Aktenzeichen 8 ZB 18.1652
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, § 124a Abs. 4 S. 4
BayVwVfG Art. 9, Art. 13 Abs. 1 Nr. 2, Art. 29 Abs. 1
Leitsatz
1. Bei ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung kommt es nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
2. Aus dem Rechtsstaatsgebot und den Grundrechten folgt, dass möglichen Adressaten eines belastenden Verwaltungsakts hinreichende Einflussmöglichkeiten zu gewährleisten sind. Dies setzt regelmäßig die Kenntnis der maßgeblichen Akteninhalte voraus. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
3. Bei der Einsicht muss eine Beschränkung auf bestimmte Aktenstücke erfolgen, wenn die Kenntnis der übrigen Aktenbestandteile unter keinem ersichtlichen Aspekt der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dient oder wenn diese erkennbar keinen Verfahrensbezug aufweisen. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
4. Geschäftsgeheimnisse sind Informationen, die nicht allgemein bekannt oder zugänglich sind und die zudem von kommerziellem Wert sind. Es ist Sache des Geheimnisinhabers, nachvollziehbar die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses zu erläutern. (Rn. 22 – 23) (redaktioneller Leitsatz)
Verfahrensgang
RN 8 K 16.976 2018-06-25 Urt VGREGENSBURG VG Regensburg
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des Landratsamts R. vom 20. Mai 2016, mit dem u.a. dem Beigeladenen Einsicht in die Wasserrechtsakte, die klägerische Wasserkraftanlage betreffend, gewährt wurde.
Der Kläger betreibt die Wasserkraftanlage „T.“ am T. Bach. Der Beigeladene ist Betreiber der weiter oberhalb liegenden Wasserkraftanlage „P.“. Zwischen beiden Anlagen befindet sich die Wasserkraftanlage „G.“. Mit Bescheid vom 6. Juni 1961 wurden dem Beigeladenen Wasserstandsschwankungen am Wasserschloss seiner Wasserkraftanlage in Höhe von 0,50 m genehmigt. Der Kläger wurde mit Bescheid des Landratsamts vom 30. November 2006 in der Fassung vom 22. Dezember 2009 verpflichtet, über die Fischaufstiegshilfe seiner Wasserkraftanlage einen Restwasserabfluss von 21 l/s in das Mutterbett überzuleiten.
Der Kläger rügte im Juni und im Dezember 2015 sowie im März 2016 (ebenso in der Folgezeit), dass es an seinem Triebwerk zu erheblichen Wasserstandsschwankungen gekommen sei, weil der Beigeladene zum wiederholten Male einen Schwellbetrieb gefahren habe. Anlässlich des daraufhin eigeleiteten Verfahrens beantragte der Beigeladene durch seinen Bevollmächtigten beim Landratsamt Akteneinsicht in die klägerische Wasserrechtsakte. Der Kläger widersetzte sich dem unter Berufung auf den Datenschutz, forderte aber zugleich, ihm in die Akte des Beigeladenen Einsicht zu gewähren, um die Rechtmäßigkeit der Wasserstandsschwankungen prüfen zu können. Mit E-Mail vom 29. April 2016 wurde der Kläger zu der beabsichtigten Gewährung gegenseitiger Akteneinsicht angehört und ihm wurde Gelegenheit gegeben, seine Akte einzusehen, um etwaige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse konkret darzulegen. Nachdem er sich in der Folgezeit nur allgemein auf Geheimhaltungserfordernisse berufen hat, gewährte das Landratsamt mit Bescheid vom 20. Mai 2016 dem Beigeladenen Einsicht in die Wasserrechtsakte „Wasserkraftanlage T.“ zu einem nach Bestandskraft zu vereinbarenden Termin. Zugleich erhielt der Kläger Akteneinsicht in die Wasserrechtsakte „Wasserrechtsanlage P.“.
Mit seiner am 24. Juni 2016 beim Verwaltungsgericht Regensburg erhobenen Klage wendete sich der Kläger gegen die Gewährung der Akteneinsicht für den Beigeladenen. Einer Einsichtnahme stünden Betriebsgeheimnisse entgegen. Ein Oberlieger könne zudem kein Interesse bezüglich des klägerischen Kraftwerks haben, das aus rein technischer Sicht (nicht zuletzt aufgrund der Entfernung) auf dessen Anlage überhaupt keinen Einfluss habe. Es sei unklar, welche Erkenntnisse der Beigeladene aus den klägerischen Daten gewinnen wolle. Der Beigeladene machte demgegenüber geltend, er habe ein Interesse daran darzulegen, ob die Wasserstandsschwankungen hausgemachte Probleme der klägerischen Anlage seien oder ob sie durch den Betrieb seiner eigenen Anlage verursacht würden. So habe sich etwa der Zwischenlieger bisher nicht über Wasserstandschwankungen beschwert.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25. Juni 2018 abgewiesen. Der Kläger begehrt mit seinem Rechtsmittel weiterhin die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids.
II.
Der Zulassungsantrag – gegen dessen Zulässigkeit keine Bedenken bestehen – hat in der Sache keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe wurden nicht hinreichend dargelegt oder liegen nicht vor (vgl. § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16; B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057/11 – BVerfGE 134, 106 = juris Rn. 36). Sie sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. BVerfG, B.v. 16.1.2017 – 2 BvR 2615/14 – IÖD 2017, 52 = juris Rn. 19; B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – BVerfGE 110, 77/83). Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548 = juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 12.10.2017 – 14 ZB 16.280 – juris Rn. 2; B.v. 15.12.2017 – 8 ZB 16.1806 – juris Rn. 9 m.w.N.). Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung an, sondern auf das Ergebnis der Entscheidung, also auf die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 19.3.2013 – 20 ZB 12.1881 – juris Rn. 2; B.v. 15.12.2017 – 8 ZB 16.1806 – juris Rn. 9).
Nach diesem Maßstab bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die Einwendungen der Klägerseite greifen nicht durch.
1.1 Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine Akteneinsicht gemäß Art. 29 Abs. 1 BayVwVfG gegeben sind. Die dagegen vom Kläger erhobenen Einwendungen überzeugen nicht.
1.1.1 Der Kläger erkennt selbst an, dass das Landratsamt eine Überprüfung des dem Beigeladenen genehmigten Schwellbetriebs durchführt. Dabei handelt es sich um ein Verwaltungsverfahren im Sinn des Art. 9 BayVwVfG. Es liegt eine nach außen wirkende behördliche Tätigkeit vor, die auf die Prüfung der Voraussetzungen für den Erlass eines Verwaltungsaktes (zur Änderung der bisherigen wasserrechtlichen Genehmigungen und eines bestehenden Altrechts) gerichtet ist. Ausweislich der vorgelegten Behördenakte erfolgte die Einleitung aufgrund der klägerischen Beschwerden, so dass sowohl der Beigeladene (gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 2 BayVwVfG als potentieller Adressat eines Verwaltungsakts) als auch der Kläger (gemäß Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG als Antragsteller in Bezug auf ein Einschreiten gegen den Beigeladenen) als Verfahrensbeteiligte anzusehen sind.
Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Wasserrechtsakte des Klägers sei für die Entscheidung des Landratsamts von Bedeutung, weil die Kenntnis der Genehmigung und des Betriebs dieser Wasserkraftanlage erforderlich sei, um die Auswirkungen von Wasserstandsschwankungen auf die klägerische Anlage beurteilen zu können, hat der Kläger keine Einwände erhoben. Vielmehr führt er selbst aus, dass er davon ausgehe, das Landratsamt ziehe im Rahmen der Amtsermittlung „mit Sicherheit“ diese Akte im Verwaltungsverfahren bei. Zudem geht der Kläger in der Zulassungsbegründung davon aus, dass der Inhalt seiner Wasserrechtsakte in die Entscheidung einbezogen werde.
Wenn im Zulassungsverfahren aber argumentiert wird, einem Inhaber wasserrechtlicher Altrechte stehe als Beteiligter in einem Verwaltungsverfahren erst dann ein Akteneinsichtsrecht zu, wenn er dergestalt „beschwert“ sei, dass die zuständige Behörde eine negative Entscheidung konkret in Aussicht gestellt habe, überzeugt dies nicht. Eine solche Rechtsauffassung findet keinerlei Anhaltspunkte im Wortlaut des Art. 29 BayVwVfG. In Absatz 1 Satz 1 wird vielmehr nur gefordert, dass die Kenntnis der Akten zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen erforderlich sein muss, was das Verwaltungsgericht hier nachvollziehbar bejaht hat. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck des Verwaltungsverfahrens, das auf die Gewährleistung einer fairen Verfahrensgestaltung gerichtet und im Übrigen gemäß Art. 10 BayVwVfG an bestimmte Formen, etwa hinsichtlich des Zeitpunkts von Mitwirkungs- oder Verfahrenshandlungen der Beteiligten, grundsätzlich nicht gebunden ist. Aus dem Rechtsstaatsgebot sowie aus den Grundrechten folgt, dass möglichen Adressaten eines belastenden Verwaltungsakts hinreichende Einflussmöglichkeiten zu gewährleisten sind und dass diese nicht als bloßes Objekt des Verfahrens begriffen werden dürfen (vgl. dazu Kallerhoff/Mayen in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 29 Rn. 4; Schwarz in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, § 29 Rn. 2 m.w.N.). Dies gilt vor allem auch bei Einbeziehung der Wertentscheidungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta -GrRCh), ohne dass deren unmittelbare Geltung im Zusammenhang mit den vom Kläger aufgeworfenen datenschutzrechtlichen Fragen hier abschließend geklärt werden muss (dazu umfassend BVerfG, U.v. 6.11.2019 – 1 BvR 16/13 – juris; U.v. 6.11.2019 – 1 BvR 276/17 – juris). Jedenfalls ist (entsprechend dem nur gegenüber den Organen der EU geltenden Art. 41 Abs. 2 Buchst. b) GrRCh) als ungeschriebener, bürgerschützender Rechtsgrundsatz des EU-Rechts anerkannt, dass ein Akteneinsichtsrecht im eigenen Verwaltungsverfahren besteht, das in Art. 29 BayVwVfG entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben ausgestaltet ist (vgl. Kallerhoff/Mayen in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 29 Rn. 89 f. m.w.N.; Jarass, in Jarass, Charta der Grundrechte der EU, 3. Aufl. 2016, Art. 41 Rn. 4 und EuGH, U.v. 25.10.1983 – C-107/82 – Slg 1983, 3151 = juris Rn. 24). Mit diesen Grundsätzen wäre es kaum vereinbar, wenn einem Beteiligten generell Mitwirkungsrechte erst dann eingeräumt würden, wenn eine Behörde bereits eine „vorläufige Entscheidung“ dergestalt getroffen hat, dass ein negativer Ausgang für ihn schon konkret bevorsteht. Warum es dem Beigeladenen verwehrt sein soll, auf den Entscheidungsfindungsprozess bereits in einem früheren Stadium Einfluss zu nehmen und substanziiert zu den sich stellenden rechtlichen und tatsächlichen Fragen vorzutragen, was wiederum regelmäßig die Kenntnis der maßgeblichen Akteninhalte voraussetzt, ist nicht nachvollziehbar. Dies bleibt ebenso im Dunkeln wie die Frage, worauf der Kläger seine nicht näher belegte Rechtsansicht stützen will.
1.1.2 Ebenso wenig überzeugen die klägerischen Einwände in Bezug auf den Umfang der Akteneinsicht.
Das Verwaltungsgericht geht zutreffend davon aus, dass dem Einsichtsrecht nach Art. 29 Abs. 1 BayVwVfG alle Akten und Aktenbestandteile unterfallen, die ersichtlich für die behördliche Entscheidung von Bedeutung sein können. Es ist nicht zu verlangen, dass die Akteneinsicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Verbesserung der Rechtsposition des Beteiligten bringt. Ausreichend ist vielmehr, dass durch die Einsicht möglicherweise größere Klarheit über den bisherigen Sach- und Streitstand entsteht und aus der Sicht eines verständigen Betrachters die weitere Rechtsverfolgung oder -verteidigung erleichtert wird (Kallerhoff/Mayen in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 29 Rn. 46; vgl. auch Engel in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 29 Rn. 45 f.; Schwarz in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, § 29 Rn. 15 f., jew. m.w.N.).
Im angefochtenen Urteil wird nachvollziehbar dargelegt, dass die klägerische Wasserrechtsakte nach diesen Maßstäben für die Entscheidung des Landratsamts über die wasserrechtlichen Gestattungen des Beigeladenen von Bedeutung sein kann, weil die Auswirkungen der vom Kläger beanstandeten Wasserstandsschwankungen nur bei Kenntnis der ihm erteilten Genehmigung und des Betriebs seiner Wasseranlage beurteilt werden können, einschließlich der Verpflichtung zur Überleitung eines bestimmten Restwasserabflusses. Hinzu kommt, dass ein fehlerhafter Betrieb der Anlage des Klägers diskutiert wurde. Auch diese Frage kann aus Sicht eines verständigen Betrachters nur durch eine entsprechende Akteneinsicht geklärt werden. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten.
Sein Vorbringen erschöpft sich insofern in abstrakten und generellen Ausführungen dazu, dass ein teilweises Akteneinsichtsrecht ausreichen kann, um rechtliche Interessen geltend zu machen. Es trifft zu, dass eine Beschränkung auf bestimmte Aktenstücke erfolgen muss, wenn die Kenntnis der übrigen Aktenbestandteile unter keinem ersichtlichen Aspekt der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dient oder wenn diese erkennbar keinen Verfahrensbezug aufweisen (vgl. Kallerhoff/Mayen in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 29 Rn. 50; Schwarz in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, § 29 Rn. 15). Für die Darlegung ernstlicher Zweifel genügt nach den oben erläuterten Maßstäben aber kein rein abstrakt genereller Vortrag zu diesen Voraussetzungen. Erforderlich ist vielmehr, dass der Kläger konkret darlegt, welche Inhalte seiner Wasserrechtsakte unter keinem ersichtlichen Aspekt zur Rechtsverfolgung durch den Beigeladenen erforderlich sein sollen oder keinen Verfahrensbezug aufweisen. Dies wurde im Zulassungsantrag weder konkret aufgezeigt noch näher umschrieben. Es fehlt insofern an der hinreichenden Darlegung rechtlicher oder tatsächlicher Umstände, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergeben soll, dass die erstinstanzliche Entscheidung aus diesem Grund unrichtig sein könnte. Soweit sich der Kläger darauf beruft, das Landratsamt habe sich keinen Eindruck vom Inhalt der betreffenden Akte dahingehend verschafft, welche Bestandteile überhaupt von Relevanz seien, und sich mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht auseinandergesetzt, stellt er bloße Behauptungen auf, ohne diese näher zu belegen. Die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids deutet – ebenso wie die behördliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren – vielmehr darauf hin, dass sich das Landratsamt mit den jeweiligen Akteninhalten sehr wohl auseinandergesetzt hat und dabei zwar verfahrensrelevante, aber keine geheimhaltungsbedürftigen Informationen identifizieren konnte. Wenn der Klägerbevollmächtigte an anderer Stelle ausführt, der Kläger habe den Akteninhalt nicht gekannt und keine Zeit gefunden, Einsicht zu nehmen, ist dies ebenfalls nicht geeignet, ernstliche Zweifel zu begründen oder eine Berufungszulassung zu rechtfertigen, obwohl im Zulassungsverfahren wesentliche Umstände – etwa dazu, welche Aktenbestandteile für die Rechtsverfolgung des Beigeladenen nicht erforderlich sein sollen – nicht dargelegt wurden.
1.2 Soweit sich der Kläger nunmehr erstmals generell auf technische Leistungsdaten seiner Wasserkraftanlage als schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beruft und geltend macht, nach Art. 28 Abs. 2 BayVwVfG (richtig Art. 29 Abs. 2 BayVwVfG) i.V.m. Art. 30 BayVwVfG stehe der Geheimnisschutz einer Akteneinsicht entgegen, kann er damit ebenfalls nicht durchdringen. Zwar ist er nicht gehindert, derartige Tatsachen erst im Rahmen des Zulassungsverfahrens vorzutragen (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2016 – 22 ZB 15.551 – juris Rn. 19), es fehlt aber an einer näheren Konkretisierung und Umschreibung der nach seiner Auffassung schutzwürdigen Informationen. Sein Vortrag genügt nicht den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO.
1.2.1 Bereits im Verwaltungsverfahren hatte er – trotz entsprechender ausdrücklicher Aufforderung durch das Landratsamt und des Angebots, die eigene Akte einsehen zu können (vgl. E-Mail vom 29.4.2016, Behördenakte S. 643) – das Vorliegen geheimhaltungsbedürftiger Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nur generell geltend gemacht, diese aber nicht näher bezeichnet oder erläutert. Ebenso wenig ist er im erstinstanzlichen Verfahren den Ausführungen in den Gründen des angefochtenen Bescheids, das Landratsamt könne in seiner Akte keine „geheimhaltungswürdigen Daten“ erkennen, substanziiert entgegengetreten. In den Urteilsgründen wird daher nachvollziehbar davon ausgegangen, dass der Akteneinsicht keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse entgegenstehen. Dies wird durch das Zulassungsvorbringen nicht erschüttert. Die erhobenen Einwände sind nämlich wiederum nur allgemeiner Natur und genügen in ihrer Formelhaftigkeit nicht den Darlegungsanforderungen.
Welche Geheimnisse offenbart würden oder welche Rückschlüsse auf ein betriebliches oder geschäftliches Geheimnis durch die Akteneinsicht gezogen werden könnten (vgl. zur Unterscheidung Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Juni 2019, § 9 UIG Rn. 23 m.w.N.), wird aus dem klägerischen Vorbringen nicht ersichtlich. Dabei kann dahinstehen, wie die in Art. 30 BayVwVfG bezeichneten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse genau definiert werden.
Die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 23.2.2017 – 7 C 31.15 – NVwZ 2017, 1775 = juris Rn. 64 m.w.N.; vgl. auch B.v. 5.10.2011 – 20 F 24.10 – juris Rn. 11) versteht darunter „alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat“. Ein Interesse an der Nichtverbreitung wird dabei anerkannt, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Konkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (BVerwG, U.v. 23.2.2017 – 7 C 31.15 – a.a.O.; B.v. 5.10.2011 – 20 F 24.10 – a.a.O.; vgl. auch BayVGH, B.v. 19.1.2016 – 22 ZB 15.551 – juris Rn. 21 und Kallerhoff/Mayen in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 30 Rn. 13a). Für den Geheimnisbegriff ist nicht allein die subjektive Einschätzung des Geheimnisinhabers maßgeblich. Erforderlich ist vielmehr ein berechtigtes Interesse aus Sicht eines objektiven, verständigen Betrachters (vgl. BVerwG, U.v. 23.2.2017 – 7 C 31.15 – a.a.O. Rn. 65; Karg in Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, Stand 1.1.2019, § 9 Rn. 25 f. m.w.N.). Warum hier die Offenlegung von technischen (Leistungs-)Daten der klägerischen Anlage oder von Informationen zur Anlagensteuerung sowie zur durchschnittlich erzeugten Menge an Strom – dies benennt der Kläger als mutmaßliche Akteninhalte – geeignet sein sollen, durch Zugänglichmachen von exklusivem technischen oder kaufmännischen Wissen die Wettbewerbsposition des Beigeladenen zu verbessern oder die des Klägers nachteilig zu beeinflussen (vgl. BVerwG, U.v. 28.5.2009 – 7 C 18.08 – NVwZ 2009, 1113 = juris Rn. 13; U.v. 23.2.2017 – 7 C 31.15 – a.a.O. Rn. 64), wird aus dem Zulassungsvorbringen nicht ersichtlich. So bezeichnet der Kläger die Inhalte der Akte schon nicht näher und stellt etwa nur die Vermutung an, dass in dieser „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ derartige Angaben enthalten seien. Selbst wenn dies als zutreffend unterstellt wird, bleibt unklar, warum die durchschnittlich erzeugte Menge an Strom und die daraus möglichen Schlüsse auf die Ertragslage geeignet sein sollen, seine Wettbewerbsposition nachteilig zu beeinflussen. Gleiches gilt für mögliche Informationen zu den technischen Anlagedaten und zu den Parametern, die zur Anlagensteuerung erforderlich sind. Dabei ist nicht nur fraglich, welche Informationen (etwa hinsichtlich der Erfahrungswerte des Klägers seine Anlage betreffend) überhaupt in den Akten enthalten sein sollen, sondern es wird auch der vermeintliche Nutzen für den Beigeladene nicht erkennbar, der eine mehr als einen Kilometer entfernte Wasserkraftanlage betreibt. Dem Kläger durch das Bekanntwerden drohende Nachteile werden nicht aufgezeigt und sind nicht ersichtlich.
Gleiches gilt, wenn im Rahmen einer europarechtskonformen Auslegung die Definition in Art. 2 Nr. 1 der Geschäftsgeheimnisrichtlinie (Richtlinie [EU] 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Knowhows und vertraulicher Geschäftsinformationen [Geschäftsgeheimnisse] vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung, ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1) herangezogen wird (vgl. zur Anwendbarkeit und zur Frage der Verbindlichkeit der Definitionen Goldhammer, NVwZ 2017, 1809/1810 m.w.N.), die auch der zum 26. April 2019 in Kraft getretenen Legaldefinition des § 2 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen zugrunde liegt (vgl. zur Frage der Anwendbarkeit im öffentlichen Recht Wiebe, NVwZ 2019, 1705/1706 f.). Danach sind Geschäftsgeheimnisse Informationen, die nicht allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich sind und die zudem von kommerziellem Wert sind, weil sie geheim sind (vgl. dazu auch Erwägungsgrund 14 und Goldhammer, NVwZ 2017, 1809/1811 ff.; Lohmann, NuR 2018, 607/608 f., 610 f.; Wiebe, NVwZ 2019, 1705/1707). Worin beim Kläger der kommerzielle Wert von in der Wasserrechtsakte enthaltenen Informationen liegen soll, der sich aus der Geheimhaltung ergibt, wurde im Zulassungsverfahren nicht dargelegt. Ebenso wenig wird aus dem Zulassungsvorbringen erkennbar, wie sich die Kenntniserlangung von Akteninhalten auf die Konkurrenzsituation zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen, etwa in Bezug auf das Wasserdargebot, negativ auswirken soll. Die Frage der Definition der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im öffentlichen Recht im Allgemeinen und im Verwaltungsverfahrensrecht im Besonderen kann daher dahinstehen.
1.2.2 Soweit im Zulassungsverfahren Ausführungen dazu gemacht werden, dass nicht verlangt werden könne, ein Geheimnis zu offenbaren, um dessen Bedeutung zu erläutern, verkennt der Kläger, dass es zumindest einer nachvollziehbaren Darlegung derartiger Interessen bedarf und dass formelhafte Ausführungen – etwa die Wiedergabe abstrakter Kriterien für die Annahme von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen – nicht ausreichen. Es ist Sache des Geheimnisinhabers, die oben genannten Voraussetzungen für das Vorliegen eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses zu erläutern. Dies kann etwa auch durch typische Beispiele oder Umschreibungen erfolgen (vgl. OVG RP, U.v. 6.9.2012 – 8 A 10096/12 – DVBl 2013, 48 = juris Rn. 44; BayVGH, B.v. 19.1.2016 – 22 ZB 15.551 – juris). Dabei ist es zwar nicht erforderlich, dass Rückschlüsse auf die geheim zu haltenden Tatsachen eröffnet werden, es bedarf aber einer nachvollziehbaren Darlegung und Plausibilisierung (vgl. Karg, in Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, § 9 Rn. 26; vgl. auch BVerwG, B.v. 1.2.1996 – 1 B 37.95 – DVBl 1996, 814 = juris Rn. 15), an der es hier ebenso fehlt, wie an einer Berufung darauf, dass und aus welchen Gründen die nach Ansicht des Klägers geheimhaltungsbedürftigen Umstände im konkreten Fall nicht ohne Weiteres umschrieben werden können. Im Übrigen wäre es dem Kläger sogar möglich gewesen, bestimmte Passagen oder Seiten der Akte zu bezeichnen, wenn sich dort nach seiner Meinung geheimhaltungsbedürftige Informationen befinden. Dies hätte der Behörde und dem Verwaltungsgericht ohne Weiteres die Möglichkeit eröffnet, das klägerische Vorbringen zu prüfen. An der erforderlichen Substanziierung fehlt es aber nicht nur im erstinstanzlichen Klageverfahren, sondern auch im Zulassungsverfahren.
Demgegenüber hat der Beklagte sich in seinem Schriftsatz vom 16. Oktober 2016, der auf die Stellungnahme des zuständigen Landratsamts verweist, mit den in der Akte enthaltenen Informationen zur Wasserkraftanlage des Klägers näher auseinandergesetzt. Er hat einzelne Inhalte umschrieben und nachvollziehbar ausgeführt, warum das Landratsamt darin keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sieht. So wurde etwa aufgezeigt, dass zwar Rückschlüsse auf die Leistung der klägerischen Anlage gezogen werden könnten, es wurde aber zugleich dargelegt, dass eine exakte Ertragsermittlung nicht möglich ist und dass der Kläger in einem früheren wasserrechtlichen Verfahren anlässlich einer Auslegung von Planunterlagen keinerlei Geheimhaltungsbedürfnis geltend gemacht hat. Diesem Vorbringen hat der Kläger im Zulassungsverfahren nichts entgegengesetzt.
1.2.3 Auf das Vorbringen in der Begründung des Zulassungsantrags zu einer (konkludenten) Einwilligung kommt es dagegen nicht an. Es ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen wäre, der Kläger habe durch sein Verhalten nicht hinreichend deutlich gemacht, dass er mit einer Akteneinsicht durch den Beigeladenen nicht einverstanden sei. Vielmehr werden in den Entscheidungsgründen insofern nur Überlegungen zur fehlenden Substanziierung vermeintlicher Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse angestellt und es wird ausgeführt, dass der Kläger weder im Verwaltungsverfahren noch in der mündlichen Verhandlung konkret dazu vorgetragen habe, welche geheimhaltungsbedürftigen Informationen in der Akte enthalten sein sollen. Auf eine (konkludente) Einwilligung wurde die angefochtene Entscheidung dagegen nicht gestützt.
1.3 Die klägerischen Einwendungen gegen die Alternativbegründung des Verwaltungsgerichts, das das Akteneinsichtsgesuch auch auf das Bayerische Umweltinformationsgesetz (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BayUIG) gestützt hat, überzeugen ebenfalls nicht. Der Kläger stellt die Anwendbarkeit dieser Vorschriften nicht in Zweifel, sondern wendet sich nur dagegen, dass im streitgegenständlichen Urteil kein Ausnahmefall angenommen wurde, wonach Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse einer Akteneinsicht entgegenstehen (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayUIG). Es fehlt aber wiederum an der plausiblen Darlegung des Vorliegens derartiger Geheimnisse. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Regelungen des UIG und des BayUIG auf der Umweltinformationsrichtlinie (Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates, ABl. EU Nr. L 41 S. 26) beruhen. Diese erkennt in Art. 4 Abs. 2 Buchst. d) zwar an, dass der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen einer Offenbarung nach nationalem Recht entgegenstehen kann, es gelten aber insofern die oben aufgezeigten Anforderungen (vgl. Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 9 UIG Rn. 19 ff., sowie zur Frage der Heranziehung der Definition der Richtlinie [EU] 2016/943 Lohmann, NuR 2018, 607/611 f., und Wiebe, NVwZ 2019, 1705/1706 f.). An der Darlegung solcher geheimhaltungsbedürftiger Inhalte fehlt es (vgl. oben 1.2).
1.4 Soweit der Kläger schließlich generell die Abwägung der widerstreitenden Rechtsgüter kritisiert, verkennt er wiederum, dass er es nicht nur gegenüber dem Landratsamt und dem Verwaltungsgericht, sondern auch im Zulassungsverfahren versäumt hat, seine schutzwürdigen Belange konkret darzulegen. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, dass im angefochtenen Urteil der Anspruch des Beigeladenen auf Akteneinsicht aus Art. 29 Abs. 1 BayVwVfG abgeleitet und eine Einschränkung aufgrund von entgegenstehenden Geheimhaltungsinteressen des Klägers (gemäß Art. 29 Abs. 2, Art. 30 BayVwVfG) verneint wurde. Es ist vielmehr nachvollziehbar, dass den verfassungsrechtlich garantierten Interessen des Beigeladenen als Verfahrensbeteiligter (sowie seiner Interessen an der Zugänglichmachung von Umweltinformationen) gegenüber dem (zwar rechtlich anerkannten, aber nicht aufgrund besonderer Umstände zusätzlich geschützten) klägerischen Interesse, die Daten zu seiner Anlage nicht offenbaren zu müssen, der Vorrang eingeräumt wurde. Im Zulassungsvortrag wurden im Übrigen die Interessen des Beigeladenen nicht substanziiert in Frage gestellt (vgl. oben). Die Argumentation, dessen wasserrechtliche Rechtsposition sei aus anderen Gründen nicht besonders schützenswert, dürfte eher dafür sprechen, ihm die Möglichkeit zu eröffnen, substanziiert zu den klägerischen Beschwerden Stellung zu nehmen; jedenfalls kann die vermeintliche Unsicherheit materieller Rechtspositionen nicht ohne Weiteres dazu führen, die Akteneinsichtsmöglichkeiten eines Betroffenen zu verkürzen.
Dieses Ergebnis steht – entgegen dem klägerischen Vorbringen – auch im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung – DS-GVO – (Verordnung [EU] 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Datenschutz-Grundverordnung – ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1). Der Kläger erkennt selbst an, dass nach Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 DS-GVO die Verarbeitung – und damit auch die Offenlegung oder eine andere Form der Bereitstellung (vgl. Art. 4 Nr. 2 DS-GVO) – von Daten zulässig sein kann. Die Verarbeitung von Daten ist nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c) DS-GVO rechtmäßig, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Nach dem Ausgestaltungsvorbehalt in Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b) DS-GVO wird die Rechtsgrundlage festgelegt durch das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt. Eine solche gesetzliche Ausgestaltung ist in Art. 29 f. BayVwVfG sowie in den Regelungen des BayUIG zu sehen, die die Akteneinsichtspflicht bzw. die Pflicht zur Zugänglichmachung von Umweltinformationen im Einzelnen regeln (vgl. Assion/Nolte/Veil in Gierschmann/Schlender/Stenzel/Veil, Kommentar DS-GVO, 2018, Art. 6 Rn. 94; Frenzel in Paal/Pauly, DS-GVO, 2. Aufl. 2018, Art. 6 Rn. 18). Worin ein Verstoß gegen die Bestimmungen der DS-GVO liegen soll, bleibt auch im Zulassungsverfahren – nicht zuletzt mangels Darlegung der nur behaupteten besonderen Schutzwürdigkeit des Klägers – unklar. Ob darüber hinaus die von Klägerseite angeführte Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f) DS-GVO, die einen Interessenkonflikt regelt, hier überhaupt einschlägig ist (weil letztlich ein Interessenausgleich zwischen Privaten vorzunehmen ist), kann mangels Darlegung überwiegender Interessen des Klägers (vgl. oben) dahinstehen. Die Heranziehung bedürfte ohnehin einer näheren Begründung, weil gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 DS-GVO diese Regelung nicht für Verarbeitungen gelten soll, die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommen werden (vgl. dazu auch Albers/Veit in Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht, Stand: 1.11.2019, Art. 6 DS-GVO Rn. 46 und Erwägungsgrund 47).
2. Ein Berufungszulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wurde nicht ausdrücklich geltend gemacht und liegt auch nicht vor. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinn dieser Bestimmung weist eine Rechtssache auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sich diese also wegen ihrer Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2017 – 15 ZB 16.673 – juris Rn. 42; B.v. 3.11.2011 – 8 ZB 10.2931 – BayVBl 2012, 147/149 = juris Rn. 28 jeweils m.w.N.).
Das ist nicht der Fall. Die auftretenden Rechtsfragen (vgl. oben 1.) lassen sich bei Heranziehung der gängigen Auslegungsmethoden ohne Weiteres aus dem Gesetz lösen oder sind in der Rechtsprechung geklärt. Besondere tatsächliche Schwierigkeiten sind nicht dargelegt worden. Ein Vorlageerfordernis an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV besteht daher erst Recht nicht.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO (zur Nichterstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten eines Beigeladenen im Zulassungsverfahren vgl. BayVGH, B.v. 6.10.2017 – 8 ZB 15.2664 – ZfB 2018, 33 = juris Rn. 24).
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Der Kläger hat ausgeführt, dass die Streitwerthöhe auch vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte nicht zu beanstanden sei, auch wenn er sie – wohl aus allgemeinen Erwägungen heraus – als zu hoch erachten mag. Die übrigen Beteiligten haben ebenfalls keine substanziierten Einwendungen gegen die Streitwerthöhe erhoben.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).