Stattgebender Kammerbeschluss: Anspruch auf rechtliches Gehör begründet Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, soweit gesetzlich vorgesehen – hier: Verletzung von Art 103 Abs 1 GG durch zivilgerichtliche Entscheidung im schriftlichen Verfahren trotz Antrags gem § 495a S 2 ZPO
(Sperrwirkung von Art. IV DBA-Großbritannien 1964 gegenüber Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG a.F. bei Teilwertabschreibung eines unbesichert begebenen Darlehens im Konzern)