Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten: Bindungswirkung einer Verständigung und einseitiges Widerrufsrecht der Staatsanwaltschaft; unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Nichtannahmebeschluss: Gewährung von Akteneinsicht gem § 406e Abs 1 StPO ohne Anhörung des Beschuldigten stellt schweren Verfahrensfehler dar – zur Rechtswegerschöpfung muss jedoch nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens bzw Abschluss des Hauptverfahrens Beschwerde gem § 304 Abs 1 StPO eingelegt werden
Revisionsgerichtliche Nachprüfung des Strafausspruchs: Aufhebung auffallend milder Einzelstrafen und der Gesamtstrafe bei banden- und gewerbsmäßigen Betrugstaten mit einem hohen Schadensumfang im sechsstelligen Bereich