Aktenzeichen III R 27/13
§ 63 Abs 1 EStG 2009
§ 64 Abs 2 S 1 EStG 2009
§ 64 Abs 2 S 2 EStG 2009
Art 1 Buchst z EGV 883/2004
Art 2 Abs 1 EGV 883/2004
Art 3 Abs 1 Buchst j EGV 883/2004
Art 11 Abs 1 EGV 883/2004
Art 11 Abs 3 Buchst e EGV 883/2004
Art 67 EGV 883/2004
Art 60 Abs 1 S 2 EGV 987/2009
EStG VZ 2011
Leitsatz
NV: Die Fiktion des Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO Nr. 987/2009 kann dazu führen, dass der Anspruch auf Kindergeld nach §§ 62 ff. EStG nicht dem in Deutschland, sondern vorrangig dem im EU-Ausland lebenden Elternteil zusteht (Anschluss an die Senatsurteile vom 4. Februar 2016 III R 17/13, BFHE 253, 134, BStBl II 2016, 612, und vom 28. April 2016 III R 68/13, BFHE 254, 20, BStBl II 2016, 776) .
Verfahrensgang
vorgehend FG Düsseldorf, 8. Februar 2012, Az: 7 K 1530/11 Kg, Urteil
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 8. Februar 2012 7 K 1530/11 Kg aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
1
I. Streitig ist der Kindergeldanspruch für das Kind V für den Zeitraum Januar 2011 bis April 2011.
2
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist der Vater der im Januar 2011 geborenen Tochter V. Er ist deutscher Staatsangehöriger und lebt in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland). V lebt bei der erwerbstätigen Kindsmutter in Polen. Diese erhält für V aufgrund zu hoher eigener Einkünfte keine polnischen Familienleistungen.
3
Mit Bescheid vom 26. Januar 2011 lehnte die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) den Antrag des Klägers auf Kindergeld für V ab, da die Kindsmutter vorrangig kindergeldberechtigt sei. Der dagegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 29. März 2011).
4
Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen gerichteten Klage mit Urteil vom 8. Februar 2012 7 K 1530/11 Kg statt. Es verpflichtete die Familienkasse, dem Kläger ab Januar 2011 Kindergeld für V in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
5
Mit der Revision rügt die Familienkasse die sich aus einer unzutreffenden Auslegung des § 64 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ergebende Verletzung materiellen Rechts.
6
Die Familienkasse beantragt,das Urteil des FG Düsseldorf vom 8. Februar 2012 7 K 1530/11 Kg aufzuheben und die Klage abzuweisen.
7
Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
8
Mit Beschluss vom 20. Januar 2015 hat der Bundesfinanzhof das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über das bei ihm anhängige Vorabentscheidungsersuchen C-378/14 angeordnet. Der EuGH hat mit Urteil Trapkowski vom 22. Oktober 2015 C-378/14 (EU:C:2015:720, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2015, 1501) über die Vorlagefragen entschieden.