Aktenzeichen W 6 S 17.50072
Leitsatz
1 Wurde das Aufnahmegesuch fristgerecht an die polnischen Behörden gerichtet, ist es unschädlich, dass der Asylsuchende zuvor eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BÜMA) erhalten hat. (redaktioneller Leitsatz)
2 Das polnische Asylsystem leidet nicht unter systemischen Mängeln. Die medizinische Versorgung wird auf dem gleichen Niveau gewährleistet wie für polnische Staatsbürger. (redaktioneller Leitsatz)
3 Die medizinische Versorgung in Polen ist kostenlos und steht auch Dublin-Rückkehrern zur Verfügung. Das gilt auch für psychische Erkrankungen. (redaktioneller Leitsatz)
4 Allein die abstrakte Möglichkeit des Wiederauftretens einer Krebserkrankung nach erfolgreich abgeschlossener Chemotherapie reicht nicht aus, um eine beachtlich wahrscheinliche konkrete Gefahr zu begründen. (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist ukrainischer Staatsangehöriger. Er reiste am 14. Dezember 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 15. November 2016 seinen Asylantrag.
Nach den Erkenntnissen der Antragsgegnerin lagen Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO) vor. Auf ein Übernahmeersuchen vom 2. Januar 2017 erklärten die polnischen Behörden mit Schreiben vom 11. Januar 2017 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO.
Mit Bescheid vom 8. Februar 2017 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2). Die Abschiebung nach Polen wurde angeordnet (Nr. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4).
Am 20. Februar 2017 ließ der Antragsteller im Verfahren W 6 K 17.50071 Klage erheben und im vorliegenden Verfahren beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom heutigen Tage gegen die Abschiebungsanordnung der Antragsgegnerin vom 8. Februar 2017, Geschäftszeichen 6987645-166, zugestellt am 13. Februar 2017, gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 AsylG anzuordnen.
Zur Begründung ließ der Antragsteller unter Vorlage verschiedener ärztlicher Unterlagen im Wesentlichen vorbringen: Die Ersuchensfrist sei abgelaufen. Der Antragsteller habe sich im Dezember 2015 in Berlin als Asylsuchender gemeldet. Die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland sei auch deshalb gegeben, weil das von Polen erteilte Visum bereits seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sei. Der Antragsteller sei an Lymphdrüsenkrebs (Burkitt-Lymphom) erkrankt. Er habe mehrere Chemotherapien in Würzburg durchlaufen. Es bedürfe einer engmaschigen Beobachtung. In Polen sei weder die Behandlung des Burkitt-Lymphoms noch dessen Nachsorge möglich. Bei einer erneuten Verschlechterung seines Gesundheitszustands könnte der Antragsteller weder in Polen noch in der Ukraine ausreichend behandelt werden. Selbst Diagnostik und Beurteilung seines Gesundheitszustands sei dort nicht möglich. Eine Rückkehr nach Polen oder in die Ukraine würde den Antragsteller in einen psychischen Ausnahmezustand versetzen.
Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 21. Februar 2017, den Antrag abzulehnen.
Der Antrag der Eltern des Antragstellers blieb ebenfalls erfolglos (vgl. VG Würzburg, B.v. 13.2.2017 – W 6 S. 17.50054) Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Klageverfahrens W 6 K 17.50071) und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Nr. 3 des Bundesamtsbescheids vom 8. Februar 2017 ist zulässig, aber unbegründet.
Der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom 8. Februar 2017 ist bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung in Nr. 3 rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, so dass das öffentliche Vollzugsinteresse das private Interesse des Antragstellers, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache noch im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen, überwiegt.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe des streitgegenständlichen Bescheides verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Das Vorbringen in der Antragsbegründung führt zu keiner anderen Beurteilung.
Polen ist für die Durchführung des Asylverfahrens gemäß den Vorschriften der Dublin III-VO zuständig (§§ 34a, 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG i.V.m. der Verordnung Nr. 604/2013/EU – Dublin III-VO). Die Zuständigkeit Polens ergibt sich vorliegend aus Art. 12 Abs. 4 Satz 1 Dublin III-VO. Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerbevollmächtigten greift nicht Art. 12 Abs. 4 Satz 2 der Dublin III-VO, weil das polnische Visum noch nicht mehr als sechs Monate abgelaufen ist. Vielmehr hatte das Visum eine Gültigkeit vom 8. September 2015 bis 6. September 2016. Abzustellen ist für den Ablauf auf den Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedsstaat stellt (Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO). Zu diesem Zeitpunkt, hier also der 15. November 2016, war die Sechs-Monats-Frist noch nicht abgelaufen (vgl. auch VG Münster, B.v. 11.1.2017 – 8 L 1597/16.A – juris).
Die Zuständigkeit ist auch nicht nach Ablauf der Fristen für das Aufnahmegesuch gemäß Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen. Der Asylantrag im Sinne von Art. 2 Buchst. b, Art. 20 Abs. 2 Dublin III-VO wurde vorliegend erst am 15. November 2016 gestellt. Das Aufnahmegesuch wurde am 2. Januar 2017 und damit fristgerecht an die polnischen Behörden gerichtet. Dass der Antragsteller schon zuvor eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BÜMA) von einer anderen Behörde erhalten hat, ist unschädlich (vgl. VG Münster, B.v. 11.1.2017 – 8 L 1597/16.A – juris). Im Übrigen hat Polen ausdrücklich seine Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags erklärt.
Außergewöhnliche Umstände, die möglicherweise für ein Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO bzw. für eine entsprechende Pflicht der Antragsgegnerin nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO sprechen könnten, sind vorliegend nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere ist nach derzeitigem Erkenntnisstand und unter Berücksichtigung der hierzu einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10 u.a. – NVwZ 2012, 417 ff.) nicht davon auszugehen, dass das polnische Asylsystem an systemischen Mängeln leidet, aufgrund derer die dorthin rücküberstellten Asylbewerber einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Grundrechtscharta (GRCharta) ausgesetzt wären (vgl. BayVGH, U.v. 19.1.2016 – 11 B 15.50130 – juris). Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen bestehen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher Mängel im polnischen Asylsystem, zumal die Antragsteller nichts Dahingehendes vorgebracht haben.
Ferner ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin ermessensfehlerhaft keinen Gebrauch von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO gemacht hat.
Konkret sind keine akuten Erkrankungen ersichtlich – vorgebracht wurde insbesondere ein Lymphdrüsenkrebs (Burkitt-Lymphom) sowie Bluthochdruck und eine psychische Belastung -, die in Polen nicht behandelt bzw. weiterbehandelt werden könnten. Der Umstand, dass die Antragsteller die behandelnden Ärzte in Polen für weniger kompetent halten, rechtfertigt nicht die Annahme, die Krankheiten seien in Polen nicht ordnungsgemäß behandelbar (vgl. schon VG Würzburg, B.v. 18.4.2016 – W 7 S. 16.50070). Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG).
Ergänzend ist anzumerken, dass die medizinische Versorgung in Polen nach den vorliegenden Erkenntnissen (vgl. etwa Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Polen, vom 1. April 2016; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Minden vom 10. März 2015) auf dem gleichen Niveau gewährleistet wird wie polnischen Staatsbürgern. Dies schließt die Behandlung psychischer Erkrankungen mit ein. Selbst bei einer möglichen Inhaftierung hätten die Inhaftierten Zugang zu medizinischen Versorgung. Ausländern, die den Flüchtlingsstatus beantragt haben, werden folgende medizinische Leistungen gewährt: Grundfürsorge, fachärztliche Konsultationen, Spezialuntersuchungen, Hospitalisierung, medizinisches Rettungswesen im vertraglich festgelegten Umfang, Rehabilitation und zahnärztliche Behandlungen. Letztlich besteht ein Anspruch auf eine stationäre Krankenhausbehandlung, falls der Gesundheitszustand dies erfordert. Die medizinische Versorgung ist kostenlos und steht auch sogenannten Dublin-Rückkehrer zur Verfügung (vgl. VG München, B.v. 25.11.2016 – M 7 S. 16.50394 – juris; B.v. 17.11.2016 – M 6 S. 16.50621 – juris; VG Potsdam, B.v. 19.10.2016 – 6 L 977/16.A – juris; VG Cottbus, B.v. 11.10.2016 – 5 L 387/16.A – juris; jeweils m.w.N.).
Bei psychischen Erkrankungen besteht in Polen die Möglichkeit, die erforderliche medizinische und psychologische Hilfe in Anspruch nehmen zu können. Ebenso wie die medizinische Versorgung ist die psychologische Betreuung kostenlos und durch qualifiziertes Personal sichergestellt. Dabei besteht die Möglichkeit von einem Psychologen im Beisein eines Dolmetschers begutachtet zu werden. Auch die Überweisung an den Psychiater ist möglich. Die Informationen zum Zugang zu Psychologen erhalten Asylsuchende in den Aufnahmeeinrichtungen. Wenn nötig, können sie auch durch Sozialarbeiter begleitet werden (vgl. dazu Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Polen, vom 1. April 2016; VG Aachen, B.v. 30.1.2015 – 6 L 895/14.A – juris; jeweils m.w.N.). Des Weiteren geht die Dublin III-VO davon aus, dass auch eventuell psychisch erkrankte Asylantragsteller überstellt werden können und sollen, wofür die in Art. 32 Dublin III-VO geregelten Vorkehrungen getroffen werden.
Weiter ist zu den für den Antragsteller geltend gemachten Erkrankungen anzumerken, dass diese Erkrankungen grundsätzlich nicht die Annahme einer Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG rechtfertigen. Der Gesetzgeber hat mittlerweile ausdrücklich klargestellt, dass eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vorliegt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundes-republik Deutschland gleichwertig ist (vgl. § 60 Abs. 7 Sätze 2 und 3 AufenthG). Neben diesen materiellen Kriterien für die Gesundheitsgefahren, die im Übrigen auf eine bestehende Rechtsprechungslinie aufbauen, hat der Gesetzgeber zudem in § 60a Abs. 2c AufenthG – ebenfalls angelehnt an entsprechende Rechtsprechung – ausdrücklich auch prozedurale Vorgaben für ärztliche Atteste zur hinreichenden Substanziierung des betreffenden Vorbringens aufgestellt (vgl. Kluth, ZAR 2016, 121; Thym, NVwZ 2016, 409 jeweils mit Nachweisen zur Rechtsprechung). Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen.
Ausgehend von dieser Rechtslage ist gerade im Hinblick auf die geltend gemachten Erkrankungen des Antragstellers festzustellen, dass – wie bereits oben ausgeführt – entsprechende Behandlungsmöglichkeiten auch in Polen existieren. Der Antragsteller ist von Rechts wegen gehalten, alsbald und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden wesentlichen bzw. lebensbedrohlichen Gesundheitsverschlechterungen im Rahmen des zur Verfügung stehenden polnischen Gesundheitssystems zu begegnen und die dortigen Möglichkeiten auszuschöpfen, um eventuelle Gesundheitsgefahren zu vermeiden bzw. jedenfalls zu minimieren und ihnen die Spitze zu nehmen. Den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen ist nicht zu entnehmen, dass die Behandlung bzw. Weiterbehandlung der Erkrankungen des Antragstellers gerade und nur in der Bundesrepublik Deutschland erfolgen könnte und nicht auch in Polen möglich wäre.
Die vorgelegten ärztlichen Unterlagen enthalten zwar dezidierte Angaben zur Krebserkrankung des Antragstellers und zur Behandlung mittels Chemotherapie im Jahr 2016. Für die Auffassung der Bevollmächtigten des Antragstellers, dass weder die Behandlung des Burkitt-Lymphoms noch dessen Nachsorge in Polen möglich sei und selbst Diagnostik sowie Beurteilung des Gesundheitszustands nicht möglich sei, finden sich in den ärztlichen Unterlagen keine Belege. In der ärztlichen Stellungnahme des Universitätsklinikums Würzburg vom 28. November 2016 befindet sich zunächst nur die Bitte um Einstellung des Blutdrucks durch einen niedergelassenen Arzt. Dies ist – falls noch nicht erfolgt – auch in Polen möglich. Soweit dort weiter angesprochen ist, dass erstmalig grenzwertige Leukopenie aufgefallen sei und eine Wiedervorstellung in einer Woche angesprochen ist, ist dazu nachfolgend nichts weiter ausgeführt. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass keine weitere Verschlechterung eingetreten ist. Schließlich ist in der ärztlichen Stellungnahme des Universitätsklinikums Würzburg vom 28. November 2016 von einem regulären Wiedervorstellungstermin in sechs Monaten, am 19. Mai 2017 (einschließlich Oberbauchsonographie), die Rede. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte, dass derartige ärztliche Untersuchungen bzw. Nachuntersuchungen nicht auch in Polen möglich sind. Die medizinischen Mitarbeiter von MedCoi (Ärzte) gehen davon aus, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Polen, vom 1.4.2016, S. 12). Das Gericht teilt die Auffassung der Antragsgegnerin, dass eine notwendige medizinische Behandlung in Polen möglich ist. Dies gilt auch für kranke Personen, die spezielle Untersuchungen benötigen und gegebenenfalls in ein Krankenhaus oder zu sonstigen speziellen Untersuchungen überwiesen werden können. Der Umstand, dass der Antragsteller in Polen auch schon schlechte Erfahrungen mit der medizinischen Versorgung dort gemacht hat, mag zwar aus seiner subjektiven Sicht verständlich sein, es ändert nichts aber an der derzeit aus objektiver Sicht fehlenden konkreten Gefahr.
Die Antragsgegnerin hat in ihrem Bescheid vom 8. Februar 2017 weiter zu Recht darauf hingewiesen, dass nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen und schwerwiegenden Erkrankungen vorliegt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Konkret ist die durch eine Krankheit verursachte Gefahr, wenn die gravierende Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach Abschiebung in den Zielstaat eintreten würde, weil eine adäquate Behandlung dort nicht möglich ist (BVerwG, U.v. 17.10.2006 – 1 C 18/05 – BVerwGE 127, 33). Ob und wann die Krebserkrankung wieder auftritt, ist indes offen. Die Chemotherapie ist erfolgreich abgeschlossen. Allein die abstrakte Möglichkeit des Wiederauftretens der Krebserkrankung in der Zukunft reicht nicht aus, um gegenwärtig eine beachtlich wahrscheinliche konkrete Gefahr zu begründen. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist, wie bereits ausgeführt, schließlich auch die Behandlung von etwaigen psychischen Erkrankungen des Antragstellers in Polen hinreichend gewährleistet.
Des Weiteren ist die Antragsgegnerin nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO bei der Überstellung gehalten, dem zuständigen Mitgliedsstaat Informationen über die besonderen Bedürfnisse bezüglich der Gesundheit der zu überstellenden Person zu übermitteln, um es den zuständigen Behörden im zuständigen Mitgliedsstaat gemäß den innerstaatlichen Recht zu ermöglichen, diese Person in geeigneter Weise zu unterstützen – unter anderem die unmittelbar notwendige medizinische Versorgung zu leisten – und um die Kontinuität des Schutzes und der Rechte sicherzustellen, die die Dublin III-VO und andere einschlägige Bestimmungen des Asylrechts bieten. Dem Zielstaat wird daher im Vorfeld der Rückführung bei Vereinbarung eines Überstellungstermins mitgeteilt, wenn eine Person unmittelbar nach der Ankunft in ärztliche Hände übergeben werden soll. Soweit dieser Informationsaustausch erfolgt, genügt der überstellende Staat grundsätzlich den Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention, so dass selbst bei Überstellung von besonders schutzbedürftigen Personen, wie etwa psychisch Kranken, keine grundlegenden Einwände bestehen (vgl. Thym, ZAR 2013, 331 mit Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR sowie etwa VG München, U.v. 6.5.2016 – M 12 K 15.50793 – juris; VG Würzburg, B.v. 5.3.2014 – W 6 S. 14.30235 – juris).
Schließlich sind auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, die die Antragsgegnerin selbst zu berücksichtigen hätte, nicht ersichtlich. Eine Reise- oder Transportunfähigkeit wurde vom Antragsteller nicht substanziiert geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich, insbesondere liegen dazu keine ärztlichen Belege vor. Soweit die Antragstellerbevollmächtigte ohne weiteren Beleg anmerkt, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in einem psychischen Ausnahmezustand versetzt würde, kann und muss dem – wie schon ausgeführt – gegebenenfalls durch geeignete Maßnahmen sowohl bei der Überstellung als auch bei der Ankunft in Polen Rechnung getragen werden (vgl. auch VG München, U.v. 6.5.2016 – M 12 K 15.50793 – juris).
Der Antrag war daher abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.