Stattgebender Kammerbeschluss: Auslieferung zur Strafverfolgung verstößt bei Gefahr politischer Verfolgung des Betroffenen im Zielstaat gegen Art 2 Abs 2 S 1, S 2 GG – Zur Sachaufklärungspflicht der Fachgerichte hinsichtlich der Gefahr der politischen Verfolgung des Verfolgten im Zielstaat der Auslieferung (hier: Russische Föderation) – einseitig formulierte Erwartung des ersuchten Staates zur Behandlung des Auszuliefernden im Zielstaat steht vorliegend einer verbindlichen Zusicherung des ersuchenden Staates nicht gleich
Ablehnung eines isolierten eA-Antrags mangels Ausführungen zur Zulässigkeit und Begründetheit einer in der Hauptsache noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde – zudem kein konkreter Hoheitsakt iSd § 90 Abs 1 BVerfGG benannt – Verhängung strafrechtlicher Sanktionen gegen Dritte kein taugliches Ziel einer Verfassungsbeschwerde