Anwendbarkeit des RV/UVAbk POL bei einer vor dem 1.1.1991 aus Polen nach Deutschland zugezogenen Versicherten, die nachfolgend zwar ihren Wohnsitz für mehrere Jahre in einem benachbarten Mitgliedstaat der EU genommen hatte, dabei aber als Grenzgängerin durchgehend in Deutschland beschäftigt war
(Kindergeld: Keine Sperrwirkung hinsichtlich Anwendung der §§ 62ff. EStG aufgrund Zuständigkeitszuweisung nach Art 14 Nr. 1 Buchst. a VO (EWG) Nr. 1408/71 an anderen EU-Mitgliedstaat)