IT- und Medienrecht

Auslegung der Schienennetz-Benutzungsbedingungen 2013 bzw. 2014: Schadensersatzansprüche für Vermögensschäden

76131,76133,76135,76137,76139,76149,76185,76187,76189,76199,76227,76228,76229,76316,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,

Aktenzeichen  XII ZR 29/20

Datum:
3.2.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:030221UXIIZR29.20.0
Normen:
§ 280 BGB
§ 307 BGB
§ 310 BGB
§ 536a BGB
§ 14 Abs 1 S 1 AEG vom 19.05.2009
§ 14 Abs 6 AEG vom 19.05.2009
§ 2 Nr 1 EIBV vom 03.06.2005
§ 4 Abs 1 EIBV vom 03.06.2005
§ 21 Abs 1 EIBV vom 03.06.2005
§ 21 Abs 6 S 2 EIBV vom 03.06.2005
Spruchkörper:
12. Zivilsenat

Leitsatz

Die Schienennetz-Benutzungsbedingungen 2013 (bzw. 2014), die unter anderem Minderungsrechte des Eisenbahnverkehrsunternehmens und des Eisenbahninfrastrukturunternehmens regeln, schließen Schadensersatzansprüche für Vermögensschäden nicht aus.

Verfahrensgang

vorgehend OLG Frankfurt, 12. März 2020, Az: 16 U 158/18, Urteilvorgehend LG Frankfurt, 3. August 2018, Az: 2-27 O 462/16

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. März 2020 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen nicht vertragsgerechter Überlassung von Schienentrassen in Anspruch.
2
Die Beklagte ist die DB Netz AG, die als Konzernunternehmen der Deutschen Bahn AG den weit überwiegenden Teil des deutschen Schienennetzes unterhält und betreibt. Sie war im hier streitgegenständlichen Zeitraum im Jahr 2013 nach Maßgabe der Vorschriften des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) und der bis zum 1. September 2016 geltenden Verordnung über den diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur und über die Grundsätze zur Erhebung von Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur (in der Fassung vom 3. Juni 2005; BGBl. I S. 1566 – im Folgenden: Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung = EIBV) dazu verpflichtet, privaten Eisenbahnverkehrsunternehmen (im Folgenden: EVU) Zugang zur Eisenbahninfrastruktur zu gewähren. Die Bedingungen des Netzzugangs einschließlich der Entgeltgrundsätze legte die Beklagte gemäß § 4 Abs. 1 EIBV in ihren Schienennetz-Benutzungsbedingungen (im Folgenden: SNB) fest, zu deren Bestandteilen (Anlage 1.6 der SNB) die “Allgemeinen Bedingungen für die Nutzung der Infrastruktur der DB Netz AG” (AGB-IN) gehören.
3
Die Klägerin erbringt als EVU im Auftrag der Streithelfer (Länder Brandenburg, Berlin und Mecklenburg-Vorpommern) öffentlichen Schienenpersonennahverkehr. Sie verpflichtete sich den Streithelfern gegenüber zur Einhaltung fester Fahrpläne und bestellte bei der Beklagten die zur Realisierung des Fahrplans notwendigen Trassen. Vertragsgrundlage zwischen den Parteien ist der Grundsatz-Infrastrukturnutzungsvertrag vom 1. April 2010 mit einer Laufzeit vom 1. April 2010 bis 31. Dezember 2022 (im Folgenden: Grundsatz-INV) nebst den gemäß § 1 Nr. 3 Grundsatz-INV hierzu abgeschlossenen Einzelnutzungsverträgen (s. hierzu auch Ziffer 2.3.2 der ab dem 11. April 2012 gültigen SNB 2013).
4
Für den streitgegenständlichen Zeitraum des Jahres 2013 macht die Klägerin einen Betrag von 193.281,87 € geltend, um den ihre Vergütung von den Streithelfern wegen Nichteinhaltung der Fahrpläne gekürzt wurde, was auf einem pflichtwidrigen Verhalten der Beklagten beruhe. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, es sei den zwischen den Parteien geschlossenen Einzelnutzungsverträgen und dem sonstigen Regelwerk nicht zu entnehmen, dass die Beklagte auch für die „Pünktlichkeit“ einzustehen habe. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.

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