Aktenzeichen 30 W (pat) 528/20
Tenor
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2019 020 332.8
hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 2021 unter Mitwirkung des Richters Merzbach als Vorsitzenden sowie der Richter Dr. Weitzel und Dr. Meiser
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
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Das Wortzeichen
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ME TIME
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ist am 30. August 2019 für die Waren
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„Klasse 03: Nicht medizinische Kosmetika; nicht medizinische Mittel für Körper- und Schönheitspflege; Pafümeriewaren; ätherische Öle;
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Klasse 41: Ausbildung;
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Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen;
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Klasse 44: Schönheitspflege für Menschen“
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zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet worden.
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Die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 44 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 2. Januar 2020 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Die Zurückweisung erfolgte unter Bezugnahme auf den Beanstandungsbescheid vom 19. September 2019, zu dem sich die Anmelderin nicht geäußert hatte.
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Die Wortfolge „ME TIME“, die aus dem Englischen stamme, sei mittlerweile ins Deutsche übernommen worden. Sie werde vielfach umgangssprachlich verwendet als Begriff für die Zeit, die man für sich selbst (z.B. zum Entspannen und für die eigenen Interessen) zur Verfügung habe. Die Wortfolge werde deshalb in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen in ihrer Bedeutung „meine mir zur Verfügung stehende Zeit“ vom überwiegenden Teil der angesprochenen inländischen Verkehrskreise ohne weiteres als werbeschlagwortartiger Sachhinweis, nicht aber als betriebliche Herkunftsangabe verstanden.
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Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die sie nicht begründet hat. Auch im Amtsverfahren hat sie sich nicht geäußert.
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Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
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den Beschluss der Markenstelle für Klasse 44 vom 2. Januar 2020 aufzuheben.
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Die Beschwerdeführerin ist im Rahmen der Terminsladung vom 22. März 2021 unter Beifügung von Recherchebelegen (Bl. 11 – 49 GA) darauf hingewiesen worden, dass der Senat das angemeldete Wortzeichen für nicht schutzfähig erachtet.
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Die Beschwerdeführerin hat sich dazu nicht geäußert – auch nicht in der mündlichen Verhandlung am 29. April 2021, zu der sie nicht erschienen ist.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
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A. Die Beschwerde ist gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1, § 66 MarkenG zulässig. Für die Zulässigkeit der Beschwerde ist keine Begründung erforderlich (vgl. Knoll in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Aufl., § 66 Rn. 41).
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B. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, da es der angemeldeten Wortmarke „ME TIME“ in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
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1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus, denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw. Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010, 228 Rn. 33 – Audi AG/HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).
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Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13 – Gute Laune Drops).
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Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA [#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA [MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).
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Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Zeichen, die einen beschreibenden Begriffsinhalt enthalten, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird (EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I). Auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard).
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2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen fehlt dem zur Eintragung in das Markenregister angemeldeten Zeichen „ME TIME“ bezüglich der beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Da sich die Beschwerdeführerin weder im Verfahren vor dem DPMA noch im Beschwerdeverfahren zur Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens geäußert hat, wird auf die Ausführungen des DPMA im Beanstandungsbescheid vom 19. September und im mit der Terminsladung vom 22. März 2021 geschickten Hinweis des Senats Bezug genommen.
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a. Das aus englischen Begriffen bestehende angemeldete Zeichen hat mittlerweile Eingang in den deutschen Sprachgebrauch gefunden. „ME TIME“ bedeutet „Ich-Zeit“ bzw. „Auszeit“, also sich bewusst und regelmäßig Zeit für sich selbst zu nehmen und sich etwas zu gönnen.
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b. Aus den von der Markenstelle im Beanstandungsbescheid und vom Senat mit der Terminsladung versandten Rechercheergebnissen geht hervor, dass die Wortfolge „ME TIME“ auch schon vor dem hier maßgeblichen Anmeldetag vielfach wurde, um das eigene Produktangebot aus der Beautybranche und damit verbundene Dienstleistungen werblich anzupreisen, beispielsweise:
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– 26.08.2019 – „Me time- Die Kunst die Seele zu heilen“, „Me time ist eine Zeit mit Dir alleine, Zeit, die du frei gestalten kannst. Hilf Deiner Seele zu heilen indem Du Dir selbst wichtig bist“ (https://www.taste-of-power.de/SPIRIT, Beleg des DPMA)
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– 05.11.2018 – „Me-Time und Digital Detox/Kneipp, Me-Time bedeutet, bewusst und regelmäßig Zeit für sich selbst zu nehmen und sich etwas zu gönnen“ (https://www.kneipp.com.de/de_de/entspannung und schlaf, s. gerichtlicher Hinweis);
28
– 16.08.2017 – „Und weil ich mich immer noch in Achtsamkeit übe, 2017 eigentlich voller Zen und Me-Time sein sollte…“ (https://www.bareminds.de/berlin-beauty-guide-time-out-bei-nadine-andres-kosmetik/, s. gerichtlicher Hinweis);
29
– 26.10.2015 – „Mutter sein, Me-time oder das Nein aus Liebe (zu mir)“, „Es ging um Auszeiten für Mütter, um „Me-Time“, um erholsame Augenblicke im Alltag und um Beauty“ (https.//mama-notes.de/mutter-sein-me-time-oder das nein aus Liebe zu mir/, s. gerichtlicher Hinweis);
30
– „meTIME In 10 Tagen zurück zu dir“, „Dieser 10tägige Online-Kurs lässt sich unkompliziert in deinen Alltag integrieren“ (https://ompure.de/metime/, s. gerichtlicher Hinweis).
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c. Das Anmeldezeichen wird daher vom angesprochenen Publikum im Zusammenhang mit den von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen des Körper- und Schönheitspflegebereichs sowie im Hinblick auf Ausbildungs- und Verpflegungsdienstleistungen lediglich als ein werblich-anpreisender, schlagwortartiger Hinweis auf die Bestimmung des Waren- und Dienstleistungsangebots verstanden. Insbesondere für die beanspruchten Waren der Klasse 03 erschließt sich ein werbeschlagwortartiger Gehalt, da diese in der Anwendung das Gefühl des sich für sich Zeitnehmens vermitteln sollen. Dass sich Verbraucher für sich Zeit nehmen und sich dabei etwas gönnen, kann auch Ziel von Verpflegungsdienstleistungen sein, was auch ohne analysierende Betrachtungsweise erkennbar ist. Im Hinblick auf Ausbildungsdienstleistungen kann „ME TIME“ die ohne weiteres verständliche Sachaussage beinhalten, dass die Ausbildung als solche eine sinnvoll eingesetzte Zeit für sich selbst darstellt bzw. sich thematisch mit Auszeiten oder privater Zeitnutzung befasst.
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3. Die angemeldete Marke ist damit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, so dass die Beschwerde zurückzuweisen war.