Aktenzeichen M 12 K 16.1726
Leitsatz
1 Trotz des formellen Weiterbestehens einer Ehe ist die eheliche Lebensgemeinschaft beendet, wenn sich die Eheleute endgültig getrennt haben. Die tatsächliche Trennung besteht in der Regel in der Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft (vgl. VGH München BeckRS 2007, 30432) (red. LS Clemens Kurzidem)
2 Ausländerbehörden und Gerichte können bei der Entscheidung über eine Ausweisung in aller Regel von der Richtigkeit einer strafgerichtlichen Verurteilung des Betroffenen ausgehen, es sei denn, sie wären ausnahmsweise in der Lage, einen bestimmten Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären, oder es erweist sich ohne Weiteres als erkennbar, dass die strafrechtliche Verurteilung auf einem Irrtum beruht (vgl. BVerwG BeckRS 1998, 30430905). (red. LS Clemens Kurzidem)
3 Die Ordnungsmäßigkeit der Beschäftigung eines türkischen Staatsangehörigen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 setzt eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt des Mitgliedstaats und damit ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht voraus (EuGH BeckRS 2012, 81292). Sie erfordert eine objektive Prüfung, ab welchem Zeitpunkt einem türkischen Arbeitnehmer ein Aufenthaltstitel zu erteilen oder zu versagen war; insoweit kommt es auf die Auffassung der Ausländerbehörde nicht an (EuGH BeckRS 2004, 74017). (red. LS Clemens Kurzidem)
4 Angesichts der Neuregelung des Ausweisungsrechts besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass auch eine generalpräventiv begründete Ausweisung rechtmäßig ist (vgl. VGH München BeckRS 2016, 106508). Sie dient dazu, über eine strafrechtliche Sanktion hinaus andere Ausländer von Taten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. (red. LS Clemens Kurzidem)
5 § 53 AufenthG gestaltet die Ausweisung als Ergebnis einer umfassenden, ergebnisoffenen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aus. In die Abwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG sind zunächst die in §§ 54, 55 AufenthG vorgesehenen Ausweisungs- und Bleibeinteressen mit der im Gesetz normierten Gewichtung, darüber hinaus jedoch auch weitere nicht ausdrücklich benannte Bleibe- bzw. Ausweisungsinteressen einzustellen. (red. LS Clemens Kurzidem)
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 14. März 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltstitels, § 113 Abs. 5 VwGO.
I. Der Beklagte hat vorliegend zu Recht die dem Kläger am 26. April 2012 und 6. November 2013 erteilten Aufenthaltstitel mit Wirkung zum Erteilungsdatum nach Art. 48 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) zurückgenommen.
Bei der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheids, durch den eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zurückgenommen oder widerrufen wird, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, U. v. 14.4.2010 – 1 C 10/09 – juris).
Gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Handelt es sich – wie im Fall der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis – um einen begünstigenden Verwaltungsakt, müssen zusätzlich die sich aus den Abs. 2 bis 4 ergebenden Einschränkungen beachtet werden, Art. 48 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG.
Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers erfüllt:
1. Die dem Kläger zum Zwecke des Nachzugs zu seiner deutschen Ehegattin auf Grundlage des Aufenthaltsgesetzes (§§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Nr. 1, 30 Abs. 1 AufenthG) am 26. April 2012 erteilte Aufenthaltserlaubnis ist rechtswidrig. Die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels lagen hier von Anfang an nicht vor. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Dies setzt indes gemäß § 27 Abs. 1 AufenthG voraus, dass zwischen dem Kläger und seiner deutschen Ehefrau eine eheliche Lebensgemeinschaft besteht. Trotz des formellen Weiterbestehens einer Ehe ist die eheliche Lebensgemeinschaft beendet, wenn sich die Eheleute endgültig getrennt haben; die tatsächliche Trennung besteht in der Regel in der Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft (vgl. BayVGH, B. v. 12.9.2007 – 24 CS 07.2053 – juris). Der Kläger lebte zum Erteilungszeitpunkt mit seiner Ehegattin nicht mehr in einer ehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest. Es stützt sich dabei auf das Urteil des Amtsgerichts … vom … Januar 2014. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. B. v. 24.2.1998 – 1B2198 1 B 21.98 – juris) besteht zwar, soweit es bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung etwa auf die Umstände der Tatbegehung ankommt, z. B. im Rahmen der Feststellung einer Wiederholungsgefahr oder bei der Ermessensausübung, keine strikte Bindung an eine rechtskräftige Verurteilung, die Ausländerbehörden können aber – und demzufolge auch die zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung berufenen Gerichte – in dieser Beziehung in aller Regel von der Richtigkeit der Verurteilung ohne Weiteres ausgehen und die darin getroffenen Feststellungen ihrer Entscheidung zugrunde legen, es sei denn, es liegt ein Sonderfall vor, etwa wenn die Ausländerbehörde ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären, oder wenn für die Ausländerbehörde ohne Weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht. Ein solcher Sonderfall liegt nicht vor.
Die Ehefrau des Klägers hat die Trennung im März 2012 vollumfänglich gestanden. Die Aussagen der Ehefrau sind glaubhaft, da sie sich dadurch selbst belastete und die Angaben nachvollziehbar und schlüssig waren. Zeugen, die im Haus wohnten, sagten aus, den Kläger zum Zeitpunkt der Abgabe der Ehegattenerklärung weder gesehen noch gehört zu haben. Ein weiterer Zeuge sagte aus, ab April 2012 mit der Ehefrau des Klägers zusammengewohnt zu haben. Den richterlichen Erwägungen zum Tatnachweis hat der Kläger zunächst nichts Durchgreifendes entgegen gesetzt.
2. Die dem Kläger am 6. November 2013 erteilte Aufenthaltserlaubnis gemäß § 4 Abs. 5 AufenthG ist rechtswidrig. Die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels lagen von Anfang an nicht vor. Ein Aufenthaltsrecht aufgrund eigener Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer gem. Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) hat der Kläger nicht erworben, da er nicht mindestens ein Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung als Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber aufweisen kann. Zum Zeitpunkt der Trennung von seiner damaligen Ehefrau im März 2012 war der Kläger erst höchstens sechs Monate bei „G.“ in der … in … beschäftigt. Durch die Trennung endete das Aufenthaltsrecht des Klägers gemäß §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Nr. 1, 30 Abs. 1 AufenthG. Auch die späteren Beschäftigungszeiten des Klägers können nicht berücksichtigt werden. Die Ordnungsmäßigkeit der Beschäftigung eines türkischen Staatsangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat i. S. von Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 setzt eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt dieses Mitgliedstaats und damit ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht voraus (EuGH, U. v. 8. 11.2012 – C-268/11 – NVwZ 2012, Rn. 39 – Gülbahce, m. w. N.). Für die Anwendung dieses Tatbestandsmerkmals der „ordnungsgemäßen“ Beschäftigung ist jeweils eine objektive Prüfung vorzunehmen – es kommt nicht darauf an, ob und ab welchem Zeitpunkt die Ausländerbehörde (mit aus ihrer eigenen Sicht hinreichender Sicherheit) davon ausging, ob dem türkischen Arbeitnehmer ein Aufenthaltstitel zu erteilen oder zu versagen war, sondern darauf, ab welchem Zeitpunkt und wie lange dem türkischen Arbeitnehmer dieser Aufenthaltstitel „von Rechts wegen“ – objektiv – zustand (vgl. EuGH U. v. 5.6.1997 – C-285/95., NVwZ 1998, 50 Rn. 27 und 25 f; EuGH U. v. 26.11.1998 – C-1/97 -, NVwZ 1999, 627 Rn. 59). Beschäftigungen sind dann nicht „ordnungsgemäß“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80, wenn sie im Rahmen von Aufenthaltsgenehmigungen stattfinden, die durch vorsätzliche strafbare Täuschung über das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft erwirkt wurden (EuGH U. v. 5.6.1997 – C-285/95; BVerwG U. v. 12.4.2005 – 1 C 9/04 – juris RdNr. 30). Wie oben bereits dargestellt führten die wahrheitswidrigen Angaben des Klägers gegenüber der Ausländerbehörde zur Verlängerung des Aufenthaltstitels am … April 2012 bis … Juli 2013. In diesem Zeitraum war der Kläger demnach nicht ordnungsgemäß beschäftigt. Darüber hinaus wurde diese Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig zurückgenommen.
3. Der Kläger kann der Rücknahme auch kein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand der Aufenthaltstitel entgegenhalten, da er die Aufenthaltstitel durch arglistige Täuschung bzw. Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, Art. 48 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 BayVwVfG. Der Kläger hat im Rahmen der Beantragung des Aufenthaltstitels am 24. Juni 2015 eine Ehegattenerklärung unterschrieben, nach der er mit seiner Ehefrau in einer ehelichen Gemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung wohne, einen gemeinsamen Hausstand führe, nicht innerhalb der Wohnung getrennt lebe und keine weiteren Wohnungen im Bundesgebiet habe. Tatsächlich war die Ehefrau aber bereits im März 2012 ausgezogen. Somit hat er der Ausländerbehörde vorgetäuscht, dass er weiterhin mit seiner Ehefrau in ehelicher Lebensgemeinschaft lebe. Die Erklärungen des Klägers im Rahmen der Ehegattenerklärung waren auch kausal für die Entscheidung des Beklagten, ihm den Aufenthaltstitel zu gewähren. Hätte der Beklagte Kenntnis davon gehabt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft im März 2012 geendet hatte, hätte der Beklagte dem Kläger nicht die jeweilige Aufenthaltserlaubnis gewährt.
4. Die in Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG vorgesehene Jahresfrist findet im vorliegenden Fall gemäß Art. 48 Abs. 4 Satz 2 BayVwVfG keine Anwendung, da der Kläger den zurückgenommenen Aufenthaltstitel durch arglistige Täuschung erwirkt hat (s.o.).
5. Der Beklagte hat das ihm bei der Entscheidung über die Rücknahme zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt, § 114 VwGO. Die Ermessensausübung des Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Behörde nach ihrem Ermessen handeln darf, kann gerichtlich nach § 114 Satz 1 VwGO nur überprüft werden, ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist oder ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind. Es ist nicht zu überprüfen, ob eine andere Lösung zweckmäßiger gewesen wäre. Die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis steht nach Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG im Ermessen des Beklagten. Sie kann nur Bestand haben, wenn der Beklagte die öffentlichen Interessen und schutzwürdigen privaten Belange abgewogen und dabei die wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalles berücksichtigt hat (BVerwG, U. v. 5.9.2006 – 1 C 20.05 – juris Rn. 18). Solch eine Abwägung ist auch im Fall des Erschleichens einer Aufenthaltserlaubnis durch unrichtige Angaben erforderlich (BayVGH, U. v. 11.6.2013 – 10 B 12.1493 – juris Rn. 33; BVerwG, U. v. 5.9.2006 a. a. O.). Gemessen an diesen Vorgaben ist die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnisse des Klägers rechtmäßig. Die im Bescheid angestellten Ermessenserwägungen des Beklagten entsprechen dem Zweck der Ermächtigung und berücksichtigen die maßgeblichen Umstände hinreichend, so dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten sind. Die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnisse des Klägers mit Wirkung für die Vergangenheit ist nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil er einen Rechtsanspruch auf Erteilung eines gleichwertigen Aufenthaltstitels hätte. Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht aus § 31 AufenthG bestand für den Kläger nicht. Zwischen dem Kläger und seiner Ehegattin bestand keine eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für die Dauer von drei Jahren (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Die Zeit vom 15. Dezember 2010 bis März 2012 ist dafür nicht ausreichend. Darüber hinaus liegen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG nicht vor. Danach darf in der Regel kein Ausweisungsinteresse vorliegen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Wie unter Ziff. I.3. ausgeführt, hat der Kläger jedoch bei der Abgabe der Ehegattenerklärung am … Juni 2015 falsche Angaben gemacht und damit den Tatbestand des Erschleichens einer Aufenthaltserlaubnis und somit ein Ausweisungsinteresse i. S. d. § 54 Abs. 2 Nr. 8a i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG verwirklicht. Auch Ansprüche nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 bestehen nicht. Es fehlt, wie oben bereits unter Ziff. I.2 ausgeführt, an einer ordnungsgemäßen Beschäftigung. Alle Beschäftigungszeiten ab März 2012 beruhten auf Aufenthaltstiteln, die durch falsche Angaben erschlichen und rechtmäßig von dem Beklagten zurückgenommen wurden.
II. Die Ausweisung des Klägers aus der BRD durch den Beklagten ist nicht zu beanstanden.
Maßgeblicher Zeitpunkt zur rechtlichen Überprüfung der Ausweisung sowie der weiteren durch den Beklagten getroffenen Entscheidungen ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. nur BVerwG, U. v. 30.7.2013 – 1 C 9.12 – juris Rn. 8; U. v. 10.7.2012 – 1 C 19.11 – juris Rn. 12). Dabei beurteilt sich die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nach dem Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das durch die Art. 5, 8 Abs. 6, 6 des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist. Hiernach ist die Entscheidung über eine Ausweisung stets eine gerichtlich voll überprüfbare Rechtsentscheidung (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 49; BR-Drs. 612/14, S. 56; VG Ansbach, U. v. 28.1.2016 – AN 5 K 15.00416 – juris Rn. 42).
Die Ausweisungsentscheidung des Beklagten ist rechtmäßig. Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der BRD gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Dies ist hier der Fall.
1. Vom Kläger geht eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, § 53 Abs. 1 AufenthG. Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts sowie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (vgl. BayVGH, U. v. 30.10.2012 – 10 B 11.2744 – juris Rn. 33 m. w. N.). Dabei gilt für die im Rahmen tatrichterlicher Prognose festzustellende Wiederholungsgefahr ein mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (BVerwG, U. v. 4.10.2012 – 1 C 13.11 – juris Rn. 18; U. v. 10.7.2012 – 1 C 19.11 – juris Rn. 16 m. w. N.). Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung besteht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass vom Kläger die Gefahr der Begehung von weiteren Straftaten ausgeht.
Durch Urteil des Amtsgerichts … wurde der Kläger am … Januar 2014 wegen des Erschleichens von Aufenthaltstiteln zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 25,- € verurteilt. Zudem machte der Kläger im Zusammenhang mit dem Antrag vom … Juli 2013 am … November 2013 falsche Angaben, als er Arbeitgeberbestätigungen vorlegte, nach denen er zwei bzw. drei Jahre bei „D.“ beschäftigt gewesen sei. Tatsächlich war der Kläger erst seit … Februar 2013 dort beschäftigt. Dies zeigt, dass der Kläger mehrmals bewusst in der Vergangenheit falsche Angaben gegenüber der Ausländerbehörde gemacht hat und eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass er auch in Zukunft falsche Angaben gegenüber der Ausländerbehörde machen wird. Die Behörde ist auf richtige Angaben der Ausländer angewiesen.
Zudem bestehen generalpräventive Gründe für die Ausweisung. Der Gesetzgeber hat – in Anknüpfung an die seit § 10 AuslG 1965 ununterbrochen bestehenden Rechtslage – in der Gesetzesbegründung zur Neufassung des Ausweisungsrechts auch ausdrücklich die Maßgeblichkeit generalpräventiver Erwägungen unterstrichen (vgl. BT-Drs 18/4097, S. 49), soweit nicht die in § 53 Abs. 3 AufenthG genannten Personengruppen, zu denen der Kläger nicht gehört (s.o.), betroffen sind. Angesichts dieses klar zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willens, an der Möglichkeit einer generalpräventiv begründeten Ausweisung entsprechend der bisherigen Rechtslage festzuhalten, besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass auch nach dem neuen Ausweisungsrecht eine generalpräventive Ausweisung rechtmäßig ist (vgl. BayVGH, B. v. 3.3.2016 – 10 ZB 14.844 – juris Rn. 10, BayVGH, B. v. 19.9.2016 – 19 CS 15.1600 – juris Rn. 34). Dem Gedanken der Generalprävention liegt zugrunde, dass – über eine ggf. erfolgte strafrechtliche Sanktion hinaus – ein besonderes Bedürfnis besteht, durch die Ausweisung andere Ausländer von Taten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Erforderlich ist regelmäßig, dass eine Ausweisungspraxis, die an die Begehung ähnlicher Taten anknüpft, geeignet ist, auf potentielle weitere Täter abschreckend zu wirken. Das BVerfG hat entschieden, dass die Heranziehung generalpräventiver Gründe bei einer Ausweisungsentscheidung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet wird (vgl. BVerfG, B. v. 21.3.1985 – 2 BvR 1642/83; B. v. 17.1.1979 – 1 BvR 241/77; B. v. 10.8.2007 – 2 BvR 535/06; B. v. 22.8.2000 – 2 BvR 1363/2000 – juris). Es liegt vorliegend im dringenden öffentlichen Interesse, derartige wie von dem Kläger begangenen Delikte neben den strafrechtlichen Sanktionen mit dem Mittel der Ausweisung zu bekämpfen, um auf diese Weise andere Ausländer von der Nachahmung eines solchen Verhaltens abzuschrecken. Im Hinblick auf das Erschleichen eines Aufenthalts durch falsche Angaben gegenüber der Ausländerbehörde soll Ausländern vor Augen geführt werden, dass derartige Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz mit der sofortigen Aufenthaltsbeendigung mit einem damit einhergehenden Aufenthaltsverbot bedacht werden. Diesem Zweck wird durch eine einheitlich verlässliche Verwaltungspraxis der Ausländerbehörden Rechnung getragen. Die konsequente Ahndung der Erschleichung eines Aufenthaltsitels ist geeignet, unmittelbar auf das Verhalten anderer Ausländer einzuwirken und damit künftigen Delikten generalpräventiv vorzubeugen.
2. Die bei Vorliegen einer tatbestandsmäßigen Gefährdungslage i. S. d. § 53 Abs. 1 AufenthG zu treffende Abwägung ergibt, dass das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse des Klägers überwiegt.
a) § 53 AufenthG gestaltet die Ausweisung als Ergebnis einer umfassenden, ergebnisoffenen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes aus. Sofern das öffentliche Interesse an der Ausreise das Interesse des Ausländers am Verbleib im Bundesgebiet nach dieser Gesamtabwägung überwiegt, ist die Ausweisung rechtmäßig. In die Abwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG sind die in §§ 54, 55 AufenthG vorgesehenen Ausweisungs- und Bleibeinteressen mit der im Gesetz vorgenommenen grundsätzlichen Gewichtung einzubeziehen. Neben den dort explizit aufgeführten Interessen sind aber noch weitere, nicht ausdrücklich benannte sonstige Bleibe- oder Ausweisungsinteressen denkbar. Die Katalogisierung in den §§ 54, 55 AufenthG schließt die Berücksichtigung weiterer Umstände nicht aus (BT-Drs. 18/4097, S. 49). Nach § 53 Abs. 2 AufenthG sind bei der Abwägung nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Die Aufzählung der in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Kriterien ist aber nicht abschließend (BT-Drs. 18/4097, S. 50). Es sind für die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Ausweisung maßgeblich auch die Kriterien des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte heranzuziehen (vgl. nur EGMR, U. v. 18.10.2006 – Üner, Nr. 46410/99 – juris; EGMR, U. v. 2.8.2001 – Boultif, Nr. 54273/00 – InfAuslR 2001, 476-481). Hiernach sind vor allem die Art und die Schwere der vom Ausländer begangenen Straftaten, die Dauer des Aufenthaltes in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll, die seit der Begehung der Straftat verstrichene Zeit und das seitherige Verhalten des Ausländers, die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen, die familiäre Situation des Ausländers, ob zu der Familie Kinder gehören und welches Alter diese haben, sowie die Ernsthaftigkeit der Schwierigkeiten, welche die Familienangehörigen voraussichtlich in dem Staat ausgesetzt wären, in den der Ausländer ausgewiesen werden soll, die Belange und das Wohl der Kinder und die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Zielland zu berücksichtigen (VG Oldenburg, U. v. 11.1.2016 – 11 A 892/15 – juris Rn. 24).
b) Im Hinblick auf den Kläger besteht ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse i. S. d. § 54 Abs. 2 Nr. 8 a AufenthG. Denn er hat am … April 2012 falsche Angaben im Rahmen der Ehegattenerklärung gemacht, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Darüber besteht ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse i. S. d. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG. Der Kläger wurde am … April 2014 durch das Amtsgericht … wegen des Erschleichens von Aufenthaltstiteln zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagesätzen zu je 25,- € verurteilt.
c) Dem schwerwiegenden Ausweisungsinteresse steht kein Bleibeinteresse nach § 55 AufenthG gegenüber.
d) Die nach § 53 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG durchzuführende Gesamtabwägung ergibt unter Berücksichtigung der §§ 54, 55 AufenthG und unter besonderer Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, dass die Ausweisung des Klägers rechtmäßig ist, weil das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse überwiegt.
Im Rahmen einer umfassenden Gesamtabwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände kann festgestellt werden, ob das Interesse an der Ausweisung das Bleibeinteresse überwiegt (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 49). Vorliegend überwiegt das schwerwiegende Ausweisungsinteresse i. S. d. § 54 Abs. 2 Nr. 8 a AufenthG bzw. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG die Interessen des Klägers an einem Verbleib in der BRD, insbesondere sprechen Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht gegen die Ausweisung des Klägers.
Der Kläger ist von seiner Ehefrau geschieden und hat keine Kernfamilie in Deutschland. Der Kläger hält sich erst seit sechs Jahren im Bundesgebiet auf, wobei der überwiegende Teil des Aufenthalts auf falschen Angaben gegenüber der Ausländerbehörde beruhte. Beruflich ist der Kläger nicht besonders gut integriert, wechselte häufig den Arbeitgeber. Daher ist es dem Kläger zumutbar, sich in der Türkei sozial und beruflich zu integrieren. Die Erschleichung einer Aufenthaltsgenehmigung oder einer ausländerrechtlichen Urkunde durch vorsätzliche Täuschung der Ausländerbehörde verletzt elementare Regeln des Ausländerrechts und ist keinesfalls mehr eine nur geringfügige Straftat (z. B. VG München, B. v. 26.2.2007, M 24 S 06.4922). Die Erschleichung von Aufenthaltstiteln betrifft einen Kernbereich des Aufenthaltsrechts und stellt einen besonders schwerwiegenden Verstoß gegen ein öffentliches Interesse dar, dem ausländerrechtlich erhebliches Gewicht zukommt. Die Ausweisung ist die geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahme, um den beabsichtigten Zweck durchzusetzen. Durch ein anderes, milderes Mittel kann der mit ihr verfolgte Zweck vorliegend nicht erreicht werden. Im Ergebnis ist die Ausweisung des Klägers daher verhältnismäßig und rechtmäßig.
III. Nr. 3 des angegriffenen Bescheids ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bzw. Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht bereit aufgrund der Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG nicht. Darüber hinaus scheitert ein Anspruch auf ein eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 AufenthG bereits daran, dass infolge der rechtmäßigen Rücknahme der Aufenthaltstitel der Kläger nicht im gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG erforderlichen fünfjährigen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist. Es besteht auch kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 4 Abs. 5 AufenthG, da der Kläger keine Rechte aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erworben hat (s.o.).
IV. Die Befristung der Wirkungen der Ausweisung in Nr. 4 des angegriffenen Bescheids auf 3 Jahre weist keine Rechtsfehler auf.
1. Die Ausweisung des Klägers hat gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG ein Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbot zur Folge. Dieses ist von Amts wegen zu befristen, § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG.
Da es sich um eine behördliche Ermessensentscheidung handelt, kann gerichtlich nach § 114 Satz 1 VwGO nur überprüft werden, ob überhaupt Ermessen ausgeübt wurde, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Gemessen an diesem Maßstab hat der Beklagte sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt.
2. Der Beklagte berücksichtigte bei der Bestimmung der Länge der Frist das Gewicht des Ausweisungsgrundes und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck. Im Rahmen einer prognostischen Einschätzung des Einzelfalls und unter Berücksichtigung höherrangigen Rechts, also verfassungsrechtlicher Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den Vorgaben aus Art. 8 EMRK kam er in nicht zu beanstandender Weise zu der in dem angegriffenen Bescheid verfügten Fristsetzung.
V. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 15.000 festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,– übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.