IT- und Medienrecht

Anforderungen an die Einwilligung zur Nutzung personenbezogener Daten

Aktenzeichen  7 O 6829/17

Datum:
17.4.2018
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
NWB – 2018, 1591
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Nürnberg-Fürth
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
UKlaG § 2 Abs. 2 Nr. 11, § 4
TMG § 12, § 13
BDSG § 4 Abs. 1, § 4a, § 28 Abs. 1
UWG § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, Nr. 3a

 

Leitsatz

1 Ist die Datenschutzbestimmung selbst nicht eindeutig und verständlich, sondern vielmehr widersprüchlich, so kann im Umkehrschluss auch das durch Zustimmung zu ihr erklärte Einverständnis zur Datenverwendung mangels Eindeutigkeit nicht wirksam sein. (Rn. 24) (red. LS Shanti Viktoria Sadacharam)
2 Die Voreinstellung, dass die genannten Daten des Nutzers auch außerhalb von St. sichtbar sind, verstößt gegen § 4 Abs. 1 BDSG und § 12 Abs. 1 TMG, da keine entsprechende Einwilligung zur derartigen Nutzung der Daten vorliegt. (Rn. 32) (red. LS Shanti Viktoria Sadacharam)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen bei der Anmeldung auf der Seite st…de unter Profileinstellungen die Einwilligungen zur Veröffentlichung der personenbezogenen Nutzerinhalte außerhalb von st…de voreinzustellen, wenn dies geschieht wie folgt:
“Ich möchte gefunden werden

von Personen, die nicht bei St. sind
– bei Portalen mit Ehemaligenverzeichnissen
– bei öffentlichen Suchmaschinen (z.B. Google)
– bei Ehemaligenseiten meiner Schule
Profilbild
Wir zeigen Ihr Profilbild außerhalb von St. und Sie können mit diesem Profilbild bei Suchmaschinen, wie z.B. Google, gefunden werden.“
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.11.2017 zu bezahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 € vorläufig vollstreckbar Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung gem. § 2 II 1 Nr. 11 UKlaG i.V.m. §§ 12,13 TMG, §§ 4,4a BDSG.
I.
Die Klage ist zulässig.
Entgegen der Ansicht der Beklagten mangelt es dem Kläger nicht an der Klagebefugnis. Auch die vom OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 17.01.2017, Az.: 20 U 40/16, vorgenommene Vorlage dieser Frage an den EuGH hegt bei der erkennenden Kammer keine Zweifel diesbezüglich. Das OLG Düsserdorf hat selbst in seinem Voriagebeschluss bekundet, dass es von keiner Unvereinbarkeit der Klagebefugnis von Verbraucherschutzverbänden mit der Richtlinie 95/46/EG ausgeht. Vielmehr wurde es den Mitgliedstaaten offengelassen, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Umsetzung der Richtlinie zu vollziehen. Dies entspricht aber auch dem Sinn und Zweck der Richtlinie, die dort genannten Ziele bestmöglich umzusetzen. Es erschließt sich nicht, weshalb die Klagebefugnis eines Verbraucherschutzverbandes gerade im Widerspruch zur Richtlinie 95/46/EG stehen soll, zumal hierdurch eine effektivere Durchsetzung der einzuhaltenden Bestimmungen ermöglicht wird. Desweiteren hat der Gesetzgeber explizit in Umsetzung der Richtlinie die Klagebefugnis der Verbraucherschutzverbände in § 2 II Nr. 11 UKlaG geregelt. In der Gesetzesbegründung wird diesbezüglich angeführt, dass sich die Verpflichtung zur Vollharmonisierung nur auf das materielle Datenschutzrecht bezieht. Die Rechtsbehelfe werden aber in der Richtlinie gerade nicht abschließend geregelt (vgl. hierzu BT-Drs.: 18/4631, S. 14, Ziff. IV).
Letztlich handelt es sich bei den gerügten Verhaltensweisen aber auch um unlautere Wettbewerbshandlungen, sodass eine Klagebefugnis zumindest aus § 8 I, III Nr. 3, 3a UWG folgt.
II.
Die Klage ist begründet.
Die verwendete Voreinstellung der Beklagten, dass etwaige Daten des Nutzers auch außerhalb von St. sichtbar sind, stellt einen Verstoß gegen die zwingenden gesetzlichen Regelungen §§ 4, 4a BDSG sowie §§ 12, 13 TMG dar, da eine Verwendung der Daten des Nutzers ohne seine entsprechende Einwilligung erfolgt.
1. Die grundsätzliche Notwendigkeit der Einwilligung für die Verwendung von personenbezogenen Daten ergibt sich aus § 4 I BDSG, sowie § 12 I TMG. Es handelt sich um ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Demnach ist jedwede Verwendung von Daten untersagt, wenn keine entsprechende Erlaubnis bzw. Einwilligung des Betroffenen vorliegt. § 4a I 3 BDSG schreibt vor, dass diese grundsätzlich schriftlich zu erfolgen hat. Allerdings kann wegen besonderer Umstände auch eine andere Form zulässig sein. Selbiges ergibt sich aus § 13 II TMG, der eine entsprechende Einwilligung auch in elektronischer Form zulässt. Aus beiden Normen folgt jedenfalls, dass bei der Nutzung von Onlinediensten die Einwilligung in elektronischer Form erteilt werden kann.
Eine elektronische Einwilligung des Nutzers liegt aber weder hinsichtlich der Verwendung seines Profilbildes, noch hinsichtlich der anderweitigen personenbezogenen Daten vor. a.
Soweit die Beklagte vorbringt, dass die Nutzung dieser Daten außerhalb der Plattform St. vom Vertragszweck mit umfasst und bereits deshalb eine Nutzung gem. § 28 I BDSG zulässig sei, kann dem nicht gefolgt werden.
Der Vertragszweck ist das Wiederfinden alter Schulfreunde innerhalb der Plattform, was sich so aus den AGBs der Beklagten unter Ziff. 2.1. ergibt. Dort ist geregelt, dass der Nutzer seine Daten in der Datenbank hinterlässt und er dadurch anderen Nutzern, die sich ebenfalls „registriert haben“ die Möglichkeit eröffnet, ihn zu finden. Bereits aus dieser Formulierung ergibt sich, dass es sich grundsätzlich um eine geschlossene Plattform handelt, innerhalb derer die Möglichkeit der Kontaktaufnahme und des Wiederfindens besteht und damit gerade nicht um eine unkontrollierte Verbreitung der Daten im Internet,
b. Auch durch das Akzeptieren der Datenschutzbestimmung im Rahmen des Anmeldeprozesses ergibt sich keine Einwilligung des Nutzers dazu, dass seine Daten (persönliche Daten und Profilbild) außerhalb von St. .veröffentlicht werden dürfen,
aa. Die Datenschutzbestimmung ist bereits in sich widersprüchlich und daher in keinster Weise dazu geeignet, eine gem. §§ 4, 4a BDSG, §§ 12,13 TMG notwendige Einwilligung darzustellen.
Für eine wirksame Einwilligung im Sinne der §§ 12,13 TMG und §§ 4,4a BDSG muss ein eindeutiges Einverständnis des Nutzers vorliegen. § 4 I 1 BDSG schreibt vor, dass die Einwilligungserklärung auf einer freien Entscheidung basieren muss. Weiterhin bedarf es gem. § 4 I 2 BDSG einer umfassenden Aufklärung, inwieweit eine Nutzung der Daten erfolgt. Selbiges resultiert aus §§ 12 I, 13 II TMG. Ausweislich § 13 II Nr. 1 TMG muss der Nutzer die Einwilligung bewusst und eindeutig erklärt haben. Vorliegend soll die Einwilligung des Nutzers mittels Zustimmung zur Datenschutzbestimmung im Rahmen des Anmeldeprozesses erklärt werden. Ist aber die Datenschutzbestimmung selbst schon nicht eindeutig und verständlich, sondern vielmehr widersprüchlich, so kann im Umkehrschluss auch das durch Zustimmung zu ihr erklärte Einverständnis zur Datenverwendung mangels Eindeutigkeit nicht wirksam sein.
bb. In der Datenschutzbestimmung ist unter Ziff. 1. a. („1. Wem zeigt St. Informationen über mich“) aufgeführt, dass es „nie voreingestellt“ sei, dass eine Einsichtnahme von Daten durch Dritte erfolgen könne.
Demgegenüber lautet es aber unter Ziff. 4. lit. a., b. der Datenschutzbestimmung („Schutz ihrer Daten, Übermittlung ihrer Daten“), dass die Daten auch auf den dort genannten Partnerseiten und bei Suchmaschinen wie beispielsweise „Google“ veröffentlicht werden bzw. auffindbar seien. Der Nutzer könne einer Veröffentlichung allerdings „jederzeit widersprechen“.
Die Klauseln stehen offenkundig im Widerspruch miteinander. Es bleibt deshalb völlig unklar, welche Daten nun für Dritte einsehbar sind und welche nicht. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass durch das bloße Setzen eines Hakens, wodurch der Datenschutzbestimmung zugestimmt wird, in keinster Weise sichergestellt ist, dass der Nutzer die Datenschutzbestimmung vollständig zur Kenntnis nimmt. Zwar hat dieser auch eine eigene Verpflichtung sich zu informieren, zu was er letztlich zustimmt, dennoch kann davon ausgegangen werden, dass wenn ein Nutzer auf der ersten Seite liest, dass die Daten nicht an Dritte weitergegeben werden und dies auch „nie vorangestellt“ ist, er darauf vertrauen darf, dass es tatsächlich nicht erfolgt. Wenn nunmehr aber unter Ziff. 4 aufgeführt wird, dass eine solche Weitergabe im dort dargestellten Umfang erfolgt, so muss der Nutzer damit aber in keinster Weise rechnen. Daher kann die Zustimmung zur Datenschutzerklärung kein Einverständnis entsprechend den Anforderungen der §§ 4, 4a BDSG und §§ 12 I,13 II TMG darstellen.
c. Soweit vorgetragen wird, dass hinsichtlich der Veröffentlichung des Profilbildes zumindest konkludent ein Einverständnis des Nutzers durch das Hochladen desselben erklärt werde, da dort vermerkt sei, dass das Bild „stets öffentlich sichtbar“ sei, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.
Es mangelt schon an der Aufklärung über den Zweck der Veröffentlichung des Profilbildes, was aber notwendig ist, § 4a I 2 BDSG, § 13 11 TMG. Auch in der Fußzeile auf der Seite, wo das Profilbild hochgeladen werden kann (Anlage K1) und auf die mittels Sternchen verwiesen wird, wird lediglich angeführt, dass eine Veröffentlichung erfolgt, aber nicht weshalb.
Wie bereits ausgeführt, kann auch insoweit nicht auf die im Rahmen des Anmeldevorgangs akzeptierte Datenschutzbestimmung verwiesen werden, da sie nicht eindeutig ist. Im Übrigen verhält diese sich zu dem Profilbild des Nutzers überhaupt nicht, das aber ebenfalls ein personenbezogenes Datum darstellt.
Weiterhin ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis unter dem Bild „öffentlich sichtbar“, dass damit „öffentlich“ im Sinne von außerhalb der Plattform St. gemeint ist. Denn der Begriff „öffentlich“ wird von der Beklagten uneinheitlich gebraucht. Insbesondere heißt es in der Datenschutzbestimmung unter Ziff.1. a) „innerhalb von St. öffentlich sichtbar.“
d. Aus den genannten Gründen verstößt die Voreinstellung, dass die genannten Daten des Nutzers auch außerhalb von St. sichtbar sind, gegen § 4 I BDSG und § 12 I TMG, da keine entsprechende Einwilligung zur derartigen Nutzung der Daten vorliegt. Der Kläger ist daher berechtigt, von der Beklagten Unterlassung zu verlangen.
Eine entsprechende Wiederholungsgefahr ergibt sich daraus, dass die Beklagte die vom Kläger zugesandte Unterlassungserklärung nicht unterzeichnet hat.
2. Der Kläger hat einen Anspruch aus Ersatz seiner Abmahnkosten in Höhe von 214 € gem. § 5 UKlaG i.V.m § 12 I 2 UWG. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 I 1,291 S.1 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus § 709 S. 2 ZPO.

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