Stattgebender Kammerbeschluss: Zum Beschleunigungsgebot sowie zur richterlichen Sachaufklärungspflicht in Jugendstrafsachen – verzögerte Ladung eines zu einer Jugendstrafe verurteilten Heranwachsenden zum Haftantritt (hier: ca zwei Jahre nach Rechtskraft des Strafurteils) verletzt Betroffenen in Grundrechten aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 20 Abs 3 GG – unzureichende instanzgerichtliche Prüfung der Ursachen der Verfahrensverzögerung
Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren: Bemessung des vorweg zu vollziehenden Teils der Strafe
Verständigung im Strafverfahren: Wegfall der Bindungswirkung bei Aufhebung und Zurückverweisung durch das Revisionsgericht auf die Revision der Staatsanwaltschaft