Überprüfung der Fortdauer von Untersuchungshaft: Gegenstand der Prüfung; Berücksichtigung nachträglich gewonnener Ermittlungsergebnisse zum Sichbereiterklären zur mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer außereuropäischen terroristischen Vereinigung und zur Mitgliedschaft in einer anderen Vereinigung als ursprünglich angenommen
Stattgebender Kammerbeschluss: Sachaufklärungspflichten der Fachgerichte im Auslieferungsverfahren bzgl drohender politischer Verfolgung des Auszuliefernden bei Scheitern der Beiziehung der Akten eines im Ausland geführten Asylverfahrens – hier: Auslieferung eines Russen tschetschenischer Herkunft an die Russische Föderation – Verletzung von Art 19 Abs 4 S 1 GG durch unzureichende fachgerichtliche Prüfung einer eventuellen politischen Verfolgung des Betroffenen im Zielstaat der Auslieferung
Erlass einer einstweiligen Anordnung: Untersagung der Auslieferung nach Rumänien mit Blick auf dortige Haftbedingungen – hier: drohende Verletzung der Menschenwürde (Art 1 Abs 1 GG; Art 3 MRK; Art 4 EUGrdRCh) bei Haftraumgröße von 3 qm (inklusive Mobiliar) bzw 2 qm und beschränkten Aufschlusszeiten bzw Bewegungsmöglichkeit im Freien – Folgenabwägung
Erlass einer einstweiligen Anordnung: Aussetzung der Abschiebung eines russischen Staatsangehörigen tschetschenischer Herkunft nach Polen – Umfang fachgerichtlicher Aufklärungspflichten bei Prüfung der Zulässigkeit einer Auslieferung und behaupteter politischer Verfolgung im Zielstaat, wenn Betroffener über einen sicheren Drittstaat iSv Art 16a Abs 2 S 1 GG eingereist ist – Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) nicht ausgeschlossen – Folgenabwägung
Anwaltliches Berufsrecht: Abgrenzung einer einfachen Belehrung von einem belehrenden Hinweis durch die Rechtsanwaltskammer; Zulässigkeit einer vorbeugenden Feststellungsklage des Rechtsanwalts bei einer einfachen Belehrung in Bezug auf ein von dem Rechtsanwalt beabsichtigtes Verhalten
Nichtannahmebeschluss: Zulässigkeit eines Klageerzwingungsantrags darf nicht von einer expliziten Verbescheidung des Verletzten durch die Staatsanwaltschaft abhängig gemacht – gerichtliche Kontrolle auch bei Nichtbescheidung geboten – jedoch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Nichteröffnung eines (erneuten) Klageerzwingungsverfahrens, wenn ein bereits verbeschiedenes Strafverfolgungsverlangen lediglich wiederholt und nicht auf neue Tatsachen gestützt wird