Aktenzeichen 11 CS 17.1022
RL 2006/126/EG RL 2006/126/EG Art. 2 Abs. 1, Art. 7 und Art. 12
Leitsatz
1. Bei der den inländischen Behörden und Gerichten obliegenden Prüfung, ob Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats über den Wohnsitz des Inhabers einer ausländischen Fahrerlaubnis als unbestreitbar eingestuft werden können, muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes nicht bereits abschließend erwiesen sein, es reicht aus, wenn diese Informationen auf die Begründung eines rein fiktiven Wohnsitzes im Ausstellungsmitgliedstaat mit dem Zweck “hindeuten”, den strengeren Fahrerlaubnisanforderungen im Mitgliedstaat des tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung die Gesamtumstände, also ergänzend auch die “inländischen Umstände” heranzuziehen (Fortführung von BayVGH BeckRS 2017, 102279 Rn. 15). (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei gravierenden Zweifeln an der Erfüllung der Wohnsitzvoraussetzung obliegt es dem daran festhaltenden Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis, die Angaben zu seinem ausländischen Aufenthalt weiter zu substantiieren und zu verifizieren (Fortführung von BayVGH BeckRS 2017, 102279 Rn. 16). (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
RN 8 S 17.492 2017-05-11 Bes VGREGENSBURG VG Regensburg
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Feststellung, dass ihn seine tschechische Fahrerlaubnis der Klassen AM, B1 und B nicht berechtige, Kraftfahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen, und hinsichtlich der Verpflichtung, seinen tschechischen Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde zur Anbringung eines Sperrvermerks vorzulegen.
Dem in Deutschland geborenen und wohnhaften Antragsteller wurde mit Urteil des Amtsgerichts K. vom 21. Juni 2010 aufgrund einer Fahrt am … 2009 nach Konsum von Betäubungsmitteln unter Anordnung einer Sperrfrist von acht Monaten die am 5. August 2009 erteilte Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S entzogen. Anträge auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis blieben wegen Vorlage eines negativen Fahreignungsgutachtens (Antrag vom 15.1.2013) bzw. Nichtbeibringung des Gutachtens (Antrag vom 21.7.2014) erfolglos.
Mit Schreiben vom 26. Januar 2016 teilte die Polizeiinspektion M. der Fahrerlaubnisbehörde beim Landratsamt K. (im Folgenden: Landratsamt) mit, durch umfangreiche Ermittlungen sei festgestellt worden, dass unter der tschechischen Meldeadresse „…“ neun deutsche Staatsangehörige einen vorübergehenden Aufenthalt angemeldet hätten. Sämtliche Personen hätten mit Sitz an dieser Adresse ein Unternehmen (Groß- und Einzelhandel) gegründet. Das um weitere Ermittlungen gebetene Gemeinsame Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit habe mitgeteilt, unter der angegebenen Adresse seien 36 weitere deutsche Staatsangehörige, darunter auch der Antragsteller, mit Wohnsitz gemeldet. Nach Angaben der Distriktabteilung der Polizei in B. handele es sich bei der Meldeadresse um ein Reihenhaus ohne Türglocke und Briefkasten. Das Anwesen sei zu einer Pension umgewandelt worden; es deute aber nichts darauf hin, dass sich diese derzeit im Betrieb befinde. Bei einer Überprüfung des Anwesens durch die örtliche Polizei im Zeitraum vom 15. November bis 13. Dezember 2015 sei niemand angetroffen worden. Gegen den Besitzer des Objekts liefen Ermittlungen wegen unerlaubter unternehmerischer Tätigkeit.
Nach einer vom Landratsamt beim Kraftfahrt-Bundesamt angeforderten Auskunft aus dem tschechischen Fahrerlaubnisregister wurde dem Antragsteller am 13. Januar 2016 in B. eine gültige tschechische Fahrerlaubnis erteilt. Dem vom Landratsamt eingeholten Melderegisterauszug zufolge war der Antragsteller seit dem 1. April 2000 durchgehend mit Wohnsitz in N. a. d. D. gemeldet.
Nach Anhörung stellte das Landratsamt mit Bescheid vom 12. Dezember 2016 fest, dass die tschechische Fahrerlaubnis den Antragsteller nicht berechtige, fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen (Nr. I), verpflichtete ihn zur Vorlage des Führerscheins zum Eintrag eines Vermerks über die Ungültigkeit in Deutschland innerhalb von einer Woche nach Zustellung des Bescheids (Nr. II), ordnete hinsichtlich der Feststellung der Inlandsungültigkeit und der Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins die sofortige Vollziehung an (Nr. III) und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Vorlage ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- Euro an (Nr. IV).
Am 2. Februar 2017 legte der Antragsteller den Führerschein vor, der ihm nach Anbringung des Sperrvermerks wieder ausgehändigt wurde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 8. März 2017 hat die Regierung von … den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 12. Dezember 2016 zurückgewiesen.
Über die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid in Form des Widerspruchsbescheids hat das Verwaltungsgericht Regensburg noch nicht entschieden. Den gleichzeitig eingereichten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 11. Mai 2017 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der ohne ausdrückliche Antragstellung zur Begründung unter weitgehender Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen ausführen lässt, es lägen nur vage, pauschale und auf Mutmaßungen beruhende Verdachtsmomente, aber keine ausreichenden unbestreitbaren Informationen tschechischer Behörden für einen Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip bei der Erteilung der Fahrerlaubnis vor. Dies zeige auch die „vorgelegte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 4.11.2016“. Aus dem Mietvertrag ergebe sich, dass der Antragsteller seine Wohnung unter der angegebenen Adresse unterhalten habe. Der Führerschein sei mit den innerstaatlichen Vorschriften und dem Gemeinschaftsrecht konform gehend ausgestellt worden. Die tschechische Polizei habe weder versucht, den Vermieter zu konsultieren noch habe sie weitere Details für einen Wohnsitzverstoß ermittelt. Auch ein besonderes Sicherheitsinteresse für die Entziehung der Fahrerlaubnis sei nicht ersichtlich. Die tschechischen Behörden hätten die gesundheitliche Eignung des Antragstellers im Erteilungsverfahren geprüft und bejaht. Er sei seit der Erteilung auch nicht mehr negativ im Straßenverkehr aufgefallen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Unabhängig davon, ob die Beschwerde den nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotenen Antrag enthält, hat sie auch in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre.
1. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zutreffend als unbegründet abgelehnt, weil die Klage nach summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos bleiben wird.
a) Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2016 (BGBl I S. 3083), gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Die Behörde kann einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen (§ 28 Abs. 4 Satz 2 FeV). Das Landratsamt hat sowohl hinsichtlich der Feststellung der Inlandsungültigkeit als auch hinsichtlich der Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins (§ 47 Abs. 2 FeV) den Sofortvollzug angeordnet (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 9.3.2017 – 11 CS 17.315 – juris Rn. 14 ff.).
Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland wird nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV angenommen, wenn der Betroffene wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der EU (oder EWR) aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt (§ 7 Abs. 1 Satz 3 FeV). Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält (§ 7 Abs. 1 Satz 4 FeV).
Diese Bestimmungen stehen mit Art. 2 Abs. 1, Art. 7 und Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung, ABl EG Nr. L 403 S.18) in Einklang. Nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie werden die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt. Allerdings darf ein Führerschein nur an Bewerber ausgestellt werden, die im Hoheitsgebiet des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaats ihren ordentlichen Wohnsitz haben oder nachweisen können, dass sie während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten dort studiert haben (Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie). Als ordentlicher Wohnsitz gilt gemäß Art. 12 der Richtlinie der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – im Fall eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr wohnt. Als ordentlicher Wohnsitz eines Führerscheininhabers, dessen berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen Bindungen liegen und der sich daher abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufhalten muss, gilt jedoch der Ort seiner persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt. Diese Voraussetzung muss nicht erfüllt sein, wenn sich der Führerscheininhaber in einem Mitgliedstaat zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Nach Art. 7 Abs. 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie achten die Mitgliedstaaten bei der Erteilung einer Fahrerlaubnis sorgfältig darauf, dass eine Person die Anforderungen des Absatzes 1 – und somit auch die Wohnsitzvoraussetzung – erfüllt.
Die Prüfung, ob Informationen über den Wohnsitz des Fahrerlaubnisinhabers zum Zeitpunkt der Erteilung als vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührend und unbestreitbar eingestuft werden können, obliegt den Behörden und Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 – Akyüz, C-467/10 – NJW 2012, 1341 Rn. 73 und 74). Dabei muss die Begründung eines Scheinwohnsitzes aufgrund der vom Ausstellungsmitgliedstaat stammenden Informationen nicht bereits abschließend erwiesen sein. Vielmehr reicht es aus, wenn diese Informationen darauf „hinweisen“, dass der Inhaber des Führerscheins im Gebiet des Ausstellungsmitgliedstaats einen rein fiktiven Wohnsitz allein zu dem Zweck begründet hat, der Anwendung der strengeren Bedingungen für die Ausstellung eines Führerscheins im Mitgliedstaat seines tatsächlichen Wohnsitzes zu entgehen (vgl. EuGH, U.v. 1.3.2012 a.a.O. Rn. 75).
b) Zutreffend sind das Landratsamt und das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die aus dem Ausstellungsmitgliedstaat Tschechien stammenden Informationen auf die Nichterfüllung der Wohnsitzvoraussetzung bei der Erteilung der Fahrerlaubnis hinweisen und die Zusammenschau mit den übrigen bekannten Umständen, insbesondere der durchgehenden Meldung des Antragstellers in Deutschland, auf einen Wohnsitzverstoß schließen lässt.
aa) Da die vom Gemeinsamen Zentrum der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit weitergegebenen Erkenntnisse auf Informationen beruhen, die ihrerseits von tschechischen Behörden stammen, handelt es sich insoweit um Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats (vgl. BVerwG, B.v. 15.8.2013 – 3 B 38.13 – DAR 2013, 594 Rn. 3; EuGH, U.v. 1.3.2012 – Akyüz, C-467/10 – DAR 2012, 193 Rn. 71). Diese sind auch unbestreitbar im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV. Aufgrund des in Übersetzung vorliegenden Vermerks der Distriktabteilung der Polizei B. vom 3. Dezember 2015 steht fest, dass diese die Adresse … in B. mehrfach überprüft und dabei niemanden angetroffen hat. Die Pension in dem Anwesen war zum Zeitpunkt der Überprüfungen offenbar nicht im Betrieb; eine Türglocke und ein Briefkasten waren nicht vorhanden. Die ermittelten Telefonnummern erwiesen sich entweder als vermutlich falsch, nicht erreichbar oder abgeschaltet. Aufgrund der ebenfalls unbestreitbaren Auskunft aus dem tschechischen Ausländerregister, wonach unter der angegebenen Anschrift 36 weitere deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz gemeldet waren, liegen Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vor, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass sich der Antragsteller nicht mindestens 185 Tage wegen persönlicher und/oder beruflicher Bindungen in B. aufgehalten hat. Die Informationen betreffen auch den Zeitraum, in dem der Antragsteller vorgibt, sich in Tschechien aufgehalten zu haben (laut Mietvertrag in der Zeit vom 4.8.2015 bis 4.8.2016). Entgegen der Beschwerdebegründung hat die örtliche Polizei auch mehrfach, allerdings erfolglos versucht, den Eigentümer des Anwesens und Vermieter der Wohnungen unter mehreren Telefonnummern zu erreichen.
Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 4. November 2016, die die Einschätzung hinsichtlich des vom Antragsteller angeblich bewohnten Anwesens in Tschechien in Frage stellen könnte, hat der Antragsteller in diesem Verfahren weder vorgelegt noch eine Fundstelle oder ein Aktenzeichen hierzu angegeben, weshalb der Senat nicht gehalten ist, dieser Behauptung weiter nachzugehen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
bb) Soweit unbestreitbare Informationen des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, aus denen sich die Möglichkeit ergibt oder die darauf hinweisen, dass die Wohnsitzvoraussetzung nicht gegeben war, sind zur endgültigen Beurteilung dieser Frage die Umstände des gesamten Falles heranzuziehen, also ergänzend auch die „inländischen Umstände“ (stRspr, vgl. nur BayVGH, B.v. 7.2.2017 – 11 CS 16.2562 – juris Rn. 16 m.w.N.). Insoweit spricht als gewichtiger inländischer Umstand für einen Scheinwohnsitz des Antragstellers in Tschechien lediglich zur Erlangung einer Fahrerlaubnis die Tatsache, dass er dauerhaft, also auch im Zeitpunkt der Erteilung, mit Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet war.
cc) Aufgrund dieser gravierenden Zweifel an der Erfüllung der Wohnsitzvoraussetzung bei Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis hätte es dem Antragsteller oblegen, die Angaben zu seinem Aufenthalt in Tschechien weiter zu substantiieren. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Fahrerlaubnisinhaber substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Ausstellungsmitgliedstaat im Zusammenhang mit der Fahrerlaubniserteilung sowie zu den persönlichen und beruflichen Bindungen, die im maßgeblichen Zeitraum zu dem im Führerschein angegebenen Wohnort bestanden, machen muss, wenn er trotz der das Gegenteil ausweisenden Informationen aus dem Ausstellungsmitgliedstaat und der inländischen Umstände darauf beharrt, das Wohnsitzerfordernis eingehalten zu haben (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2015 – 3 B 48.14 – juris Rn. 6; B.v. 22.10.2014 – 3 B 21.14 – DAR 2015, 30 Rn. 3; U.v. 30.5.2013 – 3 C 18.12 – BVerwGE 146, 377 Rn. 30; BayVGH, B.v. 22.8.2016 – 11 CS 16.1230 – juris Rn. 20; B.v. 20.5.2015 – 11 CS 15.685 – juris Rn. 15; OVG NW, U.v. 16.5.2014 – 16 A 2255/10 – juris Rn. 30).
Soweit der Antragsteller zum Beleg seines angeblichen Wohnsitzes in Tschechien die Kopie eines Mietvertrags in deutscher Übersetzung vorgelegt hat, ist dies für den Nachweis, dass das Wohnsitzerfordernis eingehalten wurde, nicht ausreichend. Gegen einen ausreichenden Wohnsitz in der fraglichen Zeit spricht vielmehr, dass zwischen Vermieter und Mieter kein fester Mietzins vereinbart wurde, sondern dieser dem Vertrag zufolge „nach Beendigung der Mietvertragsgültigkeit je nach der Häufigkeit der Nutzung des Mietgegenstandes festgesetzt“ werden sollte. Eine solche Vereinbarung besagt nichts darüber, ob und – wenn ja – wie lange der Antragsteller die Wohnung überhaupt genutzt hat. Auch aus der vorgelegten Bestätigung des Stadtamts B. vom 23. Januar 2017 ergibt sich lediglich die unstreitige Tatsache, dass dem Antragsteller am 13. Januar 2016 eine gültige tschechische Fahrerlaubnis der Klassen AM, B1 und B erteilt wurde. Zum Beleg der Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzung ist jedoch auch dies nicht ausreichend. Weitere Angaben zu seinem angeblichen Aufenthalt in Tschechien hat der Antragsteller bisher nicht gemacht. Seine Klage wird daher voraussichtlich erfolglos bleiben.
2. Darüber hinaus überwiegen nach Ansicht des Senats die Belange der Verkehrssicherheit angesichts der noch nicht getilgten Eintragung über die strafbare Fahrt am 21. Oktober 2009 nach Betäubungsmittelkonsum und des negativen Fahreignungsgutachtens vom 13. März 2013 die Interessen des Antragstellers, bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiterhin im Bundesgebiet von seiner tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu können. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Antragsteller seit deren Erteilung am 13. Januar 2016 nicht negativ im Straßenverkehr aufgefallen ist. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis der Wiedererlangung seiner Fahreignung durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu erbringen.
3. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14). Die Fahrerlaubnisklasse AM und der in Deutschland nicht gesondert vergebenen Klasse B1 (vgl. Art. 4 Abs. 4 Buchst. a RL 2006/126/EG) sind in der Fahrerlaubnis der Klasse B enthalten und wirken sich daher nicht streitwerterhöhend aus.
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).