Aktenzeichen W 3 K 17.1235
Rundfunkbeitragssatzung des Bayerischen Rundfunks § 6 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2
Leitsatz
1. Unabhängig davon, ob in einer Wohnung Geräte vorhanden sind, die den Rundfunkempfang ermöglichen, ist der Inhaber der Wohnung über die Beitragspflicht zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks heranzuziehen. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für die Widerlegung der Vermutung des § 2 II 2 Nr. 1 RBStV muss ein Nachweis möglich sein, dass die in Anspruch genommene Person nicht Inhaber der Wohnung ist, obwohl sie dort nach dem Melderecht gemeldet ist. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein Auseinanderfallen von melderechtlicher Anmeldung und Inhaberschaft einer Wohnung muss zulässig sein. (Rn. 43 – 45) (redaktioneller Leitsatz)
4. Anders als im Rundfunkgebührenrecht ist im Rundfunkbeitragsrecht noch nachträglich eine objektive Klärung des Sachverhalts möglich. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz)
Tenor
I. Der Bescheid des Beklagten vom 1. September 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 31. Januar 2018 wird aufgehoben.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Gemäß § 102 Abs. 2 VwGO konnte das Gericht trotz Ausbleibens sowohl des Klägers als auch eines Bevollmächtigten oder Vertreters des Beklagten über das vorliegende Verfahren verhandeln und entscheiden.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist lediglich der Bescheid des Beklagten vom 1. September 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 31. Januar 2018. Dies hat der Kläger auf entsprechende Anfragen des Gerichts vom 29. November 2017 und vom 8. November 2018 mit Schreiben vom 15. November 2018 bestätigt.
Die zulässige Klage ist begründet. Der angegriffene Bescheid vom 1. September 2017 erweist sich als rechtswidrig und er verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. Juni 2017 hinsichtlich der Wohnung in der B …straße in Sch … nicht rundfunkbeitragspflichtig war.
Dies ergibt sich aus Folgendem:
Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrages ist § 2 Abs. 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages – RBStV – i.d.F. der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl. S. 258, ber. S. 404) in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung. Nach dieser Vorschrift ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
Mit der Neuregelung der Rundfunkfinanzierung durch den 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge erfolgte eine Abkehr von dem bisherigen Finanzierungsmodell, bei dem eine Gebühr für das Bereithalten von Rundfunkgeräten erhoben wurde. Ausgangspunkt der rechtlichen Überlegungen der Neuregelung war die statistisch belegte Tatsache, dass durch das Konglomerat von herkömmlichen Geräten, neuartigen Geräten (z.B. internetfähige PCs), stationären und mobilen Geräten in Deutschland in nahezu allen Wohnungen und Betriebsstätten die Möglichkeit zum Rundfunkempfang besteht (Schneider in Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Auflage, vor RBStV Rn. 29 und 30).
Die Rundfunkbeitragspflicht knüpft an das Innehaben einer Wohnung an. Unabhängig davon, ob in einer solchen Wohnung Geräte vorhanden sind, die den Rundfunkempfang ermöglichen, ist der Inhaber der Wohnung über die Beitragspflicht zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks heranzuziehen. In der Begründung zum Gesetzesentwurf (Landtags-Drs. 16, 7001, S. 12) wird hierzu ausgeführt: „Zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat beizutragen, wer die allgemein zugänglichen Angebote des Rundfunks empfangen kann aber nicht notwendig empfangen (haben) muss“.
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag entspricht der Verfassung des Freistaates Bayern, dem Grundgesetz und den einschlägigen europarechtlichen Vorschriften. Er bildet eine taugliche Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen (so die ständige Rechtsprechung des VG Würzburg, vgl. zuletzt W 3 K 17.434 – U.v. 5.3.2019 – n.v. unter Berufung auf folgende Entscheidungen: BayVerfGH v. 15.5.2014 – Vf.8-VII-12 und Vf.24-VII-12 – NJW 2014, 3215; BayVGH, B.v. 21.8.2018 – 7 BV 18.7, B.v. 20.6.2017 – 7 B 15.2547 -, U.v. 16.6.2015 – 7 BV 14.707 – alle juris; BVerfG, U.v. 18.3.2016 – 6 C 6/15 – NVwZ 2016, 1081; BVerfG, U.v. 18.7.2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – NVwZ 2018, 1293; EuGH, U.v. 13.12.2018 – Südwestrundfunk, C-492/17 – BeckRS 2018, 31908).
Allerdings unterliegt der Kläger nicht der Rundfunkbeitragspflicht nach diesem Staatsvertrag.
Gemäß § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber einer Wohnung in diesem Sinne ist gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV wird als Inhaber jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.
Im vorliegenden Fall hat der Kläger nicht gemäß § 8 Abs. 1 RBStV beim Beklagten angezeigt, dass er Inhaber einer Wohnung in der B …straße in Sch … ist. Vielmehr hat er dem Beklagten – von diesem mit Schreiben vom 29. September 2005 bestätigt – mitgeteilt, dass er die Wohnung in der B …straße in Sch … aufgelöst hat.
Allerdings hat ein entsprechender Meldedatenabgleich ergeben, dass der Kläger beim Einwohnermeldeamt der Stadt Sch … unter der Anschrift B …straße amtlich gemeldet ist. Deshalb beruft sich der Beklagte auf die Vermutung des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV.
Dem gegenüber hat der Kläger diese Vermutung widerlegt.
Aus der Landtagsdrucksache 16/7001 vom 21. Januar 2011 – Antrag der Staatsregierung auf Zustimmung zum 15. Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag) – Begründung, B., I., B., zu § 3 ergibt sich, das die Vermutung nach Abs. 2 Satz 2 des § 2 RBStV widerlegt werden kann. Den Nachweis, dass eine Wohnung nicht bewohnt wird, hat die betreffende gemeldete Person zu führen. Die sich aus dem Melderecht ergebende Verpflichtung, sich an-, um- oder abzumelden, bleibt davon unberührt. Die Landesrundfunkanstalten legen in ihren Satzungen Kriterien für diesen Nachweis fest, um eine einheitliche Verwaltungspraxis sicherzustellen.
Auf dieser Grundlage hat der Beklage in seiner Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Rundfunkbeitragssatzung) vom 15. Dezember 2016 (StAnz. Nr. 51 bis 52/2016) Regelungen zur Widerlegung dieser Vermutung geschaffen. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Rundfunkbeitragssatzung kann die Rundfunkanstalt im Einzelfall verlangen, dass ein Nachweis erbracht wird für alle Tatsachen, die Grund, Höhe oder Zeitraum der Beitragspflicht betreffen, insbesondere für die Widerlegung der Vermutung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV (Inhaberschaft einer Wohnung). Nach § 6 Abs. 2 Satz 1, 1. Hs. Rundfunkbeitragssatzung sind die Nachweise durch Urkunden zu erbringen. Dabei soll der Beitragsschuldner darauf hingewiesen werden, welche Daten zum Nachweis benötigt werden (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Rundfunkbeitragssatzung). Als Nachweis ist in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 insbesondere eine Meldebescheinigung der Meldebehörde vorzulegen (§ 6 Abs. 2 Satz 3, 2. Alt. Rundfunkbeitragssatzung).
Auf der Grundlage dieser Regelungen vertritt der Beklagte die Auffassung, eine Widerlegung der Vermutung des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV sei ausschließlich durch die Vorlage einer anderslautenden Meldebescheinigung der Meldebehörde möglich. Er beruft sich hierbei auf die Argumentation, es wäre treuwidrig, einerseits der Meldebehörde mitzuteilen, die betreffende Wohnung zu bewohnen bzw. bezogen zu haben, andererseits aber gegenüber der Rundfunkanstalt zu behaupten, tatsächlich wohne man dort nicht (unter Berufung auf Göhmann/Schneider/Siekmann in Binder/Vesting, Beck`scher Komm. zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, § 2 RBStV, Rn. 22).
Dem kann das Gericht nicht folgen.
Dies ergibt sich schon daraus, dass mit der oben genannten Sichtweise die widerlegliche Vermutung unzulässig in eine unwiderlegliche Vermutung gewendet werden würde. Denn die widerlegliche Vermutung stützt sich allein und ausschließlich auf den melderechtlichen Sachverhalt, nämlich, dass die betreffende Person für die entsprechende Wohnung nach Melderecht gemeldet ist. Lässt man für die Widerlegung der Vermutung aber allein und ausschließlich wiederum denselben melderechtlichen Sachverhalt zu, dann ist es denklogisch nicht möglich, die Vermutung zu widerlegen.
Anders gewendet: Der Beklagte macht mit seiner Rechtsansicht die Tatsache, dass ein Person für eine bestimmte Wohnung melderechtlich gemeldet ist, zum alleingültigen und nicht veränderbaren Maßstab. Demgegenüber ist es Sinn und Zweck einer widerleglichen Vermutung, zwar für die Annahme einer bestimmten Tatsache als Tatbestandsvoraussetzung für eine bestimmte Rechtsfolge einen einfach festzustellenden Sachverhalt heranzuziehen, aber einen Beweis zuzulassen, dass trotz des festgestellten Sachverhalts die entscheidungserhebliche Tatsache nicht vorliegt. Konkret für die vorliegende Konstellation bedeutet dies, dass für die Widerlegung der Vermutung des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV ein Nachweis hinreichend sein muss, dass der Kläger nicht Inhaber der Wohnung ist, obwohl er dort nach dem Melderecht gemeldet ist. Denn nur wenn man im Rahmen der Widerlegung der Vermutung ein Auseinanderfallen von Meldung nach dem Melderecht und Inhaberschaft der Wohnung zulässt, ist die Vermutung auch tatsächlich widerlegbar.
Demgegenüber will es der Beklagte lediglich zulassen, die Vermutungswirkung des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV ausschließlich dann entfallen zu lassen, wenn der Sachverhalt, der die Vermutung zur Folge hat, entfällt, im vorliegenden Fall also die Meldung nach dem Melderecht selbst. Damit setzt er aber unzulässiger Weise ausschließlich bei der Vermutungswirkung selbst an und nicht bei deren Widerlegung. Denn wenn der Betroffene mittels einer Meldebescheinigung beweist, dass er doch nicht für die Wohnung gemeldet ist, entfällt damit schon die Vermutungswirkung als solche und die Frage nach der Widerlegung der Vermutung kann sich nicht mehr stellen.
Dass im Rahmen der Widerlegung der Vermutung – wie oben dargestellt – ein Auseinanderfallen von melderechtlicher Anmeldung und Inhaberschaft der Wohnung zulässig sein muss, ergibt sich auch aus der Formulierung in § 6 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3, 2. Alt. Rundfunkbeitragssatzung. Der Nachweis zum Zweck der Widerlegung der Vermutung des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV ist hiernach durch Urkunden zu erbringen, insbesondere (Hervorhebung durch das Gericht) eine Meldebescheinigung der Meldebehörde vorzulegen. Die Wahl des Wortes „insbesondere“ macht deutlich, dass auch andere Urkunden als Meldebescheinigungen zur Widerlegung der Vermutung zulässig sind.
Das selbe ergibt sich auch daraus, dass der Antrag der Staatsregierung auf Zustimmung zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag unter Begründung, B., I., B., zu § 2 ausdrücklich darauf hinweist, dass die sich aus dem Melderecht ergebende Verpflichtung, sich an-, um- oder abzumelden, von der Widerlegung der Vermutung des § 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV unberührt bleibt. Auch dies mach deutlich, dass ein Auseinanderfallen von melderechtlicher Meldung und Inhaberschaft der Wohnung möglich sein muss.
Dies ergibt sich zudem auch aus dem Rechtsgedanken des § 8 Abs. 2 RBStV. Hiernach ist das Ende des Innehabens einer Wohnung der zuständigen Landesrundfunkanstalt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Nach § 8 Abs. 5 RBStV ist zusätzlich das Datum des Endes des Innehabens der Wohnung und der die Abmeldung begründende Lebenssachverhalt mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Dies macht deutlich, dass auch im Fall der Abmeldung nicht allein und ausschließlich auf die Frage abgestellt wird, ob die betreffende Person melderechtlich gemeldet ist oder nicht. Damit soll eine Überprüfung der Plausibilität und Richtigkeit des Abmeldegrundes ermöglicht werden (Gall in Binder/Vesting, Beck`scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, § 8 RBStV Rn. 34) und auch in diesem Fall wird ein Auseinanderfallen von melderechtlicher Meldung und Inhaberschaft der Wohnung in Kauf genommen.
Die Sichtweise, dass die Vermutung des § 2 Abs. 2 Nr. 1 RBStV auch auf andere Weise als durch Vorlage einer entsprechenden Meldebescheinigung widerlegt werden kann, teilt auch der Kommentator Winter im Kommentar Binder/Vesting, Beck`scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018. In § 9 RBStV, Anhang, § 6 Mustersatzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge, Rn. 9 führt er aus, dass die Rundfunkanstalt im Einzelfall auch andere Nachweise als die regelbeispielhaft aufgeführte Meldebescheinigung akzeptieren kann, wenn sie dies für zweckmäßig hält, dies unter Berufung auf das schon oben genannte Wort „insbesondere“ in § 6 Abs. 2 Satz 3, 2. Alt. Rundfunkbeitragssatzung. Für das erkennende Gericht unerheblich ist es, dass sich der Kommentator Winter hiermit anders positioniert als die Kommentatoren Göhmann/Schneider/Siekmann im selben Kommentar, § 2 RBStV Rn. 22.
Letztendlich führt auch das Argument des Beklagten nicht weiter, es wäre treuwidrig, einerseits der Meldebehörde mitzuteilen, die betreffende Wohnung zu bewohnen, andererseits aber gegenüber der Rundfunkanstalt zu behaupten, tatsächlich wohne man nicht dort. Ein derartiger Grundsatz, dass der Anmeldende grundsätzlich nach Treu und Glauben an seine Anmeldung (bei der Rundfunkanstalt) gebunden ist, war im früheren Rundfunkgebührenrecht akzeptiert mit der Begründung, im Massenverfahren des Rundfunkgebühreneinzugs sollten aufwendige und im Nachhinein kaum noch mögliche Ermittlungen hinsichtlich des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgeräts nach § 3 RGeBStV vermieden werden. Anders als im Rundfunkgebührenrecht ist im Rundfunkbeitragsrecht noch nachträglich eine objektive Klärung des Sachverhalts möglich. Damit ist eine Berufung auf Treu und Glauben nicht mehr veranlasst (vgl. Gall in Binder/Vesting, Beck`scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl. 2018, § 8 RBStV Rn. 39 bis 40 m.w.N.). Der gleiche Gedanke muss zum Verhältnis von melderechtlicher Anmeldung und Rundfunkbeitragspflicht hinsichtlich der Frage nach Treu und Glauben Gültigkeit haben (vgl. hierzu nochmals LT-Drs. 16/7001 Begründung, B., I., B., zu § 2).
Damit steht fest, dass der Kläger die Vermutung des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 RBStV auch mit anderen Urkunden als mit einer Meldebescheinigung widerlegen kann.
Im vorliegenden Fall hat der Kläger die Vermutung, dass er Inhaber einer Wohnung mit der Anschrift B …straße in Sch … ist, widerlegt. Er hat eine notarielle eidesstattliche Versicherung gemäß § 22 Abs. 2 BNotO mit folgendem Inhalt vorgelegt:
„Auf Antrag beurkunde ich, entsprechend den mir abgegebenen Erklärungen Folgendes:
Zur Vorlage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg Burkarderstraße 26 97082 Würzburg in der Verwaltungsstreitsache … gegen … Anstalt des öffentlichen Rechts, Abteilung Beitragsservice wegen Rundfunkbeitrag,
Akz.: W 3 K 17.1235
wie folgt:
„Ich, … erkläre, dass ich keine Wohnung in Sch …, B …straße habe.“
Ich halte dort auch keine Wohnung als Hauptmieter vor, um sie zu irgendeiner Zeit nutzen zu können.
Ich bin auch nicht Eigentümer einer Wohnung in Sch …, B …straße .
Ich habe für das Anwesen in Sch …, B …straße keine Schlüssel und somit auch keinen Zutritt.“
Voraussetzung für die Inhaberschaft einer Wohnung i.S.d. § 2 Abs. 1 RBStV ist, dass die Person die Wohnung jederzeit zum tatsächlichen Wohnen nutzen kann, weil sie Mieterin oder Eigentümerin der Wohnung ist und ständigem Zutritt hat. Es genügt also ein „zum Wohnen Bereithalten“.
Aus der oben genannten eidesstattlichen Versicherung ergibt sich demgegenüber, dass der Kläger weder Eigentümer noch Mieter einer Wohnung in der B …straße in Sch … ist, dass er für eine solche Wohnung keinen Zutritt, nicht einmal einen Schlüssel hat und dass er damit dort keine Wohnung zum Wohnen bereit hält. Für das Gericht besteht keinerlei Anlass, dieser strafbewehrten (§ 156 StGB) eidesstattlichen Versicherung keinen Glauben zu schenken. Gegenteiliges hat auch die Beklagtenseite nicht vorgetragen.
Entgegen der Ansicht des Beklagten bezieht sich die eidesstaatliche Versicherung auch auf den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. Juni 2017. Zwar ist dieser Zeitraum nicht explizit im Text der eidesstattlichen Versicherung genannt; er ergibt sich jedoch hinreichend eindeutig aus der Bezugnahme der eidesstattlichen Versicherung auf den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens durch Nennung des Aktenzeichens W 3 K 17.1235 im Text der eidesstattlichen Versicherung.
Aus alledem ergibt sich, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. Juni 2017 nicht Inhaber einer Wohnung mit der Anschrift B …straße in Sch … war und demzufolge nicht kraft Gesetzes gemäß § 7 Abs. 1 RBStV eine Pflicht zur Entrichtung entsprechender Rundfunkbeiträge entstanden ist, die der Beklagte gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV mit Bescheid festsetzen durfte. Deshalb erweist sich der angegriffene Bescheid vom 1. September 2017 als rechtswidrig und er verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er war deshalb in vollem Umfang aufzuheben.
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO).