IT- und Medienrecht

Unzulässige Nutzung der Bodenrichtwertsammlung eines Gutachterausschusses auf einem Internetportal

Aktenzeichen  29 U 1048/18

Datum:
9.5.2019
Rechtsgebiet:
Fundstelle:
ZUM-RD – 2019, 464
Gerichtsart:
OLG
Gerichtsort:
München
Rechtsweg:
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Normen:
UrhG § 5 Abs. 1, § 87a, § 87b Abs. 1 S. 1, § 97 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Eine Bodenrichtwertsammlung, in welcher Daten systematisch angeordnet und einzeln zugänglich sind, stellt eine Datenbank im Sinn des § 87a Abs. 1 S. 1 UrhG dar.  (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Datenbankschutz nach §§ 87a ff. UrhG für eine Bodenrichtwertsammlung ist nicht gemäß § 5 Abs. 1 UrhG ausgeschlossen, weil diese kein amtliches Werk darstellt. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)

Verfahrensgang

37 O 2194/17 2018-03-23 Endurteil LGMUENCHENI LG München I

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 23.03.2018 wird verworfen.
II. Auf die Berufung der Beklagten wird Ziffer 5. des Tenors des Urteils des Landgerichts München I vom 23.03.2018 abgeändert und wie folgt gefasst:
5. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin 2/5. Die Beklagten tragen je 6/25 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. 3/25 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Im Übrigen tragen die Beklagten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 1. des Tenors des Urteils des Landgerichts vom 23.03.2018 wie folgt lautet:
1. Den Beklagten wird es bei Meidung eines Ordnungsgelds von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, bei der Beklagten zu 1) zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer,
untersagt,
die Bodenrichtwertsammlung des Gutachterausschusses der Klägerin zu vervielfältigen und/oder öffentlich wiederzugeben oder solche Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, wie im Internet unter der Domain „w…de” durch Wiedergabe der Bodenrichtwerte, Geschossflächenzahlen und Nutzungsformen angeboten.
III. Die Klägerin hat 2/7 der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Beklagten tragen je 2/7 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. 1/7 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. Im Übrigen tragen die Beklagten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
IV. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Jeder der Beklagten kann die Vollstreckung aus Ziffer 1. des landgerichtlichen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 18.900,00 € und aus Ziffer 2. des landgerichtlichen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.700,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Hinsichtlich der Kosten können die Parteien die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche in dem Umfang, in denen sie in der Berufungsinstanz noch weiterverfolgt werden, zu. Die Berufung der Klägerin ist unzulässig.
1. Der Unterlassungsantrag ist – jedenfalls in der Fassung, in der die Klägerin ihn in der Berufungsinstanz noch weiterverfolgt – hinreichend bestimmt iSd § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
Soweit die Beklagten rügen, der Antrag sei nicht hinreichend bestimmt, weil unter www.w. .de nicht nur die streitgegenständliche, sondern auch andere Datenbanken öffentlich zugänglich gemacht würden, führt dies nicht zur Unbestimmtheit des Antrags, weil sich aus diesem deutlich ergibt, dass sich das beantragte Verbot ausschließlich auf die Bodenrichtwertsammlung bezieht.
Eine nicht hinreichende Bestimmtheit des Antrags ergibt sich auch nicht daraus, dass sich die in Bezug genommene Verletzungsform, die Website „w. .de“, ändern könnte. Schon bisher ergab sich aus den in den unstreitigen Teil des Tatbestandes des landgerichtlichen Urteils aufgenommenen Ausführungen der Parteien zum Angebot auf w..de, wie die angegriffene Wiedergabe auf webmaps.de gestaltet war, nämlich, dass die Bodenrichtwerte, Geschossflächenzahlen und Nutzungsformen aus der Datenbank der Klägerin wiedergegeben wurden. Zudem hat die Klägerin ihren Antrag nunmehr auch dahingehend konkretisiert und damit den Bedenken der Beklagten Rechnung getragen.
Da der neu gefasste Antrag der Klägerin den von den Beklagten als zu unbestimmt gerügten Passus „- ganz oder teilweise -“ nicht mehr enthält, bestehen auch insoweit keine Bedenken mehr im Hinblick auf eine etwaige nicht hinreichende Bestimmtheit des Antrags.
2. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1, § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG gegen die Beklagten zu.
a) Die Bodenrichtwertsammlung der Klägerin stellt eine Datenbank iSd § 87a Abs. 1 Satz 1 UrhG dar. Es handelt sich um eine Sammlung von Daten, die systematisch angeordnet und einzeln zugänglich sind. Entgegen der Auffassung der Beklagten erfordert die Bodenrichtwertsammlung auch eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition. Zwar weisen die Beklagten zutreffend darauf hin, dass die Erzeugung der Daten nicht dem Investitionsschutz unterfällt (vgl. EuGH GRUR 2005, 252, 253 und Leitsatz – Fixtures-Fußballspielpläne II), so dass die Arbeit der Mitglieder des Gutachterausschusses hinsichtlich der erforderlichen Investitionen nicht zu berücksichtigen ist. Vorliegend bedürfen aber die Darstellung und die Aktualisierung der Datensammlung einer wesentlichen Investition. Das Erfordernis der Wesentlichkeit ist im Hinblick auf das mit der Datenbankrichtlinie verfolgte Ziel auszulegen, einen Schutz zu schaffen, der einen Anreiz für die Einrichtung von Systemen zu Speicherung und Verarbeitung vorhandener Informationen bietet. Diesem Ziel würde es zuwiderlaufen, die Schutzschwelle für wesentliche Investitionen hoch anzusetzen. Es reicht aus, wenn bei objektiver Betrachtung keine ganz unbedeutenden, von jedermann leicht zu erbringenden Aufwendungen erforderlich waren, um die Datenbank zu erstellen. Nicht notwendig sind Investitionen von substanziellem Gewicht (BGH GRUR 2011, 724, Rn. 23 – Zweite Zahnarztmeinung II). Die Bodenrichtwertkarten der Klägerin werden alle zwei Jahre aktualisiert. Die neuen Richtwerte werden von Mitarbeitern der Klägerin mit den vorherigen Richtwerten verglichen und in die Datenbank eingepflegt. Sodann werden die Daten durch einen von der Klägerin bezahlten Dienstleister für die Verwendung in Geoinformationssystemen und für den Bodenrichtwert-Kartendruck aufbereitet und an den entsprechenden Stellen aufgespielt. Die Bodenrichtwert-Printwerke werden von Mitarbeitern der Klägerin erstellt und in den Druck gegeben. Die Aufwendungen der Klägerin für die Bodenrichtwertsammlung können nicht als unbedeutend und von jedermann leicht zu erbringen angesehen werden, sondern sind ausreichend, um einen Datenbankschutz zu begründen (vgl. BGH GRUR 2007, 137, Rn. 9 – Bodenrichtwertsammlung für die Bodenrichtwertsammlung der Stadt Karlsruhe).
b) Die Klägerin ist auch aktivlegitimiert. Datenbankhersteller ist gemäß § 87a Abs. 2 UrhG derjenige, der die Investition vorgenommen hat. Das ist vorliegend die Klägerin, die die Mitarbeiter, die mit der Erstellung und Aktualisierung der Bodenrichtwertsammlung befasst sind, bezahlt. Dem steht nicht entgegen, dass die Ermittlung der Bodenrichtwerte für die Klägerin eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises darstellt, und die Klägerin für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises Finanzzuweisungen erhält. Auch wenn die Klägerin für die Erfüllung aller Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises pauschal pro Einwohner eine Finanzzuweisung erhält, ändert dies nichts daran, dass die konkreten Investitionen für die Erstellung und Aktualisierung der Datenbank von ihr vorgenommen werden und sie somit Datenbankherstellerin ist, unabhängig davon, aus welchen Quellen die Klägerin sich finanziert (vgl. BGH a.a.O., Rn. 10 – Bodenrichtwertsammlung).
c) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Datenbankschutz nach §§ 87a ff. UrhG für die Bodenrichtwertsammlung der Klägerin auch nicht gemäß § 5 Abs. 1 UrhG ausgeschlossen. Abgesehen davon, dass schon fraglich ist, ob durch § 5 UrhG Datenbankrechte überhaupt eingeschränkt werden können (vgl. BGH a.a.O., Rn. 11 – Bodenrichtwertsammlung), ist der Schutz der Bodenrichtwertsammlung nicht durch § 5 Abs. 1 UrhG ausgeschlossen, weil die Bodenrichtwertsammlung kein amtliches Werk iSv § 5 Abs. 1 UrhG darstellt (vgl. BGH a.a.O., Rn. 12 – Bodenrichtwertsammlung). Eine amtliche Bekanntmachung iSv § 5 Abs. 1 UrhG setzt einen regelnden Inhalt voraus und die Bodenrichtwertsammlung hat keinen regelnden Inhalt, da die Bodenrichtwerte nicht allgemeinverbindlich sind, sondern nur Ausgangspunkt für eine Wertschätzung im typisierten Verfahren (vgl. BGH a.a.O., Rn. 15 – Bodenrichtwertsammlung). Soweit die Beklagten meinen, dass den Bodenrichtwerten seit der zum 01.01.2007 in Kraft getretenen Änderung des § 145 Abs. 3 Satz 3 BewG nunmehr ein regelnder Inhalt zukommt, weil es in § 145 Abs. 3 Satz 3 BewG nunmehr heißt „Bei der Wertermittlung ist stets der Bodenrichtwert anzusetzen, der vom Gutachterausschuss zuletzt zu ermitteln war. “, während § 145 Abs. 3 Satz 3 BewG a.F. lautete „Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert des unbebauten Grundstücks niedriger war als der nach Satz 1 ermittelte Wert ist, ist der gemeine Wert festzustellen.“, ist dies nicht zutreffend. Auch nach geltendem Recht bleiben die individuellen Verhältnisse maßgeblich, wie sich nunmehr aus § 138 Abs. 4 BewG ergibt, demgemäß der Steuerpflichtige nach wie vor die Möglichkeit hat, nachzuweisen, dass der gemeine Wert niedriger als der Bodenrichtwert ist und dieser dann festzusetzten ist.
Dem Vortrag der Beklagten kann auch nicht insoweit gefolgt werden, als sich der für eine Anwendung des § 5 Abs. 1 UrhG erforderliche regelnde Inhalt der Bodenrichtwertsammlung daraus ergibt, dass die Finanzämter gehindert sind, den Wert der Grundstücke höher als mit dem vom Gutachterausschuss festgestellten Bodenrichtwert anzusetzen. Auch insoweit hat sich durch die Neufassung des § 145 Abs. 3 BewG nichts geändert, so dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum nicht regelnden Inhalt der Bodenrichtwerte (a.a.O., Rn. 15 – Bodenrichtwerte) auf insoweit gleicher Gesetzeslage ergangen ist. Dass die Finanzverwaltung an die Bodenrichtwerte insoweit gebunden ist, als sie keine höheren Werte ansetzen darf, genügt nicht, um den Bodenrichtwertsammlungen nach § 5 Abs. 1 UrhG den Leistungsschutz nach Datenbankrecht zu versagen.
d) Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, haben die Beklagten, indem sie die Bodenrichtwerte (und auch die Geschossflächenzahlen und Nutzungsformen) aus der Bodenrichtwertkarte der Klägerin in ihre eigene Datenbank übernommen haben, die Datenbank der Klägerin vervielfältigt. Indem sie ihren Kunden zu jeder Adresse in München den Abruf der Daten auf Knopfdruck ermöglicht haben, haben sie die Datenbank der Klägerin auch öffentlich wiedergegeben. Die Beklagten können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, das Printwerk der Klägerin enthalte noch viele andere Informationen und die Beklagten hätten somit nicht einen „wesentlichen Teil“ der Datenbank der Klägerin übernommen. Abgesehen davon, dass schon gar nicht ersichtlich ist und von den Beklagten auch nicht vorgetragen wird, welche sonstigen Informationen das Printwerk der Klägerin noch enthält, haben die Beklagten – unstreitig – sämtliche Daten aus der Datenbank der Klägerin, nämlich alle Bodenrichtwerte nebst Geschossflächenzahlen und Nutzungsformen in ihre Datenbank übernommen und damit vervielfältigt.
e) Die Beklagten können dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch auch nicht mit Erfolg den kartellrechtlichen Zwangslizenzeinwand entgegenhalten. Nach der für standardessentielle Patente entwickelten Rechtsprechung kann der aus einem Patent in Anspruch genommene Beklagte grundsätzlich dem Unterlassungsbegehren des Patentinhabers den Einwand entgegenhalten, der Kläger behindere ihn mit der Weigerung, einen Patentlizenzvertrag abzuschließen, unbillig in einem gleichartigen Unternehmen üblicherweise zugänglichen Geschäftsverkehr oder diskriminiere ihn gegenüber anderen Unternehmen und missbrauche damit seine marktbeherrschende Stellung (vgl. BGH GRUR 2009, 694, Rn. 22 – Orange-Book-Standard). Im Urheberrecht kommt die Geltendmachung des Zwangslizenzeinwands gegen einen Unterlassungsanspruch im Zusammenhang mit der Verpflichtung der Sendeunterunternehmen und Kabelunternehmen zum Abschluss eines Vertrags über die Kabelweitersendung gemäß § 87 Abs. 5 UrhG in Betracht (vgl. BGH GRUR 2013, 618, Rn. 45 ff. – Internet-Videorecorder II). Woraus sich vorliegend eine Verpflichtung der Klägerin ergeben soll, den Beklagten eine Lizenz einzuräumen, ihre Datenbank zu Vermarktungszwecken zu vervielfältigen und öffentlich wiederzugeben, ist jedoch weder dargetan noch ersichtlich. Insbesondere ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten schon nicht, dass die Klägerin Dritten Lizenzen erteilt hat, ihre Datenbank zu vervielfältigen und öffentlich wiederzugeben.
f) Der Unterlassungsanspruch besteht nicht nur gegen die Beklagte zu 1) als vormaliger Betreiberin des Portals w. .de, sondern auch gegen den Beklagten zu 2) als ihren Geschäftsführer. Im Hinblick auf die Vermarktung der Bodenrichtwerte beruht das Geschäftsmodell der Beklagten zu 1) auf der Vervielfältigung und öffentlichen Wiedergabe der Datenbank der Klägerin, so dass die Verantwortung hierfür beim Beklagten zu 2) als Geschäftsführer liegt.
3. Der Anspruch auf Auskunft- und Rechnungslegung ergibt sich aus § 101 Abs. 1 UrhG, § 242, 259 BGB. Die Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz, deren Bestehen festzustellen war, folgt aus § 97 Abs. 2 UrhG. Die Beklagten handelten jedenfalls fahrlässig.
4. Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 99 Abs. 1 ZPO unzulässig und war daher zu verwerfen (§ 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Das von der Klägerin in der Berufungsinstanz letztlich noch weiterverfolgte Begehren geht in der Sache nicht über die erstinstanzlich bereits zugesprochenen Ansprüche hinaus. Hinsichtlich des Einzelabrufs und der Verletzungshandlung des Verbreitens macht die Klägerin keine Ansprüche mehr geltend. Gegen das erstinstanzliche Urteil wendet die Klägerin sich nur noch insoweit, als sie rügt, dass die Kostenentscheidung unzutreffend sei. Die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung ist jedoch gemäß § 99 Abs. 1 ZPO nicht zulässig.
5. Es bestand keine Veranlassung, der Anregung der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 16.04.2019 zu folgen, die Verhandlung gemäß § 156 ZPO wieder zu eröffnen. Dass die Beklagten nach Schluss der mündlichen Verhandlung Auskünfte erteilt haben, macht lediglich ggf. eine diesbezügliche Vollstreckung entbehrlich, ist aber ebenso wenig wie die Bereitschaft, den noch geltend gemachten Anspruch nunmehr unter gewissen Voraussetzungen anzuerkennen, ein Grund, die geschlossene Verhandlung gegen den Willen der Klägerin wieder zu eröffnen.
III.
Zu den Nebenentscheidungen:
1. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf § 516 Abs. 3, § 97 Abs. 1, § 91a Abs. 1 ZPO.
Soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Verletzungshandlung des „Verbreitens“ übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten gemäß § 91a Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen der Klägerin aufzuerlegen. Das Angebot der Beklagten unter www.webmaps.de war nicht auf die Verbreitung der Datenbank der Klägerin gerichtet. Das Verbreitungsrecht nach § 87b Abs. 1 UrhG entspricht dem Verbreitungsrecht des § 17 UrhG und bezieht sich nur auf körperlich verbreitete Datenbanken. Das Angebot einer Datenbank zur Online-Abfrage sowie deren Online-Nutzung berühren das Verbreitungsrecht des Datenbankherstellers nicht, auch dann nicht, wenn sie dazu bestimmt sind, beim Empfänger ein Vervielfältigungsstück zu erstellen (vgl. Cychowski in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl. § 87b Rn. 17 und Dustmann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl. § 17 Rn. 9). Dass sich das Angebot der Beklagten auf die Übersendung von Kopien der Datenbank erstreckt, ist nicht ersichtlich. Soweit die Beklagten sich in diesem Prozess berühmt haben, auch zur Verbreitung berechtigt zu sein, weil die Bodenrichtwerte gemeinfrei seien, begründet dies keine Erstbegehungsgefahr. Insoweit geben die Beklagten nur ihre Rechtsauffassung wieder.
Bei Zugrundelegung der im Streitwertbeschluss vom 09.05.2019 dargelegten Teilstreitwerte ergeben sich die ausgeurteilten Kostenquoten.
2. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Bei Zugrundelegung der im Streitwertbeschluss vom 09.05.2019 dargelegten Teilstreitwerte ergeben sich unter Berücksichtigung des jeweiligen Unterliegens bzw. Obsiegens der Parteien die ausgeurteilten Quoten. Da eine Gesamtschuld der Beklagten nur hinsichtlich der Schadensersatzverpflichtung, nicht aber im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch und den Auskunftsanspruch besteht, war die Kostenentscheidung auch insofern abzuändern.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
4. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor.

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