Fixierung psychisch kranker Untergebrachter gem § 25 PsychKG BW bzw nach bayerischer Rechtslage mit Art 2 Abs 2 S 2, S 3 GG iVm Art 104 Abs 1, Abs 2 GG unvereinbar – nicht lediglich kurzfristige Fixierung sämtlicher Gliedmaßen auch im Rahmen eines bestehenden Freiheitsentziehungsverhältnisses als eigenständige Freiheitsentziehung zu qualifizieren – Neuregelung bis 30.06.2019 geboten – Vollstreckungsanordnung
Zur Gewährleistung effektiven Grundrechtsschutzes bei der Übertragung von Hoheitsrechten auf zwischenstaatliche Einrichtungen (hier: Europäische Schule) gem Art 24 Abs 1 GG – Grundrechtsverletzung nicht hinreichend substantiiert dargelegt, Verfassungsbeschwerde mithin unzulässig