Europarecht

Überstellung einer Familie nach Italien

Aktenzeichen  B 4 K 18.50811

Datum:
17.2.2021
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2021, 31091
Gerichtsart:
VG
Gerichtsort:
Bayreuth
Rechtsweg:
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Normen:
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 1a
Dublin III-VO Art. 18 Abs. 1b

 

Leitsatz

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens als Gesamtschuldne
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Über die Klage konnte auch in Abwesenheit der Kläger und der Beklagten verhandelt und entschieden werden, weil in der Ladung vom 26.01.2021 der Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO enthalten war.
1. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 06.11.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt hat den Asylantrag der Kläger zu Recht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG als unzulässig abgelehnt.
Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist.
Zuständig für die Prüfung der Anträge der Kläger auf internationalen Schutz ist gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO Italien, weil die Kläger nach ihrer Ankunft in Italien Asylanträge gestellt haben. Die Angaben der Kläger im gerichtlichen Verfahren, sie hätten in Italien nur Fingerabdrücke abgegeben, aber keinen Asylantrag gestellt, widerspricht ihren Angaben beim Bundesamt. Die Asylantragstellung ergibt sich im Übrigen aus den EURODAC-Treffern mit der Kennzeichnung „IT1…“.
Gemäß Art. 18 Abs. 1 b Dublin III-VO ist der zuständige Mitgliedstaat (Italien) verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat (Deutschland) einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin III-VO wiederaufzunehmen.
Die Zuständigkeit ist nicht wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf Deutschland übergegangen. Grundsätzlich hat die Überstellung gemäß Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO innerhalb von sechs Monaten zu erfolgen. Wenn die betreffende Person flüchtig ist, verlängert sich die Frist auf höchstens achtzehn Monate (Art. 29 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz Dublin III-VO. Die Fristverlängerung ergab sich hier, weil sich die Kläger einer für den für den 12.03.2019 geplanten Überstellung nach Italien entzogen haben. Danach hätte die die Überstellungsfrist am 20.05.2020 geendet. Nachdem aber einem Antrag der Kläger auf vorläufigen Rechtsschutz durch Beschluss des Gerichts vom 08.11.2019 stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 06.11.2018 hinsichtlich der Abschiebungsanordnung nach Italien angeordnet wurde, endet die Überstellungsfrist erst sechs Monate nach der endgültigen Entscheidung über die vorliegende Klage (Art. 29 Abs. 1 Satz 1 i.V. m. Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO).
Auch gemäß Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin III-VO ist Deutschland nicht der zuständige Mitgliedstaat geworden. Die Überstellung der Kläger nach Italien erweist sich nicht als unmöglich, weil es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-GR-Charta mit sich bringen.
Das europäische Asylsystem geht von der Vermutung aus, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta der Europäischen Union und der Genfer Flüchtlingskonvention steht (BayVGH, B. v. 08.09.2016 – 13a ZB 16.50052 – juris Rn. 5).
Das Vorbringen der Kläger, dass sie in Italien nicht als Ehepaar zusammenleben durften und es keine Unterstützung für Flüchtlinge gebe, ist nicht geeignet, diese Vermutung zu widerlegen.
Das Gericht geht im Einklang mit den vorliegenden aktuellen Erkenntnissen davon aus, dass Italien sowohl in Bezug auf das dortige Rechtssystem als auch auf die Verwaltungspraxis über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes Asylverfahren verfügt. Das gilt auch im Hinblick darauf, dass es sich bei den Klägern, einer jungen Familie mit derzeit zwei Kleinkindern, um eine vulnerable Personengruppe handelt.
Nach derzeitigem Erkenntnisstand und unter Berücksichtigung der hierzu einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10 u.a.) ist nicht davon auszugehen, dass das italienische Asylsystem an systemischen Mängeln leidet, aufgrund derer die dorthin rücküberstellten Asylbewerber einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Grundrechtscharta ausgesetzt wären (vgl. BayVGH, U.v. 28.2.2014 – 13a B 13.30295; VGH BW, U.v. 16.4.2014 – A 11 S 1721/13; vgl. auch BVerfG, B.v. 17.9.2014 – 2 BvR 732/14; VG Augsburg, U.v. 07.08.2020 – Au 3 K 19.50624; VG Gera, B.v. 13.10.2020 – 6 E 1148/20 Ge).
Zwar hat der EGMR im Urteil vom 04.11.2014 im Verfahren Tarakhel ./. Schweiz (Az. 29217/12) – bezogen auf den Sachstand 2014 – entschieden, dass die Schweizer Behörden die Abschiebung einer Familie nach Italien nicht vornehmen dürfen, ohne vorher individuelle Zusicherungen von den italienischen Behörden erhalten zu haben, dass sie in Italien in einer dem Alter der Kinder entsprechenden Weise aufgenommen werden und die Familieneinheit gewahrt wird.
Mittlerweile ist die sog. Tarakhel-Rechtsprechung des EGMR vom November 2014 auch insofern als überholt anzusehen, als Italien auf diese Rechtsprechung mit verschiedensten Maßnahmen reagiert hat und die Betreuungsplätze für Familien ausgebaut hat, und es seitens Italien gesichert ist, dass das Bundesamt vor der Überstellung einer Familie im Falle mangelnder Verfügbarkeit von adäquater Unterbringung rechtzeitig informiert wird (vgl. hierzu auch EGMR, U.v. 04.10.2016 – 30474/14 – juris). Im Übrigen hat der EGMR (U.v. 04.10.2016 – 30474/14 – juris) entschieden, dass die allgemeinen Zusicherungen Italiens zum Schutz vulnerabler Personen als Garantien im Sinne seiner Tarakhel-Rechtsprechung zu akzeptieren und ausreichend sind. Dies gilt auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt. Denn Italien hat mit Schreiben vom 08.01.2019 – und damit auch nach Inkrafttreten des sog. „Salvini-Dekrets“ – eine allgemeine Zusicherung der adäquaten Unterbringung für alle Personen, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt werden, erteilt. Diese schließt Familien mit Kindern unter drei Jahren mit ein (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 auf die Anfrage BT-Drs. 19/8340 vom 13. März 2019).
Bekräftigt wird dies durch das aktuelle Schreiben (Circular Letter) des italienischen Innenministeriums vom 08.02.2021, in dem darauf hingewiesen wird, dass nunmehr das Dekret Nr. 130/2020 vom 21.10.2020, das Gesetz Nr. 132/2018 vom 01.12.2018 über das sog. SIPROIMI-Schutzsystem ersetzt. Es werde ein neues Schutzsystem, genannt SAI (Sistema di accoglienza e integrazione – Aufnahme und Integrations-System) mit einigen signifikanten Änderungen geschaffen. Im Rahmen des neuen Systems würden auch aus Mitgliedsstaaten zurücküberstellte Familien mit minderjährigen Kindern aufgenommen, um die Familieneinheit zu gewährleisten und den Anforderungen der Tarakhel-Rechtsprechung zu entsprechen.
Einer Rückführung der Kläger steht auch der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.10 2019 (BVerfG, B.v. 10.10 2019 – 2 BvR 1380/19 – juris), nicht mehr entgegen, in dem die Einholung einer konkret-individuellen Zusicherung bei den italienischen Behörden, dass eine Familie bei der Übergabe an diese eine gesicherte Unterkunft erhält, gefordert wurde. Ausgangspunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts war die Annahme, dass Dublin-Rückkehrer in Italien nach ihrer Ankunft zunächst mit Obdachlosigkeit rechnen müssten. Dass diese Annahme gerade im Hinblick auf die vulnerable Gruppe von Familien mit minderjährigen Kindern nicht zutrifft, ergibt sich inzwischen aus dem ausführlichen „Bericht des Bundesamts zur Aufnahmesituation von Familien mit minderjährigen Kindern nach einer Dublin-Überstellung in Italien vom 02.04.2020“, den das Gericht mit der Terminsladung zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat. Aufgrund umfangreicher Vor-Ort-Recherchen des Bundesamts, rechtlicher wie tatsächlicher Natur, wird in dem Bericht aufgezeigt, dass die Sorge, eine Familie könne nach ihrer Dublin-Rückkehr ungewollt auf der Straße landen, unbegründet und eine angemessene Unterbringung von Dublin-Rückkehrern in Aufnahmeeinrichtungen gewährleistet ist (vgl. Bericht des Bundesamts vom 02.04.2020, S. 5 f., 18, 26 ff., 28, 51).
Dublin-Rückkehrern stehen im italienischen Unterkunftssystem derzeit Unterkünfte in hinreichender Zahl zur Verfügung. Danach können vulnerable Personen nach Wiedereinreise in Ersteinrichtungen unterkommen, in denen eine umfassende Betreuung gewährt wird. Während des Asylverfahrens haben die Asylbewerber Anspruch auf Unterbringung, Verpflegung, medizinische Versorgung, psychologische Hilfe und Dolmetscher. Kleidung wird gestellt, ebenso Wäsche und Hygieneartikel zum persönlichen Gebrauch. Asylsuchende bzw. Flüchtlinge werden auch in den sonstigen Unterkünften mit Nahrung und Kleidung versorgt, hierfür werden auch private Dienstleister herangezogen. In dem vorgenannten Bericht des Bundesamtes (S. 34) heißt es: „Laut dem Leiter der Migrationsabteilung der Quästur [von Crotone] seien Rückkehrende verpflichtet ihr Asylverfahren in Italien fortzuführen. Jeder Dublin-Rückkehrer habe das Recht auf Anhörung seines Asylgesuches und Unterkunft in Italien. Endgültige Ablehnungen, nur weil sich Antragsteller durch das Untertauchen und die Weiterreise dem ersten Anhörungstermin entzogen haben, gebe es in Italien nicht. Die Akte werde nur geschlossen, wenn sich Rückkehrer schriftlich gegenüber der Quästur weigern das Verfahren fortzuführen.“
Es wird weiter ausgeführt, dass Dublin-Rückkehrer nach ihrer Überstellung wie Erstantragsteller behandelt würden, so dass der Verlust des Anspruchs auf einen Unterkunftsplatz allenfalls dann drohe, wenn sie untertauchen. Zurücküberstellte Familien mit Kindern und Vulnerable würden danach, unabhängig davon, wie lange sie die Einrichtung verlassen haben, wieder in die Einrichtung aufgenommen (Bundesamt, a. a. O., S. 35 f.). Das Salvini-Dekret habe zwar zu deutlichen Verzögerungen bei den Berufungsverfahren geführt, allerdings sei der Platz in der Erstaufnahmeunterkunft auch für den Zeitraum der Berufung reserviert (vgl. Auskunft des Direktors des italienischen Flüchtlingsrates CIR, Bundesamt, a. a. O., S. 40). Hinzu kommt aktuell die Information des italienischen Innenministeriums vom 08.02.2021, wonach die Unterbringung von überstellten Familien mit kleinen Kindern im Rahmen des SAI-Systems, in denen die Grundbedürfnisse abgedeckt werden, gewährleistet wird.
Angesichts dieser in jüngster Zeit gewonnenen tatsächlichen Erkenntnisse ist die Einholung einer Zusicherung im Hinblick auf eine konkrete Unterkunft zur Vermeidung von Obdachlosigkeit nicht erforderlich. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Berichts der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Januar 2020, in dem die Lage von Dublin-Rückkehrern in Italien kritischer beurteilt wird. Der Bericht des Bundesamts vom April 2020 ist aktueller und stammt von einer amtlichen Stelle, der größeres Gewicht beizumessen ist.
Eine ausdrückliche Zustimmung der italienischen Behörden zur Wiederaufnahme der Kläger liegt hier nicht vor. Die Kläger haben nacheigenen Angaben zuletzt in Mailand gelebt, so dass es naheliegt, dass sie nach dort überstellt werden. Zur Situation für nach Mailand überstellte Dublin-Rückkehrer enthält der Bericht des Bundesamts umfangreiche Ausführungen (vgl. S. 42 bis 47 des Bundesamtsberichts). Überstellungen durch die deutsche Vollzugsbehörde werden rechtzeitig vor dem Transfer unter Angabe aller sensiblen, insbesondere gesundheitlichen Besonderheiten angekündigt, damit die italienischen Stellen ausreichend Zeit haben, eine geeignete Unterkunft für die Rückkehrer zur Verfügung zu stellen. Somit besteht keine Wahrscheinlichkeit, dass sie nach der Überstellung von Obdachlosigkeit bedroht sein werden.
Auch im Hinblick auf medizinische Betreuung und Versorgung ist davon auszugehen, dass Italien über eine umfassende Gesundheitsfürsorge verfügt, die italienischen Staatsbürgern sowie Flüchtlingen, Asylbewerbern und unter humanitären Schutz stehenden Personen gleichermaßen zugänglich ist. Nach der bestehenden Auskunftslage funktioniert die notfallmedizinische Versorgung und der Zugang zu Hausärzten grundsätzlich ebenso wie das Angebot von psychologischer und psychiatrischer Behandlung (vgl. Bericht des Bundesamts vom 02.04.2020, S. 15).
Aus den vorstehenden Gründen besteht für die Beklagte keine Veranlassung, das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben.
Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz1 AufenthG, wurde nicht glaubhaft dargelegt.
Ein Abschiebungshindernis aus gesundheitlichen Gründen ergibt sich für Italien auch nicht aus der aktuell bestehenden Pandemie-Lage durch das SARS-CoV-2-Virus. Zwar mag das Virus in Italien weit verbreitet sein und das Gesundheitssystem mit der Behandlung von an Covid-19 Erkrankten stark belastet bzw. gebietsweise auch überlastet sein, jedoch ist die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung mit dem SARS-CoV-2-Virus in Italien zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung bei weitem nicht im Bereich einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die Ansteckungsgefahr unterscheidet sich derzeit nicht signifikant von der in Deutschland. Italien ist von COVID-19 stark betroffen, weshalb ganz Italien als Risikogebiet eingestuft wurde. Aus Ländern der Europäischen Union (auch aus Deutschland) ist die Einreise nach Italien aber grundsätzlich gestattet (Auswärtiges Amt: Italien: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 01.02.2021). Die maßgeblichen Einreisebestimmungen hat die Vollzugsbehörde beim konkreten Überstellungstermin festzulegen. Grundsätzlich besteht für eine Ansteckung bei Einhaltung der in Italien angeordneten Einschränkungen kaum eine höhere Wahrscheinlichkeit als in Deutschland.
Schließlich sind auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, die die Bundesrepublik im Verfahren nach § 34a AsylG selbst zu berücksichtigen hat, weder vorgetragen noch ersichtlich. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Lebensgemeinschaft der Kläger mit den Kindern, da die Abschiebung nach Italien im Familienverband durchzuführen ist und so die familiäre Lebensgemeinschaft sichergestellt ist. Die Klage des am 03.05.2019 geborenen Sohnes Excellent gegen den Dublin-Bescheid vom 23.05.2019 hat das Gericht mit Urteil vom gleichen Tag abgewiesen (B 4 K 19.50331).
2. Die Kläger haben als unterlegene Beteiligte die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1, § 159 VwGO als Gesamtschuldner zu tragen. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

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