IT- und Medienrecht

Verkehrsunfall mit Auslandsberührung: Anwendung deutschen Rechts auf den Innenausgleich eines deutschen und eines tschechischen Haftpflichtversicherers

76131,76133,76135,76137,76139,76149,76185,76187,76189,76199,76227,76228,76229,76316,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,,

Aktenzeichen  IV ZR 312/19

Datum:
3.3.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:030321UIVZR312.19.0
Normen:
Art 7 Abs 2 EGV 593/2008
Art 7 Abs 4 EGV 593/2008
Art 4 Abs 1 EGV 864/2007
Art 19 EGV 864/2007
§ 1 Abs 1 AuslPflVG
§ 6 Abs 3 AuslPflVG
§ 2 Abs 2 KfzPflVV
Art 46d BGBEG
§ 78 Abs 2 VVG
§ 115 Abs 1 VVG
§ 7 Abs 1 StVG
Spruchkörper:
4. Zivilsenat

Leitsatz

Zur Anwendung deutschen Rechts auf den Innenausgleich zwischen dem deutschen Haftpflichtversicherer eines in Deutschland zugelassenen Zugfahrzeuges und dem tschechischen Haftpflichtversicherer eines in der Tschechischen Republik zugelassenen Anhängers nach einem Unfall des Gespanns im Oktober 2013 in Deutschland.

Verfahrensgang

vorgehend OLG Bamberg, 22. Oktober 2019, Az: 5 U 40/19, Urteilvorgehend LG Hof, 18. Januar 2019, Az: 33 O 444/16

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg – 5. Zivilsenat – vom 22. Oktober 2019 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Die Parteien, zwei Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, streiten um Regressansprüche der Klägerin, nachdem diese einen am 29. Oktober 2013 in Deutschland eingetretenen Verkehrsunfallschaden durch Zahlungen an Geschädigte reguliert hat. Zugrunde liegt der Unfall eines Schwertransportgespanns bestehend aus einem in Deutschland zugelassenen, bei der Klägerin versicherten Zugfahrzeug und einem in der Tschechischen Republik zugelassenen, bei der Beklagten, einem tschechischen Versicherungsunternehmen, versicherten Anhänger. Das Gespann war bei der Begegnung mit einem landwirtschaftlichen Gespann mit diesem kollidiert.
2
Die Klägerin verlangt Erstattung der Hälfte der von ihr geleisteten Zahlungen sowie der ihr entstandenen Rechtsverteidigungskosten, insgesamt 5.870,49 € nebst Zinsen. Sie meint, nach dem hier maßgeblichen deutschen Recht sei die Beklagte als Versicherer des unfallbeteiligten Anhängers ihr gegenüber zum hälftigen Schadensausgleich nach § 78 Abs. 2 VVG (in der bis zum 16. Juli 2020 geltenden Fassung, im Folgenden nur § 78 Abs. 2 VVG) verpflichtet.
3
Die Beklagte beruft sich darauf, dass das nach ihrer Auffassung hier anzuwendende tschechische Recht einen solchen Ausgleich nicht vorsehe.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

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