Nichtannahmebeschluss: Zum Anspruch auf nachträgliches rechtliches Gehör im strafprozessualen Beschwerdeverfahren bzgl Eingriffsmaßnahmen, die ohne Anhörung des Betroffenen angeordnet worden waren (§ 33 Abs 4 S 1 StPO) – Beschuldigter muss auch im Anwendungsbereich des § 33 Abs 3 StPO im Beschwerdeverfahren Möglichkeit zur Stellungnahme zu Erklärungen der Staatsanwaltschaft gem § 33 Abs 2 StPO erhalten – hier: Heilung der Gehörsverletzung im Anhörungsrügeverfahren nach § 33a StPO
Stattgebender Kammerbeschluss: Wohnungsdurchsuchung aufgrund einer substanzlosen anonymen Anzeige verletzt Art 13 Abs 1, Abs 2 GG – Verletzung der polizeilichen Pflicht zur vollständigen Aktenführung bei verspäteter Übernahme eines öffentlichen Fahndungsaufrufs in die Verfahrensakte