Aktenzeichen B 4 S 17.50894
Dublin III-VO Dublin III-VO Art. 7 Abs. 2, Art. 12 Abs. 2, Abs. 4, Art. 18 Abs. 1, Art. 20 Abs. 2, Art. 21 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1
AsylG AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 34a Abs. 1, § 63a Abs. 1
Leitsatz
Ist die Frist von drei Monaten zur Stellung eines Aufnahmegesuchs (Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO) abgelaufen, wird Deutschland als Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Da der Asylsuchende sich hierauf auch berufen kann, ist die aufschiebende Wirkung gegen die Abschiebungsanordnung anzuordnen. (Rn. 24 und 25) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 27.07.2017 (Az. B 4 K 17.50895) wird hinsichtlich der in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.07.2017 enthaltenen Abschiebungsanordnung (Ziffer 3) angeordnet.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen seine drohende Überstellung nach Italien im Rahmen des sogenannten Dublin-Verfahrens.
Der Antragsteller, nach eigenen Angaben verheiratet, Staatsangehöriger Tansanias mit islamischer Religionszugehörigkeit, reiste – ebenfalls nach eigenen Angaben – auf dem Landweg am 04.12.2016 ohne Visum und Ausweispapiere – aus der Schweiz oder aus Österreich kommend – nach Deutschland ein.
Am 05.12.2016 erhielt der Antragsteller von der hessischen Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge, … eine Bescheinigung über die Weiterleitung eines Asylsuchenden, welche bis zum 12.12.2016 Gültigkeit besaß (vgl. Behördenakte S. 11). Aus der Behördenakte ist weiter zu entnehmen, dass dem Antragsteller am 08.12.2016 durch die Aufnahmeeinrichtung München, …straße …, … München eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (§ 63a Abs. 1 Asylgesetz – AsylG) – befristet bis zum 08.01.2017 – ausgestellt wurde. Die Bescheinigung enthielt Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Sprachkenntnisse, Geschlecht, Familienstand und ein Foto des Antragstellers und gab zudem an, dass die Einreise in das Bundesgebiet am 04.12.2016 erfolgte. Die genannte Bescheinigung ging beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 12.12.2016 ein (vgl. Behördenakte Seite 12).
Am 16.12.2016 führte die Regierung von Oberbayern einer Befragung in der Sprache Swahili durch. Dabei gab der Antragsteller an, die tansanische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Er sei in Tansania aufgewachsen und habe dort bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie, seiner Ehefrau und seinem Kind, gelebt. Er sei am 03.11.2016 mit einem italienischen Visum von Tansania (Daressalam) mit einem Zwischenstopp in der Türkei nach Italien geflogen. Dann sei er mit einem Bus, mit einem Zug und mit einem Auto nach Deutschland weitergereist. Bei der Befragung identifizierte sich der Antragsteller auf einem Bild, welches auf einen Visatreffer abgedruckt war (vgl. Behördenakte S. 37 ff.).
Am 20.03.2017 stellte er einen Asylantrag. Bei einer am selben Tag in der Sprache Swahili durchgeführten Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags und zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats beim Bundesamt gab der Antragsteller an, ein italienisches Visum, welches am 02.11.2016 ausgestellt und bis zum 11.11.2016 gültig war, besessen zu haben. Mit diesem sei am 03.11.2016 aus seinem Heimatland mit dem Flugzeug ausgereist und sei Anfang Dezember 2016 in Mailand gelandet. Er habe bisher noch in keinem anderen Land einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Auch seien ihm bisher noch keine Fingerabdrücke abgenommen worden (vgl. Behördenakte S. 48 ff.).
Der sich in den Akten befindliche Visatreffer Nr. 2 bestätigt diese Angaben. Danach wurde ein italienisches Visum (Gültigkeit: 02.11.2016 bis 11.11.2016) mit der Nr. … in …/Tansania aufgrund der Vorlage eines Reisepasses (Ausweisnummer: …) ausgestellt (vgl. Behördenakte S. 46 f.).
Mit Schreiben vom 27.03.2017 richtete das Bundesamt ein Aufnahmeersuchen an Italien (vgl. Behördenakte S. 106 ff.). Die zuständige Stelle im italienischen Innenministerium antwortete auf die Anfrage nicht. Das Bundesamt geht deshalb davon aus, dass die Überstellfrist nach Italien am 28.05.2017 begann und bis zum 28.11.2017 läuft (vgl. Behördenakte S. 211).
Am 12.07.2017 wurde der Antragsteller in der Sprache Swahili durch das Bundesamt angehört und vor allem zu seinem Verfolgungsschicksal und seiner Herkunft befragt (vgl. Behördenakte S. 157 ff.). Zudem wurde er zur Zulässigkeit des Asylantrags angehört (vgl. Behördenakte S. 172 ff.). Dabei gab er an, Bauchschmerzen und Schmerzen in beiden Beinen zu haben. Er befürchte, dass dies wegen der Zahnpasta, die er in Tansania essen musste, sein könne. Er sei auch geschlagen worden. Er habe auch Probleme mit seinen Augen. Er sehe manchmal schwer, wenn etwas weit weg ist. Er befinde sich aber nicht in ärztlicher Behandlung und nehme auch derzeit keine Medikamente. Weiter gibt der Antragsteller an, keine Gründe zu haben, die gegen eine Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat sprechen würden. Er habe nicht gewusst, dass er in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz stellen müsse.
Mit Bescheid vom 20.07.2017 (Geschäftszeichen … Behördenakte S. 198 ff.) lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung nach Italien an (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Auf die Begründung des Bescheids wird verwiesen. Nach einem Aktenvermerk in der Behördenakte (S. 220) wurde der Bescheid mit Postzustellungsurkunde am 21.07.2017 versendet. Die Postzustellungsurkunde selbst ist der Behördenakte nicht beigefügt.
Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten hat der Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 27.07.2017 Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des Bundesamts vom 20.07.2017 aufzuheben, festzustellen, dass der Asylantrag des Klägers zulässig ist und Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2-7 AufenthG bei ihm vorliegen. Dieses Verfahren wird unter dem Az. … geführt.
Zugleich hat der Antragsteller am 27.07.2017 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 3 des Bescheids vom 20.07.2017 anzuordnen bzw. wiederherzustellen. Eine weitere Begründung erfolgte nicht.
Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 02.08.2017, bei Gericht eingegangen am 04.08.2017, beantragt den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung verweist sie auf die angefochtene Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichts- und die Behördenakte des Bundesamts Bezug genommen.
II.
1. Über den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren B 4 K 17.50895 gegen die im Bescheid des Bundesamts vom 20.07.2017 enthaltene Abschiebungsanordnung (Ziffer 3) anzuordnen, entscheidet gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Berichterstatter als Einzelrichter. Der Antrag ist zulässig (1.1) und begründet (1.2).
1.1 Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen die nach § 34a Abs. 1 Asylgesetz (AsylG) erlassene Abschiebungsanordnung ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 75 Abs. 1 AsylG statthaft. Die Antragsfrist von einer Woche (§ 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG) wurde offensichtlich eingehalten. Der Antrag wurde auch formgerecht gestellt. Schließlich kann der Antragsteller gem. § 42 Abs. 2 VwGO analog auch geltend machen, durch die vom Bundesamt getroffene Entscheidung, den Antrag als unzulässig abzulehnen, möglicherweise in seinem Recht aus Art. 27 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) verletzt zu sein (EuGH, U.v. 26.07.2017 – C-670/16 – juris Rn. 55, 62).
1.2 Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist begründet, weil das Interesse des Antragstellers, bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht nach Italien abgeschoben zu werden, das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Ausschlaggebend für das Ergebnis der gebotenen Interessenabwägung sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, für deren Beurteilung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag abzustellen ist (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Nach der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung hat die Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsanordnung Aussicht auf Erfolg, weil diese rechtwidrig ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Gemäß § 34a Abs. 1 Sätze 1 und 3 AsylG ordnet das Bundesamt ohne vorherige Androhung und Fristsetzung die Abschiebung eines Ausländers in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Die Abschiebungsanordnung darf als Festsetzung eines Zwangsmittels erst dann ergehen, wenn alle Voraussetzungen für die Abschiebung erfüllt sind, also feststeht, dass der andere Staat zuständig ist und die Abschiebung in den zuständigen Staat nicht – wenn auch nur vorübergehend – aus anderen Gründen rechtlich unzulässig oder tatsächlich unmöglich ist.
Diese notwendigen Voraussetzungen liegen hier im Hinblick auf die beabsichtigte Abschiebung des Antragstellers nach Italien nicht vor, da die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags auf die Antragsgegnerin übergegangen ist.
1.2.1 Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-VO für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist.
1.2.1.1 Zuständig für die Prüfung des Antrags des Antragstellers auf internationalen Schutz wäre eigentlich gemäß Art. 12 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Dublin III-VO Italien, weil der Antragsteller mit einem italienischen Visum nach Italien und damit in den Raum der Dublin III-Staaten eingereist ist. Seit dem Ablauf der Gültigkeitsdauer dieses Visums am 11.11.2016 waren bis zur erstmaligen Asylantragstellung in Deutschland, die spätestens am 20.03.2017 erfolgte und auf die gemäß Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO abzustellen ist, keine sechs Monate vergangen, so dass die Zuständigkeit Italiens nicht gemäß Art. 12 Abs. 4 Satz 2 Dublin III-VO erloschen ist (VG Münster, B.v. 11.01.2017 – 8 L 1597/16.A – juris Rn. 5).
1.2.1.2 Gemäß Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat (Italien) verpflichtet, a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat (Deutschland) einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin III-VO aufzunehmen bzw. b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat (Deutschland) einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin III-VO wieder aufzunehmen. Nachdem ein Eurodac-Treffer nicht gemeldet wurde und auch der Antragsteller angegeben hat, dass er bisher noch in keinem anderen Staat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist von Alternative a) auszugehen.
Gemäß Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO muss der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde und der einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig hält, innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von § 20 Abs. 2 Dublin III-VO diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen. Die Antragsgegnerin hat am 27.03.2017 ein Aufnahmegesuch an Italien gerichtet, dessen Zugang am 27.03.2017 bestätigt wurde. Der Antrag des Antragstellers gilt vorliegend gem. § 20 Abs. 2 Dublin III-VO aber bereits am 12.12.2016 als gestellt. Auf die förmliche Antragstellung vor dem Bundesamt am 20.03.2017 (vgl. § 14 AsylG) ist nicht abzustellen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist Art. 20 Abs. 2 der Dublin III-VO dahin auszulegen, dass ein Antrag auf internationalen Schutz als gestellt gilt, wenn der mit der Durchführung der sich aus der Dublin III-VO ergebenden Verpflichtungen betrauten Behörde (Bundesamt, vgl. § 5 Abs. 1 AsylG) ein Schriftstück zugegangen ist, das von einer Behörde (hier: Aufnahmeeinrichtung München) erstellt wurde und bescheinigt, dass ein Drittstaatsangehöriger um internationalen Schutz ersucht hat. Dies gilt sogar dann, wenn der mit der Durchführung der sich aus der Dublin III-VO ergebenden Verpflichtungen betrauten Behörde nur die wichtigsten in einem solchen Schriftstück enthaltenen Informationen, nicht aber das Schriftstück oder eine Kopie davon, zugegangen sind (EuGH, U.v. 26.07.2017 – C-670/16 – juris Rn. 75 ff.). Mithin kann hier offenbleiben, ob es sich bei der in der Behördenakte befindlichen Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BÜMA, vgl. § 63a Abs. 1 AsylG), die aufgrund des Eingangsstempels des Bundesamtes dort nachweislich am 12.12.2016 einging, um das Original oder nur eine Kopie handelt.
Damit begann die Frist zur Stellung eines Aufnahmegesuchs gem. Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO spätestens am 13.12.2016 und endete – da der 12.03.2017 ein Sonntag war – spätestens mit Ablauf des 13.03.2017, war also bei der tatsächlichen Stellung des Aufnahmegesuchs am 27.03.2017 bereits abgelaufen (vgl. auch VG München, U.v. 03.08.2017 – M 9 K 17.50068 – juris Rn. 15). Da das Aufnahmegesuch mithin nicht fristgerecht erfolgt war, wurde spätestens mit Ablauf des 13.03.2017 Deutschland als Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, auch für die Prüfung des Antrags zuständig (§ 21 Abs. 1 Unterabs. 3 Dublin III-VO).
Die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG erweist sich damit im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtswidrig, da die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG nicht vorliegen. Sie verletzt den Antragsteller in seinem Recht aus Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO, auf das sich der Antragsteller auch berufen kann (EuGH, U.v. 26.07.2017 – C-670/16 – juris Rn. 41 ff.). Art. 27 Abs. 1 der Dublin III-VO ist dahin auszulegen, dass sich eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine ihr gegenüber ergangene Überstellungsentscheidung auf den Ablauf einer in Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO genannten Frist berufen kann. Das Bundesamt ist in der Folge kraft Gesetzes (§ 31 Abs. 2 AsylG) verpflichtet, das Asylverfahren des Klägers fortzuführen und eine Sachentscheidung zu treffen (BayVGH, U.v. 28.2.2014 – 13a B 13.30295 – juris Rn. 22).
2. Aufgrund der Erfolgsaussicht der Klage gegen die Abschiebungsanordnung überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Daher wird dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, wonach die Antragsgegnerin als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens trägt, stattgegeben. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b AsylG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).