IT- und Medienrecht

Kopierabgabe für Business-PCs

Aktenzeichen  6 Sch 7/10 WG

Datum:
14.3.2019
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
WahrnG § 16
UrhG § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1, § 54d Abs. 1

 

Leitsatz

Zur Zahlungspflicht der Kopierabgabe für “Business-PCs”, bei denen private Vervielfältigungshandlungen die Ausnahme bilden. (redaktioneller Leitsatz)

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 628.215,36 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.03.2010 zu zahlen.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz haben die Klägerin 66 % und die Beklagte 34 % zu tragen.
IV. Das Urteil ist für beide Parteien jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird beschränkt auf die Frage der Höhe der geltend gemachten Ansprüche zugelassen. und folgenden
Beschluss:
Der Streitwert des Verfahrens wird auf 2.059.275,46 EUR festgesetzt.

Gründe

Der zulässige Zahlungsantrag ist nur in Höhe eines Betrages von 628.215,36 EUR begründet.
A. Zulässigkeit des Zahlungsantrags
Gemäß § 139 Abs. 3 VGG ist § 16 UrhWG in der bis zum 31. Mai 2016 geltenden Fassung anzuwenden, da das vorliegende Verfahren zum 01.06.2016 bereits anhängig war. Das Schiedsstellenverfahren, das gemäß §§ 16 Abs. 1 i.V.m. 14 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) UrhWG dem streitigen gerichtlichen Verfahren vorauszugehen hat, ist von den Parteien vor der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Az. Sch-Urh 44/08 (siehe Beiakten) durchgeführt worden. Gegen den als Anlage K 1 vorgelegten Einigungsvorschlag vom 24.09.2009 (Anlage K 1) haben die Parteien Widerspruch eingelegt. Der von der Beklagten erhobene Einwand, das Verfahren sei wegen mangelnder Durchführung eines Schiedsstellenverfahrens auszusetzen, greift daher nicht durch. Die Schiedsstelle hat sich in dem vorangegangenen Schiedsstellenverfahren entgegen der Darstellung der Beklagten auch bereits mit der Höhe des seitens der Klägerin geforderten – zwischen den Parteien streitigen – Tarifs (18,42 EUR je Gerät) befasst und den Parteien einen Einigungsvorschlag unterbreitet, der eine Vergütung in Höhe 15,- EUR je Gerät (zzgl. 7% Mehrwertsteuer) zum Gegenstand hatte (vgl. Einigungsvorschlag vom 24. September 2009 – Sch-Urh 44/08, Anlage K 1). Allein der Umstand, dass seither einige Jahre vergangen sind, womit naturgemäß auch eine Fortentwicklung der Rechtsprechung einhergeht, vermag das Erfordernis einer erneuten Zuleitung an die Schiedsstelle weder nach der gesetzlichen Regelung zu begründen (vgl. § 16 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) UrhWG), noch besteht hierfür eine sachliche Notwendigkeit, nachdem die Parteien bereits die Möglichkeit hatten, sich im Wege eines Schiedsstellenverfahrens zu einigen, was nicht zum Erfolg geführt hat.
B. Begründetheit des Zahlungsantrages
Die Klage ist nur teilweise begründet. Der Klägerin stehen die streitigen Vergütungsansprüche dem Grunde nach zu, allerdings nur in Höhe eines Betrages von insgesamt 628.215,36 EUR.
1. Die Vergütungspflicht für Vervielfältigungsgeräte und Speichermedien ist durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 (BGBl. I, S. 2513) neu geregelt worden (§§ 54 ff. UrhG). Für den Streitfall, der Gerätevergütungen für die Jahre 2002 bis 2005 betrifft, ist jedoch die alte Rechtslage maßgeblich. Gemäß § 54 Abs. 1 UrhG a.F. hat der Urheber eines Werkes, wenn nach der Art des Werkes zu erwarten ist, dass es durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragungen von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG a.F. vervielfältigt wird, gegen den Hersteller (§ 54 Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F.) sowie gegen den Importeur und den Händler (§ 54 Abs. 1 Satz 2 UrhG a. F.) von Geräten und von Bild- oder Tonträgern, die erkennbar zur Vornahme solcher Vervielfältigungen bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch die Veräußerung oder sonstiges Inverkehrbringen der Geräte sowie der Bild- oder Tonträger geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen.
2. Die Klägerin ist als Inkassogesellschaft der gemäß § 54 h Absatz 1 UrhG a.F. wahrnehmungsberechtigten Verwertungsgesellschaften berechtigt, die streitgegenständlichen Ansprüche auf Zahlung einer Vergütung gem. § 54 Abs. 1 UrhG a.F. gegen die Beklagte als Hersteller, Importeur und Händler von PCs mit eingebauter Festplatte geltend zu machen (st. Rspr. vgl. BGH Urt. v. 14.12.2017 – I ZR 54/15, BeckRS 2017, 140852 Rn. 14).
3. Der Klägerin steht gegen die Beklagte nach erteilter Auskunft (vgl. Anlage K 211) dem Grunde nach ein Anspruch gemäß §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1, 54 d Abs. 1 UrhG a.F. auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die von der Beklagten hergestellten bzw. importierten streitgegenständlichen Personalcomputer (PCs) im gegenständlichen Zeitraum zu.
a) Die von der Beklagten im fraglichen Zeitraum in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte waren geeignet, im Sinne von § 53 Abs. 1 oder 2 UrhG a.F. zur Aufzeichnung von Audiowerken und audiovisuellen Werken auf Bild- oder Tonträger und zur Übertragung solcher Werke von einem Tonträger auf einen anderen verwendet zu werden (vgl. bereits Senat, Teilurteil vom 19.02.2015, Az. 6 Sch 7/10 WG, S. 24 ff; BGH, Urteil vom 14.12.2017, I ZR 54/15, BeckRS 2017, 140852 Rn. 17), was seitens der Beklagten in der vorliegenden Zahlungsstufe nicht mehr in Abrede gestellt wurde.
b) Entgegen dem Dafürhalten der Beklagten führt der Umstand, dass die Geräte ihrem Vortrag nach ganz überwiegend an gewerbliche Abnehmer vertrieben wurden, nicht aus der Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1 UrhG a.F. heraus, da nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt jedenfalls nicht mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, dass die Geräte nicht zu privaten Vervielfältigungen im Sinne von § 53 Abs. 1, 2 UrhG a. F. benutzt werden (vgl. § 54c UrhG a. F.).
aa) Der Bundesgerichtshof hat hierzu im vorliegenden Verfahren bereits mit Urteil vom 14.12.2017, Az. I ZR, 54/15, BeckRS 2017, 140852, Rn. 30 ff. Folgendes ausgeführt [Hervorhebungen diesseits]:
„5. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, die Beklagte könne einer Vergütungspflicht gemäß § 54 Abs. 1 UrhG a. F. und einer daran anknüpfenden Auskunftspflicht gemäß § 54g Abs. 1 UrhG a. F. nicht mit Erfolg entgegenhalten, sie habe die weit überwiegende Anzahl ihrer PCs nicht an private Endnutzer veräußert.
a) Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, es bestehe eine widerlegbare Vermutung dafür, dass Computer mit eingebauter Festplatte, die zur Vornahme von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, auch zur Anfertigung solcher Vervielfältigungen genutzt werden. Es hat weiter mit Recht angenommen, diese Vermutung könne durch den Nachweis entkräftet werden, dass mit den von der Beklagten in Verkehr gebrachten PCs tatsächlich keine oder in nur so geringem Umfang Vervielfältigungen zum Privatgebrauch angefertigt werden oder angefertigt worden sind, dass keine Gerätevergütung geschuldet ist (BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 55 – PC mit Festplatte I). Entgegen der Ansicht der Revision ist es auch bei richtlinienkonformer Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Gerätevergütung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht geboten, an Gewerbetreibende gelieferte Computer („Business-PCs“) von vornherein von der Vergütungspflicht gemäß § 54 Abs. 1 UrhG a. F. auszunehmen.
aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der RL 2001/29/EG ist die unterschiedslose Anwendung der Vergütung für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, mit der Richtlinie unvereinbar (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 – C-467/08, Slg. 2010, I-10098 = GRUR 2011, 50 Rn. 52 und 53 – Padawan/SGAE; Urteil vom 11. Juli 2013 – C521/11, GRUR 2013, 1025 Rn. 28 = WRP 2013, 1169 – Amazon/Austro-Mechana I; EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 47 und 50 – Copydan/Nokia; EuGH, Urteil vom 9. Juni 2016 – C-470/14, GRUR 2016, 687 Rn. 31 – EGEDA u.a./Administración del Estado). Unter Berücksichtigung der praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des privaten Zwecks der Nutzung von zur Vervielfältigung geeigneten Geräten oder Trägermaterial steht es allerdings mit der Richtlinie in Einklang, für den Fall, dass diese Geräte oder Trägermaterialien nicht eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, eine widerlegbare Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung gemäß § 53 Abs. 1 und 2 UrhG a. F. aufzustellen. Dies gilt zunächst, wenn diese Geräte und Medien natürlichen Personen überlassen werden (vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 54 und 55 – Padawan/SGAE; GRUR 2013, 1025 Rn. 41 bis 43 – Amazon/Austro-Mechana I; GRUR 2015, 487 Rn. 24 – Copydan/Nokia; GRUR 2016, 687 Rn. 28 – EGEDA u.a./Administración del Estado). Das Eingreifen einer widerlegbaren Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung von Geräten, die zur Anfertigung von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, ist allerdings auch dann gerechtfertigt, wenn sie einem gewerblichen Abnehmer (vgl. EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 44 – Copydan/Nokia; EuGH, Urteil vom 22. September 2016 – C-110/15, GRUR Int. 2016, 1066 Rn. 32 – Microsoft Mobile Sales International Oy u.a./MIBIC u.a.) oder einem Zwischenhändler überlassen werden (BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 56 – PC mit Festplatte I, mwN). An diesen Grundsätzen hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Entscheidung in der Rechtssache „Microsoft“ zur Vereinbarkeit von Vorschriften einzelner Mitgliedstaaten über die Erhebung einer Privatkopieabgabe mit den Vorschriften der RL 2001/29/EG festgehalten (vgl. EuGH, GRUR Int. 2016, 1066 Rn. 52 – Microsoft Mobile Sales International Oy u.a./MIBIC u.a.). Soweit den Ausführungen des Generalanwalts in seinen Schlussanträgen in dieser Rechtssache zu entnehmen ist, dass bereits eine Lieferung von zur Anfertigung von Privatkopien geeigneten Geräten und Speichermedien an „Geschäftskunden und staatliche Stellen“ oder der Erwerb solcher Speichermedien „zur beruflichen Nutzung“ dazu führen muss, dass die Anwendung der Vorschriften über eine Vergütung für Privatkopien ausgeschlossen ist (Schlussanträge des Generalanwalts Wahl vom 4. Mai 2016, Rechtssache C-110/15, juris Rn. 33, 45 und 46) hat der Gerichtshof der Europäischen Union diese Erwägungen in seiner Entscheidung nicht aufgegriffen (BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 57 – PC mit Festplatte I).
bb) Die hiernach auch bei einer Überlassung eines zur Anfertigung von Privatkopien geeigneten und bestimmten Geräts an gewerbliche Abnehmer gerechtfertigte Vermutung für eine vergütungspflichtige, nicht eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Kopien zum Privatgebrauch vorbehaltene Nutzung kann durch den Nachweis entkräftet werden, dass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 und 2 UrhG a. F. angefertigt worden sind oder nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden (BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 58 – PC mit Festplatte I, mwN).
cc) Entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten steht diese Beurteilung in Einklang mit der Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 – I ZR 266/15, juris Rn. 20). Dieser geht gleichfalls davon aus, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bei einer Überlassung von Geräten oder Medien an gewerbliche Zwischenhändler ein gerechter Ausgleich zu entrichten sein kann (vgl. OGH, Urteil vom 21. Februar 2017 – 4 OB 62/16, MMR 2017, 388 Rn. 46 und 59). Soweit der österreichische Oberste Gerichtshof annimmt, bei einer Lieferung von Geräten oder Medien an juristische Personen als Endnutzer liege der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom Anwendungsbereich der Vergütung ausgenommene Fall einer Lieferung an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vor (vgl. OGH, Urteil vom 21. Februar 2017 – 4 OB 62/16, MMR 2017, 388 Rn. 51), stimmt dies mit der Annahme des Bundesgerichtshofs überein, dass keine Vergütung geschuldet ist, wenn Geräte oder Medien an gewerbliche Abnehmer geliefert werden und der Nachweis erbracht wird, dass diese die Geräte oder Medien nach dem normalen Gang der Dinge allenfalls in geringem Umfang zum Zwecke der Anfertigung von Kopien zum Privatgebrauch nutzen (vgl. Rn. 37).
b) Das Eingreifen einer widerleglichen Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung gemäß § 53 Abs. 1 und 2 UrhG a. F. von Computern mit eingebauter Festplatte, die zur Vornahme von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, führt entgegen der Ansicht der Revision nicht dazu, dass ein Hersteller, Importeur oder Händler von Geräten, die als „Business-PCs“ in erster Linie zur Nutzung durch gewerbliche Abnehmer vorgesehen sind, keine andere Möglichkeit hätte, als die Vergütung vorsorglich in den Endpreis der an gewerbliche Abnehmer zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien gelieferten Geräte einzukalkulieren und im Ergebnis gewerbliche Kunden zu Unrecht mit der Gerätevergütung belastet würden.
aa) Zwar wird der Hersteller, Importeur oder Händler von Geräten und Speichermedien, die zur Vornahme von Privatkopien geeignet und bestimmt sind und für die daher grundsätzlich eine Privatkopievergütung zu entrichten ist, regelmäßig keine Kenntnis davon haben, wie der einzelne Endabnehmer das von ihm erworbene Gerät nutzt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der RL 2001/29/EG allerdings dahin auszulegen, dass diese Bestimmung einer Regelung, die Hersteller oder Importeure zur Zahlung der Privatkopievergütung verpflichtet, obwohl sie nicht wissen, ob es sich bei den Endabnehmern um gewerbliche oder private Kunden handelt, und die daher auch keinen Einblick in die im konkreten Einzelfall zu erwartende Nutzung der an diese veräußerten Geräte und Speichermedien haben können, nicht entgegensteht, wenn diese Vergütungsschuldner von der Zahlung der Privatkopievergütung befreit werden, wenn sie nachweisen, dass sie die in Rede stehenden Geräte oder Speichermedien an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch geliefert haben (vgl. EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 31 – Amazon/Austro-Mechana I; GRUR 2015, 478 Rn. 55 – Copydan/Nokia; GRUR Int. 2016, 1066 Rn. 52 – Microsoft Mobile Sales International Oy u.a./MIBIC u.a.). Danach darf den Vergütungsschuldnern auch dann der Nachweis abverlangt werden, dass die in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien nicht zur Vervielfältigung zum Privatgebrauch verwendet worden sind, wenn sie nicht wissen, ob es sich bei den Endabnehmern um gewerbliche oder private Kunden handelt (BGH, GRUR 2017, 172 Rn. 96 – Musik-Handy). Nichts anderes gilt für den Nachweis, dass ein an einen gewerblichen Abnehmer geliefertes Gerät eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten ist (BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 60 – PC mit Festplatte I).
bb) Im Übrigen wird den zur Zahlung der Privatkopievergütung verpflichteten Herstellern, Importeuren und Händlern mit der widerleglichen Vermutung einer vergütungspflichtigen Nutzung im Regelfall, in dem zum Zeitpunkt der Klärung der Vergütungspflicht eine Nutzung der Geräte noch bevorsteht, lediglich der Nachweis auferlegt, dass nach dem normalen Gang der Dinge eine Verwendung der in Rede stehenden Geräte und Speichermedien für die Erstellung vergütungspflichtiger Vervielfältigungen ausgeschlossen erscheint oder jedenfalls über einen geringen Umfang hinaus unwahrscheinlich ist. Zum Beleg hierfür kann der Hersteller, Importeur oder Händler beispielsweise eine schriftliche Bestätigung des gewerblichen Abnehmers beibringen, dass dieser das von ihm erworbene Gerät zum eigenen Gebrauch im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit verwendet oder verwenden wird. Erbringt der auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch Genommene einen solchen Nachweis, kann er auch dann nicht auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch genommen werden, wenn ein Gerät im Einzelfall gleichwohl im Wege der Zweitverwertung an Privatpersonen zur privaten Nutzung weiterveräußert wird (BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 61 – PC mit Festplatte I, mwN).
[…]
cc) Sind bestimmte Geräte nach den vorstehend dargelegten Maßstäben nachweislich ausschließlich für die Nutzung durch Gewerbetreibende zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien ausgelegt und werden sie vom Vergütungspflichtigen nur an solche Abnehmer weitergegeben, stellt sich die Frage nach der Erhebung einer Gerätevergütung und deren zulässiger Weiterbelastung an die Abnehmer nicht. Vielmehr entfällt nach § 54c UrhG a. F. der Anspruch der Urheber auf Zahlung einer Gerätevergütung gemäß § 54 Abs. 1 UrhG a. F., da dann nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Bild- oder Tonträger im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes nicht zu (vergütungspflichtigen) Vervielfältigungen benutzt werden (BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 63 – PC mit Festplatte I, mwN).
c) […]
6. Das Oberlandesgericht hat mit Recht angenommen, die Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen, dass die von ihr in Verkehr gebrachten PCs mit eingebauter Festplatte nach den Umständen tatsächlich eindeutig nicht zur Anfertigung von Privatkopien verwendet worden sind.
a) Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Verwendung der streitbefangenen PCs mit eingebauter Festplatte zur Anfertigung vergütungspflichtiger Privatkopien nicht bereits deshalb ausgeschlossen oder allenfalls in geringem Umfange wahrscheinlich ist, weil diese – nach Darstellung der Beklagten – zu einem ganz überwiegenden Anteil an gewerbliche Zwischenhändler abgegeben worden sind. Gewerbliche Zwischenhändler sind lediglich Teil der zum Endabnehmer führenden Vertriebskette und können ebenso wie Hersteller und Importeure als Vergütungsschuldner auf Zahlung der letztlich an den Endnutzer weiter zu belastenden Gerätevergütung in Anspruch genommen werden. Die Lieferung der streitbefangenen PCs mit eingebauter Festplatte an gewerbliche Zwischenhändler schließt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge keine Weiterveräußerung an Endnutzer aus, die diese Geräte zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen verwenden (BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 71 – PC mit Festplatte I, mwN).
b) Das Oberlandesgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass eine nicht ins Gewicht fallende Nutzung der von der Beklagten in Verkehr gebrachten „Business-PCs“ zur Anfertigung vergütungspflichtiger Privatkopien auch dann nicht anzunehmen ist, wenn diese PCs unmittelbar an gewerbliche Abnehmer geliefert werden. Allein der Umstand, dass ein PC mit eingebauter Festplatte, der seinem Typ nach für Bild- und Tonaufzeichnungen genutzt werden kann, einem gewerblichen Abnehmer wie einer Behörde oder einem Unternehmen, einem Freiberufler oder einem Gewerbetreibenden überlassen wird, steht seiner Nutzung zu privaten Zwecken nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht entgegen. Vielmehr ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht ausgeschlossen, dass solche Geräte auch im Arbeitsumfeld zur Anfertigung von Privatkopien genutzt werden können (BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 77 bis 74 – PC mit Festplatte I, mwN).“
bb) Zwar ist der Senat in der hier streitigen Zahlungsstufe an diese Beurteilung nicht gem. § 318 ZPO gebunden (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 39. Auflage 2018, § 301 Rn. 7 m.w.N.). Allerdings ist auch bei Würdigung des Beklagtenvorbringens gegen den klägerischen Zahlungsantrag im Ergebnis daran festzuhalten, dass die Beklagte eine Vergütung auch für die von ihr in Verkehr gebrachten, angeblichen „BusinessGeräte“ schuldet.
(1.) Wie bereits den oben zitierten Ausführungen des Bundesgerichtshofes zu entnehmen ist, besteht nach dessen ständiger Rechtsprechung auch bei einer Überlassung von PC´s an Geschäftskunden, eine – widerlegbare – Vermutung, dass mit diesen tatsächlich Vervielfältigungen im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG a.F. vorgenommen werden. Zur Begründung der Vergütungspflicht genügt es insoweit, wenn die Nutzung der Vervielfältigungsfunktion zur Anfertigung von Privatkopien möglich und nach der allgemeinen Lebenserfahrung wahrscheinlich ist, mag diese Funktion für den konkreten Nutzer auch von untergeordneter Bedeutung sein (st. Rspr. vgl. BGH 14.12.2017, Az. I ZR, 54/15, BeckRS 2017, 140852 Rn. 46; BGH GRUR 2012, 705 Rn. 28 ff. – PC als Bild- und Tonaufzeichungsgerät; BGH Urteil vom 21.07.2016, Az.: I ZR 259/14, Rn. 39 juris; BGH GRUR 2017, 702 Rn. 54 ff. – PC mit Festplatte I; BGH GRUR 2017, 716 – PC mit Festplatte II; BGH BeckRS 2017, 111499 Rn. 53 ff. – Toughbooks). Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es nach ständiger Rechtsprechung des BGH auch mit Blick auf eine richtlinienkonforme Auslegung und Anwendung der Vorschriften über die Gerätevergütung nicht geboten, an Gewerbetreibende gelieferte Computer („Business-PCs“) von der Vergütungspflicht gem. § 54 Abs. 1 UrhG a. F. auszunehmen (vgl. BGH Urteil vom 14.12.2017, a.a.O. Rn. 30 ff.; BGH GRUR 2017, 702, Rn. 54 ff. – PC mit Festplatte I). Die Überlassung der Geräte an private natürliche Personen ist also nicht notwendige Vorbedingung eines Vergütungsanspruchs (vgl. EuGH GRUR 2016, 687 Rn. 32 – EGEDA u.a./Administración del Estado u.a.), sondern lediglich notwendige Vorbedingung für die Begründung der (unwiderleglichen) Vermutung, dass mit diesen Geräten tatsächlich Privatkopien angefertigt werden (vgl. BGH GRUR 2012, 705, Rn. 39 – PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät). Die hiernach auch bei einer Überlassung eines zur Anfertigung von Privatkopien geeigneten und bestimmten Gerätes an gewerbliche Abnehmer gerechtfertigte Vermutung für eine vergütungspflichtige, nicht eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Kopien zum Privatgebrauch vorbehaltene Nutzung kann durch den Nachweis entkräftet werden, dass mithilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 und 2 UrhG a.F. angefertigt worden sind oder nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden (vgl. BGH GRUR 2012, 705 Rn. 33 – PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; BGH GRUR 2014, 984 Rn. 53 – PC III; BGH GRUR 2017, 702, Rn. 58 – PC mit Festplatte I). Letztlich ist die bei einem Inverkehrbringen der Geräte an gewerbliche Abnehmer regelmäßig anzunehmende widerlegliche Vermutung einer Nutzung auch zur Anfertigung von Privatkopien unmittelbarer Ausfluss der Konzeption des Gesetzes, wonach die technische Eignung und die erkennbare Zweckbestimmung eines Produkts zur Anfertigung von Privatkopien grundsätzlich die Vergütungspflicht nach sich zieht, es sei denn, dass nach den Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, dass die Geräte oder die Bild- oder Tonträger nicht zu Vervielfältigungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes benutzt werden, vgl. § 54 c UrhG a. F..
(2.) Auch wenn man also im Streitfall den Vortrag der Beklagten als zutreffend unterstellt, wonach sie über 98% der streitgegenständlichen PCs, die sie unter ihren Eigenmarken „exone“, „albis“ und „archivstation“ angeboten hat, an gewerbliche Abnehmer vertrieben habe, wobei die Geräte ausschließlich an IT-Systemhäuser verkauft worden seien, die diese Geräte dann als Teil von IT-Gesamtlösungen nahezu ausschließlich an Unternehmen, Behörden, Forschungs- und Lehreinrichtungen zu deren eigenen gewerblichen oder hoheitlichen Nutzung verkauft oder sonst abgegeben hätten, begründet dies keine hinreichende Darlegung, dass die gegenständlichen PCs tatsächlich eindeutig zu anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien genutzt werden und nach dem normalen Gang der Dinge eine Verwendung der in Rede stehenden Geräte für die Erstellung vergütungspflichtiger Vervielfältigungen ausgeschlossen erscheint oder jedenfalls über einen geringen Umfang hinaus unwahrscheinlich ist. Allein der Umstand, dass ein PC mit eingebauter Festplatte, der seinem Typ nach für Bild- und Tonaufzeichnungen genutzt werden kann, einem gewerblichen Abnehmer wie einer Behörde oder einem Unternehmen, einem Freiberufler oder einem Gewerbetreibenden überlassen wird, steht seiner Nutzung zu privaten Zwecken nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht entgegen. Vielmehr ist – wie der Bundesgerichtshof wiederholt festgestellt hat – nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht ausgeschlossen, dass solche Geräte auch im Arbeitsumfeld zur Anfertigung von Privatkopien genutzt werden können (st. Rspr. vgl. BGH GRUR 2017, 702 Rn. 77 bis 74 – PC mit Festplatte I, m.w.N.). Soweit die Beklagte zum Beweis dafür, dass die Endkunden der Geräte diese für ihre Unternehmen, Einrichtungen und Behörden und zu gewerblichen bzw. hoheitlichen Zwecken des Unternehmens bzw. der Einrichtung oder Behörde (und nicht zum Handel mit diesen Geräten) erworben hätten, Zeugenbeweis durch Einvernahme der Geschäftsführer, Vorstände oder sonstigen Geschäfts- und Behördenleiter der von ihr ermittelte Endkunden (vgl. Listen in Anlage B 43) angeboten hat (vgl. Schriftsatz vom 16.10.2018, Seite 47, Bl. 1025 d. A.), war diesem Beweisangebot nicht näher zu treten, denn selbst wenn man diesen behaupteten Erwerbszweck unterstellt, ändert dies nichts daran, dass auch Geräte, die von derartigen nicht privaten Endabnehmern zu gewerblichen bzw. hoheitlichen Zwecken erworben worden sind, tatsächlich in den jeweiligen Unternehmen, Behörden oder sonstigen nicht privaten Stellen nach dem normalen Gang der Dinge auch in einem nicht nur unwesentlichen Umfang zur Vornahme privater Vervielfältigungen genutzt werden können. Etwas anderes kann dann gelten, wenn eine relevante private Nutzung bei dem jeweiligen Endabnehmer – beispielsweise infolge bestimmter, durchgreifender Weisungen des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter, aus technischen Gründen, aufgrund der Art und Weise des Gerätes und dessen Einsatzes etc. – tatsächlich ausgeschlossen ist. Dies hat die Beklagte – auch zu den von ihr ermittelten Endabnehmern – jedoch nicht substantiiert behauptet, obwohl ihr dies jedenfalls für den Kreis der ihr nach eigenem Vortrag namentlich bekannten Unternehmen theoretisch möglich gewesen wäre. Der von ihr angebotene Sachverständigenbeweis für die allgemeine Frage, „ob“ bei einem Erwerb von PCs durch Unternehmen, Forschungs- und Bildungseinrichtungen und Behörden zu eigenen gewerblichen oder hoheitlichen Zwecken nach dem normalen Gang der Dinge generell davon auszugehen ist, dass mit diesen Geräten in relevantem Umfang Privatkopien angefertigt werden, ist zum einen auf Ausforschung gerichtet und zum anderen unbehelflich, denn es kommt im Streitfall darauf an, wie die konkret von der Beklagten in Verkehr gebrachten Geräte von ihren jeweiligen Abnehmern im jeweiligen Fall genutzt wurden. Dabei ist, wie bereits ausgeführt, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes generell nach der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass PCs auch im Arbeitsumfeld privat genutzt werden können (BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 77 bis 74 – PC mit Festplatte I, m. w. N.).
(3.) Der Einwand der Beklagten, die Klägerin könne der Beklagten einen Nachweis mittels IDC-Quoten nicht willkürlich untersagen, nachdem sie in ihren Gesamtverträgen und Tarifen gegenüber anderen Unternehmen selbst Nachweise mittels IDC-Quoten fordere, greift ebenfalls nicht durch, da mangels Vergleichbarkeit der jeweiligen Sachverhalte keine willkürliche Ungleichbehandlung festzustellen ist. Unabhängig davon, dass die Beklagte für den hier streitgegenständlichen Zeitraum (2002 bis 2005) keine IDC-Quoten vorzulegen vermag, hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, dass auch der gerichtlich festgestellte „Gesamtvertrag PC“ für die – hier nicht relevanten Jahre – 2008 bis 2010 die Anwendung von IDC-Quoten nicht vorsehe, sondern einen reduzierten Business-Vergütungssatz nur bei Erbringung des erforderlichen Einzelnachweises der Veräußerung an einen gewerblichen Endabnehmer ermögliche; weiter hat die Klägerin zutreffend darauf hingewiesen, dass im Übrigen die Anwendung der IDC-Quoten nach anderen Gesamtverträgen und Tarifen lediglich die Funktion einer Beweiserleichterung für die Anwendung einer reduzierten „Business-Vergütung“ hätten, nicht aber, den erforderlichen Nachweis für eine Vergütungsfreiheit zu erbringen.
Im Übrigen kann für die Frage, ob eine Vergütungspflicht auch für „Business-PCs“ dem Grunde nach besteht, aus den oben genannten Gründen sogar unterstellt werden, dass die seitens der Beklagten angeführten IDC-Quoten ab dem Jahr 2008 die Verkaufsquoten auch im gegenständlichen Zeitraum zutreffend widerspiegeln, da – wie oben ausgeführt – der Umstand des Verkaufs der gegenständlichen PCs an gewerbliche Abnehmer oder Behörden aus der Vergütungspflicht nicht herausführt.
(4.) Schließlich kann die Beklagte sich auch nicht auf etwaige Nachweisschwierigkeiten berufen, die daraus resultieren, dass die Klägerin vorliegend Ansprüche für Zeiträume erhebt, die bereits einige Jahre zurückliegen. Hierzu hat der Bundesgerichtshof im vorliegenden Rechtstreit bereits mit Urteil vom 15.12.2017, Az. I ZR 54/15, BeckRs2017, 140852 Rn. 39 ausgeführt: „Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sie sehe sich angesichts der für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum geltend gemachten Gerätevergütung mit dem Erfordernis konfrontiert, rückwirkend entsprechende Belege beibringen zu müssen. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits seit langem anerkannt, dass bei Geräten, die zur Anfertigung von Privatkopien geeignet und bestimmt sind, eine gesetzliche Vermutung dafür besteht, dass sie auch zur Vornahme solcher Vervielfältigungen verwendet werden (vgl. BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 34 f. – PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät unter Hinweis auf die bereits zum früheren Recht ergangenen Entscheidungen des Senats vom 19. Dezember 1980 – I ZR 126/78, GRUR 1981, 355, 360 – Video-Rekorder und vom 28. Januar 1993 – I ZR 34/91, BGHZ 121, 215, 220 – Readerprinter). Bei dieser Sachlage oblag es der Beklagten, die nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts grundsätzlich damit rechnen musste, von der Klägerin für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum auf Zahlung einer Gerätevergütung in Anspruch genommen zu werden, zur Wahrung ihrer eigenen Interessen dafür sorgen, dass sie eine Nutzung ihrer Geräte zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien belegen kann (vgl. BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 62 – PC mit Festplatte I, mwN).“
c) Mit dem Einwand der Beklagten, die Vorschriften der § 54 ff. UrhG würden gegen Unionsrecht verstoßen, hat sich der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit wiederholt auseinandergesetzt und ist dieser Rechtsauffassung nicht gefolgt. Nach ständiger der Rechtsprechung ist von der Vereinbarkeit der §§ 54 ff. UrhG mit Unionsrecht auszugehen, infolgedessen hat der BGH in der Vergangenheit von einem Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV an den EuGH abgesehen (z.B. BGH GRUR 2014, 984 Rn. 73 ff. – PC III; BGH GRUR 2017, 172 Rn. 113 – Musik-Handys; BGH GRUR 2017, 684 Rn. 98 – externe Festplatten; BGH I ZR 54/15, BeckRs 2017, 140852 Rn. 53).
d) In gleicher Weise hat der BGH in der Vergangenheit in der Geltendmachung der Geräteabgabe durch die Verwertungsgesellschaften auf der Grundlage der Vorschriften der §§ 54 ff. UrhG keinen Grundrechtsverstoß gesehen, insbesondere nicht im Hinblick auf die Berufsausübungsfreiheit der abgabepflichtigen Gerätehersteller, Lieferanten und Importeure. Was den vermeintlichen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot anbelangt, ist ebenso auf die Rechtsprechung des BGH zu verweisen (vgl. BGH GRUR a.a.O. Rn. 48 – PC III; BGH GRUR 2012, 705, Rn. 54 – PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).
e) Die Beklagte kann auch nicht mit dem Einwand durchdringen, dass es im deutschen Recht an einem vom EuGH geforderten (EuGH GRUR 2013, 1025 Tz. 31ff. – Amazon/Austro-Mechana) wirksamen und einfachen Rückerstattungssystem bei Vorliegen einer ohne Rechtsgrund erfolgten Zahlung eines vermeintlichen Vergütungsschuldners oder bei zu viel bezahlter Gerätevergütung fehle. Auch hierzu hat sich der BGH im vorliegenden Verfahren bereits mit Urteil vom 15.12.2017, Az. I ZR 54/15, BeckRS 2017, 140852 Rn. 41 ff., geäußert wie folgt: „c) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, einer Vergütungspflicht stehe entgegen, dass es im deutschen Recht an einem nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union notwendigen Rückerstattungssystem und einem System der vorherigen Freistellung von der Vergütungspflicht fehle.
aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union steht Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der RL 2001/29/EG einer nationalen Regelung nicht entgegen, die Hersteller zur Zahlung einer Privatkopievergütung verpflichtet, die Geräte mit dem Wissen an Gewerbetreibende verkaufen, dass sie von diesen weiterverkauft werden sollen, ohne aber Kenntnis davon zu haben, ob es sich bei den Endabnehmern um private oder gewerbliche Kunden handelt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Schuldner der Vergütung von deren Zahlung befreit werden, wenn sie nachweisen, dass die in Rede stehenden Geräte an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch geliefert worden sind und wenn diese Regelung einen Anspruch auf Erstattung der Privatkopievergütung vorsieht, der durchsetzbar ist und die Erstattung der gezahlten Vergütung nicht übermäßig erschwert (EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 37 – Amazon/Austro-Mechana; GRUR 2015, 478 Rn. 55 – Copydan/Nokia; BGH, GRUR 2017, 702 Rn. 65 – PC mit Festplatte I, mwN).
bb) Diese Grundsätze stehen einem gegen die Beklagte gerichteten Anspruch auf Zahlung der Gerätevergütung und auf Erteilung der zur Bezifferung dieses Anspruches erforderlichen Auskünfte nicht entgegen. Der auf eine nachträgliche Zahlung der Gerätevergütung gerichtete Anspruch der Klägerin erfasst von vornherein keine Geräte und Speichermedien, die nachweislich nicht zur Anfertigung von Privatkopien verwendet worden sind. Geräte und Speichermedien, die eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, sind von der in § 54 Abs. 1 UrhG aF vorgesehenen Vergütungspflicht freigestellt. Der Beklagten ist es ferner unbenommen, im Zusammenhang mit der Erteilung der von der Klägerin begehrten Auskünfte nachzuweisen, dass die von ihr in Verkehr gebrachten Geräte tatsächlich nicht zur Herstellung von Privatkopien verwendet worden sind; gleichwohl bereits entrichtete Vergütungen sind nach den allgemeinen Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung zu erstatten. Allein hiernach etwa noch verbleibende, nicht nachweislich eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vorbehaltene Geräte sind vergütungspflichtig, so dass sich insoweit die Frage einer Rückerstattung überzahlter Gerätevergütungen nicht stellt (BGH GRUR 2017, 702 Rn. 66 – PC mit Festplatte I).“
Der Senat hat keinen Anlass, von dieser Beurteilung abzuweichen, zumal die Frage einer Rückerstattung vorliegend nicht entscheidungserheblich ist (vgl. bereits Senat, Teilurteil vom 19.02.2015, Az. 6 Sch 7/10 WG).
f) Der Beklagten kann auch nicht darin gefolgt werden, dass der Legalisierungsmaßstab des § 53 Abs. 1 UrhG insoweit über das unionsrechtlich zulässige Maß hinausgehe, als damit eine Legalisierung rechtswidriger Vervielfältigungen erfolge. Auch diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der BGH in der Vergangenheit keinen Zweifel an der unionsrechtlichen Unbedenklichkeit der Vorschrift des § 53 Abs. 1 UrhG gelassen hat (vgl. z. B. BGH GRUR 2017, 694 Rn. 51 ff. – Gesamtvertrag PCs; BGH GRUR 2017, 172 Rn. 59 ff. – Musik-Handy; BGH GRUR 2017, 684 Rn. 71 ff. – externe Festplatten; BGH GRUR 2017, 702 Rn. 90 – PC mit Festplatte I), dies unter Verweis darauf, dass „unrechtmäßige Quellen – und damit rechtswidrige Vorlagen im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG – jedoch nur geschützte Werke [sind], die der Öffentlichkeit ohne Erlaubnis der Rechtsinhaber zur Verfügung gestellt werden (EuGH GRUR 2015, 478 Rn. 79 – Copydan/Nokia). Werke, die der Öffentlichkeit mit Erlaubnis des Rechtsinhabers zur Verfügung gestellt werden, sind auch dann keine unrechtmäßige Quellen oder rechtswidrige Vorlagen, wenn auf sie technische Schutzmaßnahmen angewendet werden. Soweit die technischen Schutzmaßnahmen ein Anfertigen von Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG nicht verhindern, besteht daher grundsätzlich ein Vergütungsanspruch nach § 54 Abs. 1, § 54b Abs. 1 UrhG (BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 62 – Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik, mwN).“ (BGH GRUR 2017, 694 – Gesamtvertrag PCs, Tz. 54).
g) Soweit die Beklagte rügt, die Geltendmachung „doppelter Vergütungssätze“ nach Maßgabe der § 54 e Abs. 2, § 54 f Abs. 3 UrhG als pauschalierter Schadensersatz sei mit der InfoSoc-Richtlinie unvereinbar, ist diese Frage nicht entscheidungserheblich, weil „doppelte Vergütungssätze“ (in Gestalt eines Schadensersatzanspruchs) vom Streitgegenstand dieses Verfahrens nicht umfasst sind.
h) Die Beklagte kann sich gegenüber den gegen sie gemäß §§ 54 ff. UrhG a.F. dem Grunde nach bestehenden Zahlungsansprüchen auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Verteilung der Vergütungseinnahmen der Klägerin erfolge nicht rechtmäßig, wie der BGH ebenfalls bereits wiederholt entschieden hat. Dem steht entgegen, dass allein die Berechtigten von einer Verwertungsgesellschaft, mit der sie einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben, verlangen können, mit einem Anteil an deren Einnahmen beteiligt zu werden, der den Erlösen entspricht, die sie durch die Auswertung ihrer Rechte erzielt hat (vgl. BGH, GRUR 2016 596 Rn. 23 – Verlegeranteil, m.w.N.). Der Schuldner des Vergütungsanspruchs kann dagegen aus dem Rechtsverhältnis zwischen der Verwertungsgesellschaft und den Berechtigten keine Rechte für sich herleiten (BGH GRUR 2017, 702 Rn. 128 ff.; BGH GRUR 2017, 172 Rn. 110 bis 112 – Musik-Handy).
4. Die Klägerin kann von der Beklagten die dem Grunde nach geschuldete Vergütung nicht – wie geltend gemacht – auf Grundlage eines Vergütungssatzes von 18,42 EUR je Gerät verlangen (entsprechend Ziffer I. 4. der Anlage zu § 54 d Abs. 1 UrhG a.F.), sondern die geschuldete Vergütung beläuft sich vorliegend nur auf 3,78 EUR je Gerät betreffend die Jahre 2002 und 2003 und auf 7,56 EUR je Gerät betreffend die Jahre 2004 und 2005 zuzüglich Umsatzsteuer. Insgesamt ergibt sich danach eine geschuldete Bruttovergütung in Höhe von 628.215,36 EUR.
a) Die Beklagte hat laut der von ihr erteilten Auskunft (vgl. Schreiben vom 27.02.2018, Anlage K 211) im Jahr 2002 16.383 Stück, im Jahr 2003 19.259 Stück, im Jahr 2004 22.891 Stück und im Jahr 2005 25.561 Stück vergütungspflichtiger PCs hergestellt (vgl. Anlage K 211) sowie im Zeitraum vom 01.01.2004 bis 31.12.2005 außerdem insgesamt 11.388 PC´s (der Marke ASUS) importiert. Für Letztere entfällt die Vergütungspflicht nicht deshalb, weil die ASUS Computer GmbH mit Sitz in Ratingen (Deutschland) dem „Vergleich zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht für PC´s gemäß § 54 Abs. 1 UrhG a.F. für die Jahre 2002 bis 2007“ beigetreten ist. Denn die Beklagte hat die betreffenden PC´s laut der erteilten Auskunft nach Deutschland importiert, so dass weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass sie diese – was seitens der Klägerin bestritten wird – bei der in Deutschland ansässigen ASUS Computer GmbH als vergütungspflichtiges Mitglied des Gesamtvergleichs bezogen hätte (vgl. § 54 b Abs. 3 Nr. 1 UrhG a.F.). Auch das Vorbringen der Beklagten nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 21.02.2019 (Seite 28 unter Ziff. 9.), wonach es sich bei der ASUS Computer GmbH um die deutsche Niederlassung der ASUSTEK Computer Inc., Taipei, Taiwan, handele und die Beklagte „mit ASUS“ im Februar 2010 eine „Freistellungsvereinbarung“ geschlossen habe (unter Vorlage einer in englischer Sprache verfassten Vereinbarung mit einer ASUS Technology Pte Ltd., Singapore, Anlage B 50), enthält – unabhängig vom Verspätungseinwand der Klägerin – keinen schlüssigen Vortrag, wonach die geschuldete Vergütung für die gegenständlichen Geräte bereits nach dem BCH-Vergleich vom Hersteller entrichtet worden wäre.
b) Gemäß § 54 d Abs. 1 UrhG a.F. sollen als angemessene Vergütung nach § 54 Abs. 1 UrhG a.F. die in der Anlage zu § 54 d Abs. 1 UrhG a.F. bestimmten Sätze gelten, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird. Nach Ziffer I. 4. der Anlage zu § 54 d Abs. 1 UrhG a.F. beträgt die Vergütung gemäß § 54 Abs. 1 UrhG a.F. für jedes Bildaufzeichnungsgerät, dessen Betrieb nach seiner Bauart keine gesonderten Träger erfordert, 18,42 EUR (vgl. auch BGH GRUR 2012, 705 Rn. 10 – PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät). Entgegen der Auffassung der Schiedsstelle in dem als Anlage K 212 vorgelegten Beschluss vom 20.11.2018 (Sch-Urh 136/14), auf Seite 8 erster Absatz, kann der dort in Bezug genommenen Entscheidung des BGH vom 03.07.2012, Az. I ZR 30/11 (GRUR 2014, 984 – PC III) nicht entnommen werden, dass die Ziffer I. 4 der Anlage zu § 54 d UrhG a.F. für PCs nicht einschlägig sei, vielmehr führt der BGH dort aus, dass PCs zu den nach § 54 Abs. 2 UrhG a.F. – und nicht § 54 a Abs. 1 UrhG a.F. – vergütungspflichtigen Geräten zählen und auf diese Geräte bezieht sich die Ziffer I. 4 der Anlage 1 (vgl. BGH GRUR 2012, 705 Rn. 10 – PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät). Auch liegt zwischen den Parteien keine von den Sätzen der Anlage zu § 54 d UrhG a.F. abweichende Vereinbarung vor.
Die Klägerin hat allerdings mit dem Bundesverband Computerhersteller e. V. (BCH) am 23.12.2009 einen „Vergleich zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht für PCs gemäß § 54 Abs. 1 UrhG a. F. für die Jahre 2002 bis 2007“ geschlossen (Anlage B 15), der im Streitfall im Lichte des grundgesetzlichen Gleichbehandlungsgebotes (Art. 3 Abs. 1 GG) und vor dem Hintergrund des kartellrechtlichen Diskriminierungsverbotes (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB) nicht unberücksichtigt bleiben kann. Zwar ist die Beklagte dem mit dem Bundesverband Computerhersteller e. V. (BCH) im Jahr 2009 geschlossenen Vergleich nicht beigetreten, so dass sie hieraus ihr günstige Rechtsfolgen nicht unmittelbar herleiten kann. Gleichwohl stellt dieses Regelungswerk ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass das gewonnene Ergebnis eine adäquate Gewichtung der in Rede stehenden Sachverhalte widerspiegelt, wobei zu berücksichtigen ist, dass es sich bei den Vertragsparteien um branchen- und sachkundige Akteure handelt (vgl. bereits Senat Urteil vom 04.08.2016, Az.: 6 Sch 08/11 WG). Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin eine marktbeherrschende Stellung im Sinne von § 18 Abs. 1 GWB einnimmt, nachdem die in der Klägerin zusammengeschlossenen Verwertungsgesellschaften nach den gesetzlichen Vorgaben die Rechte der Urheber vergütungspflichtiger Werke wahrnehmen und die abgabepflichtigen Hersteller, Lieferanten und Importeure allein mit der Klägerin als potentielle Gläubigerin der Geräteabgabe nach den §§ 54 ff. UrhG in Berührung kommen, so dass die Klägerin auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt insoweit keinem Wettbewerb ausgesetzt ist (vgl. auch LG München I, Urteil vom 02.07.2015, Az. 37 O 23779/13).
Nach § 3 i.V.m. Anlage 3 des BCH-Vergleichs vom 23.12.2009 (Anlage B 15) soll für im Zeitraum von 2002 bis 2003 fakturierte PC´s eine Vergütung von 3,15 EUR pro Gerät und für den Zeitraum 2004 bis 2007 eine Vergütung von 6,30 EUR pro Gerät anfallen. Legt man nunmehr zugrunde, dass die in einem Gesamtvertrag – und einem solchen steht der BCH-Vergleich jedenfalls insoweit gleich, als die Vergütungspflicht mit sämtlichen Mitgliedern des BCH in einer Gesamtvereinbarung geregelt wird – festgehaltenen Beträge grundsätzlich einen gewichtigen Anhaltspunkt für den den Urhebern durch die im nationalen Recht vorgesehene Privatkopieausnahme im streitgegenständlichen Zeitraum entstandenen Nachteil bietet (vgl. BGH GRUR 2017, 694 Rn. 58 – Gesamtvertrag PCs; BGH GRUR 2013, 1220 Rn. 20 – Gesamtvertrag Hochschul-Intranet), ist ein sachlicher Grund dafür, dass für die von der Beklagten vertriebenen Geräte eine deutlich – nämlich eine um das drei- bzw. sechsfache – höhere Vergütung von 18,42 EUR als angemessen zu qualifizieren wäre, weder klägerseits dargetan noch sonst ersichtlich. Somit gebietet es das in § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB normierte Diskriminierungsgebot – als Ausfluss des Grundsatzes der Gleichbehandlung gem. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz, der hier mittelbare Drittwirkung entfaltet -, dass die Beklagte nicht ohne sachlichen Grund von der Klägerin, der eine marktbeherrschende Stellung im Sinne von §§ 18 Abs. 1 GWB zukommt, zu einer Vergütung verpflichtet wird, deren Wert weit über dem mit anderen Herstellern vereinbarten Tarif liegt. Denn anderenfalls würde die Beklagte gegenüber den konkurrierenden vertragsgebundenen Herstellern unangemessen benachteiligt. Zwar liegt in der Geltendmachung des gesetzlichen Vergütungsanspruchs durch die Verwertungsgesellschaft (gem. Ziffer I. 4. der Anlage zu § 54 d UrhG a.F.) für sich genommen kein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (vgl. BGH GRUR 2017, 684 Rn. 49 – externe Festplatten; BGH GRUR 2008, 786 Rn. 41- Multifunktionsgeräte). Auch sind marktbeherrschende Unternehmen durch das Verbot sachlich nicht gerechtfertigter ungleicher Behandlung nicht grundsätzlich gehalten, allen Marktpartnern ohne weiteres die gleichen Bedingungen, insbesondere Preise einzuräumen; entscheidend ist vielmehr, ob die unterschiedliche Konditionengestaltung auf Willkür oder wirtschaftsfremden unternehmerischen Entscheidungen beruht (LG München I a.a.O.; BGH GRUR 1996, 808 – Pay-TV-Durchleitung). Die Zulässigkeit einer differenzierten Behandlung richtet sich also danach, ob die relative Schlechterbehandlung als wettbewerbskonformer Interessenausgleich erscheint oder auf Willkür bzw. auf Überlegungen und Absichten beruht, die wirtschaftlichem oder unternehmerischem Handeln fremd sind; dabei ist jedoch im Auge zu behalten, dass die Unternehmen auf der Marktgegenseite nicht durch die Ausübung der Macht des marktbeherrschenden Unternehmens in ihrer Wettbewerbsfähigkeit untereinander beeinträchtigt werden sollen (BGH. a.a.O. – Pay-TV-Durchleitung). Im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung ist vorliegend – wie die Klägerin zu Recht geltend macht – zwar auch zu berücksichtigen, dass die Ungleichbehandlung auf dem Abschluss eines Vergleichs im Sinne eines gegenseitigen Nachgebens beruht, und dass den übrigen PC-Herstellern die Möglichkeit des Beitritts offenstand. Allerdings rechtfertigt dies nicht den Umstand, dass der gegenüber der Beklagten geltend gemachte, auf die Anlage zu § 54 d UrhG a.F. gestützte Vergütungssatz die nach dem BCH-Vergleich (Anlage B 15) anfallenden Vergütungssätze um das Drei- bis Sechsfache übersteigt. Denn hierdurch besteht ein erhebliches Maß der Ungleichbehandlung (vgl. bereits LG München I a.a.O.), wodurch die Beklagte in ihrer wirtschaftlichen Betätigung gegenüber den konkurrierenden vertragsgebundenen Herstellern deutlich benachteiligt und in ihrer Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt würde.
Sachliche Gesichtspunkte, die eine solche Ungleichbehandlung rechtfertigen würden, sind weder ersichtlich noch dargetan. Insbesondere kann diese große Differenz zwischen den vertraglich vereinbarten Vergütungssätzen einerseits und den gegenüber der Beklagten verlangten Beträgen andererseits nicht mit den Besonderheiten des Gesamtvergleichs gerechtfertigt werden. Soweit mit dem Abschluss des gegenständlichen Vergleichs (Anlag B 15) aus Sicht der Klägerin die Vorteile einer Reduzierung des Verwaltungsaufwands, einer Vereinfachung des Inkassos und einer Ersparnis von Kontrollaufwendungen sowie der Gewinnung von Rechtssicherheit einhergehen, stellen diese Gesichtspunkte allerdings für sich genommen sachliche Gründe: für eine Ungleichbehandlung dar. Diese Vorteile werden seitens der Klägerin im Rahmen von Gesamtverträgen regelmäßig durch Gewährung eines Gesamtvertragsnachlasses in Höhe von 20% bei der Berechnung der vertraglichen Vergütung eingepreist (vgl. bereits Senat Urteil vom 04.08.2016, Az.: 6 Sch 08/11 WG; LG München a.a.O; vgl. auch Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. 2013, § 13 UrhWG Rn. 10). Lediglich insoweit ist die von der Beklagten geschuldete Vergütung auch im Rahmen der hier vorzunehmenden Beurteilung zu erhöhen (siehe sogleich sowie bereits Senat, Urteil vom 04.08.2016, Az.: 6 Sch 08/11 WG; LG München a.a.O.).
Der in dem Vergleich (Anlage B 15) festgelegte Wert ist daher als Ausgangspunkt auch für die Bemessung des angemessenen Ausgleichs zwischen den hiesigen Parteien heranzuziehen (vgl. bereits Senat Urteil vom 04.08.2016, Az.: 6 Sch 08/11 WG). Die dort vereinbarten Beträge von 3,15 EUR (für die Jahre 2002 bis 2003) bzw. 6,30 EUR (für die Jahre 2004 bis 2005) für jeden im Inland fakturierten PC sind aus den vorgenannten Gründen allerdings um den den beitretenden Mitgliedern inzident gewährten Ausgleich für die mit der Gesamtvergleichslösung verbundenen Vorteile (Reduzierung des Verwaltungsaufwands, einer Vereinfachung des Inkassos und einer Ersparnis von Kontrollaufwendungen, der Gewinnung von Rechtssicherheit) um 20% auf 3,78 EUR bzw. 7,56 EUR zu erhöhen.
c) Auf Grundlage dieser Vergütungssätze berechnet sich die Vergütungsschuld der Beklagten wie folgt:
„Die Beklagte hat entsprechend der von ihr erteilten Auskunft (vgl. Schreiben vom 27.02.2018, Anlage K 211) in den Jahren 2002 16.383 Stück und 2003 19.259 Stück vergütungspflichtige PCs hergestellt, also insgesamt 35.642 Stück. Hieraus ergibt sich demnach für die Jahre 2002 und 2003 eine Vergütungspflicht in Höhe von 35.642 x 3,78 EUR = 134.726,76 EUR netto.“
Weiterhin hat sie in den Jahren 2004 22.891 Stück und 2005 25.561 Stück PCs hergestellt sowie 2004 2.612 Stück und 2005 8.776 Stück PCs von der Firma Asus importiert, so dass sich insgesamt eine Anzahl von 59.840 vergütungspflichtiger PCs ergibt. Hieraus folgt eine Vergütungspflicht für die Jahre 2004 und 2005 in Höhe von 59.840 x 7,56 EUR = 452.390,40 EUR netto.
Insgesamt ergibt sich somit eine geschuldete Vergütung in Höhe von 134.726,76 EUR (für 2002 bis 2003) + 452.390,40 EUR (Für 2004 bis 2005) = 587.117,16 EUR netto.
d) Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, die streitgegenständliche Gerätevergütung sei nicht umsatzsteuerpflichtig. Gemäß der bis 31.12.2018 geltenden Regelung des § 3 Abs. 9 S. 3 UStG a. F. führen die Verwertungsgesellschaften und die Urheber im Falle des § 54 UrhG sonstige, umsatzsteuerpflichtige Leistungen aus. Soweit die Beklagte sich auf das Urteil des EuGH „SAWP“ vom 18.01.2017, C-37/16, bezieht, wonach die Erhebung von Urheberrechtsabgaben keine Dienstleistung im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie 2010/45/EU darstelle und daher nicht umsatzpflichtig sei, kommt eine unionsrechtskonforme Auslegung der deutschen Regelung des § 3 Abs. 9 UStG a. F. vor dem Hintergrund des eindeutigen Wortlautes nicht in Betracht. Zwar hat der Gesetzgeber die Regelung des § 3 Abs. 9 S. 3 UrhG mit Wirkung zum 01.01.2019 gestrichen, im Streitfall sind aber davor liegende Vergütungszeiträume betroffen. So verweist die Klägerin insoweit auch auf das mit Schriftsatz vom 07.01.2019 (dort S. 69 = Bl. 1139 d. A.) vorgelegte Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung nach § 54 UrhG unter Bezugnahme auf einen Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder mit folgendem Wortlaut: „Hinsichtlich aller bis einschließlich 31. Dezember 2018 entstandener gesetzlicher Vergütungsansprüche nach §§ 27 und 54 UrhG wird es – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs – nicht beanstandet, wenn Zahlungsverpflichtete, Verwertungsgesellschaften sowie ZPÜ entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 3 Abs. 9 Satz 3 UStG übereinstimmend von sonstigen Leistungen ausgehen.“
Demnach kann die Klägerin zu der geschuldeten Nettovergütung von 587.117,16 zusätzlich hieraus 7% Umsatzsteuer verlangen (=41.098,20 EUR), so dass sich ein von der Beklagten zu leistender Bruttobetrag in Höhe von gesamt 587.117,16 EUR + 41.098,20 EUR = 628.215,36 EUR ergibt.
e) Soweit die Beklagte mit einem Betrag in Höhe von 167.382,54 EUR hilfsweise gegen die Klagesumme die Aufrechnung mit Gegenansprüchen aus angeblich überbezahlten Brennerabgaben erklärt hat, dringt sie damit nicht durch.
Zur Begründung hat die Beklagte ausgeführt, die im streitgegenständlichen Zeitraum auf der Grundlage des „alten“, vor dem 01.01.2008 geltenden „Brenner-Tarifs“ bereits an die Klägerin abgeführten Brenner-Abgaben in Höhe von 9,21 EUR je eingebautem Brenner in Abzug zu bringen. Diese Abgabe sei auf insgesamt 18.174 eingebaute Brenner geleistet worden. Hieraus ergebe sich ein Rückzahlungsanspruch der Beklagten in Höhe von insgesamt 167.382, 54 EUR (18.174 x 9,21 EUR).
Unabhängig davon, dass die Klägerin in zulässiger Weise den Vortrag der Beklagten zu den an deren Lieferanten bezahlten Brennerabgaben mit Nichtwissen (da diese Tatsache nicht in ihr Wissen gestellt ist, § 138 Abs. 4 ZPO) bestritten und die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Beklagte den Nachweis tatsächlich erfolgter Zahlungen in der vorgetragenen Höhe nicht angetreten hat, richtete sich ein etwaiger Rückerstattungsanspruch nicht gegen die Klägerin, so dass es an der gem. § 387 BGB erforderlichen Gegenseitigkeit der zur Aufrechnung gestellten Forderungen fehlen würde. Wegen des Vorrangs der Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1, Alt. 1 BGB) käme allenfalls ein Erstattungsanspruch gegenüber den Vertragspartnern der Beklagten in Betracht. Im Übrigen ist der Vortrag zu den angeblich von der Beklagten bezahlten Brennerabgaben auch nicht schlüssig. So gibt die Beklagte im Schriftsatz vom 16.10.2018 auf Seite 70/71 (Bl. 1049/1050 d. A.) ganz unterschiedliche Höhen der von ihr angeblich an ihre Lieferanten bezahlten Abgabe an, nämlich beispielsweise „7,37 EUR für DVD-RW“, „6,- EUR für CD-RW“, „9,19 USD für DVD-RW“, „6,- EUR für Combo-Laufwerke (CD+CDRW)“, die also jeweils gerade nicht 9,21 EUR betragen und hat sie im Übrigen auch nicht schlüssig dargetan, weshalb die Leistung der Brennerabgabe im hier streitgegenständlichen Zeitraum rechtsgrundlos erfolgt, also nicht geschuldet gewesen sein soll.
5. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 S. 2 bzw. aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Erhebung einer Stufenklage (§ 254 ZPO) genügt für den Eintritt des Verzugs nach § 286 Abs. 1 S. 2 BGB (MüKoBGB/Ernst, BGB, 7. Aufl. 2016, § 286 Rn. 55) bzw. der Rechtshängigkeit nach § 291 BGB (MüKoBGB/Ernst, a. a. O., § 291 Rn. 8), so dass die Zinsschuld seit dem 06.03.2010 besteht.
C. Nebenentscheidungen
1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 91a ZPO. Dabei ist im Rahmen der zu treffenden Gesamtkostenentscheidung einbezogen worden, dass die Klägerin in der 1. Stufe im Rahmen ihres Auskunftsantrags obsiegt hat. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Feststellungsantrags entspricht das Verhältnis der Kostenverteilung nach billigem Ermessen (§ 91a Abs. 1 ZPO) dem Leistungsantrag, da die Klägerin insoweit aus den dargelegten Gründen ebenfalls teilweise unterlegen wäre, wobei der Hilfsfeststellungsantrag gem. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG keine streitwerterhöhende Wirkung hat.
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO.
3. Die Revision zum Bundesgerichtshof ist gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO – allerdings beschränkt auf die Höhe der geltend gemachten Ansprüche – zuzulassen. Insoweit hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Im Hinblick auf die zwischen den Parteien strittigen Fragen zur Anspruchshöhe, die vom Bundesgerichtshof für die hier vorliegende Konstellation bislang nicht entschieden wurden, handelt es sich um entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige Rechtsfragen, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen können und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren, also allgemein von Bedeutung sind.
Im Übrigen – in Bezug auf das Bestehen des Vergütungsanspruchs dem Grunde nach – war die Revision nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), sondern, wie die Ausführungen unter II. zeigen, lediglich die Anwendung bereits gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall erfordert.
4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 44, 45 Abs. 3, 39 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO (Feststellung: 10.000,- EUR, Zahlungsantrag 1.881.892,92 EUR; Hilfsaufrechnung: 167.382,54 EUR).

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