Europarecht

Schadensersatz, Mitgliedstaat, Prozesskosten, Kostenerstattung, Frist, Ermessen, Kostenentscheidung, Register, Sicherheit, Gesellschaft, Anerkennung, Anspruch, Feststellung, Auslegung, juristische Person, juristischen Person

Aktenzeichen  21 O 22884/16

Datum:
28.6.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2017, 165016
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
München I
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:

 

Leitsatz

Tenor

Es wird angeordnet, dass die Klägerin wegen der Prozesskosten den Beklagten bis zum 27. Oktober 2017 eine Sicherheit in Höhe von 694.235,70 € zu leisten hat. Der Klägerin wird nachgelassen, die Sicherheit durch eine Bürgschaft im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu erbringen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

Die Klägerin hat gemäß § 110 Abs. 1 ZPO wegen der Prozesskosten Sicherheit zu leisten.
I.
Die Klägerin ist dem Grunde nach zur Leistung einer Prozeßkostensicherheit gemäß § 110 Abs. 1 ZPO verpflichtet, da sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Australien hat.
Nach § 110 Abs. 1 ZPO müssen Kläger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben, auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit leisten.
Bei einer juristischen Person wie der Klägerin, bei der – anders als bei einer natürlichen Person – nicht von einem gewöhnlichen Aufenthalt gesprochen werden kann, richtet sich die Verpflichtung zur Leistung von Prozesskostensicherheit danach, ob sich der Sitz des Unternehmens (§ 17 ZPO) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens befindet. Dabei wird in Rechtsprechung und Literatur zwischen dem satzungsmäßigen Sitz und dem tatsächlichen Verwaltungssitz einer juristischen Person unterschieden. Ob für die Verpflichtung zur Leistung von Prozeßkostensicherheit nach § 110 Abs. 1 ZPO der satzungsmäßige Sitz (dafür OLG Schleswig IPRax 2014, 289) oder der tatsächliche Verwaltungssitz (dafür u.a. OLG Düsseldorf BeckRS 2017, 113388; OLG München EWiR 2010, 763; OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 944) maßgeblich ist, hat der Bundesgerichtshof (BGH GRUR 2016, 1204) bislang ausdrücklich offen gelassen. In den vom Bundesgerichtshof bislang entschiedenen Fällen befand sich nämlich
– entweder sowohl der satzungsmäßige Sitz als auch der Verwaltungssitz des Klägers in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
– die als Unternehmenssitz in Betracht kommenden Orte sämtlich in Drittstaaten.
Demgegenüber hat die Klägerin zwar ihren satzungsgemäßen Sitz, nicht aber ihren Verwaltungssitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, so dass die Frage, auf welchen Sitz der Klägerin mit Blick auf § 110 ZPO abzustellen ist, einer Entscheidung bedarf.
1. Der tatsächliche Verwaltungssitz der Klägerin liegt in Australien.
Maßgebend dafür, wo eine Gesellschaft ihren Verwaltungssitz hat, ist der Tätigkeitsort der Geschäftsführung und der dazu berufenen Vertretungsorgane, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (zuletzt BGH a.a.O. – Tz. 15). Wird die Geschäftsführung von mehreren Geschäftsführern an unterschiedlichen Orten wahrgenommen, kommt es nicht darauf an, in welchem Verhältnis diese zueinander stehen, solange sich sämtliche Tätigkeitsorte der Geschäftsführer in der Europäischen Union oder innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums befinden (BGH a.a.O. – Tz. 20). Anders gewendet bedeutet das: Wenn sich der Tätigkeitsort eines der zwei Geschäftsführer nicht in der Europäischen Union oder innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums befindet, kommt es darauf an, in welchem Verhältnis beide Geschäftsführer mit Blick auf die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung und deren Umsetzung zueinander stehen.
Ausgehend von den mit dieser – sowohl von der Klägerin als auch den Beklagten zitierten – Entscheidung des Bundesgerichtshofes vorgegebenen Kriterien, ergibt sich hier Folgendes:
Obwohl bereits mit Blick auf die für die Klägerin angegebene Adresse („…“) davon auszugehen ist, dass Zustellungen an die Klägerin in London erfolgen können, liegen die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblichen Anknüpfungspunkte für die Bestimmung des tatsächlichen Verwaltungssitzes zumindest teilweise außerhalb der Europäischen Union: der Tätigkeitsort von Herrn … ist in Australien (Tullamarine), so dass Australien als tatsächlicher Verwaltungssitz der Klägerin in Betracht kommt. Da sich also nicht sämtliche Tätigkeitsorte der Geschäftsführer in der Europäischen Union oder innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums befinden, kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darauf an, in welchem Verhältnis die Geschäftsführer zueinander stehen.
Darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 110 Abs. 1 ZPO sind die Beklagten (BGH BeckRS 2005, 13656). Ihnen obliegt es, Tatsachen vorzutragen, an Hand derer sich die genannte negative Feststellung (…„tatsächlicher Verwaltungssitz bzw. sämtliche Tätigkeitsorte der Geschäftsführer nicht in der Europäischen Union …“) treffen lässt. An die Vortragslast der Beklagten dürfen allerdings keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Sie haben keine eigenen Kenntnisse über die interne Organisationsstruktur der Klägerin und können diese auch allenfalls indiziell ermitteln. Der Klägerin ist die erforderliche Aufklärung hingegen ohne weiteres möglich und auch zumutbar (siehe dazu OLG Düsseldorf a.a.O.). Es genügt deshalb, dass die Beklagten plausible Anhaltspunkte aufzeigen, aus denen sich ergibt, dass die Klägerin ihren tatsächlichen Verwaltungssitz nicht in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum hat (OLG Düsseldorf a.a.O. m.w.N.). Gelingt dies, trifft die Klägerin eine sekundäre Darlegungslast, welche jedoch weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung führt, den Beklagten alle für ihren Prozesserfolg benötigten Information zu verschaffen. Es wird „nur“ im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsachen unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt. Kommt die nicht beweisbelastete Partei ihrer sekundären Darlegungslast nach, indem sie das Vorbringen der (primär) darlegungs- und beweisbelasten Partei substantiiert bestreitet, kommen die „normalen“ Regeln erneut zum Tragen. Der beweisbelasteten Partei obliegt der Beweis.
Ausgehend hiervon ist ein tatsächlicher Verwaltungssitz in London bzw. einem anderen Ort innerhalb der europäischen Union oder des europäischen Wirtschaftsraums nicht feststellbar.
Die Klägerin hat die Führung ihrer Geschäfte ausweislich der Registereintragung zwei Direktoren übertragen. Bis Ende 2016 waren dies die Herren … und …, welche nach der Registereintragung (Anlage HKW 4) beide eine Korrespondenzadresse und damit ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Australien haben. Erst seit Ende November 2016 – und damit kurz vor Klageeinreichung – hat die Klägerin laut Registereintragung mit Herrn … einen Direktor bestellt, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in London und damit in der EU hat. Es ist daher entgegen der Behauptung der Klägerin auf Grundlage ihres Vortrags nicht nachvollziehbar, dass bis zum 23. November 2016 grundlegende Entscheidungen der Unternehmensleitung in der Europäischen Union effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt wurden, denn beide Direktoren befanden sich seinerzeit in Australien; eine Tätigkeit in der europäischen Union ist für beide nicht dargetan.
Angesichts dessen ist zur Feststellung des tatsächlichen Verwaltungssitzes der Klägerin die Person des Herrn .. in den Blick zu nehmen, der als einziger der genannten Direktoren der Klägerin – dies aber unstreitig – in der europäischen Union lebt und wirkt.
Für die Bestimmung des Verwaltungssitzes der Klägerin ist aus Sicht der Kammer weniger entscheidend, wo und in welchem räumlichen Rahmen (auf 41m2 oder 100 m2) in London Herr … für die Klägerin seit Ende November 2016 als Geschäftsführer aktiv wird; unstreitig ist, dass Herr .. in London präsent ist, wenn er auch an der satzungsgemäßen Adresse der Klägerin über kein eigenes Büro verfügt, da es sich um die Räume einer Anwaltskanzlei handelt. Ernsthafte Zweifel daran, dass Herr … in London für die Klägerin aufgrund der ihm zu Gebote stehenden räumlichen Möglichkeiten tätig sein könnte, bestehen aus Sicht der Kammer nicht.
Maßgebend ist mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vielmehr, was Herr … im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit für die Klägerin eigentlich unternimmt und entscheidet. Dabei ist zunächst der von den Beklagten dargelegte finanzielle Rahmen der Klägerin zu betrachten: Die Beklagten haben insofern – unwidersprochen – vorgetragen, dass für die Klägerin nach den für die Beklagten verfügbaren Registereintragungen weder nennenswertes Gesellschaftsvermögen noch Verbindlichkeiten, liquide Mittel oder sonstige Vermögenswerte verzeichnet sind. Insofern ist der finanzielle Spielraum der Klägerin derart begrenzt, dass von einer Verwaltungstätigkeit und deren Umsetzung durch die Klägerin und ihren Geschäftsführer … selbst nicht ausgegangen werden kann; bestätigt wird dies durch den Registerstatus „dormant“, der daraus folgt, dass Transaktionen der Klägerin in einem nennenswerten Umfang nicht bekannt sind.
Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass die fehlende Finanzausstattung der Klägerin für sich genommen kein Grund ist, zum Schutz der Beklagten eine Prozesskostensicherheit zu stellen; die Finanzausstattung der Klägerin ist aber insofern für die Entscheidung über die Prozeßkostensicherheit von Bedeutung, als sie einen plausiblen Anhaltspunkt für die – nicht vorhandenen – finanzbasierten unternehmerischen Entscheidungsspielräume des Herrn Direktors .. liefert. Zur insoweit maßgeblichen unternehmerischen Tätigkeit zählt etwa auch die Entscheidung zur Führung des hiesigen Prozesses und deren Umsetzung durch Beauftragung eines Rechtsanwaltes und Zahlung des Gerichtskostenvorschusses (59.208,00 €). Es ist völlig unerklärlich, wie die Klägerin in der Person von Herrn .. angesichts der dargelegten finanziellen Verhältnisse diese Entscheidung getroffen und umgesetzt haben soll. Naheliegend ist, dass diese Entscheidung von der Muttergesellschaft in Australien und damit eben gerade nicht von Herrn … in London getroffen und umgesetzt wurde.
Auch mit Blick auf die zeitliche Dimension der Tätigkeit des Herrn … ist weder vorgetragen noch ersichtlich, was er in der kurzen Zeit seiner Tätigkeit für die Klägerin konkret entschieden und umgesetzt haben soll.
Hinzu kommt, dass Herr …peine Vielzahl von Unternehmen gesetzlich vertritt, so dass sich in besonderem Maße die Frage aufdrängt, wie er angesichts dieser nominellen Aufgabenfülle auch noch konkret für die Klägerin tätig geworden sein soll. Während die Beklagten die faktische Untätigkeit von Herrn .. plausibel dargelegt haben, fehlt es an jedem Vortrag der Klägerin dazu, was genau Herr … für die Klägerin unternommen haben soll. Es ist mit Blick auf die Klägerin – allerdings ohne konkretem Bezug zu Herrn R1. – lediglich unscharf von umfangreichen geschäftlichen Aktivitäten von Herrn .., Gesprächen mit Lizenznehmern und Weinabfüllern, der Ausstellung von Lizenzbescheinigungen und einer Schlüsselrolle bei der Verwertung von Patenten der Muttergesellschaft die Rede, wobei die meisten dieser Aktivitäten deutlich vor dem 23. November 2016 liegen. Mit keinem Wort wird indes vorgetragen, dass Herr … bestimmte Maßnahmen vorgenommen hat; der die Klägerin treffenden sekundären Darlegungslast ist damit erkennbar nicht Genüge getan.
2. Der tatsächliche Verwaltungssitz einer juristischen Person ist für die nach § 110 ZPO zu treffende Entscheidung auch maßgebend.
Bei (Kapital-)Gesellschaften tritt an die Stelle des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 110 Abs. 1 ZPO der tatsächliche Verwaltungssitz, nicht der satzungsmäßige Sitz (OLG München a.a.O.; Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Auflage 2015, § 110 Rn. 42).
Dies ergibt sich aus der Auslegung des § 110 ZPO, insbesondere den zu Grunde liegenden gesetzgeberischen Wertungen. Die Norm stellt für eine natürliche Person auf den gewöhnlichen Aufenthalt ab. Dementsprechend ist bei juristischen Personen im Rahmen des § 110 ZPO auf den tatsächlichen Verwaltungssitz abzustellen. Eine solche Anknüpfung entspricht der Intention des Gesetzgebers am besten, wonach die Prozesskostensicherheit nicht mehr von der Staatsangehörigkeit, sondern nur noch von den aus dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Klägers folgenden Anerkennungs- und Vollstreckungsschwierigkeiten eines Kostentitels abhängen sollte (BT-Dr 13/10871, S. 16f.). Ziel der Neuregelung war es, den Beklagten vor den typischen Schwierigkeiten – Anerkennung und Vollstreckung – zu schützen, die dadurch entstehen, dass er seinen Anspruch auf Kostenerstattung im Ausland realisieren muss (vgl. BT-Dr 13/10871, S. 17). Auf dieser Wertung beruht § 110 ZPO (BT-Dr 13/10871, S. 17). Demgemäß entfällt die Einrede der Prozesskostensicherheit immer dann, wenn die Anerkennung und Vollstreckung der Kostenentscheidungen – wie etwa auf Grund der EuGVVO oder des Luganer Übereinkommens – am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts gesichert ist. Bei juristischen Personen kommt es daher nicht auf ihren satzungsmäßigen Sitz an, sondern – entsprechend dem „gewöhnlichen Aufenthalt” bei natürlichen Personen – auf den tatsächlichen Verwaltungssitz, da die Anerkennung und Vollstreckung eines Kostenerstattungsanspruchs im Ausland über eine zustellungsfähige Anschrift hinaus davon abhängt, ob die juristische Person vor Ort überhaupt handlungsfähig ist.
Die vorstehende Auslegung von § 110 Abs. 1 ZPO verstößt nicht gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 18 Abs. 1 AEUV. Zwar verbietet es Art. 18 Abs. 1 AEUV nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (vgl. EuGH NJW 1996, 3407) einem Mitgliedstaat, von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen juristischen Person, die bei einem seiner Gerichte eine Klage erhoben hat, die Leistung einer Sicherheit wegen der Prozesskosten zu verlangen, wenn eine derartige Forderung an juristische Personen dieses Staates als Kläger nicht gestellt werden kann und es sich um eine Klage handelt, die mit der Ausübung der vom Gemeinschaftsrecht gewährleisteten Grundfreiheiten zusammenhängt. Eine solche Konstellation liegt im Streitfall indes nicht vor. Denn auch nach deutschem Recht gegründete juristische Personen mit satzungsmäßigem Sitz im Inland müssen nach § 110 Abs. 1 ZPO – vorbehaltlich der Befreiungstatbestände gemäß § 110 Abs. 2 ZPO – auf Verlangen des Beklagten wegen der Prozesskosten Sicherheit leisten, wenn sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben.
II.
Das Verlangen der Beklagten auf Leistung eine Sicherheitsleistung durch die Klägerin für die voraussichtlich entstehenden Prozesskosten ist in Höhe von 694.235,70 € begründet.
Bei der Festsetzung der Höhe der Sicherheitsleistung hat die Kammer gemäß § 112 Abs. 2 ZPO die zu erwartenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Beklagten für alle Rechtszüge aus einem Streitwert von 5.000.000,00 € zu Grunde gelegt (Thomas/Putzo, ZPO, 37. Auflage, § 112 Rn. 1 m.w.N.). Damit ergeben sich:
– Gerichtskosten 2. Instanz: 78.944,00 €
– Gerichtskosten 3. Instanz: 98.680,00 €
Anwaltskosten für die Beklagten zu 1), 2) und 4) für alle Instanzen: 182.231,70 €
– Patentanwaltskosten für die Beklagten zu 1) und 2) für alle Instanzen: 182.231,70 €
Anwaltskosten für den Beklagten zu 3): 152.148,30 €
694.235,70 €
Beklagtenseits wurde in der mündlichen Verhandlung beantragt, eine Prozeßkostensicherheit für die Anwalts- und Gerichtskosten der Beklagten in einer vom Gericht zu bestimmenden Höhe, jedoch nicht weniger als 634.744,22 € zu leisten; damit ist nach § 308 Abs. 1 ZPO auch die Festsetzung einer Prozeßkostensicherheit in der tenorierten Höhe umfasst.
Von einem der Sicherheitsleistung zugrundezulegenden Streitwert in Höhe von 35.758.000,00 €, der beklagtenseits schriftsätzlich vorgetragen wurde, war bei der Berechnung nicht auszugehen, da in diesem Stadium des Verfahrens nicht absehbar ist, ob auch über die Hilfsanträge entschieden werden muss und insofern eine Streitwerterhöhung Platz greifen könnte.

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