IT- und Medienrecht

Verletzung des Rechts am eigenen Bild: Entscheidung über den Betrag des Klageanspruchs bei der Überprüfung eines erstinstanzlichen Grundurteils durch das Berufungsgericht; Nutzung des Bildnisses eines Prominenten im Internet als “Clickbait”; Werbung für redaktionelle Beiträge ohne Bezug zu der prominenten Person – Clickbaiting

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Aktenzeichen  I ZR 120/19

Datum:
21.1.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:210121UIZR120.19.0
Normen:
§ 22 S 1 KunstUrhG
§ 23 Abs 1 Nr 1 KunstUrhG
§ 23 Abs 2 KunstUrhG
§ 812 Abs 1 S 1 Alt 2 BGB
§ 818 Abs 2 BGB
§ 823 Abs 1 BGB
§ 823 Abs 2 BGB
§ 538 Abs 2 S 1 Nr 4 ZPO
Art 1 Abs 1 GG
Art 2 Abs 1 GG
Spruchkörper:
1. Zivilsenat

Leitsatz

Clickbaiting
1. Das Berufungsgericht ist bei der Überprüfung eines erstinstanzlichen Grundurteils auch dann befugt, über den Betrag des Klageanspruchs zu entscheiden, wenn es das Grundurteil nicht beanstandet und der Streit über den Betrag zur Entscheidung reif ist. Hierfür bedarf es weder einer Anschlussberufung des Klägers noch einer Zustimmung der Parteien noch einer Wiederholung des erstinstanzlichen Sachantrags des Klägers.
2. Die Nutzung des Bildnisses einer prominenten Person im Internet als “Clickbait” (“Klickköder”) ohne redaktionellen Bezug zu dieser greift in den vermögensrechtlichen Zuweisungsgehalt ihres Rechts am eigenen Bild ein.
3. Eine prominente Person muss nicht hinnehmen, dass ihr Bildnis von der Presse unentgeltlich zur Werbung für redaktionelle Beiträge eingesetzt wird, die sie nicht betreffen.

Verfahrensgang

vorgehend OLG Köln, 28. Mai 2019, Az: I-15 U 160/18, Urteilvorgehend LG Köln, 25. Juli 2018, Az: 28 O 74/18, Urteil

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Mai 2019 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Der Kläger, Günther Jauch, ist ein in Deutschland sehr bekannter und beliebter Fernsehmoderator. Er hat öffentlich erklärt, für Werbung für Dritte nicht mehr zur Verfügung zu stehen.
2
Die Beklagte bietet die Programmzeitschrift “TV Movie” an und unterhält neben der Internetseite www.tvmovie.de ein Facebook-Profil. Auf diesem postete sie am 18. August 2015 folgenden Text:
+++ GERADE VERMELDET +++ Einer dieser TV-Moderatoren muss sich wegen KREBSERKRANKUNG zurückziehen. Wir wünschen, dass es ihm bald wieder gut geht
3
Die Meldung enthielt ein – ohne Einwilligung verwendetes – Foto des Klägers sowie Fotos der drei weiteren prominenten Fernsehmoderatoren Roger Willemsen, Stefan Raab und Joko Winterscheidt. Sie war wie nachfolgend eingeblendet gestaltet:
4
Durch Anklicken der Meldung wurden die Leserinnen und Leser auf das Internetangebot der Beklagten unter www.tvmovie.de/news weitergeleitet, wo wahrheitsgemäß über die Erkrankung des Roger Willemsen berichtet wurde. Informationen über den Kläger fanden sich dort nicht.
5
Die Beklagte gab die vom Kläger geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Zudem entschuldigte sie sich öffentlich für den Facebook-Beitrag, für den sie in der Öffentlichkeit stark kritisiert worden war. Sie teilte dem Kläger mit, dass sie die Abbildung nur am 18. August 2015 für maximal zwei bis drei Stunden allein auf ihrer Facebook-Seite genutzt habe. Die Klickzahl der Zugriffe auf den Artikel habe bei insgesamt ca. 6.650 gelegen.
6
Der Kläger hat mit seinem für das Revisionsverfahren allein noch relevanten Klageantrag zu 1 begehrt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine angemessene fiktive Lizenzgebühr, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens 20.000 €, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
7
Das Landgericht hat entschieden, dass dieser Klageantrag dem Grunde nach gerechtfertigt ist (LG Köln, ZUM 2018, 889). Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und sie verurteilt, an den Kläger 20.000 € nebst Zinsen zu zahlen (OLG Köln, GRUR-RR 2019, 396).
8
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung des Klageantrags 1 weiter.

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