Europarecht

Unterrichtung des Fluggastes über Änderung der Flugzeiten

Aktenzeichen  19 C 7200/18

Datum:
23.1.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
RRa – 2019, 173
Gerichtsart:
AG
Gerichtsort:
Nürnberg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
VO (EG) Nr. 261/2004 Art. 5 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1
BGB § 1629 Abs. 2 S. 1, § 1795 Abs. 2

 

Leitsatz

1. Die Ermächtigung eines Vaters zur Geltendmachung von Ansprüchen minderjähriger Kinder auf Entschädigungszahlungen wegen Flugverspätung ist nicht gemäß §§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1795 Abs. 2 BGB unwirksam, weil diese für die Kinder lediglich rechtlich vorteilhaft ist. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Unterrichtung iSv Art. 5 Abs. 1c VO (EG) 261/2004 liegt nicht vor, wenn ein Fluggast lediglich Kenntnis von den geänderten Flugzeiten erlangt, ohne dabei ausdrücklich und bewusst vom ausführenden Luftfahrtunternehmen über die Änderung unterrichtet zu werden. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
3. Das bloße Bereithalten von (Zusatz-) Informationen auf der Homepage bei einem Sitzplatzreservierungsvorgang erfüllt die Anforderungen an eine Unterrichtung iSv Art. 5 Abs. 1c VO (EG) 261/2004 nicht. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 800,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14.08.2018 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an … und …, vertreten durch den Kläger und …, jeweils 400,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2018 zu bezahlen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.600,00 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.
I. Die Klage ist zulässig. Das Amtsgericht Nürnberg ist örtlich und international gemäß §§ 29 Abs. 1 ZPO, Art. 7 Nummer 1 a und b, 2. Spiegelstrich der Brüsel-Ia-Verordnung zuständig, da bei einem Luftbeförderungsvertrag für Passagiere sowohl der Abflug- als auch der Zielflughafen Erfüllungsorte im Sinne dieser Vorschriften sind (EuGH, Urteil vom 07.03.2018, Az: C 274/16, zitiert nach Juris).
Weiterhin liegen hinsichtlich des Antrags Ziffer 2 die Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft vor. Voraussetzung dafür ist, dass der Kläger durch den Rechteinhaber ermächtigt wurde, dessen Rechte im eigenen Namen geltend zu machen. Weiterhin ist ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an der Prozessführung sowohl bei dem Dritten als auch bei dem Kläger Voraussetzung. Ferner darf der Gegner durch die Prozessführung durch den rechtsfremden Dritten nicht unzumutbar in seinen schutzwürdigen Belangen beeinträchtigt werden (Zöller, ZPO, vor § 50 Rdnr. 44).
1. Indem sich der Kläger von seinen minderjährigen Kindern die Ansprüche abtreten lassen wollte, haben diese ihn zumindest ermächtigt, die Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Diese Ermächtigung war auch – anders als die Abtretung selbst – nicht gemäß §§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1795 Abs. 2, 181 BGB unwirksam. Denn anders als bei der Abtretung der Ansprüche führte die Ermächtigung zur gewillkürten Prozessstandschaft lediglich zu einer rein vorteilhaften Situation für die Kinder des Klägers. Der Kläger war also insoweit nicht von der Vertretung aufgrund des gesetzlichen Sorgerechts gemeinsam mit seiner Ehefrau ausgeschlossen, weil nach ganz herrschender Meinung § 181 BGB einschränkend dahingehend auszulegen ist, dass dieser für lediglich rechtlich vorteilhafte Rechtsgeschäfte nicht gilt (Palandt, 78. Auflage, § 181 BGB Rn. 9).
2. Darüber hinaus besteht sowohl für die Kinder als auch für den Kläger ein rechtlich nachvollziebares Interesse an der Prozessstandschaft, da die Kinder sonst selbst klagen müssten. Andererseits hatte der Kläger die Reise auch für seine Kinder mitgebucht und war darüber hinaus im Rahmen des Aufenthaltsbestimmungrechts der Vermögens- und Personensorge berechtigt und auch zur Sorge verpflichtet. Es oblag ihm daher, die den minderjährigen Kindern zustehenden Ansprüche auch effektiv durchzusetzen. Dabei steht es letztlich dem gesetzlichen Vormund frei, ob er einen Prozess im eigenen Namen aufgrund einer gewillkürten Prozessstandschaft oder direkt im Namen der Kinder, vertreten durch die gesetzliche Vormünde, führt.
3. Durch diese Art der Prozessführung wird die Beklagte auch nicht in ihren Rechten beschränkt. Denn ob die minderjährigen Kinder selbst als Partei eines Rechtsstreits auftreten oder ob der Kläger, der selbst auch eigene Ansprüche aus demselben Sachverhalt geltend macht, als Prozesstandschaftler auftritt, spielt letztlich für die Beklagte keine Rolle (vgl. zum Ganzen auch LG Dortmund, Urteil vom 10.1.2013, Az: 11 S 54/12 Rn 4 ff, zitiert nach Juris).
II. Die Klage ist auch begründet.
Dem Kläger stehen sowohl für sich als auch aus abgetretenen Recht für seine Ehefrau gemäß Art. 5 Abs. 1 c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung Ausgleichszahlungsansprüche zu. Dies gilt auch für die minderjährigen Kinder des Klägers, wobei der Kläger berechtigterweise deren Ansprüche geltend machen durfte.
1. Der Kläger ist aktiv legitimiert für sich und seine Ehefrau und für die minderjährigen Kinder im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft. Denn der Kläger und seine Ehefrau und die minderjährigen Kinder verfügten über bestätigte Buchungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung, wobei die Beklagte ausführendes Luftfahrtunternehmen für den streitgegenständlichen Flug war und aufgrund der geänderten Abflugszeit auch eine Annullierung des ursprünglichen Fluges im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit c der Fluggastrechteverordnung vorlag. Die minderjährigen Kinder waren infolge der unwirksamen Abtretung der Ansprüche an den Kläger auch weiterhin noch Inhaber dieser Ansprüche, da die Abtretung gemäß §§ 1629 Abs. 2 Satz 1, 1795 Abs. 2, 181 BGB unwirksam war, da der Kläger keine Vertretungsmacht für den Abtretungsvertrag innehatte, weil er bei diesem Vertrag letztlich auf beiden Seiten auftrat (Lore Maria Heschel-Gutzeit in Staudinger, 2015, § 1629 BGB, Rdnr. 315).
2. Gemäß Art. 7 Abs. 1 b der Fluggastrechteverordnung beträgt bei einer Entfernung von mehr als 1.500 Kilometern bei einem innergemeinschaftlichen Flug der Ausgleichszahlungsanspruch je Passagier 400,00 EUR.
3. Der Anspruch ist auch nicht gemäß Art. 5 Abs. 1 c i der Fluggastrechteverordnung ausgeschlossen.
Zunächst kann festgehalten werden, dass die planmäßige Abflugszeit am 03.08.2018 um 5.00 Uhr war. Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c i der Fluggastrechteverordnung scheidet ein Anspruch dann aus, wenn der Fluggast über die Annullierung mindestens 2 Wochen vor der planmäßigen Abflugszeit unterrichtet wurde. Bei den Unterpunkten ii und iii kommt entscheidend noch hinzu, dass die geänderten Abflugszeiten bzw die geänderten Ankunftszeiten innerhalb eines bestimmten Zeitfensters liegen müssen. Dieses Zeitfenster wäre hier bei der Abflugszeit um 18.05 Uhr statt um 5.00 Uhr nicht eingehalten. Entscheidend kommt es daher nur auf die genannte Regelung an. Da Abflugszeit planmäßig am 03.08.2018 um 5.00 Uhr war, hätten daher der Kläger und seine Familienangehörigen spätestens am 20.072018 um 5.00 Uhr über die Flugzeitenänderungen unterrichtet werden müssen. Maßgeblich können daher nur sein, inwieweit eine Bereitstellung der Informationen auf der Homepage der Beklagten bei der Reservierung der Sitzplätze am 19.07.2018 Auswirkungen hatte. Denn die Emails am 20.07.2018 und 21.07.2018 waren jedenfalls zu spät im Sinne dieser Vorschrift.
a) Insoweit ist sowohl nach dem Vortrag in der mündlichen Verhandlung als auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass der Kläger und seine Familienangehörigen noch am 19.07.2018 versucht hatten, eine Sitzplatzreservierung über die Homepage der Beklagten mittels eines mitgeteilten Buchungscodes vorzunehmen. Dabei wurden die geänderten Flugzeiten auf der Homepage der Beklagten dargestellt. Zum einen steht dieser Sachverhalt fest, weil die Kläger den Vortrag der Beklagten im letzten Schriftsatz nicht angegriffen hatte und damit dieser Vortrag als zugestanden gemäß § 138 Abs. 3 ZPO gilt. Zum anderen hatte die Zeugin … nachvollziehbar ausgeführt, dass sie zwar kaum noch eine Erinnerung an den Sachverhalt habe. Aus der E-Mail (B1) sei aber im Umkehrschluss zu entnehmen, dass sie, die Zeugin, bereits einen Tag vor dem 20.07.2018 mit dem Reiseveranstalter Kontakt aufgenommen habe. Die Zeugin konnte nachvollziehbar ausschließen, dass diese Kontaktaufnahme am 20.07. morgens noch erfolgt sei, weil das Reisebüro erst um 9.00 Uhr öffne und weil der Reiseveranstalter bereits um 9.17 Uhr geantwortet habe. Eine solch kurze Antwortzeit sei bei derartigen Vorgängen gänzlich unüblich. Die Zeugin hatte zwar weder an ein Telefonat mit dem Kläger und seinen Familienangehörigen noch mit dem Reiseveranstalter am Vortag eine konkrete und bewusste Erinnerung. Ohne dass das Gericht der Zeugin den Vorhalt aus dem letzten Schriftsatz der Beklagten gemacht hätte, konnte die Zeugin aber bei nochmaligen Nachdenken über den Sachverhalt schließlich ausführen, dass wohl eine Sitzplatzreservierungsanfrage seitens des Klägers und seinen Familienangehörigen Anlass des Anrufs bei dem Reisebüro gewesen sein müsste. Auch wenn die Zeugin keine absolute Sicherheit bei ihrer Erinnerung mehr hatte, so geht das Gericht doch aufgrund der Gesamtumstände davon aus, dass es eine solche Sitzplatzreservierungsanfrage der Familienangehörigen bzw. über die Homepage der Beklagten am 19.7.2018 gegeben haben muss.
b) Zur Überzeugung des Gerichts genügt es aber nicht, wenn ein Fluggast lediglich Kenntnis von den geänderten Flugzeiten erlangt, ohne dabei ausdrücklich und bewusst vom ausführenden Luftfahrtunternehmen über die Änderung unterrichtet zu werden.
aa) Nicht ausreichend ist es, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen lediglich den Reiseveranstalter oder den Reisevermittler über die geänderten Flugzeiten informiert (EuGH, Urteil vom 11.05.2017, Az.: C-302/16, zitiert nach Juris; Schmid in Beck-OK, Fluggastrechte-Verordnung, 8. Edition, Stand 01.10.2018, Art. 5 Rdnr. 15). Denn der Reisevermittler bzw. der Reiseveranstalter sind keine Empfangsvertreter des Passagiers. Es ist immer noch entscheidend, wann dann der Reisevermittler bzw. Reiseveranstalter die Information an den Fluggast weitergegeben hat.
bb) Im Übrigen handelt es sich bei Art. 5 Abs. 1 lit. c i der Fluggastrechteverordnung um einen Ausnahmetatbestand, der aufgrund des allgemeinen hohen Schutzniveaus der Fluggastrechteverordnung eng auszulegen ist (EuGH, Urteil vom 22.12.2008, Az: C-549/07, Rdnr. 20, zitiert nach Juris). Der Wortlaut der deutschen Fassung („unterrichtet“) spricht dabei insbesondere dafür, dass eine bloße Kenntnisnahme nicht ausreichend ist. Während noch der Wortlaut sowohl der engischen als auch der französischen Fassung jedenfalls im Bereich von Art. 5 Abs. 1 lit. c i der Fluggastrechteverordnung eine Kenntniserlangung offenbar als ausreichend erscheinen lassen („are informed“; „ils soient informés“), wird sowohl in der englischen, der französischen als auch der deutschen Fassung in Art. 5 Abs. 2 der Fluggastrechteverordnung verlangt, dass die Passagiere auch über den Ersatzflug unterrichtet bzw. informiert werden bzw. sind. In Art. 5 Abs. 4 der Fluggastrechteverordnung wiederum wird geregelt, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen letztlich die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass der Passagier bzw. die Passagiere (rechtzeitig) informiert wurden. Insoweit enthalten auch die englische und die französische Fassung eine Formulierung, die dafür spricht, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen bewusst die Fluggäste über die Flugänderungen informieren muss.
cc) Zur Überzeugung des Gerichts muss diese Information zweck- und zielgerichtet an den Fluggast adressiert werden. Nicht ausreichend kann es sein, dass der Fluggast nur im Rahmen einer anderen Tätigkeit – mehr oder weniger zufällig – Kenntnis von der Änderung der Flugzeiten erlangt. Vielmehr bedeutet „unterrichten“ bzw. „informieren“ ein bewusstes und zweckgerichtetes Übermitteln von Informationen an einen konkreten Adressaten bzw. Adressatenkreis. Das bloße Bereithalten von (Zusatz-)Informationen auf der Homepage bei einem Sitzplatzreservierungsvorgang erfüllt diese hier formulierten Vorgaben allerdings nicht. Denn die Bereithaltung dieser Information auf der Homepage der Beklagten zum allgemeinen Abruf richtete sich nicht bewusst und zielgerichtet an den einzelnen Passagier dieses Fluges sondern war letztlich für die Allgemeinheit dort verfügbar. Darüber hinaus hatte die Beklagte den Sitzplatzreservierungsbereich ihrer Homepage nicht dafür eingerichtet, um die Fluggäste über die Flugzeugänderung zu informieren, sondern um ihnen im Rahmen eines Serviceangebotes die Möglichkeit einzuräumen, eine Sitzplatzreservierung vorzunehmen. Dass bei dieser Gelegenheit nebenbei auch die Flugzeitänderung offenbart wurde, war aber jedenfalls für den Fluggast nicht als ziel- und zweckgerichtete Unterrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. c i, Abs. 2, Abs. 4 der Fluggastrechteverordnung zu verstehen. Dass im Rahmen der Sitzplatzreservierung diese besondere Information der Flugzeitänderung auf eine besonders hervorgehobene Art und Weise dem sich jeweils einloggenden Fluggast vor Augen geführt wurde, hat die Beklagten jedenfalls nicht vorgetragen.
c) Eine Vorlage nach Art. 267 AEUV an den EuGH zur Auslegung der genannten Regelung hält das erkennende Gericht deswegen nicht für erforderlich, weil der EuGH sich bereits zu der Frage geäußert hat (EuGH, Urteil vom 11.05.2017, Az.: C-302/16), ob eine bloße Information des Reiseveranstalters ausreichend sei. Im Rahmen dieser Entscheidung hat der EuGH bereits die Kriterien für eine Unterrichtung des Fluggastes definiert. Nachdem eine solche Vorlage hier nur im Ermessen des Gerichts lag, Art. 267 Abs. 3 AEUV, weil die Entscheidung des Gerichts mit Rechtsmitteln angreifbar ist, hat das erkennende Gericht von einer eigenen Vorlage abgesehen.
d) Das Berufen der Kläger und der Kinder ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. Denn letztlich oblag es der Beklagten, die Kläger rechtzeitig zu unterrichten. Die Beklagte hatte bereits mehrere Monate vorher den Entschluss gefasst, die Flugzeiten zu ändern. Art. 5 Abs. 1 lit. c i der Fluggastrechtverordnung enthält einen Ausschlusstatbestand, der einen Anspruch komplett ausschließt. Würde man auf die bloße Kenntnis abstellen, würde dies zu Beweisschwierigkeiten führen, wobei das ausführende Luftfahrtunternehmen wegen Art. 5 Abs. 4 der Fluggastrechteverordnung die Beweislast trägt. Eine rechtzeitige Information hätte im Übrigen dem Kläger die Chance gewährt, ggf. über den Reiseveranstalter einen andere Flug zu erlangen. Im Hinblick auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ist ein Rechtsmissbrauch des Klägers und seiner Familienangehörigen für das Gericht hier nicht erkennbar.
4. Der Anspruch auf die Verzinsung folgt aus Verzug, §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Dabei konnte der Kläger auch für seine Kinder die Beklagte mahnen.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Umstellung der Klageanträge war kostenmäßig wertneutral. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.

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