Aktenzeichen 51 O 1424/18
EG-FGV § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1
Leitsatz
1. Der Übereinstimmungsbescheinigung kommt eine individualschützende Funktion zugunsten von Verbrauchern und anderen Fahrzeugerwerben zu, kann nichts anderes für das hierauf aufbauende Verbot des Handelns ohne Übereinstimmungsbescheinigung gelten. Denn dieses betrifft ja gerade Vorgänge, durch die Fahrzeugerwerber als Adressaten der Bescheinigung mit dieser in Kontakt kommen sollen (vgl. Harke, a.a.O.). (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Übereinstimmungsbescheinigung, die auf einer Typengenehmigung beruht, welche der Hersteller durch falsche oder unterlassene Angaben im Antrag auf Erteilung einer Typengenehmigung erwirkt hat, kann jedenfalls keine Gültigkeit haben. (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.149,04 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.07.2018 Zug um Zug gegen Rückgabe des Audi A4 Limousine, Ambiente 2.0TDI, FIN … sowie weitere 1.100,51 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.09.2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 40% und die Beklagte 60% zu tragen.
3. Das Urteil ist für beide Parteien jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 28.219,46 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Klage erweist sich als teilweise begründet.
A.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 16.149, 04 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.07.2018, Zug um Zug gegen Rückgabe des Audi A4 Limousine, Ambiente 2.0TDI, Fahrzeugidentifikationsnummer …40, aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 27 Abs. 1 EG-FGV, § 249 Abs. 1 BGB. Weiter besteht unter dem Gesichtspunkt des Verzuges ein Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wie tenoriert.
I. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV, § 249 Abs. 1 BGB auf Rückabwicklung des Kaufvertrages in Gestalt von Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs und Zug um Zug gegen Nutzungsentschädigung.
1. Nach Überzeugung des erkennenden Gerichts stellen §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB dar, gegen welches vorliegend verstoßen wurde.
§ 27 Abs. 1 S. 1 EG-FGV lautet:
„Neue Fahrzeuge, selbstständige technische Einheiten oder Bauteile, für die eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der RL 2007/46/EG, nach Anhang IV der RL 2002/24/EG oder nach Anhang III der RL 2003/37/EG vorgeschrieben ist, dürfen im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind.“
Hieraus ergibt sich, dass das Angebot, die Veräußerung und das Inverkehrbringen eines neues Fahrzeuges davon abhängig ist, dass es mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung gemäß Anhang IX der RL 2007/46/EG versehen ist. Mit dieser erklärt der Hersteller des Fahrzeugs an den jeweiligen Fahrzeugerwerber, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt seiner Herstellung allen einschlägigen Rechtsakten entspricht. § 27 Abs. 1 S. 1 EG-FGV nimmt dabei direkten Bezug auf Anhang IX der RL 2007/46/EG, in deren Art. 3 Nr. 36 („Begriffsbestimmungen“) es heißt:
„Im Sinne dieser Richtlinie und der in Anhang IV aufgeführten Rechtsakte – soweit dort nichts anderes bestimmt ist – bezeichnet der Ausdruck […] „Übereinstimmungsbescheinigung“ das in Anhang IX wiedergegebene, vom Hersteller ausgestellte Dokument, mit dem bescheinigt wird, dass ein Fahrzeug aus der Baureihe eines nach dieser Richtlinie genehmigten Typs zum Zeitpunkt seiner Herstellung allen Rechtsakten entspricht“
Zu der Erteilung dieser Bescheinigung ist der Hersteller nach § 6 Abs. 1 S. 1 EG-FGV verpflichtet:
„Für jedes dem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug hat der Inhaber der EG-Typgenehmigung eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 18 in Verbindung mit Anhang IX der RL 2007/46/EG auszustellen und dem Fahrzeug beizufügen.“
Das in § 27 Abs. 1 S. 1 EG-FGV enthaltene Verbot des Inverkehrbringens eines solchen Fahrzeugs ohne gültige Übereinstimmungsbescheinigung, folglich der Handel sowie der Verkauf, beruht nicht nur auf einer entsprechenden Regelung des Art. 26 Abs. 1 der zugrundeliegenden RL 2007/46/EG. Vielmehr nimmt die nationale Vorschrift der EG-FGV in ihrem Wortlaut direkt Bezug auf diese Richtlinie, indem sie zur näheren Bestimmung der Anforderungen an die Übereinstimmungsbescheinigung auf Anhang IX der Richtlinie verweist. Die unionsrechtskonforme Handhabung der Vorschrift ist daher nicht erst aufgrund ihrer Genese, sondern schon durch ihren Text vorgegeben (vgl. Harke, „Herstellerhaftung im Abgasskandal“, VuR 2017, 83).
b) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss eine Norm, um als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB gelten zu können, nach ihrem Sinn und Zweck sowie nach ihrem Inhalt vom Gesetzgeber zumindest auch dazu bestimmt sein, dem Schutz eines betroffenen Einzelnen gegen eine Beschädigung zu dienen (vgl. BGH NJW 2010, 3651 BGH NJW 2012, 1800 BGH NJW 2015, 2737). Dabei ist es grundsätzlich unschädlich, wenn die Norm in erster Linie dem Interesse der Allgemeinheit dienen soll, sofern der Individualschutz kein bloßer Reflex, sondern dem Aufgabenbereich der Norm zuzuordnen ist (vgl. BGH NJW 2012, 1800 BGH NJW 2015, 2737). Es wird jedoch eine zusätzliche Grenze dadurch gezogen, dass sich die Bejahung einer Schutzgesetzeigenschaft als haftungsrechtlich tragbar erweisen muss, indem mit Rücksicht auf den Regelungszusammenhang der Norm anzunehmen ist, dass ihre Bewehrung durch eine deliktische Einstandspflicht in der Tendenz des Gesetzgebers liegt (vgl. BGH NJW 2010, 3651 BGH NJW 2012, 1800 BGH NJW 2015, 2737).
An diesen Kriterien orientiert sich der Bundesgerichtshof auch dann, wenn er eine Norm bezüglich der Schutzgesetzeigenschaft zu beurteilen hat, die einer unionsrechtskonformen Auslegung unterliegt (vgl. Harke, a.a.O.).
c) Grundsätzlich sind Adressaten einer Richtlinie zwar nur die Mitgliedstaaten und nicht die Bürger selbst, sodass Richtlinien keine deliktische Verpflichtung von Privatpersonen nach dem nationalen Recht auslösen können (vgl. Harke, a.a.O. mit weiteren Nachweisen, unter anderem auch EuGH EuZW 2007, 545).
Ist jedoch eine Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht erfolgt, entscheidet das Verständnis der Richtlinie darüber, ob der jeweiligen Norm des nationalen Rechts (hier § 27 Abs. 1 EG-FGV) der Charakter eines Schutzgesetzes im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zukommt (vgl. Harke, a.a.O.).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zeigt die Umsetzungsnorm dann einen deliktischen Schadensersatzanspruch, wenn die zugrundeliegende Bestimmung in der Richtlinie nach ihrem Sinn und Zweck dem Schutz bestimmter Personenkreise dient, also einen Individualzweck offenbart (BGH NJW 2015, 2737).
d) Nach Überzeugung des erkennenden Gerichts offenbaren Art. 26 der RL 2007/46/EG und § 27 Abs. 1 EG-FGV ihren individualschützenden Charakter dadurch, dass sie auf Anhang IX der Richtlinie verweisen, in welchem die Übereinstimmungsbescheinigung ausgestattet ist und ihr Sinn und Zweck beschrieben wird.
Anhang IX der Richtlinie enthält seit seiner Neufassung durch die Verordnung 385/2009/EG eine einleitende Funktionsbeschreibung, die der Bescheinigung eine doppelte Zwecksetzung attestiert. Aus dieser ergibt sich zum einen, dass den Behörden der Mitgliedstaaten die problemlose Erteilung einer Betriebserlaubnis für ein in Baureihe hergestelltes Fahrzeug ermöglicht werden soll. Zum anderen ergibt sich daraus, dass der Schutz des Fahrzeugerwerbers beabsichtigt wird. Der Fahrzeughersteller versichert dem Fahrzeugerwerber mit der Bescheinigung, dass das Fahrzeug gemäß den in der Europäischen Gemeinschaft geltenden Regelungen hergestellt wurde (vgl. Harke a.a.O.). Dieser letztgenannte Zweck erscheint dem Gericht zumindest gleichwertig, wenn nicht vorrangig.
Unter den Zielen der Übereinstimmungsbescheinigung in Anhang IX der RL 2007/46/EG ist ausdrücklich beschrieben:
„Die Übereinstimmungsbescheinigung stellt eine Erklärung des Fahrzeugherstellers dar, in der er dem Fahrzeugkäufer versichert, dass das von ihm erworbene Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Herstellung mit den in der europäischen Union geltenden Rechtsvorschriften übereinstimmte.
Die Übereinstimmungsbescheinigung soll es außerdem den zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten ermöglichen, Fahrzeuge zuzulassen, ohne vom Antragsteller zusätzliche technische Unterlagen anfordern zu müssen.“
Das erkennende Gericht ist daher der Ansicht, dass die Übereinstimmungsbescheinigung gegenüber den Fahrzeugerwerbern gleichsam den Charakter einer Garantieerklärung hat. Aus dem Wortlaut des Anhangs und der dort erläuterten Ziele ergibt sich eindeutig, dass die Bescheinigung eine Erklärung des Fahrzeugherstellers und damit eine willensgetragene, verbindliche Äußerung ist, die unmittelbar gegenüber dem Erwerber abgegeben wird. Hierfür spricht auch insbesondere die Verwendung des Wortes „versichert“. Diese vom Gesetzgeber gewollte Zweckrichtung der Übereinstimmungsbescheinigung hat auch Ausdruck gefunden in den Erwägungsgründen der Verordnung, wonach die Bescheinigung laut zweitem Erwägungsgrund als offizielle Erklärung des Herstellers dem Erwerber „auszuhändigen“ ist und laut drittem Erwägungsgrund der Adressatenkreis der Bescheinigung bestimmt wird, indem die Bescheinigung für die „beteiligten Verbraucher und Wirtschaftsteilnehmer“ verständlich sein muss (vgl. Harke, a.a.O.).
Da Anhang IX der RL 2007/46/EG in der Gestalt, die er durch die Verordnung 385/2009/EG erlangt hat, ausdrücklich in die Verweisung des § 27 Abs. 1 EG-FGV einbezogen ist, muss dieser Anhang insgesamt, folglich einschließlich der Funktionsbeschreibung der Bescheinigung, bei der Anwendung des Umsetzungsgesetzes beachtet werden. Die in den Erwägungsgründen der Verordnung zum Ausdruck gebrachten Zielsetzungen sind dabei ebenfalls im Wege der gemeinschaftsrechtskonformen Interpretation zu berücksichtigen.
Kommt somit der Übereinstimmungsbescheinigung eine individualschützende Funktion zugunsten von Verbrauchern und anderen Fahrzeugerwerben zu, kann nichts anderes für das hierauf aufbauende Verbot des Handelns ohne Übereinstimmungsbescheinigung gelten. Denn dieses betrifft ja gerade Vorgänge, durch die Fahrzeugerwerber als Adressaten der Bescheinigung mit dieser in Kontakt kommen sollen (vgl. Harke, a.a.O.).
Darauffolgend kommt es für die Beurteilung der gesetzgeberischen Tendenz zum Haftungsrecht darauf an, ob und mit welchem Ziel das Verbot von § 27 Abs. 1 EG-FGV in der Verordnung selbst sanktioniert ist. Die maßgebliche Bestimmung ist hierbei § 37 EG-FGV, der einen Verstoß gegen das Verbot zur Ordnungswidrigkeit erklärt. Diese Bestimmung legt nahe, hieran auch eine deliktsrechtliche Einstandspflicht gegenüber dem Geschädigten der Tat, also dem Fahrzeugerwerber, zu knüpfen. Eine solche käme nur dann nicht in Betracht, wenn der Verordnungsgeber in der Einstufung als Ordnungswidrigkeit eine abschließende Regelung der Folgen einer Zuwiderhandlung gesehen hätte. Allerdings erweist sich auch in dieser Hinsicht die Begründung als aufschlussreich, mit der die Bundesregierung den Entwurf der Verordnung versehen hat. Im Fall des § 37 EG-FGV kann man sich hierfür an die erste EG-FGV von 2009 halten, die ebenfalls schon auf der RL 2007/46/EG beruhte. Dabei führt die Bundesregierung dazu aus, dass sie die vorgesehene Ahndung als Ordnungswidrigkeit durch weitere Sanktionen flankiert sieht, die sich aus allgemeinen Regeln ergeben. Namentlich erwähnt sind im Besonderen unrichtige oder unvollständige Erklärungen, die als vorsätzliche Handlungen eine Bestrafung nach den einschlägigen Bestimmungen des StGB, insbesondere wegen Betrugs und Urkundenfälschung, nach sich zögen (vgl. BR-Drs. 190/09, 57 f.).
Aus Sicht des Verordnungsgebers bedeutet die Verhängung eines Bußgeldes also keineswegs eine abschließende Sanktion für den Verstoß gegen das Verbot eines Fahrzeughandels ohne gültige Übereinstimmungsbescheinigung. Verweist der Verordnungsgeber dabei auf das Strafrecht und insbesondere die Delikte des Betrugs und der Urkundenfälschung, nennt er so gerade die Tatbestände, die zwangsläufig auch eine Haftung wegen Schutzgesetzverletzung gemäß § 823 Abs. 2 BGB auslösen. Es liegt daher durchaus ebenfalls in seiner Tendenz, zum Schutz des Geschädigten einer unzulässigen Veräußerung oder Inverkehrgabe eine deliktische Einstandspflicht eingreifen zu lassen (vgl. Harke, a.a.O.).
e) Die von der Fahrzeugherstellerin verwendete Übereinstimmungsbescheinigung war zur Überzeugung des erkennenden Gerichts auch unrichtig, weshalb diese schuldhaft gegen § 27 EG-FGV verstoßen hat:
Der Hersteller eines Fahrzeugs muss zunächst die EG-Fahrzeugtypgenehmigung für das entsprechende Fahrzeug beantragen, wodurch das jeweilige Kraftfahrzeug eine Betriebserlaubnis erhält, um auf öffentlichen Straßen genutzt werden zu dürfen. Die einschlägigen Normen finden sich in der EG-TypV (Umsetzung der RL 70/156/EWG in nationales Recht) beziehungsweise der neueren EG-FGV (Umsetzung der RL 2007/46/EG in nationales Recht). Die Genehmigung wird gemäß § 3 Abs. 5 S. 1 EG-FGV dem Hersteller oder einem anderen Verfügungsberechtigten auf Antrag erteilt. Der Hersteller reicht sodann den Antrag gemäß Art. 7 der RL 2007/46/EG, auf welche § 3 Abs. 1 EG-FGV explizit verweist, bei der Genehmigungsbehörde ein. Für ein und denselben Typ eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit kann dabei nur ein einziger Antrag in nur einem einzigen Mitgliedstaat eingereicht werden. Für jeden zu genehmigenden Typ ist ein gesonderter Antrag einzureichen. Nach Art. 7 Abs. 2 der RL 2007/46/EG ist ferner dem Antrag die Beschreibungsmappe beizufügen, deren Inhalt in den Einzelrichtlinien oder Einzelverordnungen festgelegt ist.
Wie mittlerweile allgemein bekannt ist, waren die Fahrzeuge aus dem VW-Konzern, damit auch das streitgegenständliche Fahrzeug des Klägers, mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet. Obwohl die Hersteller teilweise bereits das Vorliegen eines Mangels bestreiten und die Abschaltvorrichtungen teilweise als „Motorenschutzmaßnahmen“ etc. beschönigen, ist an der Unzulässigkeit der installierten Einrichtungen spätestens seit der am 15.10.2015 vom KBA gegenüber der VW AG angeordneten Rückrufaktion (abzurufen unter https://www.kba.de/DE/Presse/Archiv/VW/vw_inhalt.html?nn=1633522) der betroffenen Fahrzeuge mit EA 189-Motoren nicht mehr zu zweifeln.
Damit ergibt sich gleichsam in einem „Domino-Effekt“ zunächst eine unwahre Angabe der Hersteller im Rahmen der Beantragung der Typengenehmigung beim KBA. Denn die Anträge auf Erteilung der jeweiligen Typengenehmigung enthielten zweifelsfrei keine Hinweise auf die verbauten unzulässigen Abschalteinrichtungen. In der Folge ergibt sich hieraus dann auch die Unrichtigkeit der von der Herstellerin selbst verwendeten Übereinstimmungsbescheinigung, da diese auf die – mit unzulässigen Angaben erwirkte – Typengenehmigung aufbaut und keinem speziellen Genehmigungsverfahren durch staatliche Behörden mehr unterliegt. Dies stellt einen Verstoß gegen § 27 EG-FGV und damit gegen eine drittschützende Norm im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar.
Das Gericht ist dabei auch davon überzeugt, dass die von der Herstellerin ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigung nicht nur unrichtig, sondern ungültig im Sinne des § 27 Abs. 1 S. 1 EG-FGV ist. Soweit sich der oder die Hersteller teilweise auf die Position zurückziehen, eine Übereinstimmungsbescheinigung sei bereits immer dann gültig im Sinne des § 27 EG-FGV, wenn sie den an sie anzulegenden formellen Vorgaben entspreche und in hinreichender Weise auf eine wirksame EG-Typengenehmigung verweise, ist dem nach der Auffassung des Gerichts nicht zuzustimmen. Die Hersteller berufen sich in diesem Zusammenhang zum Teil darauf, dass es der ureigenen Funktion des Typengenehmigungsverfahrens entspreche, dass die Einhaltung der technischen Vorschriften geprüft und nachgewiesen werde. Sei aber bereits anhand des zur Prüfung vorgestellten Fahrzeugmusters überprüft und bestätigt worden, dass der Fahrzeugtyp die materiellen Voraussetzungen einhalte, sei es nicht mehr notwendig, dass der Hersteller mit jeder Übereinstimmungsbescheinigung abermals erkläre, dass jedes baugleiche Fahrzeug die materiellen Anforderungen der Typengenehmigung ebenfalls einhalte und auch im Übrigen vorschriftsmäßig sei. Diese Argumentation übersieht jedoch, dass im Rahmen des Typengenehmigungsverfahrens der Hersteller selbst zunächst umfassende Angaben über das zur Genehmigung anstehende Fahrzeug machen muss und der Einbau von Abschalteinrichtungen nach geltendem EU-Recht verboten ist. Wenn jedoch der Hersteller – wie hier geschehen – den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Antrag auf Erteilung der Typengenehmigung verschweigt, hat die Genehmigungsbehörde zunächst keinen Anlass, von einer solchen auszugehen. Die Angaben des Herstellers im Genehmigungsverfahren zur Erlangung einer Typengenehmigung wären zudem überflüssig, wenn die Genehmigungsbehörde trotz der getätigten Angaben weiterhin bei ihrer Überprüfung des Fahrzeugs davon ausgehen müsste, dass das Fahrzeug auch über – verbotene – Einrichtungen verfügen könnte, und es in diese Richtung jeden Fahrzeugtyp gesondert überprüfen müsste. Es kann nicht der Gründlichkeit und der Verantwortung der Genehmigungsbehörde überlassen bleiben, ob der Hersteller, der im Antrag auf Typengenehmigung falsche oder unvollständige Angaben macht, gegen geltendes Recht verstößt. Vielmehr findet der Rechtsverstoß bereits vorher bei der Entscheidung des Herstellers statt, Tatsachen, welche für die Genehmigung des entsprechenden Fahrzeugtyps relevant sind, zu verschweigen oder zu beschönigen.
Der Sinn und Zweck der Übereinstimmungsbescheinigung an sich, welche – wie bereits gesagt – der Hersteller selbst, und nicht eine (neutrale) staatliche Behörde ausstellt, wäre im Übrigen vollkommen unverständlich, wenn der Hersteller zunächst mit falschen (oder unterlassenen Angaben) bei der staatlichen Stelle (in Deutschland: dem KBA) eine Typengenehmigung für sein entsprechendes Fahrzeug erwirken könnte und anschließend durch Rekurrieren auf die (unwirksame, weil auf falschen Tatsachen beruhende) Typengenehmigung selbst eine Übereinstimmungsbescheinigung erstellen könnte, die der Gesetzgeber sodann als Garantieerklärung gegenüber dem Käufer erachtet.
Dabei kommt es im Rahmen der Gültigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung auch nicht darauf an, wie die Hersteller teils vortragen, ob das betreffende Fahrzeug in jeder Hinsicht alle in Betracht kommenden rechtlichen Vorgaben erfüllt. Fest steht für das Gericht allerdings, dass eine Übereinstimmungsbescheinigung, die auf einer Typengenehmigung beruht, welche der Hersteller durch falsche oder unterlassene Angaben im Antrag auf Erteilung einer Typengenehmigung erwirkt hat, jedenfalls keine Gültigkeit haben kann, soll sie in irgendeiner Weise eigenständige Bedeutung haben.
Das Gericht hält es ferner in diesem Zusammenhang nicht für vertretbar, soweit die Hersteller teilweise argumentieren, die Übereinstimmungsbescheinigungen seien nicht unrichtig ausgestellt, weil die Fahrzeuge die Vorgaben der gesetzlich vorgeschriebenen Testverfahren, die sich nur auf den Prüfstand beschränkten und keine Testvorgaben für die Werte im Echtbetrieb auf der Straße machten, eingehalten hätten. Diese Argumentation stellt ein reines Ausweichen auf formelle Gründe dar, obwohl die zitierten Vorschriften, wie bereits dargestellt, keinen rein formellen Charakter aufweisen und es dem Sinn und Zweck dieser Vorschriften entspricht, dass die Werte der Fahrzeuge nicht nur auf dem Prüfstand, sondern auch im Echtbetrieb eingehalten werden. Insbesondere die beiden Zielrichtungen der zitierten EU-Richtlinie, Luftreinheit und Individualschutz, können nämlich nicht auf dem Prüfstand, sondern erst durch die Umsetzung im Realbetrieb erreicht werden. Ebenso ist davon auszugehen, dass es für den einzelnen Käufer nicht darauf ankommt, welche Werte sein Fahrzeug auf dem Prüfstand aufweist, sondern vielmehr im Echtbetrieb auf der Straße.
2. Der Verstoß gegen das Schutzgesetz ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch kausal für die Kaufentscheidung des Klägers gewesen.
Es ist anerkannt, dass bei täuschendem beziehungsweise manipulativem Verhalten für die Darlegung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Täuschung und Abgabe der Willenserklärung ausreichend ist, dass der Getäuschte Umstände dargetan hat, die für seinen Entschluss von Bedeutung sein konnten und nach der Lebenserfahrung bei der Art des zu beurteilenden Rechtsgeschäfts Einfluss auf die Entschließung gehabt haben können (vgl. BGH NJW 995, 2361). Diese Grundsätze sind nach Ansicht des Gerichts auch auf die hier vorliegende Situation zu übertragen. Von der Übereinstimmungsbescheinigung ist hier der Motor und damit einer der wertvollsten und elementarsten Bestandteile eines Kraftfahrzeugs betroffen. Die hier in Rede stehenden Daten haben Einfluss auf die Schadstoffklasseneingruppierung und die Zulassung dieses Fahrzeugs. Nach der Lebenserfahrung ist daher davon auszugehen, dass die Daten der Übereinstimmungsbescheinigung auf die Kaufentscheidung des Käufers Einfluss hatten, ohne dass es darauf ankommt, ob er im Ankaufsgespräch konkret äußerte, ein besonders schadstoffarmes Fahrzeug oder ein Fahrzeug mit einer bestimmten Art der Zulassung erwerben zu wollen. Es ist ferner davon auszugehen, dass der Käufer ein Fahrzeug erwerben wollte, welches den gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Vorschriften entsprach.
Das erkennende Gericht ist der Überzeugung, dass sowohl der Umweltaspekt generell als auch die Übereinstimmung des jeweils streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs mit geltendem EU-Recht bei der Kaufentscheidung des jeweiligen Käufers zumindest auch eine Rolle gespielt haben. Hierfür ist es jedoch weder erforderlich, dass der Käufer sich alleine aus Umweltschutzgründen für das fragliche Fahrzeug entschieden hat, noch muss ihm diesbezüglich durch Werbematerial, Informationsbroschüren oder mündlich die Umweltfreundlichkeit des Wagens explizit im Einzelfall angepriesen worden sein. Vielmehr ist bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass ein Käufer bei der Bezeichnung des Kraftfahrzeugs als „Euro 5“ davon ausgeht, dass das Fahrzeug auch über die entsprechende Emissionsklasse verfügt.
Zusammengefasst hält es das Gericht somit für ausgeschlossen, dass der Kläger das entsprechende Kraftfahrzeug erworben hätte, wenn er gewusst hätte, dass die erteilte Typengenehmigung unwirksam war und die EU-rechtliche Übereinstimmungsbescheinigung auf der unwirksamen Typengenehmigung beruhte, welche durch die falschen oder unvollständigen Angaben der Herstellerin erwirkt worden war.
3. Die jeweilige Täuschungshandlung ist der Beklagten als Fahrzeugherstellerin unter Einbau des Motors EA 189 auch zuzurechnen. Die jeweils verantwortlichen Mitarbeiter der Beklagten haben in Kenntnis der Tatsache, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Typenzulassung der Fahrzeuge derjenigen Baureihe, der das klägerische Fahrzeug angehört, aufgrund des Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 2 der EU-Verordnung 715/2007/EG gemäß Art. 10 Abs. 2 der EU-Verordnung 715/2007/EG nicht vorliegen, vorsätzlich eine falsche Übereinstimmungsbescheinigung im Sinne des § 6 Abs. 1 EG-FGV für das Fahrzeug ausgestellt.
Die Abgabe einer Übereinstimmungserklärung, die auf falschen Tatsachenangaben beruht und die damit einhergehende Täuschungshandlung sind nach Überzeugung des erkennenden Gerichts auch nur vorsätzlich denkbar, weil der Beklagten als etablierter Fahrzeugherstellerin die Kenntnis der Typengenehmigungsvoraussetzungen für ihre eigenen Fahrzeuge unterstellt werden kann.
Als Inhaber von Typengenehmigungen für die mit dem Motor EA 189 ausgestatteten Fahrzeuge hat die Beklagte hier eine unrichtige Übereinstimmungsbescheinigung ausgestellt, die Grundlage der Erteilung einer Betriebserlaubnis für die einzelnen Fahrzeuge geworden ist. Der Beklagten ist diese Erteilung der unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigungen auch zuzurechnen. Für eine solche Zurechnung ist auch nicht erforderlich, dass alle Mitarbeiter Kenntnis auch der Handlungen eines mit anderen Teilbereichen betrauten Mitarbeiters haben müssen. Das heißt es kommt auch nicht darauf an, ob derjenige Mitarbeiter, der die Bescheinigungen ausstellt, eigene Kenntnis davon hatte, dass die Typengenehmigung ungültig war beziehungsweise welche Angaben im Rahmen der Typengenehmigung gemacht wurden und ob diese richtig waren.
Eine Zurechnung der jeweiligen Handlungen auch verschiedener Mitarbeiter an die Beklagte erfolgt jedenfalls in diesen Fällen über § 831 BGB sowie § 31 BGB.
Keine Rolle kann es dabei zur Überzeugung des Gerichts spielen, dass der betroffene Motor EA 189 nicht von der Beklagten selbst, sondern von der Muttergesellschaft, deren 100%ige Tochter die Beklagte ist, hergestellt wurde. Die Beklagte und ihr Mutterkonzern sind dafür bekannt, dass sie die Modelle Audi und VW in Plattform-Bauweise herstellen und auch sonstige Synergieeffekte beim Bau der verschiedenen Modelle beider Fahrzeugmarken nutzen. Die Fahrzeuge werden zum beiderseitigen Nutzen beider Firmen von vornherein so konzipiert, dass arbeitsteiliges Handeln beider Firmen zur Kostenersparnis möglich ist. Daher liegt eine bloße Förmelei vor, wenn die Beklagte nunmehr betont, dass das Fahrzeug, als dessen Herstellerin sie auftritt, im entscheidenden Bauteil – dem Motor – von der Muttergesellschaft hergestellt wurde. Eine Wissensaufspaltung je nach gefertigtem Bauteil kann vorliegend nicht vorgenommen werden und scheint auch bereits aus Verbraucherschutzgründen nicht gerechtfertigt. Zudem erscheint es dem Gericht nicht möglich, dass die Beklagte einen Motor in eines ihrer Fahrzeuge verbaut, von dessen Eigenschaften, Funktionsweisen und damit auch Manipulationen die Beklagte keine Kenntnis hat.
b) Über § 831 BGB ist der Beklagten das Verschulden ihrer Mitarbeiter zuzurechnen, die in den für die Motorenentwicklung zuständigen Abteilungen für die Entwicklung und den Einsatz des betroffenen Motors EA 189 mit seinen Komponenten verantwortlich waren.
Nach Überzeugung des erkennenden Gerichts haben diese Mitarbeiter zumindest mit bedingtem Vorsatz im Sinne des § 276 Abs. 1 BGB gehandelt.
Für das Gericht ergeben sich hier auch keine Zweifel an der Zurechnung des Verschuldens daraus, dass diese Mitarbeiter nicht mit der Erstellung der unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung befasst waren. Eine Haftung für das Fehlverhalten eines Verrichtungsgehilfen ist nur dann ausgeschlossen, wenn ein bloß äußerer und kein innerer Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Gehilfen und dem schädigenden Ereignis besteht (BGH NJW 1997, 1233 BGH NJW-RR 1998, 1342).
Ein solcher innerer Zusammenhang besteht zwischen der Motorenentwicklung beziehungsweise dessen Einbau in das Fahrzeug und der Ausstellung einer unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung aber ohne Zweifel. Dass die Bescheinigung nicht der Wahrheit entsprach, beruhte unmittelbar auf der Entwicklung und des Einbaus des konkreten Motors mit seinen entsprechenden Bestandteilen, was gerade dazu diente, den Eindruck zu erwecken, ein bestimmtes Fahrzeug entspreche einem genehmigten Typ, während dies wegen abweichender Emissionswerte eben nicht der Fall war. Auch wenn die Mitarbeiter nicht für die Erteilung der Übereinstimmungsbescheinigung zuständig waren, trug ihre Arbeit aber zu deren Unrichtigkeit bei (vgl. Harke, a.a.O.).
c) Zudem ist nach Auffassung des Gerichts der Beklagten gemäß § 31 BGB die Haftung für ihre Repräsentanten, also ihren Vorstand, zuzurechnen.
Dabei bedarf es nicht explizit einer Zurechnung an die Organe im aktienrechtlichen Sinne. Vielmehr muss im Rahmen der Rechtsprechung zur Repräsentantenhaftung auch denjenigen Personen das deliktische Handeln der Mitarbeiter nach § 31 BGB zugerechnet werden, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung, bedeutsame Funktionen zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, sodass sie die juristische Person im Rechtsverkehr repräsentieren.
Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob diese Personen satzungsgemäß oder (nur) im Rechtsverkehr die juristische Person vertreten da letztere nicht selbst darüber entscheiden soll (durch die eigene Satzung), für welche Personen sie ohne Entlastungsmöglichkeit haften will (vgl. BGH NJW 2013, 3366).
Es bedarf ferner keiner konkreten Feststellung, welcher Repräsentant der Beklagten vorsätzlich handelte. Dies festzustellen ist dem Kläger, der keine Einblicke in die betriebsinterne Aufgabenverteilung der Beklagten hat, nicht dezidiert möglich. Er hat jedoch vorliegend – im Rahmen seiner Möglichkeiten – substantiiert vorgetragen, sodass es der Beklagten im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast oblegen hätte, den Vortrag zu entkräften oder die Repräsentanten zu benennen. Beides ist jedoch nicht erfolgt.
Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob die jeweiligen Repräsentanten Kenntnis zur Zeit der Software-Entwicklung hatten. Abzustellen ist vielmehr auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens der betroffenen Fahrzeuge. Eine Kenntnis der entsprechenden Repräsentanten zu diesem Zeitpunkt ist für die Kammer jedoch nicht anzuzweifeln, da insoweit ein eigenmächtiges Handeln von Mitarbeitern, die nicht als Repräsentanten im obigen Sinne zu sehen sind, zur Überzeugung des Gerichts nicht vorstellbar ist.
(1) Die Programmierung der hier in Rede stehenden Software setzt eine aktive und ergebnisorientierte präzise Programmierung der Motorsteuersoftware voraus. Die Annahme einer fahrlässigen Herbeiführung dieses Zustandes ist daher zur Überzeugung des Gerichts ausgeschlossen, sodass es keiner weiteren Beweisaufnahme hierzu bedurfte, § 291 ZPO. Ist eine solche Einstellung, wie hier bei den Motoren der Serie EA 189, ausnahmslos bei jedem Motor dieser Serie auffindbar, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass eine Entscheidung dafür, die Motoren mit dieser Einstellung planvoll und absichtlich zu produzieren und in den Verkehr zu bringen angesichts der Tragweite und Risiken für die Gesamtgeschicke des Konzerns durch die Geschäftsleitung selbst getroffen wurde und damit gemäß § 31 BGB zurechenbar ist (vgl. auch LG Krefeld, Urteil vom 12.07.2017, Az. 7 O 159/16).
Der Vorstand hat das Unternehmen den gesetzlichen Bestimmungen gemäß zu organisieren und zu führen. Es ist im Hinblick auf die gesetzlichen Bestimmungen davon auszugehen, dass bei den Beklagten organisatorische Maßnahmen, etwa durch Einrichtung einer Innenrevision oder Controlling, in der Weise getroffen wurden, dass Berichtspflichten gegenüber dem Vorstand für alle wesentlichen Entscheidungen eingerichtet sind und deren Einhaltung durch Kontrollmaßnahmen auch gewährleistet ist (vgl. LG Krefeld, a.a.O.).
Hierbei sind ferner auch folgende Punkte zu beachten:
Zum einen war zum Zeitpunkt der Entwicklung und des Einbaus des Motors EA 189 das Spannungsverhältnis zwischen dem Ziel möglichst geringer Kohlendioxidemission und der Begrenzung der Stickoxidemissionen allgemein bekannt und hätte Anlass zu einer sehr genauen Prüfung geben müssen, als aus Sicht der für die Motorenentwicklung zuständigen Mitarbeiter die Auflösung dieses Zielkonflikts angeblich gelungen war. Zum anderen nahm zum damaligen Zeitpunkt der europäische Gesetzgeber den Erlass eines Verbots von verbotenen Abschalteinrichtungen in Art. 5 Abs. 2 der VO 715/2007/EG vor und wies daher auf dieses Problem in besonderer Weise hin. Die Repräsentanten mussten wegen dieser Warnwirkung also ohne Weiteres mit der Möglichkeit rechnen, dass eine solche Einrichtung verwendet würde. Dadurch, dass sie trotz der durch die Verordnung offenkundig gemachten Möglichkeit, dass eine solche Einrichtung verwendet werden könnte, nicht eingriffen und dennoch die Übereinstimmungsbescheinigung ausstellten beziehungsweise deren Ausstellung nicht verhinderten, ist auch ihnen zumindest ein bedingter Vorsatz durch Unterlassen zur Last zu legen (vgl. Harke, a.a.O.).
(2) Gemäß § 31 BGB ist die juristische Person für Schäden verantwortlich, die ein Organ oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
Zu den unter § 31 BGB fallenden Repräsentanten der Fahrzeughersteller gehören unabhängig davon, ob sie deren verfassungsmäßige Vertreter sind oder nicht, auch über den Wortlaut der Norm hinaus, diejenigen Personen, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, sodass auch sie die juristische Person im Rechtsverkehr repräsentieren (vgl. BGHZ 49, 19 BGH NJW 1998, 1854 BGH WM 2005, 701).
Zu den unter § 31 BGB fallenden Repräsentanten gehören damit also auch diejenigen Angestellten, denen die Ausstellung der Übereinstimmungsbescheinigung oblag und deren Namen hierauf angebracht waren. Denn die Abgabe der Übereinstimmungsbescheinigung ist für den Hersteller von Kraftfahrzeugen beziehungsweise des Motors eine bedeutsame und wesentliche Funktion, weil nur durch sie nach außen gegenüber den Kunden sichergestellt wird, dass das produzierte Fahrzeug den Qualitätsmaßstäben entspricht, die der Kunde mit dem Namen der dahinterstehenden Marke in Verbindung bringt. Daran gemessen muss sich der Konzern die Übereinstimmungsbescheinigung zurechnen lassen, wirbt er doch gerade aktiv nach außen mit den darin enthaltenen Zusicherungen.
Daneben kommen als Personen, für die eine Haftung nach § 31 BGB bejaht werden muss, auch alle weiteren Repräsentanten der Hersteller in Betracht, die in irgendeiner Form auf die Unrichtigkeit der Übereinstimmungsbescheinigung hätten Einfluss nehmen können. Voraussetzung ist allein, dass sie im Rahmen des ihnen zugewiesenen Wirkungskreises die Möglichkeit hatten, die unrichtige Ausstellung zu verhindern (vgl. Harke, a.a.O.).
Es kann somit auch gerade nicht der nach § 831 Abs. 1 BGB eröffnete Entlastungsbeweis geführt werden.
d) Es kann daher dahinstehen, ob auch ein eventuell eigenes Organisationsverschulden der Beklagten vorgelegen hat, etwa dahingehend, dass eine unrichtige Erteilung der Übereinstimmungsbescheinigung noch abgewendet hätte werden können, wenn andere Angestellte oder Organe der Herstellerin ihrer Überwachungsfunktion gerecht geworden wären und den Einsatz der Software im Motor entdeckt hätten.
4. Dem Kläger ist nach Überzeugung des Gerichts durch die Bindung an einen nicht erwartungsgerechten Vertrag ein Schaden entstanden, der einen Anspruch auf Schadensersatz in Gestalt der Rückabwicklung des Fahrzeugerwerbs gemäß § 249 Abs. 1 BGB auslöst.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auch bei objektiver Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung eine Verpflichtung zum Schadensersatz in Form der Naturalrestitution gemäß § 249 Abs. 1 BGB gegeben, wenn ein getäuschter Vertragspartner den Vertrag ohne das haftungsauslösende Verhalten, also die Ausstellung der unrichtigen Bescheinigung, nicht eingegangen wäre (vgl. BGH NJW 1998, 302 BGH NJW-RR 2005, 611 BGH NJW 2005, 1579 BGH NJW 2010, 2506). Voraussetzung ist lediglich, dass der Geschädigte die erfolgte Vertragsbindung nicht willkürlich als Schaden ansieht, sondern dass sie sich auch nach der Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls als unvernünftig erweist (vgl. BGH NJW 1998, 302 BGH NJW 2005, 1579). Hierfür genügt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs, dass die Leistung des anderen Vertragspartners, obwohl objektiv werthaltig, für die Zwecke des geschädigten Kontrahenten nicht vollumfänglich brauchbar ist (vgl. BGH NJW-RR 2005, 611 BGH NJW 2005, 1579 BGH VersR 2012, 1237 BGH NJW-RR 2014, 277). Der Schaden besteht dann allein in dem durch das haftungsauslösende Verhalten bewirkten Eingriff in das Recht, über die Verwendung des eigenen Vermögens selbst zu bestimmen (vgl. BGH NJW 2010, 2506) und in der Entstehung einer ungewollten Verpflichtung aus diesem Vertragsverhältnis (BGH NJW-RR 2005, 611).
Wendet man diese Grundsätze auf den hier vorliegenden Fall an, kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass ein Fahrzeugerwerber, wie der Kläger hier, infolge des der Herstellerin zur Last fallenden Fehlverhaltens eine zweckwidrige Vertragsbindung eingegangen ist, die zur Rückabwicklung des Kaufvertrags führt. Hätte die Herstellerin keine unrichtige Übereinstimmungsbescheinigung erteilt und stattdessen offengelegt, dass die in Verkehr gebrachten Fahrzeuge gerade keinem genehmigten Typ entsprechen, hätte deren Erwerber davon abgesehen, diese Fahrzeuge zu kaufen. Dabei spielt es keine Rolle, welches konkrete Motiv für den einzelnen Erwerber bestimmend gewesen ist. Ein Teil der Käufer mag besonderen Wert darauf gelegt haben, im Interesse des Umweltschutzes ein Fahrzeug zu nutzen, das die geltenden Grenzwerte für Abgasemissionen einhält, ein anderer Teil nicht. Aber nach Ansicht des Gerichts waren zumindest alle Erwerber interessiert daran, ein Fahrzeug zu erwerben, dessen Produktion und Inverkehrgabe keinen rechtlichen Bedenken unterlag. Jedenfalls lässt sich nach Überzeugung des erkennenden Gerichts keinem Erwerber unterstellen, ihm wäre gleichgültig gewesen, ob das Fahrzeug ordnungsgemäß produziert und in den Verkehr gebracht worden ist oder nicht. Die Investition in ein neues Fahrzeug war deshalb aus Sicht der Erwerber jedenfalls zweckwidrig, selbst wenn man unterstellt, dass das haftungsträchtige Verhalten zu keinerlei in Geld zu bemessender Einbuße bei den Fahrzeugerwerbern geführt hat (vgl. auch Harke, a.a.O.).
Der Kläger hat daher gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB.
An diesem durch die Bindung an einen nicht erwartungsgerechten Vertrag entstandenen Schaden ändert auch die Installation des Softwareupdates am streitgegenständlichen Fahrzeug nichts.
Der Schaden liegt vorliegend insbesondere in dem Vertragsschluss selbst. Der Kläger hat die Installation des Updates lediglich vornehmen lassen, um die Zulassung des Fahrzeugs zu sichern und hat diese gerade nicht als Maßnahme zur Schadensbehebung angenommen.
Nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand kann insbesondere nicht ausgeschlossen werden, dass die Betroffenheit eines Fahrzeugs von dem Abgasskandal nach erfolgtem Softwareupdate nicht mehr gegeben ist und das Softwareupdate nicht weiterhin zu Funktionsbeeinträchtigungen führt. Nach der Auffassung des Umweltbundesamts und von der Bundesregierung durchgeführten Sachverständigengutachten ist zur vollständigen und sicheren Beseitigung des erhöhten Stickoxidausstoßes eine Hardwarenachrüstung des Motors erforderlich (vgl. Legner, „Deliktische Schadensersatzansprüche gegen den Fahrzeughersteller im VW-Abgasskandal“, VuR 2018, 251).
5. Im Rahmen der Rückabwicklung muss sich der Kläger den Abzug einer Nutzungsentschädigung anrechnen lassen, welche er auch bereits selbst in seinem Klageantrag berücksichtigt hat.
Die Nutzungsentschädigung, die der Kläger an die Beklagte im Wege der Zug-um-Zug-Rückabwicklung zu entrichten hat, ist nach Überzeugung des erkennenden Gerichts im vorliegenden Fall auf 14.377,76 € festzusetzen. Die Berechnung nimmt das Gericht dabei nach folgender Formel vor:
Bruttokaufpreis (€) x gefahrene Strecke (km) : Restlaufleistung bei Vertragsschluss (km).
Der Kläger teilte mit, dass der aktuelle Kilometerstand des streitgegenständlichen Fahrzeugs zum Schluss der mündlichen Verhandlung 117.633 km betrug. Zum Beweis hat er ein Lichtbild der Tachoanzeige des streitgegenständlichen Fahrzeugs vom 13.04.2019 vorgelegt, welches das Gericht als Anlage zu Protokoll über die mündliche Verhandlung genommen hat. Der Schluss der mündlichen Verhandlung war jedoch erst am 16.04.2019, weshalb die beklagte Partei bestritten hat, dass der Kilometerstand vom 13.04.2019 auch am 16.04.2019 noch zutreffend war.
Da auf Seiten des Klägers nicht substantiiert dargelegt wurde, dass der Kilometerstand vom 13.04.2019 am 16.04.2019 noch zutreffend war, legt das Gericht unter Berücksichtigung der bisherigen klägerischen Angaben entsprechend § 287 ZPO zugrunde, dass das streitgegenständliche Fahrzeug zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vom 16.04.2019 in der Besitzzeit des Klägers 117.747 km gefahren wurde. Diese Schätzung beruht auf den Werten des KBA hinsichtlich der durchschnittlichen Einzelfahrleistung eines Einzelfahrzeugs pro Jahr (abrufbar unter https://www.kba.de/DE/Statistik/Kraftverkehr/VerkehrKilometer/verkehr_in_kilom etern_node.html).
Das Gericht geht im Rahmen der Berechnung aufgrund einer Schätzung gemäß § 287 ZPO weiter bei entsprechenden Diesel-Fahrzeugen der gehobenen Mittelklasse von einer Gesamtlaufleistung in Höhe von 250.000 km aus (so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.06.2010, Az. 4 W 12/10).
Die Nutzungsentschädigung beläuft sich daher auf 30.526,80 (€) x 117.747 (km) :
250.000 (km) = 14.377,76 €
Es verbleibt daher ein Rückzahlungsbetrag an den Kläger in Höhe von 30.526,80 € – 14.377,76 € = 16.149,04 €
6. Im Rahmen der Rückabwicklung über das Deliktsrecht ist die Gegenrechnung eines Zinsgewinns der Beklagten vorliegend jedoch nicht möglich.
Den vom Kläger gezahlten Kaufpreis erhielt vorliegend nicht die Beklagte selbst, da diese nicht Verkäuferin des streitgegenständlichen Fahrzeugs war, sodass der Kaufpreis beziehungsweise mit diesem erzielte Zinsgewinne nicht als einen der Beklagten unmittelbar zugeflossenen Vorteil angesetzt werden können.
Insbesondere folgt eine solche Gegenrechnung des Zinsgewinns im vorliegenden Fall nicht aus § 849 BGB. Zwar ist von dieser Norm nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur die Weggabe und Beschädigung einer Sache, sondern auch die Überweisung von Geld erfasst. Jedoch hat der Kläger vorliegend für die durch eine unerlaubte Handlung bedingte Bezahlung des Kaufpreises eine wirtschaftlich gleichwertige Gegenleistung erhalten. Der Schaden besteht, wie vorstehend ausgeführt, gerade nicht im Verlust des Geldes oder einer vermögensmäßigen Wertminderung in Höhe des Kaufpreises, sondern vielmehr in einer unerwünschten Zusammensetzung des Vermögens. Das streitgegenständliche Fahrzeug war grundsätzlich „sein Geld wert“, hatte jedoch nicht die vom Käufer gewollten Eigenschaften.
Damit ist aber § 849 BGB weder nach seinem Wortlaut noch nach seinem Normzweck einschlägig. Bereits nach dem Wortlaut sind kein Wertersatz und keine Wertminderung zu ersetzen. Der Normzweck der Regelung besteht darin, dem Verletzten einen Mindestbetrag zur Kompensation der erlittenen Einbuße an Nutzungsmöglichkeit zu gewähren, gewissermaßen einen pauschalierten Ersatz für entgangene Nutzungen der Sache (vgl. BGH NJW 1983, 1614). Aus § 849 BGB folgt dagegen kein allgemeines Prinzip, wonach Ansprüche aus unerlaubter Handlung unabhängig vom Vorliegen des Verzugs zu verzinsen seien (vgl. BGH NJW 2018, 2479).
Das passt auf den hier im Wege des Schadensersatzes erstatteten Kaufpreis insbesondere schon deswegen nicht, weil der Käufer während der Zeit, in der er den Kaufpreis nicht hatte, das Fahrzeug vollumfänglich nutzen konnte. Wo der BGH die Norm bisher auf die Überweisung von Geld (analog) angewandt hat (vgl. BGH NJW 2008 1084), waren ausschließlich Fälle betroffen, bei denen der Geldbetrag deliktsbedingt ersatzlos weggegeben wurde, so dass in der Tat ein Nutzungsausfall zu entschädigen war. Sobald der Geschädigte aber einen faktisch nutzbaren Ersatz für sein überwiesenes Geld erhalten hat, besteht für § 849 BGB kein Raum. Das folgt letztlich auch aus der schadensrechtlichen Differenzhypothese. Wäre der Kunde nicht über das Vorliegen der Abschalteinrichtung getäuscht worden, hätte er ein anderes Fahrzeug erworben. Den Kaufpreis hätte er gleichwohl nicht behalten, so dass er diesen auch nicht hätte nutzen beziehungsweise verzinsen können (vgl. Riehm, „Deliktischer Schadensersatz in den Diesel-Abgas-Fällen“, NJW 2019, 1105).
7. Auf die (unzutreffenden, weil mit der Beklagten kein Kaufvertrag besteht) Ausführungen des Klägers zu Mängelgewährleistungsrechten kommt es nach alledem nicht mehr an.
8. Der klägerische Anspruch ist antragsgemäß nach §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB seit 04.07.2018 zu verzinsen, da die Beklagte durch das Schreiben des Klägers vom 19.06.2018 zumindest ab diesem Zeitpunkt in Verzug war.
II.
Der Kläger hat des Weiteren einen Anspruch auf Zahlung von vorprozessual entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.100,51 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, folglich ab 26.09.2018.
1. Ausgehend von einem Gegenstandswert von 16.149,04 € ist eine 1,3-fache Geschäftsgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG, Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 904,80 € entstanden. Nach Berücksichtigung der Telekommunikationspauschale gemäß § 2 RVG, Nr. 7002 VV RVG und der 19% Mehrwertsteuer gemäß § 2 RVG, Nr. 7008 VV RVG ergibt sich ein Gesamtbetrag von 1.100,51 €.
Das Gericht hält im vorliegenden Fall die Erhöhung der Geschäftsgebühr auf 2,0 nicht für gerechtfertigt, sondern setzt vielmehr die allgemeine Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 an.
Nach Ansicht des Gerichts liegt hier kein überdurchschnittlich schwieriger und komplexer Sachverhalt bzw. keine besondere rechtliche Schwierigkeit vor, die den Ansatz einer 2,0er-Gebühr rechtfertigen würden. Die Kappungsgrenze der 1,3-Gebühr darf grundsätzlich nur beim Vorliegen überdurchschnittlicher Anforderungen überschritten werden, die hier nicht vorliegen.
Als schwierig wird die Tätigkeit eines Anwalts grundsätzlich dann bewertet, wenn der Anwalt erheblich über dem Durchschnitt liegende Probleme zu lösen hat. Dabei ist der besonders hohe Schwierigkeitsgrad an einem durchschnittlichen, zivilrechtlichen Rechtsstreit zu messen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 19.03.2015, Az. I-5 W 7/15).
Vorliegend stützt die Klägerseite ihre Ansprüche jedoch auf deliktische Ansprüche in Bezug auf den Kauf eines gebrauchten Pkws. Entlegene Spezialgebiete oder die Auswertung komplexer, fachlicher Gutachten liegen somit nicht vor. Vielmehr handelt es sich dabei um gängige Anspruchsgrundlagen, deren Prüfung keine Spezialkenntnisse erfordert.
Auch ein überdurchschnittlicher zeitlicher Einsatz kann vorliegend durch das erkennende Gericht nicht gesehen werden. Es ist gerichtsbekannt, dass es sich bei dem vorliegenden Verfahren um einen „Massenschadensfall“ handelt, der auch von Klägerseite selbst so bezeichnet wird. Die Prozessvertreter des Klägers vertreten zahlreiche „Geschädigte im VW-Skandal“, was sich sowohl aufgrund des Internetauftritts der Klägervertreter ergibt als auch ebenfalls gerichtsbekannt ist. Auch der Rationalisierungseffekt ist bei der Tätigkeit eines Prozessvertreters in einer Reihe von gleich oder ähnlich gelagerten Fällen zu berücksichtigen, insbesondere da in diesen Fällen auf standardisierte Schreiben sowie Textbausteine zurückgegriffen werden kann (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 28.05.2013, Az. XI ZR 421/19).
Auch kommt dem Sachverhalt aus Perspektive des Klägers keine erhebliche Bedeutung zu, die beispielsweise bei Bedrohung der Existenzgrundlage oder der gesellschaftlichen Stellung angenommen wird.
2. Der Schaden bestand vorliegend zwar zunächst in einer Belastung mit einer Verbindlichkeit gegenüber dem Rechtsanwalt, sodass nach allgemeinen Grundsätzen über § 249 Abs. 1 BGB nur Freistellung beansprucht werden könnte, da bislang noch keine Bezahlung der vorgerichtlichen Rechtverfolgungskosten erfolgt ist. Der Freistellungsanspruch kann jedoch gemäß § 250 S. 2 BGB in einen Zahlungsanspruch übergehen. Einer Fristsetzung gemäß § 250 S. 1 BGB bedarf es dann nicht, wenn der Schädiger, wie hier durch sein Prozessverhalten, unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er eine Naturalrestitution ernsthaft und endgültig verweigert (vgl. BGH NJW 2007, 1809). Der Freistellungsanspruch wandelt sich dann in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Geschädigte Geldersatz fordert (BGH NJW 2004, 1868).
B.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ZPO.
C.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.