IT- und Medienrecht

Wettbewerbsverstoß: Anforderungen an eine Abmahnung; Reaktion auf die Abmahnung eines vergleichbaren Verstoßes; Nichtangabe einer verfügbaren Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung – Berechtigte Gegenabmahnung

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Aktenzeichen  I ZR 17/18

Datum:
21.1.2021
Rechtsgebiet:
Gerichtsart:
BGH
Dokumenttyp:
Verfügung
ECLI:
ECLI:DE:BGH:2021:210121UIZR17.18.0
Normen:
§ 253 Abs 2 Nr 2 ZPO
§ 3a UWG
§ 8 Abs 4 UWG vom 03.07.2004
§ 8c Abs 1 UWG vom 26.11.2020
§ 8c Abs 2 UWG vom 26.11.2020
§ 12 Abs 1 S 2 UWG vom 03.07.2004
§ 13 Abs 3 UWG vom 26.11.2020
§ 312d Abs 1 S 1 BGB
Art 246a § 1 Abs 2 S 1 Nr 1 BGBEG
Art 246a § 1 Abs 2 S 2 Anl 1 BGBEG
Spruchkörper:
1. Zivilsenat

Leitsatz

Berechtigte Gegenabmahnung
1. Die Abmahnung unterliegt als vorprozessuale Handlung nicht dem strengen Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es reicht aus, wenn in der Abmahnung der Sachverhalt, der den Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens begründen soll, genau angegeben und der darin erblickte Verstoß so klar und eindeutig bezeichnet wird, dass der Abgemahnte die gebotenen Folgerungen ziehen kann.
2. Eine berechtigte Abmahnung ist nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil sie eine Reaktion auf die Abmahnung eines vergleichbaren Verstoßes ist.

Verfahrensgang

vorgehend OLG Hamm, 21. November 2017, Az: I-4 U 145/15vorgehend LG Bochum, 9. September 2015, Az: I-13 O 85/15

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. November 2017 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

1
Der Beklagte war bis Dezember 2015 auf der Internetplattform “Amazon” als gewerblicher Verkäufer angemeldet und verkaufte Drucker und Druckerzubehör. Er mahnte den Kläger, der bei eBay als gewerblich angemeldeter Verkäufer im Dezember 2014 und am 11. Januar 2015 in drei Auktionen insgesamt sechs Tonerkartuschen versteigert hatte, mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Januar 2015 wegen der Verwendung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ab.
2
Der Kläger mahnte daraufhin seinerseits den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 21. Januar 2015 ab. Er machte geltend, der Beklagte habe an diesem Tag bei Amazon diverse Drucker und zugehöriges Zubehör angeboten, ohne dabei in der Widerrufsbelehrung die im Impressum genannte Telefonnummer angegeben zu haben. Hinsichtlich der Höhe des Gegenstandswerts der zugleich geltend gemachten Abmahnkosten orientierte sich der Kläger an dem vom Beklagten im Abmahnschreiben vom 13. Januar 2015 angegebenen Gegenstandswert von 10.000 €. Außerdem ließ er dem Beklagten in der Abmahnung Folgendes mitteilen:
Nach alledem erlauben wir uns eine vergleichsweise Regelung der Angelegenheit in der Art vorzuschlagen, dass beide Parteien die wechselseitig gerügten Verstöße einstellen und man sich bei zukünftig etwaig festgestellten Verstößen zunächst inter pares versucht, ohne kostenauslösende Abmahnungen, die Verstöße abzustellen. Erst wenn trotz Hinweis der Verstoß nicht abgestellt werden würde, soll der Ausspruch einer Abmahnung über Anwälte zulässig sein. Damit wäre die Sache erledigt. Eine Kostenerstattung findet wechselseitig nicht statt.
3
Da der Beklagte auf diesen Vorschlag nicht einging, hat der Kläger ihn auf Unterlassung in Anspruch genommen und beantragt, ihm zu untersagen, Waren aus den Produktgruppen Drucker und Druckerzubehör im geschäftlichen Verkehr bei Fernabsatzverträgen im Internet anzubieten und zu verkaufen, ohne dem Verbraucher dabei in der Widerrufsbelehrung eine verfügbare Telefonnummer für den Widerruf anzugeben, wie geschehen bei den Angeboten des Beklagten in seinem Shop bei Amazon vom 21. Januar 2015 und wie in der Anlage A1 wiedergegeben. Darüber hinaus hat der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 745,40 € durch Zahlung an die für ihn bei seiner Abmahnung vom 21. Januar 2015 tätig gewordenen Rechtsanwälte freizustellen.
4
Das Landgericht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben. Mit seiner Berufung hat der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt. Nachdem die Parteien den auf Unterlassung gerichteten Klageantrag übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, hat das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.
5
Der Senat hat mit Beschluss vom 7. März 2019 das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren I ZR 169/17 ausgesetzt. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in diesem Verfahren durch Urteil vom 14. Mai 2020 (C-266/19, GRUR 2020, 753 = WRP 2020, 843 – EIS) entschieden.

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