Aktenzeichen Au 6 K 18.50557
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
Dublin III-VO Art. 2 lit. g, Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2, Art. 9, Art. 13 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1, Art. 27 Abs. 3 lit. a, b, Art. 29 Abs. 1, 2
GG Art. 6 Abs. 1, Art. 16a Abs. 2 S. 1
Leitsatz
1. Die nur nach islamischem Ritus angetraute Partnerin eines Asylantragstellers ist keine Familienangehörige im Sinne des Art. 2 lit. g 1. Spiegelstrich Dublin III-VO. (Rn. 18 – 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das noch nicht geborene Kind eines Asylantragstellers, für das dieser die Vaterschaft anerkannt hat, ist kein Familienangehöriger im Sinne des Art. 2 lit. g 2. Spiegelstrich Dublin III-VO. (Rn. 23 – 24) (redaktioneller Leitsatz)
3. Es ist derzeit nicht davon auszugehen, dass ein Asylantragsteller in Kroatien aufgrund systemischer Mängel das Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen tatsächlich Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Ein Ausnahmefall außerhalb des Konzepts der normativen Vergewisserung ist ebenfalls nicht gegeben. (Rn. 25 – 30) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der mit der Klage angegriffene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer einen Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft zuständigen Staat gestellt hat. Solche Rechtsvorschriften finden sich aktuell in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (sog. Dublin-III-VO, ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31).
1. Vorliegend ist davon auszugehen, dass Kroatien für die Prüfung des dort gestellten Asylantrags des Klägers zuständig ist.
a) Vorliegend ist Kroatien im auch für die Anwendung der Dublin III-VO maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG, vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2016 – 1 C 24.15 – juris Rn. 8) gemäß Art. 13 Abs. 1 VO 604/2013/EU (Dublin III-VO) für die Behandlung des Asylgesuchs des Klägers zuständig. Denn der Kläger hat sich nachweislich in Kroatien aufgehalten. Bestätigt wird dies durch die Rückübernahmezusage Kroatiens. Kroatien ist somit gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gehalten, den Antragsteller wieder aufzunehmen; die dortigen Behörden haben das Wiederaufnahmegesuch angenommen (Art. 25 Abs. 1 Dublin III-VO).
b) Die Bundesrepublik Deutschland ist auch nicht nach Art. 2 Buchst. g erster oder zweiter Spiegelstrich i.V.m. Art. 9 VO 604/2013/EU dadurch zuständig geworden, dass der Kläger einen hier als Begünstigter internationalen Schutzes aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen – ungeachtet der Existenz dieser Familie im Herkunftsstaat – hätte.
aa) Die nur religiös mit ihm getraute Partnerin des Klägers ist zwar als syrische Staatsangehörige Begünstigte internationalen Schutzes, Inhaberin eines Reiseausweises für Flüchtlinge und einer nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis. Sie ist aber keine Familienangehörige i.S.v. Art. 2 Buchst. g erster Spiegelstrich VO 604/2013/EU.
Als Familienangehörige sind nach Art. 2 Buchst. g erster Spiegelstrich VO 604/2013/EU u.a. der Ehegatte des Antragstellers oder sein nicht verheirateter Partner anzusehen, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der Kläger ist nicht der Ehegatte seiner Lebensgefährtin im Sinne dieser Vorschrift. Er hat auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt, mit ihr nicht amtlich nicht verheiratet zu sein. Vielmehr hat er vorgetragen, nach islamischem Ritus die Ehe geschlossen haben; eine weitergehende Eheschließung sei nicht erfolgt. Dass es sich dabei um eine nach Maßgabe ausländischer Rechtsordnungen ordnungsgemäß begründete, d. h. eine nach religiösen Bestimmungen geschlossene und von einem anderen Staat anerkannte Ehe handelte, hat er nicht dargelegt. Zudem führt der Kläger mit ihr zwar offenbar eine dauerhafte Beziehung. Er aber unterliegt der Wohnsitzverpflichtung wohl noch in der Erstaufnahmeeinrichtung nach § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG – sollte er bereits einer Gemeinschaftsunterkunft zugewiesen sein, nach § 50 Abs. 4 bis Abs. 6 AsylG. In beiden Fällen kann rechtlich kein Zusammenleben der aufenthaltsberechtigten Partnerin mit dem Kläger stattfinden, mithin auch keine eheliche oder außereheliche Lebensgemeinschaft, da nur er den Wohnsitzbeschränkungen im Asylverfahren – derzeit auf … – in einer Unterkunft für Asylbewerber unterliegt, sie hingegen in … wohnt.
Nach deutschem Recht bzw. den hiesigen Gepflogenheiten werden nicht verheiratete Paare aber ausländerrechtlich nicht vergleichbar behandelt wie verheiratete Paare. Sowohl im Rahmen des Familienasyls nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als auch im Aufenthaltsrecht (näher dazu OVG NW, U.v. 18.7.2016 – 13 A 1859/14.A – juris Rn. 32 ff. m.w.N.) sowie im Sorgerecht für das künftige Kind der schwangeren Partnerin, für das sie allein das Sorgerecht nach der vorgelegten Vaterschaftsanerkennungserklärung des Klägers nach § 1626a Abs. 3 BGB hat, wie es für nicht miteinander verheiratete Eltern kennzeichnend ist, die keine gemeinsame Personensorge vereinbart haben. Daher ist eine anerkannte Eheschließung erforderlich; eheähnliche Beziehungen reichen nicht aus. Nur rechtsgültig geschlossene, staatlich anerkannte Ehen stehen als solche unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, B.v. 12.5.1987 – 2 BvR 1226/83 – BVerfGE 76, 1).
bb) Das von seiner Partnerin noch ausgetragene Kind des Klägers, für welches er die Vaterschaft anerkannt hat, ist kein Familienangehöriger i.S.v. Art. 2 Buchst. g zweiter Spiegelstrich VO 604/2013/EU.
Familienangehörige sind nach Art. 2 Buchst. g zweiter Spiegelstrich VO 604/2013/EU u.a. die minderjährigen Kinder des im ersten Spiegelstrich genannten Paares. Daran fehlt es hier, weil das Kind des Klägers als Nasciturus noch nicht geboren, nicht rechtsfähig nach § 1 BGB und damit kein Träger bzw. Vermittler einer Rechtsstellung für den Kläger sein kann.
2. Gründe, von einer Überstellung in Kroatien gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 VO 604/2013/EU abzusehen, sind nicht ersichtlich.
Diese Vorschrift setzt voraus, dass es sich als unmöglich erweist, einen Kläger an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Kläger in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GrCH mit sich bringen. In diesem Fall setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der Zuständigkeitskriterien nach Kapitel III der Dublin-III-VO fort, um ggf. die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates festzustellen. Kann keine Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates festgestellt werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
Dieser Regelung liegt das Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 – juris) bzw. der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10, C-493/10 – juris) zugrunde. Danach gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der EU den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der EU-Grundrechtecharta entspricht. Allerdings ist diese Vermutung widerleglich. Den nationalen Gerichten obliegt die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für die Kläger führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 GrCH ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH v. 21.12.2011 a.a.O.). Die Vermutung ist jedoch nicht bereits bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen in dem jeweils zuständigen Mitgliedstaat widerlegt. An die Feststellung systemischer Schwachstellen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 VO 604/2013/EU sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von derartigen Mängeln ist nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im betreffenden Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 – 10 B 6.14 – juris Rn. 9).
a) Ausgehend von diesen Maßstäben und im Einklang mit der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass ein außerhalb des Konzepts normativer Vergewisserung liegender Ausnahmefall vorliegt oder dass der Kläger in Kroatien aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein.
Ausgehend von diesen Maßstäben und im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung ist nach Überzeugung des Gerichts nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller in Kroatien aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, U.v. 16.2.2017 – C-578/16 PPU – juris, Rn. 71; VG München, U.v. 26.6.2017 – M 9 K 16.51031 – juris; VG Augsburg, U.v. 12.10.2017 – Au 6 K 17.30053 – Rn. 22). Auf die angeführten Entscheidungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen; Gegenteiliges hat auch der Kläger nicht substantiiert vorgebracht. Systemische Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen in Kroatien, die einer Abschiebung des Antragstellers entgegenstehen würden, wurden weder glaubhaft vorgetragen noch sind diese ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Kroatien über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes, richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren verfügt, welches prinzipiell funktionsfähig ist und insbesondere sicherstellt, dass der rücküberstellte Asylbewerber im Normalfall nicht mit schwerwiegenden Verstößen und Rechtsbeeinträchtigungen rechnen muss. Auch liegen dem Gericht keine Kenntnisse darüber vor, dass namhafte sachverständige Institutionen, Nicht-Regierungsorganisationen oder insbesondere der UNHCR eine Empfehlung dahingehend ausgesprochen hätten, Asylbewerber nicht nach Kroatien zu überstellen. Gegenteiliges hat auch der Antragsteller nicht substantiiert vorgebracht. Im Gegenteil bestätigte er, vier Tage dort gewesen zu sein und zum Verlassen des Landes wegen seiner illegalen Einreise aufgefordert worden zu sein – dies ist nicht geeignet, systemische Mängel in Bezug auf Kroatien darzutun.
Kroatien ist außerdem als Mitgliedstaat der Europäischen Union ein sicherer Drittstaat im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylG. Hinderungsgründe für eine Abschiebung in einen derartigen sicheren Drittstaat ergeben sich nur ausnahmsweise dann, wenn der Asylsuchende individuelle konkrete Gefährdungstatbestände geltend macht, die ihren Eigenarten nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts der normativen Vergewisserung von Verfassungs- und Gesetzes wegen berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich herausgesetzt sind. Dies ist – bezogen auf die Verhältnisse im Abschiebezielstaat – etwa dann der Fall, wenn sich die für die Qualifizierung des Drittstaats als sicher maßgebenden Verhältnisse schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung darauf noch aussteht oder wenn der Aufnahmestaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung zu greifen droht und hierdurch zum Verfolgerstaat wird. An die Darlegung eines solchen Sonderfalles sind allerdings hohe Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 – BVerfGE 94,49). Die Sonderfälle in diesem Sinne entsprechen inhaltlich den systemischen Mängeln, die zu einer Gefahr für unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Asylsuchenden führen. Solche Sonderfälle liegen bezogen auf den Abschiebezielstaat Kroatien wie dargelegt nicht vor.
b) Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die ein Selbsteintrittsrecht der Beklagten nach Art. 17 Abs. 1 VO 604/2013/EU begründen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, insbesondere bestehen keine zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote (dazu sogleich).
Soweit der Kläger Rückführungshindernisse hinsichtlich der Türkei geltend macht, ist dies vom Bundesamt nicht zu prüfen, das lediglich die Rückführung nach Kroatien angeordnet hat, welches als Signatarstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention hinsichtlich seines Asylrechtsvollzugs auch mit Blick auf die Türkei keinen schwächeren Rechtsstandards unterliegt als Deutschland. Rückführungshindernisse hinsichtlich der Türkei zu prüfen, ist Sache Kroatiens. Dies gilt auch für das Refoulement-Verbot.
c) Die Abschiebung des Klägers in Kroatien kann auch durchgeführt werden; sie ist rechtlich bzw. tatsächlich möglich. Ihr stehen weder zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote noch inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse entgegen.
Solche Abschiebungshindernisse sind im Rahmen einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylG ausnahmsweise von der sonst allein auf die Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote beschränkten Beklagte auch noch nach Erlass der Abschiebungsanordnung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, B.v. 17.9.2014 – 2 BvR 732/14 – AuAS 2014, 244), da die Abschiebung nur durchgeführt werden darf, wenn sie rechtlich und tatsächlich möglich ist. Dies ist hier der Fall; Gegenteiliges ist weder ersichtlich noch vorgetragen.
Soweit der Kläger geltend macht, wegen seiner schwangeren Freundin in Deutschland zu bleiben, ist von der Antragsgegnerin zutreffend darauf hingewiesen worden, dass er und sie volljährig sind und bisher immer getrennt gelebt haben, zudem sich der Kläger im Bundesgebiet unter Verstoß gegen die Erfordernisse eines Visums zur Einreise und einer Aufenthaltserlaubnis zum Aufenthalt aufhält und ein solcher illegaler Aufenthalt keine schützenswerte Lebensgemeinschaft begründet, so dass seine Abschiebung keine bestehende geschweige denn schützenswerte Beistandsgemeinschaft beeinträchtigen würde. Zudem ist die seinen Angaben zu Folge religiös erfolgte Trauung – mangels Voraufenthalt des Antragstellers in Deutschland oder seiner Freundin in der Türkei wohl eine Ferntrauung – nach deutschem Recht keine geschützte Ehe (vgl. Art. 13 EGBGB). Schließlich wirkt auch die Vaterschaftsanerkennung für das derzeit ausgetragene Kind nicht so weit, dem Kläger mangels gelebter Lebensgemeinschaft (zum Getrenntwohnen des Paares in Folge der Wohnsitzverpflichtung vgl. oben) bereits jetzt einen Schutzanspruch nach Art. 6 Abs. 1 GG zu vermitteln. Seine Partnerin ist nach ihren gemeinsamen Angaben in der mündlichen Verhandlung derzeit nicht besonders beistandsbedürftig und hat zudem ihren Bruder im Bundesgebiet, der sie auch zur mündlichen Verhandlung begleitet hat und ihr beistehen kann. Ihr Wunsch, nach der Entbindung wieder zur Schule gehen und diese abschließen zu können, wofür der Kläger die Betreuung des Kindes sicherstellen sollte, reicht als weit in die Zukunft hinein reichende Absicht nicht, bereits jetzt im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Klage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen erhöhten Beistandsbedarf festzustellen, der nur durch den Kläger erfüllt werden könnte.
Nach derzeitiger Sachlage besteht für den Kläger auch sonst kein tatsächliches Abschiebungshindernis; insbesondere ist er reisefähig und die Rückübernahme durch Kroatien zugesichert, so dass keine sonstigen inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisse entgegenstehen.
d) Auch ist die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 VO 604/2013/EU noch nicht abgelaufen, worauf sich der Kläger berufen könnte (vgl. EuGH, U.v. 25.10.2017 – C-201/16 – DVBl 2017, 1486/1487 f. Rn. 30, 40, 44 ff.). Vielmehr läuft die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 VO 604/2013/EU von sechs Monaten seit ausdrücklicher Annahme des Überstellungsgesuchs durch Kroatien am 12. April 2018 (BAMF-Akte Bl. 216) nicht nur – wie vom Bundesamt ursprünglich errechnet (ebenda Bl. 240) – bis zum 12. Oktober 2018, sondern ab Bestandskraft des Beschlusses über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage neu für sechs Monate, da im gegenständlichen Verfahren eine Überprüfung der Überstellungsentscheidung mit aufschiebender Wirkung nach Art. 27 Abs. 3 Buchst. a) und b) VO 604/2013/EU i.V.m. § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG erfolgte, in deren Anschluss die Überstellungsfrist neu zu laufen beginnt (vgl. EuGH, U.v. 25.10.2017 – C-201/16 – DVBl 2017, 1486 Rn. 27).
e) Einwände gegen das im streitgegenständlichen Bescheid verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot ab dem Tag der Abschiebung, gestützt auf § 11 AufenthG, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Kläger noch keine schützenswerten Bindungen an das Bundesgebiet geltend gemacht, die für seine kürzere Fernhaltung sprächen. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen (vgl. oben); ggf. wäre nach Geburt des Kindes und Abschluss des Asylverfahrens in Kroatien ein Antrag auf Verkürzung der Befristung möglich.
3. Soweit der Kläger eine Verpflichtung der Beklagten zur Fortführung eines Asylverfahrens, zur Asylanerkennung, zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes sowie zur Feststellung von Abschiebungsverboten begehrt, fehlt seiner Klage die Zuständigkeit der Beklagten.
4. Nach allem erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesamtes als rechtmäßig und war die Klage demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V. m. § 83b AsylG abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.