Aktenzeichen I ZR 207/19
§ 23 Abs 1 Nr 1 KunstUrhG
§ 23 Abs 2 KunstUrhG
§ 823 Abs 1 BGB
§ 823 Abs 2 BGB
§ 1004 Abs 1 S 2 BGB
Leitsatz
Urlaubslotto
Ein Foto, das eine prominente Person zeigt und von einem breiten Publikum als Symbolbild (hier: für eine Kreuzfahrt) angesehen wird, darf – selbst in einem redaktionellen Kontext – nicht schrankenlos zur Bebilderung eines Presseartikels (hier: über ein Gewinnspiel, dessen Hauptgewinn eine Kreuzfahrt ist) genutzt werden. Der Symbolcharakter des Fotos ist vielmehr in die nach §§ 22, 23 KUG vorzunehmende umfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen einzustellen.
Verfahrensgang
vorgehend OLG Köln, 10. Oktober 2019, Az: I-15 U 39/19, Urteilvorgehend LG Köln, 30. Januar 2019, Az: 28 O 216/18, Teilurteil
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Oktober 2019 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des auf Auskunftserteilung gerichteten Klageantrags 2 zum Nachteil der Beklagten erkannt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30. Januar 2019 auf die Berufung der Beklagten teilweise abgeändert.
Die Klage wird hinsichtlich des auf Auskunftserteilung gerichteten Klageantrags 2 abgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
1
Der Kläger, Sascha Hehn, ist Schauspieler und hatte im Zeitraum von 2014 bis 2019 in der ZDF-Serie “Das Traumschiff” in den Folgen 71 bis 83 die Rolle des Kapitäns “Victor Burger” inne. In der Serie werden Geschehnisse auf einem Kreuzfahrtschiff dargestellt, das in jeder Folge zu einem anderen Urlaubsziel unterwegs ist.
2
Die Beklagte verlegt unter anderem die Zeitung “Bild am Sonntag”. Am 18. Februar 2018 erschien auf Seite 13 der Zeitung unter der Überschrift “Gewinnen Sie Bares und eine Traumreise” der nachfolgend eingeblendete Artikel zu der Aktion “Urlaubslotto”:
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3
Für den Artikel wurde bis auf die linke Spalte die gesamte Zeitungsseite genutzt. Unterhalb der Überschrift befand sich ein Foto, auf dem der Kläger mit zwei anderen Schauspielern der Serie in ihren jeweiligen Rollen abgebildet war. Das Foto nahm etwa ein Drittel des Artikels ein und wurde ergänzt durch die Bildunterschrift: “Sascha Hehn, Heide Keller und Nick Wilder (von rechts) werden Sie zwar nicht treffen. Aber wie auf dem echten TV-Traumschiff schippern Sie zu den schönsten Buchten und spannendsten Städten”.
4
Unter dem Foto wurde das “Urlaubslotto” erläutert. Zudem waren vier stilisierte Reisekoffer abgebildet. Jeder Koffer war mit einem aufgedruckten individuellen Zahlencode versehen. Die Leser konnten bis zum 24. Februar 2018 um 24 Uhr per Anruf oder SMS an eine Mehrwertdienstenummer zu regulären Kosten von jeweils 50 Cent überprüfen, ob auf diese Zahlencodes ein Gewinn von Bargeldbeträgen von 100 €, 1.000 € oder 5.000 € entfiel. Unter allen Teilnehmern wurde zudem eine 13-tägige Kreuzfahrt mit dem Schiff AIDAnova zu den Kanarischen Inseln verlost. Dies wurde im unteren Teil des Artikels unter der Überschrift “So können Sie auf dem Luxusschiff in See stechen” näher ausgeführt.
5
Der Kläger, der in die Nutzung seines Bildnisses oder Namens nicht eingewilligt hatte, forderte die Beklagte erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und zur Auskunftserteilung auf. Im Wege der Stufenklage nimmt der Kläger die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Erstattung von Abmahnkosten (erste Stufe) und Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr (zweite Stufe) in Anspruch.
6
Das Landgericht hat der Klage auf der ersten Stufe durch Teilurteil stattgegeben (LG Köln, Urteil vom 30. Januar 2019 – 28 O 216/18, juris). Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht (OLG Köln, AfP 2020, 73) zurückgewiesen und die Beklagte unter Neufassung des erstinstanzlichen Urteilstenors verurteilt,
es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, das Bildnis und/oder den Namen des Klägers, wie in der Ausgabe der “Bild am Sonntag” vom 18. Februar 2018, Seite 13, geschehen, zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen;
dem Kläger Auskunft zu erteilen über die Druckauflage der “Bild am Sonntag” vom 18. Februar 2018;
an den Kläger 593,19 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. April 2018 zu zahlen.
7
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
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