Aktenzeichen W 2 K 17.50701
AufenthG § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1
Dublin III-VO Art. 3 Abs. 2, Art. 13 Abs. 1 S. 2, Art. 29 Abs.2
Leitsatz
1 Ein Asylbewerber ist iSv Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO bei jeder Form eines unbekannten Aufenthalts flüchtig, mit der er sich vorsätzlich und unentschuldigt seiner Abschiebung entzieht. Ein „Untertauchen“ im engeren Sinne ist hierfür nicht erforderlich (vgl. BayVGH BeckRS 2016, 45993). (Rn. 19) (red. LS Clemens Kurzidem)
2 Unabhängig davon, ob nach der Dublin-Verordnung oder nach § 15 AsylG eine Pflicht zur Selbstgestellung bei einer Überstellung in den für den Asylantrag zuständigen Mitgliedstaat besteht (verneinend VG Berlin BeckRS 2018, 789), ist ein Asylbewerber jedenfalls nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 AsylG verpflichtet, sich in einem vorher definierten Zeitraum in der ihm zugewiesenen Unterkunft zur Abholung bereit zu halten. Diese Anforderung beinhaltet keine Pflicht zur Selbstgestellung, sondern konkretisiert lediglich die im Dublin- wie im Asylverfahren bestehende Residenzpflicht in zumutbarer Weise räumlich und zeitlich zur Durchführung der Überstellung. (Rn. 19) (red. LS Clemens Kurzidem)
3 Unabhängig davon, ob Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin III-VO dem Betroffenen einen subjektiven Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Verlängerung der Überstellungsfrist gewährt, erweist es sich jedenfalls grundsätzlich nicht als ermessensfehlerhaft, wenn das Bundesamt die Maximalfrist von 18 Monaten voll ausschöpft. Dem Bundesamt kommt vielmehr ein berechtigtes Planungsinteresse zu, dem eine nur etappenweise Verlängerung der Überstellungsfrist bis zur Maximalfrist widerspricht; auch aus dem Wortlaut „höchstens“ lässt sich nicht der Rechtssatz ableiten, dass das Bundesamt gehalten ist, die Frist in der Regel nur um sechs Monate zu verlängern (vgl. BayVGH BeckRS 2016, 45993). (Rn. 20) (red. LS Clemens Kurzidem)
4 Vor Ablauf der ursprünglichen Überstellungsfrist ist lediglich eine Mitteilung an den zuständigen Mitgliedstaat erforderlich, dass und aus welchem Grund die Überstellungsfrist verlängert wurde. Ein konkretes Fristende muss demgegenüber nicht benannt werden (vgl. VG Cottbus BeckRS 2018, 10634). (Rn. 21) (red. LS Clemens Kurzidem)
5 Dublin-Rückkehrer, die in Italien noch nicht offiziell untergebracht waren, haben grundsätzlich Zugang zu Unterbringung und Versorgung. (Rn. 27 – 30) (red. LS Clemens Kurzidem)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Klage, über die gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auch in Abwesenheit der ordnungsgemäß geladenen Parteien verhandelt werden konnte, ist im Hinblick auf die Anfechtungsklage in Ziffer 1 zulässig, jedoch unbegründet.
Soweit die Klage in Ziffer 2 auf erneute Verbescheidung bzw. hilfsweise auf die Verpflichtung zur Zuerkennung eines bestimmten Schutzstatus gerichtet ist, ist die Klage bereits unzulässig. Ist, wie hier, ein sog. Dublin-Bescheid verfahrensgegenständlich ist einzig die Anfechtungsklage statthaft. Für weitergehende Verpflichtungsanträge verbleibt aufgrund der Eigenständigkeit des Dublin-Verfahrens gegenüber dem nationalen Asylverfahren kein Raum.
Der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom 18. Oktober 2017 ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) insgesamt rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die in Ziffer 1 des Bescheides ausgesprochene Unzulässigkeit des klägerischen Asylantrag findet ihre Rechtsgrundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Italien ist aufgrund der durch Eurodac-Treffer verifizierten illegalen Ersteinreise am 4. April 2017 gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO zuständig. Diese Zuständigkeit ist nicht gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO durch Ablauf der Jahresfrist erloschen. Italien hat auf das innerhalb der Fristen des Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 und 2 Dublin III-VO gestellte Aufnahmegesuch der Beklagten nicht reagiert, was gemäß Art. 22 Abs. 7 i.V.m. Abs. 1 Dublin III-VO zu einem Zuständigkeitsübergang für die Bearbeitung des Asylantrags führt. Damit ist Italien gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO verpflichtet, den Antragsteller innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs wieder aufzunehmen.
Die Überstellungsfrist ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch noch nicht verstrichen. Italien ist auch für den Asylantrag des Klägers aktuell zuständig.
Zwar endete die Überstellungsfrist ursprünglich am 15. April 2018. Da sich der Kläger jedoch trotz schriftlich angekündigten Überstellungstermins am 4. April 2018 nicht in der ihm zugewiesenen Unterkunft zur Abholung bereitgehalten hatte, konnte die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO zulässigerweise von der Beklagten auf höchstens 18 Monate verlängert werden. Der Kläger war „flüchtig“ im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO. Überwiegend wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass unter „flüchtig“ ein planvolles und vorsätzliches unentschuldigtes Vorgehen zu verstehen ist, wenn auch ein Untertauchen im engeren Sinne nicht erforderlich ist (vgl. Funke-Kaiser, GK-AsylG, Stand April 2017, § 29 Rn. 251 m.w.N.). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof definiert in seinem Beschluss vom 29. April 2016 – 11 ZB 16.50024 – juris, den Begriff „flüchtig“ als jede Form eines unbekannten Aufenthalts, mit der sich der Betroffene vorsätzlich und unentschuldigt seiner Abschiebung entzieht. Im vorliegenden Fall wurde der Kläger vorab darüber informiert, dass er am 4. April 2018 nach Italien überstellt werden soll und er sich aus diesem Grund an diesem Tag ab einer bestimmten Uhrzeit in seiner Unterkunft aufhalten muss. Der Kläger hat sich mithin bewusst der Überstellung nach Italien entzogen, indem er zu der ihm angekündigten Zeit – und sei es nur kurzfristig – nicht in seiner Unterkunft angetroffen werden konnte. Dabei ist es unerheblich, an welchem anderen Ort er sich zu dieser Zeit aufgehalten hat. Unabhängig davon, ob sich aus der Dublin-Verordnung oder aus § 15 AsylG eine Pflicht zur Selbstgestellung bei einer Überstellung in den für den Asylantrag zuständigen Mitgliedstaat besteht (verneinend: VG Berlin, B.v. 25. Januar 2018 – 31 L 586.17 A – juris), ist der Kläger jedenfalls gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 3 AsylG verpflichtet, sich in einem vorher definierten zumutbaren Zeitraum in der ihm zugewiesenen Unterkunft zur Abholung bereit zu halten. Diese Anforderung stellt gerade keine Pflicht zur Selbstgestellung dar, sondern konkretisiert lediglich die im Dublinwie im Asylverfahren bestehende Residenzpflicht in zumutbarer Weise räumlich und zeitlich zur Durchführung der Überstellung. Kommt der Betroffene, wie im Fall des Klägers, dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich pflichtwidrig der Überstellung und ist flüchtig im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO.
Die Beklagte hat auch nicht ermessensfehlerhaft gehandelt, indem sie für die Fristverlängerung die Maximalfrist von 18 Monaten voll ausschöpfte. Selbst wenn Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO dem Betroffenen einen subjektiven Anspruch auf ermessensfehlerfrei Entscheidung über die Verlängerung gewährt, sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. Aus dem Wortlaut „höchstens“ lässt sich zur Überzeugung des Gerichtes nicht der Rechtssatz herauslesen, dass die Beklagte gehalten ist, die Frist in der Regel nur um sechs Monate zu verlängern (so aber beispielsweise: VG Würzburg, U.v. 29. Januar 2018 – W 2 K 17.50166 – juris). Zwar sieht die Dublin III-VO vor, dass zur Vorbereitung und Durchführung der Überstellung stets ein zusammenhängender Zeitraum von sechs Monaten zur Verfügung stehen soll (BVerwG, B.v. 27. April 2016 – 1 C 22/15 – juris). Jedoch steht dem Umkehrschluss, im Rahmen des Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin III-VO sei in der Regel nur eine Verlängerung auf sechs Monate ermessensfehlerfrei, die berechtigten Interessen der an der Überstellung beteiligten Staaten entgegen. Diese haben bei der Ermessensentscheidung im Rahmen der von ihnen durchzuführenden Überstellungen ein berechtigtes Planungsinteresse, dem eine grundsätzlich nur etappenweise Verlängerung bis zur Maximalfrist widerspricht. Mithin begegnet nach Rechtsauffassung des Gerichtes im Rahmen des Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO eine Verlängerung auf 18 Monate in der Regel keine rechtlichen Bedenken, soweit nicht einzelfallbezogen gewichtige Gründe dagegen sprechen. Da dies lediglich der Planbarkeit und Durchführführung eines (zweiten) Überstellungsversuches dient, steht einer solchen Auslegung nicht entgegen, dass Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO keinen Sanktionscharakter besitzt. Auch die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 29. April 2016 – 11 ZB 16.50024 – juris, stehen dem nicht entgegen. Dieser weist lediglich darauf hin, dass der Berufungszulassungsantrag sich nicht mit den Ausführungen im angegriffen verwaltungsgerichtlichen Urteil auseinandersetzt, so dass dem nicht zu entnehmen ist, dass sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof diese Rechtsprechung auch zu eigen macht.
Im Übrigen wäre selbst bei einer Verlängerung um nur sechs Monate die Überstellungsfrist zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung jedenfalls noch nicht abgelaufen. Da es nach Auffassung des Gerichtes vor Ablauf der ursprünglichen Überstellungsfrist lediglich einer Mitteilung an den zuständigen Mitgliedstaat darüber bedarf, dass und aus welchem Grund die Überstellungsfrist verlängert wurde, ohne dass bereits ein konkretes Fristende benannt werden muss (ausführlich dazu: VG Cottbus, B.v. 5. Juni 2018 – 5 L 212/18.A – juris), wäre selbst bei einer Verlängerung um sechs Monate zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Zuständigkeit Italiens noch gegeben.
Es liegt auch kein Übergang der Zuständigkeit auf die Beklagte nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO vor.
Die Überstellung an Italien ist nicht rechtlich unmöglich im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO. Diese Vorschrift entspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (z.B. EuGH, U.v. 21.12.201 – C 411/10 u.a. – juris). Danach ist die Überstellung eines Asylsuchenden an einen anderen Mitgliedsstaat nur dann zu unterlassen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende im zuständigen Mitgliedsstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der rücküberstellten Asylsuchenden im Sinne von Art. 4 GK-Charta zur Folge hätten.
Das Gericht geht auf der Grundlage der in das Verfahren einbezogenen Erkenntnismitteln davon aus, dass in Italien keine generellen systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen mit der Folge gegeben sind, dass Asylbewerber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt werden.
Das Gericht folgt der zutreffenden Begründung des angefochtenen Bescheides (§ 77 Abs. 2 AsylG) und führt ergänzend aus: In Italien existiert ein rechtstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten. So können laut AIDA (Country Report Italy, Up Date 2017, S. 48) auch Dublin-Rückkehrer, die – wie der Kläger – noch keinen Asylantrag in Italien gestellt haben, nach einer Überstellung im Dublin-Verfahren ohne weiteres einen Asylantrag stellen und werden in das normale Asylverfahren eingegliedert.
Die größten Probleme, denen sich Dublin-Rückkehrer nach einer Überstellung gegenübersehen, sind im Bereich der Aufnahmebedingungen zu verorten. Italien ist nach wie vor von einem starken Zustrom an Flüchtlingen betroffen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich der Kläger als Dublin-Rückkehrer in einer anderen Situation befindet als die auf dem Seeweg ankommenden Flüchtlinge in den sog. Hotspots an der italienischen Küste. Die von der Klägerbevollmächtigten zitierte Berichterstattung von Pro Asyl zu der Situation in diesen Hotspots ist für die individuelle Gefahrenprognose bezüglich der dem Kläger mutmaßlich in Italien drohenden Rechtsverletzungen schon nicht aussagekräftig.
Dublin-Rückkehrer, die noch nicht in Italien offiziell untergebracht waren, haben Zugang zu Unterbringung. Eine allgemeine Aussage, wie lange es dauert, bis tatsächlich ein Platz gefunden sei, sei laut Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich nicht möglich. Aufgrund von Informationsmangel, Fragmentierung des Systems und Platzknappheit, dauere es tendenziell länger, weshalb in den letzten Jahren temporäre Aufnahmestrukturen für die Rückkehrer geschaffen worden seien, in denen nicht-vulnerable Fälle verblieben, bis ihr rechtlicher Status geklärt sei (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Italien – Stand 19. Januar 2018, S. 21f). Seit 2017 würden in den SPRAREinrichtungen (Sistema di Protezione per Richiedenti e Rifugiuati) laut AIDA (a.a.O., S. 44) seit 70 Plätze für vulnerable Dublin-Rückkehrer vorgehalten.
Zwar sei es in der Vergangenheit mehrfach vorgekommen, dass Dublin-Rückkehrer nach ihrer Überstellung mehrere Tage am Flughafen (ohne Schlafplätze) hätten verbringen müssen, bis sie in einer Unterkunft untergebracht werden konnten (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Italien: Aufnahmebedingungen, Oktober 2013, S. 14). Zudem gebe es Berichte, dass Dublin-Rückkehrer nicht untergebracht würden und sich selbst um ihre Unterbringung – mitunter in Behelfssiedlungen – kümmern müssten (vgl. östr. Bundesamt, Länderinformationsblatt, S. 22). Auch AIDA verweist auf Angaben von Ärzte ohne Grenzen, die im Jahr 2017 eine Zunahme obdachloser Dublin-Rückkehrer in Rom festgestellt hätten (Update 2017, S. 14 u. 49). Jedoch kann die drohende Obdachlosogkeit zur Überzeugung des Gerichts – trotz der sich mehrenden Ausnahmefälle – nicht als Regelfall unterstellt werden, so dass sich daraus noch keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO ableiten lassen.
Wird die Zuständigkeit Italien, wie im Fall des Klägers, durch Verstreichen der Äußerungsfrist gemäß Art. 21 Dublin III VO begründet, wird der Transfer in der Regel über die großen Flughäfen Italien abgewickelt, wo den Dublin-Rückkehrer von der italienischen Grenzpolizei ein Schreiben ausgehändigt wird, (verbale di invito), das die für die Entgegennahme des Asylantrags zuständige Behörde (questura) benennt (vgl. AIDA, Up Date 2017, S. 48). Selbst wenn die zuständige Behörde, wie von AIDA berichtet, oft sehr weit vom Flughafen entfernt ist, und dem Asylbewerber nur eine Frist von wenigen Tagen gewährt wird, dort vorstellig zu werden, ohne dass in jedem Fall gewährleistet ist, dass der Betroffene mit einem entsprechenden ÖPNV-Ticket oder Auskunft über die günstigste Verkehrsverbindung ausgestattet ist (vgl. AIDA, a.a.O.), überschreitet dies – auch in Zusammenschau mit den Engpässen bei der Unterbringung von Dublin-Rückkehrern – weder in der Regelhaftigkeit noch in der Intensität der Verfahrenserschwernis – die Schwelle zum systemischen Mangel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO.
Zudem ist weder substantiiert dargelegt worden noch sonst erkennbar, dass gerade der Kläger bei einer Rückkehr nach Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen würde. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass der Kläger in Italien weder auf verwandtschaftliche Hilfe noch auf ein soziales Netzwerk zurückgreifen kann. Jedenfalls wenn er sich dem Asylsystem in Italien unterwirft, hat er im Falle einer Überstellung nach Italien als Asylbewerber grundsätzlich Anspruch auf Unterbringung und Verpflegung, dessen Erfüllung – wie bereits ausgeführt – auch zur Überzeugung des Gerichts – trotz bestehender Versorgungsengpässe und administrativer Erschwernisse – hinreichend gesichert ist.
Mithin bleibt es bei der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers, so dass der Asylantrag des Klägers gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit.a) AsylG unzulässig ist.
Auch die in Ziffer 2 enthaltene Feststellung, dass keine Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG ist in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegen. Anhaltspunkte für das Vorliegen besonderer – in der Person des Klägers liegender – rechtlicher Abschiebungshindernisse sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Ferner bestehen auch gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des verfahrensgegenständlichen Bescheides keine rechtlichen Bedenken. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sind keine Gründe ersichtlich, die rechtlich oder tatsächlich gegen die Durchführbarkeit der Abschiebung sprechen.
Ermessensfehler bei der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 4 des Bescheides sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Damit erweist sich der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 18. Oktober 2017 insgesamt als rechtmäßig. Die Klage war in Ziffer 1 als unbegründet, in Ziffer 2 als unzulässig abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.