Aktenzeichen I ZR 203/19
§ 3a UWG
§ 8 UWG
§ 270a BGB
Leitsatz
Nutzungsentgelt für bargeldlose Zahlungen
1. Die Bestimmung des § 270a BGB stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG dar, deren Verletzung geeignet ist, die Interessen von Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.
2. Eine Vereinbarung, die den Schuldner bei Wahl der Zahlungsmittel “Sofortüberweisung” oder “PayPal” zur Zahlung eines Entgelts verpflichtet, verstößt nicht gegen § 270a BGB, wenn das Entgelt allein für die Nutzung dieser Zahlungsmittel und nicht für eine damit im Zusammenhang stehende Nutzung einer Lastschrift, Überweisung oder Zahlungskarte im Sinne von § 270a BGB vereinbart wird.
Verfahrensgang
vorgehend OLG München, 10. Oktober 2019, Az: 29 U 4666/18, Urteilvorgehend LG München I, 13. Dezember 2018, Az: 17 HK O 7439/18, Urteil
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Oktober 2019 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1
Die Beklagte veranstaltet Fernbusreisen und bewirbt diese im Internet. Sie bietet ihren Kunden vier Zahlungsmöglichkeiten an, nämlich die Zahlung mit EC-Karte, Kreditkarte, Sofortüberweisung und PayPal. Bei Wahl der beiden zuletzt genannten Zahlungsmöglichkeiten erhebt sie ein vom jeweiligen Fahrpreis abhängiges zusätzliches Entgelt.
2
Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen. Sie hält die Erhebung des zusätzlichen Entgelts durch die Beklagte für wettbewerbswidrig.
3
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verurteilt,
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Rahmen des Abschlusses von Verträgen für die Nutzung von Zahlungsmöglichkeiten per Sofortüberweisung und/oder PayPal ein Entgelt zu vereinbaren und/oder zu verlangen.
4
Das Landgericht hat die Beklagte außerdem zur Erstattung pauschaler Kosten für die der Klage vorangegangene Abmahnung in Höhe von 267,50 € nebst Zinsen verurteilt (LG München I, WRP 2019, 399).
5
Die Berufung der Beklagten hat zur Abweisung der Klage geführt (OLG München, GRUR-RR 2020, 170).
6
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils erster Instanz.
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