Verwaltungsrecht

Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis einer Klage, zu deren Begründung Gedankengut aus der sog. „Reichsbürgerszene“ vorgetragen und dem angerufenen Gericht die Legitimation abgesprochen wird;, „Die Bundesrepublik ist nur eine Firma“;, „Das Bayerische Verwaltungsgericht München ist (nur) eine in den USA eingetragene Firma“;, „Die Bundesrepublik ist kein Staat, sondern besetztes Land, im dem die „Haager Landkriegsordnung“ gilt

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Steuerrecht

Fortbildung des Rechts; steuerrechtliche Anerkennung eines Mietvertrages zwischen einer GbR und einem ihrer Gesellschafter

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Kosten- und Gebührenrecht

Kostenfestsetzungsantrag, Zustellung, Frist, Kostenfestsetzung, Antragsgegner, Kostengrundentscheidung, Partei, Rechtspflegerin, Mitteilung, Antragsschrift, Richterin, zustellen, Schreiben, analog, Kosten des Verfahrens, zwei Wochen

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Medizinrecht

(Sozialgerichtliches Verfahren – Verfahrensfehler iSd § 160 Abs 2 Nr 3 SGG – Überraschungsentscheidung – Änderung der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vertretenen Rechtsansicht im Berufungsverfahren (hier: Hilfestellung bei der Medikamenteneinnahme als Leistung der häuslichen Krankenpflege in Abhängigkeit von den konkreten vertraglichen Vereinbarungen mit der betreffenden Einrichtung))

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Steuerrecht

Sozialgerichtliches Verfahren – Nichtzulassungsbeschwerde – Verfahrensmangel – Recht auf den gesetzlichen Richter – vorschriftsmäßige Besetzung des Senats – Übertragung der Berufung auf den Berichterstatter – fehlender Übertragungsbeschluss – Heilung durch rügelose Einlassung

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Verwaltungsrecht

Asylrecht, Herkunftsland: Irak, Widerruf nach vorangegangener Negativentscheidung grundsätzlich nur noch nach Ermessen möglich, Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren nicht ausreichend für § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG, Kein Ermessen ausgeübt zu § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG, Flüchtlingsanerkennung aus dem Jahr 2016 wegen nichtstaatlicher Gruppenverfolgung von Yeziden in der Provinz, Ninive, Distrikt Hellip, Vorliegen anderer Widerrufsgründe ohne Ermessensausübung des Bundesamts nicht zu prüfen

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Verwaltungsrecht

Asylrecht, Herkunftsland: Irak, Widerruf nach vorangegangener Negativentscheidung grundsätzlich nur noch nach Ermessen möglich, Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren nicht ausreichend für § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG, Kein Ermessen ausgeübt zu § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG, Flüchtlingsanerkennung aus dem Jahr 2016 wegen nichtstaatlicher Gruppenverfolgung von Yeziden in der Provinz, Ninive, Distrikt Hellip, Vorliegen anderer Widerrufsgründe ohne Ermessensausübung des Bundesamts nicht zu prüfen

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