Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Podologin“, erfolgloser Zulassungsantrag der Klägerin, Voraussetzungen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Podologin“, Besuch der Berufsschule in Österreich, fehlende Teilnahme an der Lehrabschlussprüfung, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten, keine grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Frage, keine Darlegung von Verfahrensfehlern
Revisionsverfahren: Wirksamkeit des Klägerantrags auf Erlass eines Anerkenntnisurteils vor Ende der mündlichen Verhandlung bei zuvor abgegebener Erklärung, einen solchen Antrag nicht zu stellen; Recht auf Widerruf des Anerkenntnisses