IT- und Medienrecht

Richtlinienkonforme Auslegung einer Widerrufsbelehrung

Aktenzeichen  5 U 3735/20

Datum:
31.8.2020
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
BeckRS – 2020, 45165
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2, § 12 Abs. 1

 

Leitsatz

Entspricht die Widerrufsinformation dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB, kann sich der Darlehensgeber auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

35 O 11642/19 2020-05-25 LGMUENCHENI LG München I

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 25.05.2020, Az. 35 O 11642/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Es wird beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 30.000 € festzusetzen.
3. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, die vom Kläger erhobenen Einwendungen hiergegen greifen nicht durch. Im Einzelnen:
1. Soweit der Kläger auf die Entscheidung des EuGH vom 26.3.2020, C-66/19, verweist, hilft ihm dies nicht weiter, weil sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1 EGBGB berufen kann. Dies gilt auch hinsichtlich der vom EuGH beanstandeten Formulierung, die Widerrufsfrist beginne erst, wenn der Verbraucher die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten habe. Auf die ausführliche Begründung des BGH im Beschluss vom 31.03.2020 – XI ZR 198/19 wird Bezug genommen. Ergänzend sei auf die den Klägervertretern bekannten Beschlüsse des BGH v. 30.6.2020, XI ZR 382/19; Vorinstanz OLG München; B. v., 04.07.2019, 19 U 1472/19 und XI ZR 382/19; Vorinstanz OLG München B. v., 04.07.2019, 19 U 1472/19, BMW-Bank) sowie vom 21.07.2020,XI ZR 332/19, Vorinstanz OLG München B. v. 31.5.2019, 19 U 1115/19 und XI ZR 230/19, Vorinstanz OLG München B. v. 9.4.2019, 17 U 4689/18 verwiesen. Die Widerrufsbelehrung ist deutlich gestaltet und mit einer dickeren Umrandung und grauer Hinterlegung deutlich vom übrigen Vertragstext hervorgehoben.
2. Der Kläger kann sich daher insbesondere nicht darauf berufen, er sei über die Widerrufsfolgen bei einem verbundenen Vertrag nicht ausreichend informiert worden. Entsprechendes gilt für die vermisste Information über das Kündigungsrecht nach § 314 BGB und die Vorfälligkeitsentschädigung (vgl. die zitierten Beschlüsse und BGH, Urt. v. 5.11.2019, XI ZR 650/18 Rn.40-50).
3. Den Klägervertretern ist bestens bekannt, dass der BGH der hier erneut angebrachten Argumentation nicht folgt und auch eine Vorlage an den EuGH für nicht veranlasst hält, dem schließt sich der Senat an.
Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

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