IT- und Medienrecht

Haftung eines sozialen Netzwerkes für durch Dritte hochgeladene ehrverletzende Inhalte

Aktenzeichen  11 O 2338/16 UVR

Datum:
7.3.2017
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
GRUR-RS – 2017, 103822
Gerichtsart:
LG
Gerichtsort:
Würzburg
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
ZPO § 32
BGB § 823 Abs. 1, Abs. 2, § 1004
StGB § 187
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1
TMG § 7, § 10

 

Leitsatz

1 Bei Persönlichkeitsverletzungen im Internet muss bei der Feststellung der örtlichen Zuständigkeit zunächst geprüft werden, ob die als rechtsverletzend angesehene Internetveröffentlichung einen deutlichen Bezug zu dem Ort des angerufenen Gerichts aufweist. Ergibt sich aber weder aufgrund des Inhalts noch der Umstände der Veröffentlichung ein erkennbarer regionaler Bezug, ist eine bestimmungsgemäße Kenntnisnahme an jedem Ort in der Bundesrepublik gleichermaßen wahrscheinlich und sämtliche Amts- oder Landgerichte der Bundesrepublik Deutschland sind örtlich zuständig (ebenso OLG Brandenburg BeckRS 2016, 20784). (redaktioneller Leitsatz)
2 Dem Betreiber eines sozialen Netzwerkes (Facebook) kommt die Haftungsprivilegierung des § 10 TMG zu Gute, wonach Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nur verantwortlich sind, wenn sie Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung bzw. Information haben und sie nicht unverzüglich tätig geworden sind, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben. (redaktioneller Leitsatz)
3 Nach Kenntnis einer massiven Persönlichkeitsverletzung in Form einer dreisten Verleumdung (hier ein Bild des Betroffenen mit der Bundeskanzlerin nebst Überschrift „Obdachlosen angezündet. Merkel machte 2015 Selfie mit einem der Täter!“) kann sich der Betreiber jedoch nicht darauf berufen, dass er nur verpflichtet ist, den Zugang lediglich zu den ihm gemeldeten Seiten zu sperren. Er ist vielmehr grundsätzlich verpflichtet, den gesamten Inhalt – hier also den gesamten auf dem Facebook-Dienst gespeicherten Inhalt – darauf zu überprüfen, ob das Bild dort nicht noch an anderer Stelle vorhanden ist, ob also das Bild von anderen Nutzern hochgeladen oder geteilt wurde und so existent geblieben ist. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
II. Der Verfügungskläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungskläger kann die Vollstreckung durch die Verfügungsbeklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Verfügungsbeklagte nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Das angerufene Gericht ist sowohl international als auch örtlich und sachlich zuständig.
Die Zuständigkeit des Gerichts im Verfahren der einstweiligen Verfügung folgt aus der Zuständigkeit für eine – hypothetische – Hauptsache gemäß § 937 Abs. 1 i. V. m. § 943 Abs. 1 Alt. 1 ZPO (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 919 Rn. 9). Die Hauptsache stellt in diesem Zusammenhang allein die Durchsetzung des im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein aus Gründen der besonderen Dringlichkeit geltend gemachten Verfügungsanspruchs dar (vgl. Drescher, in: MK-ZPO, 5. Aufl. 2016, § 937 Rn. 3; Mayer, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK-ZPO, § 937 Rn. 2 ; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 919 Rn. 3). Hauptsache ist hier somit insbesondere – nur – das Unterlassen der Aufstellung und Verbreitung bestimmter Äußerungen durch die Verfügungsbeklagte, nicht etwaige Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche, die dem Grunde nach wohl auch nie die Eilbedürftigkeit eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens begründen dürften.
Die deutsche Gerichtsbarkeit wäre in der Hauptsache international zuständig gemäß Art. 7 Nr. 2 VO (EU) Nr. 1215/2012 (im Folgenden: EuGVVO).
Der Anwendungsbereich der EuGVVO ist nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO gegeben, es liegt insbesondere kein Ausschluss nach Art. 1 Abs. 2 EuGVVO vor.
Nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht (vgl. EuGH, NJW 2012, S. 137 , Rn. 37 ff., noch zu Art. 5 Nr. 3 EuGVVO a. F.). Art. 63 Abs. 1 EuGVVO stellt bei Gesellschaften und juristischen Personen den satzungsmäßigen Sitz (Buchst. a), die Hauptverwaltung (Buchst. b) sowie die Hauptniederlassung (Buchst. c), dem Begriff des Wohnsitzes im Sinne der EuGVVO gleich. Art. 63 Abs. 2 EuGVVO sieht zudem vor, dass u. a. im Falle Irlands unter dem Ausdruck „satzungsmäßiger Sitz“ das registered office oder, wenn ein solches nirgendwo besteht, der place of incorporation (Ort der Erlangung der Rechtsfähigkeit) oder, wenn ein solcher nirgendwo besteht, der Ort, nach dessen Recht die formation (Gründung) erfolgt ist, zu verstehen ist.
Im vorliegenden Fall behauptet der Verfügungskläger, der seinen Wohnsitz im Inland hat, ohne dass es weitergehend auf dessen Staatsangehörigkeit ankommt (vgl. Art. 4 Abs. 1, 2 EuGVVO), einen Anspruch aus einer unerlaubten Handlung seitens der Verfügungsbeklagten, die im Sinne der Art. 63 Abs. 1, 2 EuGVVO ihren Sitz in Irland hat. Der notwendige territoriale Anknüpfungspunkt zur Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit ist insoweit sowohl aufgrund der personellen Komponente, des Wohnsitzes des Verfügungsklägers, als auch aufgrund der inhaltlich-sachlichen Komponente, dem eindeutigen und unstreitigen Bezug der Streitgegenstände zur Bundesrepublik Deutschland, eindeutig gegeben. Damit ist entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit eröffnet.
Innerstaatlich ergäbe sich sodann die Rechtswegzuständigkeit in der Hauptsache nach § 13 GVG für die ordentliche Gerichtsbarkeit. Die Eröffnung des Rechtswegs zu einer der Fachgerichtsbarkeiten kommt nicht in Betracht.
Das Landgericht Würzburg wäre in der Hauptsache sodann auch sachlich nach § 1 ZPO i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 1, § 73 Abs. 1 GVG ohne weiteres zuständig.
Die Bejahung der örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Würzburg, nachdem die Verfügungsbeklagte ihren Sitz nicht im hiesigen Landgerichtsbezirk hat (§§ 12, 17 ZPO), bedarf dagegen besonderer Prüfung.
Letztlich bejaht die Kammer für das vorliegende Verfügungsverfahren aber ihre Zuständigkeit im vorliegenden Fall nach dem insoweit dem Verfügungskläger zustehenden Wahlrecht des § 35 ZPO aus dem besonderen Gerichtsstand des § 32 ZPO. Da es sich insoweit im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um ausschließliche Gerichtsstände handelt, § 802 ZPO, wäre eine – überdies fehlende – Rüge der örtlichen Zuständigkeit durch die Verfügungsbeklagte im vorliegenden Verfahren aufgrund der Prüfung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit von Amts wegen unbeachtlich, § 40 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Ebenso führt das Fehlen einer solchen Rüge gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht zu Begründung der Zuständigkeit aufgrund rügelosen Einlassens nach § 39 Alt. 1 ZPO.
Eine örtliche Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Würzburg als Gericht der Hauptsache, hier des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs, und damit auch als für den einstweiligen Rechtsschutz nach § 937 Abs. 1 ZPO zuständiges Gericht ist hier gemäß § 32 ZPO im Ergebnis zu bejahen:
Bei im Internet begangenen oder insoweit verfolgten Ansprüchen aus deliktischer Handlung gilt der nur im Presserecht Anwendung findende Ubiquitätsgrundsatz nicht ohne weiteres (vgl. BGHZ 184, 313 Rn. 17 ff.; BGHZ 191, 219 Rn. 21 ff.). Die Verfügungsklägerseite macht es sich insoweit mit ihren Ausführungen zu leicht.
Der in Berlin wohnhafte Verfügungskläger hat zudem auch, mit Ausnahme seines in Würzburg ansässigen Rechtsanwalts, keinerlei Bezug zu Würzburg. Ausgehend vom im Falle von „Internetdelikten“ als Tatort anzusehendem Erfolgsort in Gestalt des Wohnortes des – möglichen -Geschädigten wäre demnach vorliegend das Landgericht Berlin örtlich zuständig (vgl. Patzina, in: MKZPO, 5. Auf. 2016, § 32 Rn. 26; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 32 Rn. 17 „Internetdelikte“).
Der vorliegende Fall belegt zunächst geradezu exemplarisch die vom Bundesgerichtshof jeweils formulierte Befürchtung, dass bei Heranziehung der rein technisch grundsätzlich globalen Abrufbarkeit von Internet-Inhalten letztlich eine völlige Uferlosigkeit der Gerichtsstandswahl einträte. An die Grenze des Erträglichen führt dies jedenfalls dann, wenn sich, wie vorliegend geschehen, die Wahl des Gerichtsortes letztlich nur noch allein daran ausrichtet, wo ein Rechtsanwalt, der das Verfahren erst durch seinen initiativen Zutritt auf den bis seinem Auftreten noch nicht einmal Kenntnis von der Möglichkeit einer Persönlichkeitsrechtsverletzung habenden späteren Mandanten „auslöst“, seinen Kanzleisitz hat und somit, aus rechtlich nicht fassbaren Gründen, den Erfolgsort im Sinne des § 32 ZPO behauptet. So ist es aber nach eigenem Vortrag des Verfügungsklägers eben gerade geschehen, nachdem der jetzige Prozessbevollmächtigte erst durch Dritte auf die eingestellten streitgegenständlichen Inhalte bei Facebook aufmerksam gemacht worden ist und sodann von sich aus den Verfügungskläger über die rechtsfehlerhaft als „Betreuerin“ bezeichnete Pflegemutter kontaktiert und sodann akquiriert hat.
Dem insoweit durchaus in Betracht kommenden Aspekt des rechtsmissbräuchlichen Vorgehens, nämlich der Erhebung einer Klage oder eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz am „Heimatgericht“ des Prozessbevollmächtigten und nicht etwa am Wohnsitz des Betroffenen, also des Klägers oder Verfügungsklägers, kann im vorliegenden Fall einzig entgegen gehalten werden, dass, anders als in anderen Fällen rechtsmissbräuchlicher Gerichtsstandsbegründung, zumindest eine gezielte Benachteiligungsabsicht gegenüber dem Verfahrensgegner nicht erkennbar ist (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 28.11.2016 – 1 U 6/16 -, juris, Rn. 34).
Eine solche wäre insbesondere bei einer gezielten Gerichtsstandswahl zum Nachteil der gegnerischen Partei anzunehmen, etwa bei einer Antragstellung an einem abgelegenen und verkehrsmäßig nur schwer zu erreichenden Gericht, die nur der Schadenszufügung und der arglistigen Erschwerung der Rechtsverteidigung des Gegners dient (LG Aurich, MMR 2013, S. 249), oder wenn ein Kläger dieselbe Sache wiederholt und gleichsam „testhalber“ verschiedenen Gerichten zur Beurteilung vorlegt, indem er sie nach Rücknahme eines identischen Antrags aufgrund Erteilung nachteiliger Hinweise erneut bei einem anderen Gericht anhängig macht (OLG München, WRP 2011, S. 364 ). Es ist für das Gericht nicht erkennbar, dass der Gerichtsort Würzburg, namentlich für die Vertreter der Verfügungsbeklagten, eine besonders abgelegene und verkehrsmäßig schwer erreichbare Örtlichkeit darstellen würde noch, dass der Verfügungskläger anderweitig seinen hier geltend gemachten Verfügungsanspruch zum Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens gemacht hätte.
Vor diesem Hintergrund schließt sich das Gericht jedenfalls noch im vorliegenden Verfahren bei Prüfung der örtlichen Zuständigkeit im Ergebnis der Rechtsauffassung des Brandenburgischen Oberlandesgericht in seinem Urteil vom November 2016 (OLG Brandenburg, Urt. v. 28.11.2016 – 1 U 6/16 – zitiert nach juris) an:
Danach muss bei Persönlichkeitsverletzungen im Internet bei der Feststellung der örtlichen Zuständigkeit zunächst geprüft werden, ob die als rechtsverletzend angesehene Internetveröffentlichung einen deutlichen Bezug zu dem Ort des angerufenen Gerichts in dem Sinne aufweisen, das eine Kollision der widerstreitenden Interessen aufgrund einer Kenntnisnahme von der beanstandeten Veröffentlichung nach den Umständen des konkreten Falls an dem betreffenden Gerichtsort erheblich näher liegt als dies aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre und die vom Betroffenen behaupteten Beeinträchtigungen seines Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der Meldung auch an diesem Ort eintreten wird (so auch OLG Jena, AfP 2014, S. 75 ; OLG Brandenburg, Urt. v. 28.11.2016 – 1 U 6/16 -, juris, Rn. 28 ff.).
Ergibt sich aber weder aufgrund des Inhalts noch der Umstände der Veröffentlichung ein erkennbarer regionaler Bezug, ist eine bestimmungsgemäße Kenntnisnahme an jedem Ort in der Bundesrepublik gleichermaßen wahrscheinlich und sämtliche Amts- oder Landgerichte der Bundesrepublik Deutschland sind örtlich zuständig (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 28.11.2016 – 1 U 6/16 -, juris, Rn. 31). Das Gericht tritt insoweit den Ausführungen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts bezüglich eines entstehenden Widerspruchs zwischen einer teleologisch reduzierten Auslegung des § 32 ZPO und der Rechtsprechung des EuGH zur Frage des Erfolgsortes, etwa im Sinne des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ (vgl. hierzu EuGH, NJW 1995, S. 1881 , Rn. 40; im Übrigen OLG Brandenburg, Urt. v. 28.11.2016 – 1 U 6/16 -, juris, Rn. 32, m. w. N.), bei. Ein „fliegender Gerichtsstand“ dürfte somit auch bei Kundgaben im Internet unvermeidbar sein, wenn es an einer greifbaren lokalen oder regionalen Beschränkung des Handlungserfolgs fehlt.
Unter Anwendung dieser Grundsätze kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass hier ein erkennbarer lokaler oder regionaler beschränkender Bezug, der zu einer Zuständigkeit des Landgerichts Berlin führen würde, im streitgegenständlichen Fall nicht gegeben ist. Nur vordergründig geht es hier um zwei sich in Berlin ereignende Straftaten. Diese Vorfälle sind aber nur der äußere Anlass für die Verleumdungen zulasten des Verfügungsklägers, der als Symbolfigur für eine angeblich fehlerhafte Flüchtlingspolitik der Bundeskanzlerin herhalten soll. Schon daraus ergibt sich, dass hier der regionale Bezug /Wirkungskreis nicht im Vordergrund steht. Insoweit sind die Verleumdungen des Verfügungsklägers zwischen den Parteien auch unstreitig.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht stellt zutreffend maßgeblich darauf ab (OLG Brandenburg, Urt. v. 28.11.2016 – 1 U 6/16 -, juris, Rn. 29), ob aufgrund objektiver Kriterien anhand Darstellung und Inhalt der einzelnen Internetseiten ein bestimmter Wirkungskreis festgestellt werden kann. Ist dies nicht der Fall, weil sich die Veröffentlichung, wie hier, nicht auf einen örtlich begrenzten Adressatenkreis bezieht, sondern Leser anspricht, die sich überall in der Bundesrepublik aufhalten können, kann auch ein bestimmungsgemäßer „Erfolg“ am Ort jedes angerufenen Gerichts innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bejaht werden (OLG Brandenburg, Urt. v. 28.11.2016 – 1 U 6/16 -, juris, Rn. 29, unter Hinweis auf LG Krefeld, MMR 2007, S. 798). Anders wäre dies etwa dann zu sehen, wenn von vornherein der Ursprung oder jedenfalls der vom Erst-Einsteller beabsichtigte Kreis der die Verleumdung wahrnehmenden etwa allein auf die Berliner Bevölkerung abgezielt hätte oder das Ereignis selbst, mit dem das Bild und die unwahre Behauptung über den Verfügungskläger verknüpft worden ist, bisher so gut wie von niemandem außerhalb Berlins wahrgenommen worden wäre. Dies ist jedoch jeweils eindeutig zu verneinen.
Nach allem liegt ein zu fordernder lokaler Bezug, der die dann alleinige Zuständigkeit des LG Berlin als Erfolgsort im Sinne des § 32 ZPO und damit als ausschließlichen örtlichen Gerichtsstand (§ 802 i. V. m. § 937 Abs. 1 ZPO) begründen würde, nicht vor.
Die hier zugrunde liegenden Taten und auch die darauf beruhenden Verleumdungen des Verfügungsklägers waren offensichtlich von bundesweitem Interesse. Das Brandenburgische Oberlandesgericht nennt so auch, als Gegenbeispiel für einen lokalen Bezug, die Berichterstattung über ein Fußballspiel zweier lokal ansässiger Bundesligavereine, unter Hinweis auf eine Entscheidung des LG Hamburg (LG Hamburg, Urteil vom 19. September 2014 – 324 S 1/14 -). In Gegenüberstellung zu der vorliegenden Konstellation spricht dies für sich, weshalb das Gericht auch seine örtliche Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO, unter Zurückstellung von Bedenken gegenüber der Frage eines etwaig doch in Betracht kommenden rechtsmissbräuchlichen Vorgehens bei der Wahl des Gerichtsortes, noch zu bejahen hatte.
Wenngleich im Zuge der Zuständigkeitsprüfung im Rahmen des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zumindest mittelbar auch schon die Zuständigkeit in einem – eventuell noch folgenden – Hauptsacheverfahren nach § 937 Abs. 1 ZPO vorab, zumindest gedanklich, „mitzuentscheiden“ ist, hält es das Gericht insoweit keineswegs für zwingend, das allein aus der hier noch bejahten örtlichen Zuständigkeit sodann auch die örtliche Zuständigkeit im Hauptsacheverfahren zwingend zu bejahen wäre (zum umgekehrten Fall OLG Hamburg, MDR 1981, S. 1027). Dies auch deshalb, weil sich die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes insoweit einmal bejahte Zuständigkeit nur auf die weiteren Entscheidungen innerhalb des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes, namentlich auch der vom Arrestgegner oder Verfügungsbeklagten gegenläufigen Anträge und Rechtsmittel, beschränkt (vgl. Huber, in: Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl. 2016, § 919 Rn. 1; Mayer, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK-ZPO, § 919 Rn. 11 : Anhängigkeit der Hauptsache bei anderem Gericht als Arrestgericht ohne Weiteres zulässig).
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war sodann aber insgesamt zurückzuweisen, da, soweit dem Verfügungskläger grundsätzlich ein Verfügungsanspruch zustehen könnte, dessen Voraussetzungen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend glaubhaft gemacht wurden und es insoweit zudem an der Eilbedürftigkeit, also einem Verfügungsgrund, fehlt. Im Übrigen stehen dem Verfügungskläger hinsichtlich der geltend gemachten Unterlassungsansprüche bereits keine Verfügungsansprüche zu. Insoweit verhilft auch die nur gelockerte Bindung des Gerichts gemäß § 938 Abs. 1 ZPO an die gestellten Anträge zugunsten des Verfügungsklägers im vorliegenden Fall nicht weiter, als das Fehlen von Verfügungsansprüchen nicht nur darauf beruht, dass die gestellten Anträge nicht sachdienlich sind.
Im Zuge seiner Antragstellung und deren Begründung hat der Verfügungskläger sein ihm nach Art. 40 Abs. 1 Satz 3 EGBGB zustehendes Wahlrecht dahingehend ausgeübt, dass entsprechend Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB das materielle deutsche (Zivil-)Recht zur Anwendung kommt.
Soweit der Kläger in seinem Antrag I.1 von der Verfügungsbeklagten begehrt, es zu unterlassen, „wörtlich oder sinngemäß“ die in Bild 1 aufgestellte Behauptung, dass der Verfügungskläger Täter eines versuchten Mordes an einem Obdachlosen in Berlin sei, aufzustellen und/oder zu verbreiten, ist zunächst festzustellen, dass dem Verfügungskläger kein Anspruch dahingehend zusteht, dass die Verfügungsbeklagte diese Behauptung unterlässt.
Mangels Behauptung der Verfügungsbeklagten scheidet insoweit sowohl ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. 187 StGB i. V. m. § 1004 BGB, wie von Verfügungsklägerseite geltend gemacht, aus. Dieser Anspruch kann auch nicht auf § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) als sonstiges Recht im Sinne dieser Vorschrift i. V. m. § 1004 BGB geltend gemacht werden.
Die Verfügungsbeklagte ist nach Überzeugung der Kammer weder Täter noch Gehilfe der streitgegenständlichen, ihrem Inhalt nach als solche unstreitigen, Verleumdung zulasten des Verfügungsklägers. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die entsprechende Behauptung lt. Vortrag des Verfügungsklägers von einem unbekannten Dritten auf die Seiten der Beklagten eingestellt wurde. Laut Antragsschrift wurde Bild 1 durch einen „anonymen User“, also Täter oder jedenfalls Teilnehmer sein dürfte, aus der anonymen Facebook-Gruppe „Flüchtling.info“ veröffentlicht.
Der Verfügungskläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass sich die Verfügungsbeklagte diesen „fremden“ Inhalt bzw. die fremde Information gemäß der Definition in § 7 Abs. 1 TMG „zu eigen“ gemacht hätte. Wie sich aus § 7 Abs. 1 TMG ergibt, sind Diensteanbieter wie die Verfügungsbeklagte für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass dies eben für fremde Informationen nicht gilt. Gleiches ergibt sich aus § 10 Abs. 1 TMG. Danach sind Diensteanbieter für fremde Informationen, die sie für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern die Voraussetzungen der Ziffern 1 und 2 dieser Vorschrift eingehalten werden. Im Umkehrschluss ist einer Haftung sogenannter „Host-Provider“ nur dann gegeben, wenn sie Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information haben und sie gemäß Ziffer 2 nicht unverzüglich tätig geworden sind, um die Informationen zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie diese Kenntnis erlangt haben.
Nach Überzeugung des Gerichts kommt der Verfügungsbeklagten diese Haftungsprivilegierung des § 10 TMG zugute.
Die von Verfügungsklägerseite hiergegen vorgebrachten Argumente sind zwar bedenkenswert, führen aber im Ergebnis nicht dazu, dass der Verfügungsbeklagten diese Privilegierung aberkannt werden könnte.
Wie die Verfügungsbeklagte zutreffend ausführen lässt wurde mit dem TMG die sogenannte „ECommerce-Richtlinie“ (RL 200/31/EG; im Folgenden: ECRL) der früheren Europäischen Gemeinschaft umgesetzt. Danach genießen die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft (im Folgenden: „ADIG“) ein Haftungsprivileg, wenn sie die Inhalte lediglich „hosten“. Ziele der ECRL sind u. a., einen rechtlichen Rahmen des „freien Verkehrs von Diensten der Informationsgesellschaft“ festzulegen und das Recht der freien Meinungsäußerung zu schützen. Zur Erreichung dieses Ziels regelt Art. 14 ECRL das ADIG, die sogenannte Hosting-Dienste erbringen, also Dienste die in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen bestehen („Hosting-Provider“), nicht für die gespeicherten Informationen verantwortlich sind, wenn der Hosting-Provider keine tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information hat oder sobald er diese Kenntnis hat, unverzüglich tätig wird, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu diesen zu sperren. Diese Haftungsprivilegierung wurde durch § 10 TMG in deutsches Recht umgesetzt.
Nach der neueren Rechtsprechung des EuGH gilt das Haftungsprivileg auch für Unterlassungsansprüche (vgl. EuGH, GRUR 2012, S. 265 ); dies wurde zuvor vom BGH noch anders gesehen. Nach dieser früheren BGH-Rechtsprechung betrifft die Verantwortlichkeit in § 10 TMG lediglich das Strafrecht und die Schadensersatzhaftung. Ob ein Diensteanbieter nach den allgemeinen deliktsrechtlichen Maßstäben oder als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn eine gespeicherte Information die Rechte eines Dritten verletzt, richtet sich nach dieser älteren Rechtsprechung des BGH nach den allgemeinen Vorschriften (BGHZ 158, 236, und Hoffmann, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl. 2015, § 10 TMG Rn. 3, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Der BGH und die ihm folgenden Oberlandesgerichte stützten diese Auffassung sowohl auf den Wortlaut des § 7 Abs. 2 TMG als auch auf den diesen zugrundeliegenden Art. 14 ECRL und dort insbesondere Abs. 3, sowie auf die Erwägungsgründe, hier insbesondere den Erwägungsgrund 46 der ECRL.
Selbst wenn man nach der Rechtsprechung des BGH im vorliegenden Fall die Grundsätze der Störerhaftung zur Anwendung bringt, würde dies im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis führen. „Störer“ ist nach dieser Rechtsprechung, wer ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden kann, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des BGH die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, GRUR 2008, S. 702 Rn. 50 und BGH, GRUR 2011, S. 617 Rn. 730, sowie BGHZ 194, 339 Rn. 19).
Einer allgemeinen Prüfungspflicht von Diensteanbietern i. S. d. §§ 8-10 TMG für die von Nutzern auf ihre Server eingestellten Dateien steht, wie bereits ausgeführt, § 7 Abs. 2 S. 1 TMG entgegen. Nach dieser Vorschrift, die auf Art. 15 Abs. 1 ECRL beruht, sind Überwachungspflichten allgemeiner Art ausgeschlossen. Nicht ausgeschlossen sind dagegen Überwachungspflichten in spezifischen Fällen. Diensteanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, wie die Verfügungsbeklagte, müssen gemäß Erwägungsgrund 48 der ECRL außerdem die nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartende und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegter Sorgfaltspflicht anwenden, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern.
Weitergehende Prüfungspflichten können bei einer besonderen Gefahrgeneigtheit des angebotenen Dienstes bestehen. Eine solche ist anzunehmen, wenn das Geschäftsmodell von vorneherein auf Rechtsverletzungen durch die Nutzer angelegt ist oder der Gewerbetreibende durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert (Hoffmann, in: Spindler/Schuster Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl. 2015, § 10 TMG Rn. 4). Diese Voraussetzungen wurden hier aber nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere führt eine unzureichende Kontrolle anonymer Nutzer nicht dazu, dass der Facebook-Dienst von vorneherein auf Rechtsverletzungen angelegt wäre. Vom BGH wurden diese Voraussetzungen bisher vor allem bei Betreibern bejaht, deren Dienste bereits konzeptionell auf die Verletzung von Urheberrechten angelegt waren. Dies ist mit vorliegender Gestaltung und auch im Hinblick auf die Nutzungsbestimmungen der Verfügungsbeklagten nicht vergleichbar.
Die von Verfügungsklägerseite ins Feld geführten Argumente sind nach Überzeugung der Kammer nicht geeignet, der Verfügungsbeklagten die Privilegierung als sogenannter „Host-Provider“ zu entziehen. Es mag sein, dass die Verfügungsbeklagte, wie von Verfügungsklägerseite vorgetragen, Daten automatisiert und technisch, aber nicht neutral, verarbeitet. Die von Klägerseite kritisierten Datenverarbeitungsvorgänge die nach Meinung der Klägerseite dazu führen, dass der Nutzer zum „passiven Konsumenten“ von Inhalten wird, die Facebook aktiv und zielgerichtet präsentiere, führt jedenfalls nicht dazu, dass die eigentlichen hier von unbekannter dritter Seite eingestellten Informationen und Behauptungen in irgendeiner Weise verändert, insbesondere redaktionell aufbereitet, würden. Nur dann, wenn aber aktiv auf den Inhalt der von den Nutzern eingestellten Informationen eingewirkt würde und insoweit Veränderungen vorgenommen werden würden, würde dies zum Verlust der Haftungsprivilegierung führen. Dahingehendes wurde jedoch nicht glaubhaft gemacht. Es bleibt somit bei dem Ergebnis, dass die Verfügungsbeklagte als „HostingProvider“ ausschließlich eine Plattform für Dritte, die Nutzer, zum Posten von Inhalten zur Verfügung stellt. Diese Nutzer, also Mitglieder des sogenannten sozialen Netzwerkes, sind wiederum für die Nutzung des Facebook-Dienstes selbst verantwortlich.
Im vorliegenden Fall führt die Auffassung des EuGH letztlich zu gleichen Ergebnissen wie die Rechtsprechung des BGHs.
Wie bereits ausgeführt handelt es sich bei dem Bild 1 um „fremde Inhalte“ und nicht um eigene Inhalte der Verfügungsbeklagten für die sie nach allgemeinen Vorschriften haften würde, § 7 Abs. 1 TMG. Die Verfügungsbeklagte hat das Bild weder hochgeladen noch geteilt.
Auch die von Verfügungsklägerseite ins Feld geführte Entscheidung des BGH zu „marions-kochbuch.de“ führt hier zu keinem anderen Ergebnis. Der BGH stellt in dieser Entscheidung darauf ab, dass „eigene Inhalte“ nicht nur selbst geschaffene Inhalte sind, sondern auch solche Inhalte als „eigene Inhalte“ gewertet werden, die sich der Diensteanbieter zu eigen gemacht hat. Was hierbei als eigener Inhalt anzusehen ist, ergibt sich lt. BGH aus einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände. Dabei ist auch zu berücksichtigen, welcher Eindruck sich dem verständigen Internetnutzer bei der Betrachtung der Inhalte eines Dienstes vermittelt wird. In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte der Diensteanbieter, der auf seiner Website eine Zusammenstellung von kostenlosen Kochrezepten anbot, die Bilder von den Speisen und die dazugehörigen Rezepte nach redaktioneller Kontrolle als eigene Inhalte auf seiner Website öffentlich zugänglich gemacht. Die Kochrezepte bilden den redaktionellen Kerngehalt der Website und der Diensteanbieter wies in seinen Nutzungsbedingungen auf die vor dem Einstellen in das Internet durchgeführte Kontrolle der Rezepte durch den Diensteanbieter hin. Es gab somit kein automatisches Freischalten von Inhalten ohne inhaltliche Kontrolle. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch anders und daher bereits mit dem vom BGH entschiedenen Sachverhalt nicht vergleichbar. Allein der Umstand, dass sich Facebook gemäß dem Vortrag des Verfügungsklägers entsprechende Rechte von seinen Nutzern abtreten lässt, führt nach Meinung des Gerichts nicht dazu, dass hierdurch „eigene Inhalte“ der Verfügungsbeklagten hierdurch entstehen würden. Gleiches gilt für die Prüfung der Inhalte bei Beanstandungen. Durch die Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen nach dem TMG werden keinen eigenen Inhalte geschaffen.
Aus diesem Grund kommt eine Haftung der Verfügungsbeklagten und damit ein Unterlassungsanspruch der auf § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 187 StGB i. V. m. § 1004 BGB gestützt werden konnte nicht in Betracht.
Gleiches gilt für den geltend gemachten Anspruch eine Verbreitung zu unterlassen. Auch dieser Unterlassungsanspruch kann nicht auf die zuvor genannte Anspruchsgrundlage gestützt werden.
Die Kammer bejaht jedoch einen grundsätzlichen Verfügungsanspruch des Verfügungsklägers aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung eines Persönlichkeitsrechts als sonstiges Recht i. S. dieser Vorschrift i. V. m. § 1004 BGB betreffend der Nichtzugänglichmachung zu Bild 1 (Sperrung auf allen in Deutschland zugänglichen Seiten des Dienstes).
Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die Verfügungsbeklagte unstreitig gestellt hat, dass insoweit durch Bild 1 eine Verleumdung zulasten des Verfügungsklägers vorliegt und dass sie von der rechtswidrigen Verleumdung Kenntnis erlangt hatte i. S. d. § 10 S. 1 Nr. 1 TMG. Die Verfügungsbeklagte beruft sich ja darauf, dass der anonyme Einsteller das betreffende Bild selbst entfernt hat und dass die übrigen ihr gemeldeten URL von ihr gesperrt wurden.
Das Gericht ist jedoch der Auffassung, dass sich die Verfügungsbeklagte nach Kenntnis der massiven Persönlichkeitsverletzung des Verfügungsklägers in Form einer dreisten Verleumdung nicht darauf berufen kann, dass sie lediglich verpflichtet gewesen wäre den Zugang lediglich zu den ihr gemeldeten, also zur Kenntnis gebrachten Seiten zu sperren.
Die Kammer ist vielmehr der Überzeugung, dass die Verfügungsbeklagte, wie auch jeder andere Host-Provider, im Falle eines massiven Persönlichkeitsverletzung durchaus verpflichtet ist, den gesamten Inhalt, also den gesamten auf dem Facebook-Dienst gespeicherten Inhalt darauf zu überprüfen, ob das Bild 1 dort nicht noch an anderer Stelle vorhanden ist, ob also das streitgegenständliche Bild 1 von anderen Nutzern hochgeladen oder geteilt wurde und so unter anderen URL existent geblieben ist. Eine solche fortwährende Kontrollpflicht des Verletzten selbst, also der Nachforschung nach weiteren Seiten mit entsprechendem gleichlautenden verletzenden Inhalt ist dem einzelnen Nutzer kaum möglich und auch nicht zumutbar.
Die allgemeine Ablehnung der Pflicht eines „Host-Providers“ zur Implementierung von Filtersystemen wird auf die Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit einer Kontrolle der hier in Betracht kommenden praktisch unbegrenzt großen Datenmenge gestützt (vgl. Hoffmann, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl. 2015, § 10 TMG Rn. 1). Andererseits soll die Kenntniserlangung einer Rechtsverletzung die Zäsur darstellen für die Verpflichtung des Diensteanbieters, nunmehr im Sinne einer Entfernung oder Sperrung tätig zu werden. Hierbei bleibt es nach der Gesetzeslage dem „HostProvider“ überlassen, in welcher Weise er eine weitere Verbreitung verhindert, also entweder durch Entfernung oder durch Sperrung.
Auch der BGH hat bei der Haftung eines mittelbar verantwortlichen Störers auf die Verletzung von zumutbaren Prüfungspflichten abgestellt (BGH, GRUR 2011, S. 1038 – Stift Parfüm; vgl. im Übrigen die umfangreichen Rechtsprechungsnachweise bei Spindler/Volkmann, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl. 2015, § 1004 BGB Rn. 21).
Danach muss anhand der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung und Abwägung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen bestimmt werden, welche Maßnahmen zumutbar sind. Zu diesen Umständen gehören Funktionen und Aufgabenstellung des angebotenen Dienstes, Risiko und Anzahl möglicher Rechtsverletzungen sowie die Eigenverantwortung des Verletzten, der wirtschaftliche Vorteil in Gestalt von Provisionen aus Rechtsverletzungen durch Dritte, die Werbung für mögliche rechtswidrige Aktivitäten, Erleichterungen von Rechtsverletzungen durch zur Verfügungstellung von Hilfsmitteln sowie Software, der wirtschaftliche Aufwand von Prüfmaßnahmen sowie die Effektivität grundsätzlich möglicher Prüf- und Sicherungsmaßnahmen auch im Hinblick auf Maßnahmen zur Vermeidung einer möglichen Vielzahl gleichartiger Verletzungen der Rechte in Bezug auf andere Rechtsinhaber (vgl. Spindler/Volkmann, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl. 2015, § 1004 BGB Rn. 21). Unzumutbar sind Maßnahmen nicht schon allein dadurch, dass der Schuldner zusätzliches Personal für die Kontrolle einsetzen müsste, sondern erst, wenn durch den Überprüfungsaufwand das Geschäftsmodell in Frage gestellt würde. Unzumutbar ist jedenfalls die uneingeschränkte manuelle Kontrolle von Daten. Die manuelle Nachkontrolle der Suchergebnisse technischer Filter ist dagegen per se unzumutbar, u. U. ebenso unzumutbar ist die manuelle Überprüfung von einschlägigen Linksammlungen. Grundsätzlich gilt, dass zumutbar nur das ist, was technisch möglich ist.
Aufgrund von Zumutbarkeitserwägungen kann eine Prüfungspflicht auf klare, d. h. grobe, ohne weitere Nachforschungen unschwer zu erkennende Verstöße beschränkt bleiben.
Gesteigerte Prüfungspflichten können sich auch bei Providern ergeben, die es ihren Kunden ermöglichen, ihre Dienste anonym zu nutzen, so dass der Kunde im Bedarfsfall als Rechtsverletzer nicht identifiziert werden könnte (Spindler/Volkmann, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl. 2015, § 1004 BGB Rn. 25, mit weiteren Nachweisen).
Hier stützt der Verfügungskläger seine Unterlassungsansprüche auch darauf, dass es die Verfügungsbeklagte durch fehlende ausreichende Kontrolle möglich macht, dass entgegen den Nutzungsbedingungen anonyme Einsteller- und Nutzerinhalte hochladen werden und so die Verbreitung rechtswidriger Inhalte verursacht wird. Dem ist die Verfügungsbeklagte nicht wirksam entgegengetreten.
Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte ist die Kammer davon überzeugt, dass es demnach der Verfügungsbeklagten grundsätzlich zuzumuten ist, in welcher Weise auch immer, zu verhindern, dass Bild 1 auf ihren Seiten und über den bei ihr gespeicherten Inhalt weiter eingesehen und verbreitet werden kann.
Allerdings lässt sich die Frage der technischen Machbarkeit und damit auch der Zumutbarkeit im Verfügungsverfahren noch nicht sicher beurteilen. Dies sprengt den Rahmen eines Verfügungsverfahrens und wird im Hauptsacheverfahren, ggf. durch Gutachten, überprüft werden müssen.
Ein zuzusprechender Unterlassungsanspruch scheitert jedoch hier auch daran, dass der Verfügungskläger jedenfalls bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend glaubhaft gemacht hat, dass über die von der Verfügungsbeklagten gesperrten URL hinaus, das Bild 1 weiterhin auf den Seiten der Verfügungsbeklagten gespeichert ist. Auf entsprechende Nachfrage des Vorsitzenden im Termin hat der Verfügungsklägervertreter ein Anlagenkonvolut übergeben, aus dem sich lediglich ergibt, dass hier nicht näher verifizierbare Bilder irgendwelcher namentlich bezeichneter Nutzer beanstandet wurden und gespeichert sind. Dass es sich hierbei tatsächlich um Bild 1 handelt ist damit jedoch nicht glaubhaft gemacht.
Das weitere Vorbringen des Verfügungsklägers im Schriftsatz vom 20.2.2017 hatte gemäß § 296a ZPO unberücksichtigt zu bleiben, ein Grund zur Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 156 ZPO besteht nicht. Eine Schriftsatzfrist im Sinne des § 139 Abs. 5 ZPO ist vom Verfügungskläger in der mündlichen Verhandlung insoweit auch nicht beantragt worden.
Der Verfügungskläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Verfügungsbeklagte diese Behauptungen nicht wirksam bestritten hätte, weil der Inhalt der von ihr gespeicherten Seiten als ihr bekannt vorauszusetzen wäre. Dies ist jedoch allein aufgrund des Umfangs der Inhalte nicht der Fall. Es bleibt dabei, dass der Anspruchsteller glaubhaft machen muss, dass zu sperrende Inhalte trotz Kenntnis noch vorhanden sind.
Es kommt hinzu, dass, soweit die Kammer einen Verfügungsanspruch für möglich hält, der Verfügungskläger keinen Verfügungsgrund in ausreichender Weise glaubhaft gemacht hat. Der Verfügungskläger hat also nicht glaubhaft gemacht, dass ihm nicht zuzumuten ist ein Hauptsacheverfahren abzuwarten und dass ihm ansonsten bei einem Nichterlass der begehrten einstweiligen Verfügung ein nicht wiedergutzumachender Schaden drohen würde. Die Verfügungsbeklagte beruft sich mit Recht darauf, dass, wie von Klägerseite selbst vorgetragen wurde, das Bild Nr. 1 zunächst nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich war, lt. Antragsschrift waren dies ca. 500 Personen die das Bild weiterverbreitet haben. Ob der Verfügungskläger ohne dieses Verfahren jemals von der Verleumdung Kenntnis erhalten hätte, darf bezweifelt werden.
Im Vorfeld der Verhandlung wurde von dem Prozessbevollmächtigen des Verfügungsklägers das streitgegenständliche Bild 1 und 2 praktisch weltweit verbreitet. Die Verfügungsbeklagte hat sich ausdrücklich darauf berufen, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerseite an die nationale und internationale Presse in Vorfeld des Termins herangetreten sind und der streitgegenständliche verleumderische Inhalt weltweit verbreitet wurde, der ohne die Medienarbeit kaum Aufmerksamkeit erlangt hätte. Die Verfügungsbeklagtenseite beruft sich auch auf das auf der Website des Verfahrensbevollmächtigen des Verfügungsklägers eingestellte Video über das vorliegende Verfahren, in dem auch auf die Inhalte der Verleumdungen aufmerksam gemacht wurde und dass es für Facebook-Nutzer ohne weiteres möglich sei, die streitgegenständlichen Bilder zu finden. Es ist der Verfügungsbeklagtenseite zuzugeben, dass es sich hier durchaus um ein widersprüchliches Verhalten handelt. Es mag zwar durchaus zutreffen, dass nach wie vor ein Anspruch auf vollständige Beseitigung des Bildes 1 von den Seiten der Verfügungsbeklagten besteht oder dass zumindest der Zugang zu diesen Seiten vollständig gesperrt werden muss. Dass jedoch bei der gegebenen Sachlage ein weiterer Schaden bis zur Durchführung eines Hauptverfahrens entstehen könnte, der nicht durch das Verhalten des Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers kausal begründet worden ist und das sich der Verfügungskläger insoweit zurechnen lassen muss, erscheint nicht vorstellbar.
Höchst vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass sich der vom Gericht bei Zumutbarkeit bejahte Verfügungsanspruch, der als Minus in dem Antrag auf Unterlassung der Verbreitung enthalten ist, sich aber nur auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränken würde.
Die von Verfügungsbeklagtenseite insoweit vorgebrachten Argumente sind insgesamt und im Ergebnis zutreffend. Der von Klägerseite nunmehr noch geltend gemachte Anspruch, den Zugang für das gesamte Gebiet der Europäischen Union zu sperren ist nach Überzeugung des Gerichts nicht gegeben. Der Verfügungskläger hat zwar glaubhaft gemacht, dass der streitgegenständliche Inhalt auch von Österreich und damit außerhalb Deutschlands abrufbar ist. Der Verfügungskläger hat jedoch keinen Anspruch auf Löschung von Inhalten außerhalb des Landes, in dem er seinen Wohnsitz hat und für das er eine Rechtsverletzung behauptet. Es fehlt insoweit an einer internationalen Zuständigkeit des entscheidenden Gerichts. Die Zuständigkeit nach § 32 ZPO ist nur insoweit gegeben, als der rechtsverletzende beanstandete Inhalt einen deutlichen Inlandsbezug zu Deutschland in dem Sinne aufweist, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen im Inland tatsächlich eingetreten ist oder eintreten kann (BGH, NJW 2011, S. 2059 , Rn. 8). Dies ist nur dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme des beanstandeten Inhalts im Inland erheblich näher liegt als es aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots im Internet der Fall wäre und die vom Verfügungskläger behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch Kenntnis den Inhalts im Inland eintreten würde. Die Umstände des vorliegenden Falls rechtfertigen es nicht, vom geltenden Grundsatz abzuweichen, dass deutsche Gerichte keine extraterritoriale Zuständigkeit besitzen.
Das von der Verfügungsbeklagtenseite praktizierte Geoblocking ist somit nach Meinung des Gerichts ausreichend. Damit ist der Zugriff von Nutzern von Facebook in Deutschland gesperrt. Die vom Verfügungskläger hiergegen vorgebrachten Bedenken, wonach dieses Geoblocking durch verschiedene Maßnahmen ausgehebelt werden könnte sind nach Überzeugung der Kammer nicht ausreichend, um an diesem Ergebnis etwas zu ändern. Auch hier ist auf den durchschnittlichen und verständigen Internetnutzer abzustellen, der sicherlich nicht in der Lage sein dürfte, seine Computereinstellungen zu ändern, um ausländische Proxy-Server zu verwenden oder um spezielle Programme zur Umgehung der deutschlandweiten Sperrung herunter zu laden. Auch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit erscheint das von Verfügungsbeklagtenseite praktizierte Geoblocking eine noch ausreichende Maßnahme für die Handhabung gemeldeter rechtswidriger Inhalte.
Selbst wenn die Bilder 1 und 2 gegen deutsches Rechts verstießen, könnte ein solcher Verstoß keine gerichtliche Anordnung rechtfertigen, diese Inhalte in einem anderen Land zu löschen. Dies würde voraussetzen, dass derartige Inhalte gegen das dort geltende nationale Recht verstoßen würden, was jeweils von den dortigen Gerichten zu prüfen ist.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der weitergehende Unterlassungsanspruch gemäß Antrag I.2 nicht besteht. Insoweit verlangt der Verfügungskläger nunmehr in seinem geänderten Antrag es zu unterlassen, Bildnisse des Verfügungsklägers zu verbreiten, soweit dieser nicht zugestimmt hat. Den ursprünglich weitergehenden Antrag in der Antragsschrift mit dem der Verfügungsbeklagten noch untersagt werden sollte Bilder des Antragstellers in denen er gemeinsam mit der Bundeskanzlerin Angela Merkel in einem bildlichen Zusammenhang zu Straftaten oder Terroranschlägen gebracht wird nicht mehr zu verbreiten, hat der Verfügungskläger offensichtlich fallen gelassen, mit Ausnahme der im Antrag I.1 weiter geltend gemachten Unterlassung.
Wie sich bereits aus vorstehenden Ausführungen ergibt, besteht keine rechtliche Verpflichtung eines „Host-Providers“ die Verbreitung des Bildes des Verfügungsklägers in jeglicher Art und Weise zu verhindern. Zu bedenken ist zunächst auch hier, dass Nutzer von Facebook, die Abbildungen des Verfügungsklägers ohne seine Zustimmung verbreiten, gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers verstoßen, hier das Recht am eigenen Bild.
Wie bereits oben ausgeführt wurde, greifen die Privilegierungen die das TMG für „Host-Provider“ vorsieht für die Verfügungsbeklagte als Betreiber eines sogenannten sozialen Netzwerks (vgl. EuGH, GRUR 2012, S. 382). Es ist danach dem Betreiber einer solchen Plattform nicht zuzumuten, vor Einstellung neuer Inhalte jeweils vorab zu überprüfen, ob die Rechte des Verfügungsklägers durch den entsprechenden Inhalt verletzt wurden oder nicht. Eine Verantwortlichkeit des Portalbetreibers vor Erlangung der Kenntnis von der Rechtsverletzung ist, wie sich aus den §§ 7, 10 TMG ergibt, ausgeschlossen. Entfernt der Portalbetreiber den Inhalt unverzüglich wird dieser gar nicht erst zum Störer i. S. der Rechtsprechung des BGH und ist dementsprechend auch keinem Unterlassungsanspruch ausgesetzt. Mit Recht hat der BGH diese Einschränkungen der Haftung unmittelbar aus § 7 Abs. 2 S. 1 TMG abgeleitet, der auf Art. 15 Abs. 1 ECRL beruht, wonach Diensteanbieter nicht verpflichtet sind, die von ihm übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Überwachungspflichten allgemeiner Art sind damit ausgeschlossen. Erst wenn der „Host-Provider“ auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen wurde muss er nicht nur das konkrete Angebot sperren, sondern Vorsorge dafür treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren kerngleichen Schutzrechtsverletzungen kommt (Spindler/Volkmann, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl. 2015, § 1004 Rn. 36, unter Hinweis auf BGH, GRUR 2004, S. 860 – diese Entscheidungen beziehen sich jeweils auf Internetversteigerungen).
Diese Rechtsprechung hat im vorliegenden Fall zur Konsequenz, dass, wie bereits oben ausgeführt, kerngleiche Schutzrechtsverletzungen, hier die fälschliche Behauptung, der Verfügungskläger sei Täter des Berliner Brandanschlages, in Zukunft verhindert werden müssen, soweit der Verfügungsbeklagten dies technisch möglich und damit zumutbar ist. Bei der Prüfung des technischen Möglichen und Zumutbaren wird aber auch, insoweit zugunsten der Verfügungsbeklagten, zu berücksichtigen sein, dass etwaige Filtermechanismen nicht zu einer Beeinträchtigung des Grundrechts auf allgemeine Meinungsfreiheit führen dürfen, namentlich, dass unverfängliche und nicht zu beanstandende Inhalte automatisiert bereits beim Einstellen oder unmittelbar danach herausgefiltert werden und letztlich erst durch ein Aktivwerden desjenigen, der seine Meinung kund tun möchte, nach einer manuellen Prüfung (wieder) freigestaltet werden. Dies entspricht insoweit auch den Vorgaben der ECRL (vgl. Erwägungsgründe 9 und 46 ECRL).
Dies führt jedoch nicht dazu, dass, wie vom Verfügungskläger hier begehrt, Abbildungen seiner Person überhaupt nicht mehr auf den Seiten der Verfügungsbeklagten eingestellt werden dürften. Das Einstellen der Abbildungen des Verfügungsklägers allein bewirkt noch keine Verleumdung. Das generelle Sperren des Bildes des Verfügungsklägers kann somit nicht verlangt werden. Es bleibt dabei, dass ein kompliziertes, kostspieliges und auf Dauer angelegtes Informatiksystem, das die gespeicherten Inhalte überwacht und sich auch auf jede zukünftige Beeinträchtigung bezieht vom „Host-Provider“ nicht errichtet werden muss (EuGH, GRUR 2012, S. 382 Rn. 46). Eine manuelle Kontrolle der Inhalte ist dem Anbieter grundsätzlich nicht zuzumuten. Es genügt wenn der Anbieter eine Filtersoftware zur Verfügung stellt, die Verdachtsfälle aufspüren kann.
Soweit der Verfügungskläger generell sein Bild von der Verbreitung ausgenommen haben will, ist zu beachten, dass es für die Zukunft nicht ausgeschlossen ist, dass sein Bild in einem Zusammenhang von den Nutzern eingestellt werden könnte, der einen rechtlich zulässigen Inhalt hat. Ein Anspruch auf Unterlassung soll demnach nach der Rechtsprechung ausscheiden, wenn eine klare Rechtsverletzung, insbesondere auch wegen der schwierig zu beurteilenden tatsächlichen Lage oder der unklaren Rechtslage, nur schwer zu erkennen ist.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insgesamt zurückzuweisen.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 6 i. V. m. § 711 ZPO.
Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 3 ZPO i. V. m. § 48 Abs. 1 S. 1 GKG.

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