Unzulässigkeit einer Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der §§ 81, 83 Abs 2 Nr 6, Abs 5 des sächsischen Strafvollzugsgesetzes (juris: StVollzG SN) – unzureichende Darlegung der Entscheidungserheblichkeit
Nichtannahmebeschluss: Zur Behandlung von Petitionen durch Kollegialorgane der Verwaltung – hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen Subsidiarität mangels Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs in der Hauptsache – iÜ unzureichende Substantiierung