Zu den Anforderungen des Art 13 GG an die Ausgestaltung des richterlichen Bereitschaftsdienstes – uneingeschränkte Erreichbarkeit eines Ermittlungsrichters zwischen 6 Uhr und 21 Uhr geboten – Erstreckung des Schutzes vor nächtlicher Wohnungsdurchsuchung auch in den Monaten April bis September (abweichend von § 104 Abs 3 StPO) auf die Zeit von 4 Uhr bis 6 Uhr morgens
Voraussetzungen der Einziehung beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Erlangen des Kaufpreises bei Vorleistung des Abnehmers und späterem Nichtzustandekommen des ursprünglich vereinbarten Umsatzgeschäfts