„Verkürzung“ des Genesenenstatus durch § 2 Nr. 4 SchAusnahmV i.V.m. § 22a Abs. 2 IfSG, Feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines formellen Bundesgesetzes im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage bzw. im Eilverfahren, Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bei Vorwegnahme der Hauptsache, Keine (hohe) Wahrscheinlichkeit der Verfassungswidrigkeit des § 22a Abs. 2 IfSG, Keine schweren und unzumutbaren Nachteile durch die Verkürzung des Genesenenstatus trotz (einrichtungsbezogener) Impfpflicht bei der Antragstellerin
einstweiliger Rechtsschutz, kein Verwaltungsaktcharakter des Genesenennachweises, kein subjektiver Anspruch auf Ausstellung eines Genesenennachweises, gegen Verkürzung des Genesenenstatus gerichtetes Eilbegehren, fehlende Zulässigkeit, Änderung der Rechtslage, Vorwegnahme der Hauptsache, kein Rechtsschutzbedürfnis, keine Verfassungswidrigkeit der nunmehr im Gesetz geregelten Dauer des Genesenenstatus
Einstweiliger Rechtsschutz, Antrag einer Schule auf Erteilung einer Ausnahme von der für Schüler und Schülerinnen geltenden Maskenpflicht, Kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, Unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache
einstweiliger Rechtsschutz, gegen Verkürzung des Genesenenstatus gerichtetes Eilbegehren, Genesenennachweis, Genesenenstatus, feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zum Antragsgegner als Vollzugsbehörde, feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen Normadressat und Normanwender