Berliner Rückmeldegebühr iHv 100 DM bzw 51,13 Euro gem § 2 Abs 8 S 2 HSchulG BE aF verfassungswidrig und nichtig – Rechtfertigung der Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben in ihrer konkreten Höhe setzt hinreichende Erkennbarkeit des Gebührenzwecks voraus – hier: lediglich Deckung der Kosten der Rückmeldebearbeitung als Gebührenzweck hinreichend erkennbar – grobes Missverhältnis zwischen Gebührenzweck und Gebührenbemessung bei Verwaltungskosten von ca 23 bzw 42 DM
Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG) durch ungerechtfertigte fachgerichtliche Einstufung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung – hier: Kritische Auseinandersetzung mit Ärzteliste eines Nachrichtenmagazins – unzureichende Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs sowie der Intention der beanstandeten Äußerung – fachgerichtliche Auslegung der beanstandeten Äußerung nicht hinreichend begründet
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Mangelnde Rechtswegerschöpfung bzgl drohender Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus einem Gegendarstellungsanspruch – zudem kein schwerer Nachteil iSd § 32 Abs 1 BVerfGG
Zur Reichweite des Vertrauensschutzes gegenüber einer den laufenden Veranlagungs- bzw Erhebungszeitraum betreffenden Änderung von Steuergesetzen – partielle Nichtigkeit des § 36 Abs 4 GewStG idF vom 20.12.2001 – Enttäuschung berechtigten Vertrauens nicht gerechtfertigt, soweit Dividendenvorabausschüttungen betroffen sind, die vor dem 12.12.2001 (Zeitpunkt der Vermittlungsempfehlung bzgl § 8 Nr 5 GewStG idF vom 20.12.2001 im Gesetzgebungsverfahren) getroffen wurden und die Streubesitzanteilseignern zufließen – Zerstörung evtl schutzwürdigen Vertrauens durch Gesetzesbeschluss des Bundestages bzw Vermittlungsempfehlung des Vermittlungsausschusses – Abgrenzung zu BVerfGE 127, 31 für Fälle des Mittelzuflusses vor Verkündung der Neuregelung
Mangels hinreichender Begründung unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit von § 2 Abs 5 des Hamburgischen Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (juris: PassivrauchSchG HA) idF vom 15.12.2009 – Differenzierung zwischen Schank- und Speisewirtschaften