Stattgebender Kammerbeschluss: Über die Höhe eines Schmerzensgeldanspruchs darf bei vertretbarer Anspruchsbezifferung nicht im PKH-Verfahren „durchentschieden“ werden – hier: Schmerzensgeld wegen rechtswidriger Freiheitsentziehung unter erschwerenden Umständen – Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit aus Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG