; OVG Rheinland-Pfalz vom 21.2.2014, Az. 10 A 10656/13 ; OVG Berlin-Bbg vom 17.6.2013, Az. OVG 7 S 33.13 ).
c) Der Antragsteller kann auch keinen Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO geltend machen. Nach dieser Vorschrift kann jeder Mitgliedsstaat einen Antrag auf internationalen Schutz prüfen, auch wenn er nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Die Bestimmungen der Dublin III-VO begründen – auch hinsichtlich der Selbsteintrittskompetenz – grundsätzlich keine subjektiven Rechte des Asylbewerbers. Sie sind nur dann individualschützend, wenn sie nicht nur die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten regeln, sondern (auch) dem Grundrechtsschutz dienen. Ist dies der Fall, hat der Asylsuchende ein subjektives Recht auf Prüfung seines Asylantrags durch den danach zuständigen Mitgliedstaat und kann eine hiermit nicht im Einklang stehende Entscheidung des Bundesamts erfolgreich angreifen (BVerwG vom 16.11.2015, Az. 1 C 4/15 ). Im Regelfall dienen die Bestimmungen der Dublin III-VO jedoch alleine der internen Verteilung der Lasten und Verantwortung unter den EU-Mitgliedstaaten (vgl. VG Berlin vom 7.10.2013, Az. 33 L 403.13 A ; VG München vom 17.8.2011, Az. M 16 E 11.30637 m.w.N.). Ob dies ausnahmslos gilt oder ob in besonders gelagerten Einzelfällen ein subjektives Recht des Schutzsuchenden auf fehlerfreie Ermessensausübung besteht, kann hier dahinstehen. Selbst wenn man nämlich einen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensausübung annehmen würde, bestehen hier keine Anhaltspunkte dahingehend, dass sich dieser zu einem Anspruch auf Selbsteintritt reduzierte („Ermessensreduzierung auf Null“).
Da es sich bei dem Selbsteintritt um einen Ausnahmefall handelt, müssen außergewöhnliche Gründe vorliegen, die Deutschland verpflichten könnten, das Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben. Solche sind dann gegeben, wenn außergewöhnliche humanitäre, familiäre oder krankheitsbedingte Gründe vorliegen, die nach der Werteordnung der Grundrechte einen Selbsteintritt erfordern (vgl. VG Bremen vom 4.9.2013 Az. 4 V 1037/13.A ).
Bei einer HIV-Infektion handelt es sich zwar um eine auch bei den gegenüber früheren Jahren wesentlich verbesserten Behandlungsmöglichkeiten schwere Erkrankung. Ein Selbsteintritt würde aber nur dann erforderlich sein, wenn zu erwarten wäre, dass in Italien die Erkrankung nicht ordnungsgemäß behandelt würde. Dies ist aber nicht der Fall. Ein Anspruch auf Selbsteintritt ergibt sich auch nicht daraus, dass in anderen Fällen das Bundesamt vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht hat, da der jeweilige Einzelfall betrachtet werden muss. Dabei ist u.a. zu beachten, dass beim Antragsteller noch kein schwerer Immundefekt (CD4-Zellzahl unter 200/µl) vorliegt (Wikipedia).
d) Nach dem Wortlaut des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG darf eine Abschiebungsanordnung erst dann erfolgen, wenn feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Deshalb muss die Abschiebung nicht nur rechtlich möglich, sondern sie muss auch tatsächlich durchführbar sein. Während bei der Abschiebungsandrohung die Prüfung inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse regelmäßig durch die Ausländerbehörde zu erfolgen hat, ist dies bei der Abschiebungsanordnung anders. Eine Abschiebung darf nur dann erfolgen, wenn diese rechtlich und tatsächlich möglich ist. Andernfalls ist die Abschiebung auszusetzen (Duldung). Liegen somit Duldungsgründe im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG vor, so ist die Abschiebung unmöglich und kann auch im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht durchgeführt werden. Abweichend von der üblichen Aufgabenverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörde hat das Bundesamt bei der Abschiebungsanordnung auch die Verantwortung dafür zu übernehmen, dass keine inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisse vorliegen (vgl. BayVGH vom 12.3.2014, Az. 10 CE 14.427 ; VG Regensburg vom 7.10.2013, Az. RN 8 S 13.30403).
Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist unter anderem gegeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Dies ist aber durch die in Italien mögliche medikamentöse Behandlung gegeben.
2. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ist nicht gegeben. Auch diesbezüglich wird auf die zu erwartende ordnungsgemäße Behandlung der HIV-Erkrankung in Italien verwiesen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83 b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.

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