Vollstreckbarerklärung einer polnischen Entscheidung über die Kindesherausgabe: Internationale Zuständigkeit nach der Brüssel IIa-VO für die Anordnung einer den Bereich der elterlichen Sorge betreffenden einstweiligen Maßnahme; Rückgriff auf nationales Recht; Dringlichkeit der Maßnahme; Erforderlichkeit der Anwesenheit des Kindes und des betroffenen Elternteils im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts
(Namensnutzung im Konzern – Kein einkommenserhöhender Ansatz auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 AStG a.F. bei bloßer Überlassung des Firmennamens – Keine Bindung des BFH an die vom FG vorgenommene Auslegung eines gesellschaftsrechtlichen Organisationsvertrags)